Abtei lung IV
D-7357/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7357/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 19. Juli 2007 und gelangte am 2. August 2007 in die
Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl ersuchte. Am 22. August
2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 27.
September 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er habe sein Heimatland wegen der Probleme mit den
Behörden sowie mit Mitgliedern der People Party Student Federation
(PSF) sowie der People Party (PP) verlassen. Er sei seit etwa fünf
Jahren Mitglied der B._______ und seit etwa drei Jahren
Generalsekretär der C._______ gewesen. Aufgrund seiner
Parteiaktivitäten sei er zweimal von der Polizei inhaftiert worden.
Ferner sei er vor nunmehr ein oder zwei Jahren Opfer von Anschlägen
und diversen Entführungen seitens von Mitgliedern der PSF gewesen.
Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland auf dem Luftweg mit
einem gefälschten Reisepass Richtung Italien verlassen und sei in der
Folge in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2007 beantragte der
Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 5.
Oktober 2007 sei aufzuheben. Es sei das Asyl oder die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit der Beschwerde
wurden ein Zeitungsartikel aus "The Daily Pakistan Lahore" vom ,
eine Mitgliederkarte C._______ General Secretary, ausgestellt am ,
ein Schreiben von D._______, ein Arztbericht des E._______ vom ,
ein Schreiben von F._______, Anwalt, vom sowie die
entsprechenden Briefumschläge zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 wies der zuständige
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Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Fristen zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- sowie zur
Übersetzung des in Kopie eingereichten fremdsprachigen
Zeitungsartikels in eine der Amtssprachen.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 15.
November 2007 geleistet. Die geforderte Übersetzung wurde mit
Eingabe vom 15. November 2007 nachgereicht.
F.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer
einen Zeitungsausschnitt aus der "Daily Pakistan Lahore" vom (...)
sowie die Kopie einer Haftbestätigung seines Anwalts samt
Zustellcouvert zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem
vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie widersprüchlich
und unsubstanziiert ausgefallen seien.
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4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der
Beschwerde sind jedoch nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz zu entkräften. So vermag der Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe für die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen unter starken
Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnislücken gelitten, nicht zu
überzeugen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Erstbefragung vom 22. August 2007 und der direkten Anhörung
vom 27. September 2007 Gedächtnisprobleme gehabt, ist im
Gesamtkontext als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal sich aus den
Akten keine weiteren, konkreten und stichhaltigen Hinweise ergeben,
welche dieses Vorbringen stützen könnten. Zudem bezeichnete der
Beschwerdeführer am Schluss der Befragungen die Protokolle als
seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechend, worauf er sich nun
behaften lassen muss. In der Zwischenverfügung vom 2. November
2007 wurde sodann bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer
zwar in der direkten Anhörung geltend machte, er sei in Pakistan
wegen der erlittenen Misshandlungen durch elektrische Stromstösse,
welche zu Gedächtnislücken geführt hätten, bei einem Psychologen in
Behandlung gewesen (vgl. A 6, S. 8). Das zu den Akten gereichte
Arztzeugnis wurde hingegen von einem Neurochirurgen ausgestellt
und datiert darüber hinaus vom , was mit der Behauptung bei der
direkten Anhörung vom 27. September 2007 nicht übereinstimmt, der
Beschwerdeführer sei vor eineinhalb bis zwei Jahren wegen seiner
Folgeprobleme nach der angeblich erlittenen Folter medizinisch
betreut worden (vgl. A 6, S. 8). Es lassen sich in der Beschwerde auch
keine weiteren überzeugenden Erklärungen für die von der Vorinstanz
nach einer Prüfung der Akten zu Recht festgestellten Widersprüche
und unsubstanziierten Angaben finden. Die eingereichten Dokumente
vermögen die Vorbringen auch nicht glaubhaft zu machen oder gar zu
belegen. Die zwei Bestätigungsschreiben eines Anwalts vom sowie
eines Ingenieurs können höchstens als Gefälligkeitsschreiben
qualifiziert werden, denen kein Beweiswert beigemessen werden kann.
Auch wenn zudem von der Echtheit des eingereichten
Mitgliedschaftsausweises der C._______ ausgegangen wird, belegt
dieser die geltend gemachte, konkrete Verfolgungssituation nicht. Der
Zeitungsartikel aus "The Daily Pakistan Lahore" vom wurde nur in
Kopie eingereicht, weshalb ihm aufgrund der leichten
Manipulierbarkeit grundsätzlich lediglich ein geringer Beweiswert
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zukommen kann. Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der
Empfangszentrumsbefragung geltend, er habe von Parteifreunden und
aus Zeitungsartikeln erfahren, dass er gesucht werde (vgl. A1, S. 6).
Aus der Übersetzung des in Kopie eingereichten Artikels ergibt sich
aber lediglich, dass ein Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers
stattgefunden haben soll, wobei keine Zeitangaben gemacht werden.
Dass gemäss Eingabe vom 15. November 2007 - die Polizei sein
Elternhaus mehrfach kontrolliert und nach ihm gesucht habe und zwei
seiner Brüder in der Zwischenzeit auf den Polizeiposten geholt worden
seien und sich in Haft befänden, stellen schliesslich blosse
Behauptungen des Beschwerdeführers dar, welche auch durch den mit
Eingabe vom 6. Dezember 2007 nachgereichten Zeitungsausschnitt
aus der "Daily Pakistan Lahore" vom nicht belegt werden können,
zumal Identität und Verwandtschaftsgrad der im betreffenden
Zeitungsartikel angeblich aufgeführten Personen nicht geklärt sind.
Schliesslich ist auch die in Kopie eingereichte Haftbestätigung des
Anwalts des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet, eine
andere Beurteilung der Vorbringen zu bewirken. Von einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Vorbringen
kann nach dem Gesagten entgegen anderer Ansicht in der
Beschwerde nicht ausgegangen werden. Die erhobene Rüge der
Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten mit
Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die
Zwischenverfügung vom 2. November 2007 als unbegründet.
4.3 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die
Ausführungen auf Beschwerdeebene und die als Beweismittel
eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Insbesondere besteht nach dem Gesagten auch
keine Veranlassung, eine Frist anzusetzen zur Einreichung weiterer
Beweismittel. Zusammenfassend folgt somit, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
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5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
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5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
5.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass trotz Aus-
nahmezustandes die allgemeine Lage in Pakistan nicht durch Krieg,
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Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist
unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen
(Art. 14a Abs. 4 ANAG).
5.10 Sodann sprechen auch keine individuellen, in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen ledigen, jungen Mann mit guter Schulbildung und einem
familiären Netz im Heimatland (vgl. A1, S. 2 f.). Zudem macht er auch
keine gesundheitlichen Probleme geltend, für die er im Heimatland die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
oder aufgrund derer er bei einer Rückkehr - aus objektiver Sicht -
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlich-
keit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19
S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.).
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 15. November 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das (Beilage: Identitätsausweis , Mitgliedschaftsausweis )
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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