B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7358/2016
law/rep
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Oktober 2016 / D-3070/2016.
D-7358/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 13. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 17. April 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu-
sätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am
29. Februar 2016 befragte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsbürger
tamilischer Ethnie sei und auf der B._______, Nordprovinz (Sri Lanka), ge-
boren und aufgewachsen. In den Jahren 2006 und 2007 habe er dort als
Chauffeur gearbeitet und mehrmals Wasserflaschen, Kleider, Nahrungs-
mittel und Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transpor-
tiert. Dabei sei er öfters von zwei seiner besten Freunde begleitet worden,
die ihm bei der Durchführung der Transporte geholfen hätten. Nach Kriegs-
ende habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber (C._______), in dessen
Auftrag er die Hilfstransporte zugunsten der LTTE durchgeführt habe, ei-
nen eigenen Wagen gekauft. In der Folge habe er sich mit den beiden vor-
erwähnten Freunden zerstritten. Diese seien im April 2014 von der sri-lan-
kischen Armee rekrutiert worden. Er gehe davon aus, dass seine beiden
ehemaligen Freunde die Sicherheitsbehörden über seine frühere Hilfe für
die LTTE informiert hätten. Etwa im Juni 2014 sei er vom Militär vorgeladen
worden. Er sei befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Er
sei zwei weitere Male vorgeladen worden. Während der ersten drei Vorla-
dungen sei er jeweils befragt und anschliessend wieder entlassen worden.
Man habe ihn auch nie geschlagen. Am (…) sei er ins D._______-Camp
mitgenommen worden, wobei man ihn abermals befragt und zusätzlich
misshandelt habe. Sein Vater habe indessen über eine einflussreiche Per-
son bei der sri-lankischen Armee mittels Zahlung von Schmiergeldern
seine Entlassung bewirken können. Aus Angst vor weiteren Massnahmen
habe er (der Gesuchsteller) nie wieder zuhause übernachtet. Er sei mehr-
mals zuhause gesucht worden. Am 1. September 2014 habe er sich nach
Colombo begeben und am 21. Oktober 2014 sei er schliesslich ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 3
C.
Mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom damaligen Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 gegen
die Verfügung des SEM vom 14. April 2016 erhobene Beschwerde ab.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der am 7. November 2016
vom Gesuchsteller mandatierte jetzige Rechtsvertreter beim SEM ein
neues Asylgesuch ein. Dabei begründete er seine Eingabe im Wesentli-
chen damit, weder die Tätigkeit seines Mandanten zugunsten der LTTE
und für seinen Auftraggeber C._______, einem ehemaligen LTTE-Aktivis-
ten, noch seines Mandanten Beziehungen zu seinen beiden früheren
Freunden, die ihn bei seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstützt,
ihn dann aber im Verlaufe des Jahres 2014 offensichtlich bei der sri-lanki-
schen Armee denunziert hätten, seien im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens näher abgeklärt worden. Zwischenzeitlich würden nun verschie-
dene Beweismittel vorliegen, die einen weitgehenden Beweis für die Asyl-
relevanz dieser Vorbringen zeitigen würden. So sei es namentlich gelun-
gen, die Identität der beiden früheren Freunde des Gesuchstellers zu eru-
ieren. Der eine heisse E._______ und sei am (…) geboren worden. Die
Identität des anderen laute auf F._______, geboren am (…). Beide dienten
aktuell im (…) Bataillon der sri-lankischen Armee, welches in G._______
stationiert sei. In diesem Zusammenhang reichte der Rechtsvertreter meh-
rere Fotos ein, welche die beiden vorgenannten Personen in militärischem
Umfeld zeigen (vgl. Beilagen 5 bis 12). Darüber hinaus reichte der Rechts-
vertreter auch ein Foto des Gesuchstellers, wo dieser vor dem von ihm im
Jahr 2012 erworbenen Fahrzeug H._______ mit dem Kennzeichen (…) po-
siert, eine Kopie des zugehörigen Fahrzeugausweises sowie eine Kopie
seines Führerausweises zu den Akten (vgl. Beilagen 1 bis 3). Schliesslich
reichte er vier Fotos seines Mandanten anlässlich einer politischen Kund-
gebung in I._______ im Juni 2015 ins Recht.
E.
Mit Begleitschreiben vom 28. November 2016 überwies das SEM die Ein-
gabe vom 17. November 2016 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als
Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Dezember 2016 setzte der zu-
ständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstel-
lers gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aus.
D-7358/2016
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die vom SEM veranlasste Überweisung der Eingabe vom
17. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht sei zu Recht erfolgt,
da sich die in der vorgenannten Eingabe geltend gemachten Tatsachen
und Beweismittel auf Ereignisse bezögen, die sich vor dem Ergehen des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 zugetragen
hätten. In der Folge nahm es die Eingabe vom 17. November 2016 ent-
sprechend dem vom Gesuchsteller in dieser Eingabe selber gestellten
Eventualantrag, diese sei zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bun-
desverwaltungsgericht weiterzuleiten, als Revisionsgesuch entgegen.
Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller un-
ter Hinweis auf die strengen Anforderungen an die Begründung ausseror-
dentlicher Rechtsmittel zur Einreichung einer Revisionsverbesserung so-
wie zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.– bis zum
23. Dezember 2016 auf, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einge-
treten werde.
