B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7356/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kamerun,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom 9. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend machte,
er sei kamerunischer Staatsangehöriger aus C._______ und stamme aus
einer "polygamen Familie",
dass er nach dem Tod seines Vaters, welcher "Chef" im Dorf D._______
gewesen sei, dessen Amt hätte übernehmen sollen,
dass er die Nachfolge jedoch verweigert habe, weshalb die "Königsma-
cher" ins Dorf gekommen seien und gegen ihn bei der Polizei und der Gen-
darmerie Anzeige erstattet hätten,
dass er daher am 5. Mai 2012 Kamerun zu Fuss in Richtung Nigeria ver-
lassen habe, wo er einige Monate geblieben sei,
dass er per Bus via Niger und Algerien nach Marokko und anschliessend
in einem Boot nach Spanien gelangt sei, wobei er vom Roten Kreuz aus
Seenot gerettet und in ein Lager bei E._______ gebracht worden sei,
dass er später mit einem Bus nach Frankreich und schliesslich am 24. Sep-
tember 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist
sei,
dass er ledig und kinderlos sei und in der Schweiz weder Verwandte noch
andere Bezugspersonen habe,
dass er gesund sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
9. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungs-
vollzug nach Spanien gewährte, worauf dieser erwiderte, im Bus von Alme-
ria nach Madrid und auch nach der Ankunft in Madrid nichts zu essen be-
kommen zu haben, so dass er gezwungen gewesen sei, auf der Strasse
zu leben und zu betteln,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4),
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung vom 9. Oktober
2014 handschriftlich ausführte, zwei Kinder zu haben, die mit ihrer Mutter
irgendwo in der Schweiz lebten,
dass er die Schweizer Behörden darum ersuche, deren Aufenthaltsort aus-
findig zu machen,
dass das BFM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zuwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 10. De-
zember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (Post-
stempel: 17. Dezember 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei insbesondere darum er-
suchte, bei seinen Kindern in der Schweiz bleiben und deren Mutter heira-
ten zu können,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2014 (vormittags)
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2014 (nachmittags)
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – bezüglich Anträge und Begründung – knapp
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. September 2014 in Spanien
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM deshalb in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-
VO die spanischen Behörden am 16. Oktober 2014 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers am
3. Dezember 2014 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zu-
stimmten,
dass die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Spaniens nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass sodann kein Grund zur Annahme besteht, die spanischen Behörden
würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme verwei-
gern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Ge-
fahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fluchtgründe im Rahmen
des spanischen Asylverfahrens darzulegen, und keine Hinweise vorliegen,
wonach die zuständigen spanischen Organe ihm den erforderlichen Schutz
verweigern würden,
dass der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, im Bus von Al-
meria nach Madrid und nach der Ankunft in Madrid nichts zu essen bekom-
men zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 8), auch keine konkreten
Hinweise für die Annahme dargetan hat, Spanien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer erst im Anschluss an die Befragung vom 9. Ok-
tober 2014 vorbrachte, zwei Kinder zu haben, die mit ihrer Mutter in der
Schweiz lebten,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung dazu zutreffend be-
merkte, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht von
einer gelebten Beziehung ausgegangen werden, zumal er zum Zeitpunkt
der Befragung nicht einmal gewusst habe, wo sich seine angebliche Fami-
lie aufhalte,
dass auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe anlässlich
der Befragung vom 9. Oktober 2014 die angeblichen Familienangehörigen
in der Schweiz nicht erwähnt, weil er nicht verstanden habe, nach welchen
Beziehungen gefragt worden sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal er in
der besagten Befragung ausdrücklich erklärt hatte, keine Kinder zu haben
(vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 3),
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, seine Kinder und deren Mut-
ter seien so glücklich, dass er jetzt in der Schweiz sei, auch hätten seine
Verlobte und er vor, so rasch als möglich zu heiraten (vgl. Beschwerde-
schrift), den festgestellten Sachverhalt nicht in einem anderen Licht er-
scheinen lassen, umso weniger, als er nur eines der beiden Kinder aner-
kannt hat und sich dieses offenbar irgendwo im Ausland aufhält (vgl. hän-
giger Visumsantrag)
dass schliesslich festzuhalten ist, dass ein Ehevorbereitungsverfahren
auch von Spanien aus an die Hand genommen werden kann und es der
über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden angeblichen Verlob-
ten des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich ist, sich zu diesem
Zweck nach Spanien zu begeben,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretens-entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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