H.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers eine Revisionsverbesserung ein. Dabei beantragte er, das Ur-
teil D-3070/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016
sei aufgrund von nachträglichen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln
gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu zie-
hen. Nach der Aufhebung des Urteils D-3070/2015 vom 13. Oktober 2016
sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei in Abänderung des Urteils
D-3070/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 die
Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuch-
steller zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der
Schweiz abzuwarten. Der Migrationsdienst des Kantons J._______ sei an-
zuweisen, weiterhin von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich
werde darum ersucht, den Gesuchsteller von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien, ebenso sei auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses von Fr. 1200.– zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
13. Oktober 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re-
visionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
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NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch vom 17. November 2016 (i.V.m. der Revisionsverbesserung
vom 23. Dezember 2016) ist hinreichend begründet. Auch wurde es recht-
zeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tat-
sache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
eingereicht.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2
3.2.1 Im Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 wurde namentlich er-
wogen, die Vorbringen des Gesuchstellers hätten sich, insbesondere be-
züglich der angeblichen vierten Einvernahme beziehungsweise bezogen
auf die Intensität der Verfolgungshandlungen, als unglaubhaft erwiesen.
Demzufolge sei selbst unter der Annahme, dass der Gesuchsteller behörd-
lich zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden wäre, nicht zu
folgern, dass die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein derartiges Interesse
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an ihm hätten, als dass er Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu be-
fürchten hätte (a.a.O. S. 11 f. E. 4.4).
3.2.2 Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die auf Revisionsebene ein-
gereichten Fotos der angeblichen zwei früheren Freunde des Gesuchstel-
lers in Armeediensten (ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Ein-
reichung) in keiner Weise geeignet erscheinen, eine irgendwie geartete be-
hördliche Gefährdung des Gesuchstellers zufolge früherer Hilfsaktivitäten
zugunsten der LTTE zu belegen. Vielmehr bleibt dessen Aussage, die bei-
den Ex-Freunde hätten ihn bei der sri-lankischen Armee denunziert, wei-
terhin eine reine Parteibehauptung. Vor diesem Hintergrund sind die vor-
genannten Beweismittel als revisionsrechtlich unerheblich zu bezeichnen.
Dies gilt gleichermassen auch in Bezug auf die vom Gesuchsteller einge-
reichten Fotos seines Autos, seines Fahrzeugausweises sowie des Führe-
rausweises. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass es sich bei dem
im Fahrzeugausweis erwähnten Vorbesitzer C._______ um seinen ehema-
ligen Arbeitgeber handelt, in dessen Auftrag er die früheren Hilfstransporte
für die LTTE ausgeführt hat, bleibt unerfindlich, inwieweit diese Fotos und
Dokumente eine drohende Verfolgungssituation des Gesuchstellers zu-
folge seiner früheren Hilfsaktivitäten zugunsten der LTTE belegen könnten.
Dies umso mehr, als jener laut Darstellung in der Eingabe vom 17. Novem-
ber 2016 nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka leben soll (vgl. a.a.O. S. 4
oben i.V.m. S. 13 Ziff. 7).
3.3
3.3.1 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Revisionsverfahrens im
Weiteren mehrere Fotos ein, die ihn als Teilnehmer an einer Massenkund-
gebung in I._______ im Juni 2015 zeigen (vgl. Beilage 13 der Eingabe vom
17. November 2017).
3.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass diese, notabene auf
eine politische Veranstaltung in der Schweiz Bezug nehmenden Fotos weit
mehr als ein Jahr vor Ergehen des Beschwerdeurteils vom 13. Oktober
2016 entstanden sind, weshalb sie ohne Weiteres im Rahmen des ordentli-
chen Asylverfahrens hätten eingereicht werden können. Sie sind daher ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und
auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Nur nebenbei sei
deshalb angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Fotos aus re-
visionsrechtlicher Sicht dazu angetan sein könnten, an der Einschätzung
im Beschwerdeurteil etwas zu ändern, wonach der Gesuchsteller ein sehr
niederschwelliges Profil aufweise, woraus sich keine Gefährdung ableiten
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Seite 8
lasse (a.a.O. S. 12 E 4.5). Aus diesem Grunde käme diesen Fotos auch
keine Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn zu.
3.4
3.4.1 Schliesslich wird geltend gemacht, aufgrund seines früheren Enga-
gements für die LTTE drohe dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr
aus politischen Gründen eine Inhaftierung, Folter und Bestrafung, allenfalls
auch eine extralegale Tötung, weshalb ein offensichtliches Vollzugshinder-
nis in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges be-
stehe (vgl. Revisionsverbesserung S. 6 f. Ziff. 5).
3.4.2 Angesichts der vorstehend konstatierten Unerheblichkeit der Beweis-
mittel (vgl. E. 3.2) besteht indessen auch kein Raum für die Annahme eines
offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne der diesbezüg-
lich zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und
E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbe-
stand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Re-
vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 vom
13. Oktober 2016 ist demzufolge abzuweisen, soweit auf dieses einzutre-
ten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In der Revisionseingabe vom 23. Dezember 2016 ersuchte der Gesuch-
steller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
los erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beein-
trächtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht
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zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475).
Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vor-
zunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten
Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraus-
setzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: