B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7358/2017
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
D-7358/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein damals noch minderjähriger Tamile aus
B._______ (Distrikt Jaffna) – suchte am 1. November 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In der Folge
wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ)
Zürich zugewiesen.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 16. November 2017 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 4. Dezember 2017 – jeweils im Beisein der ihm zu-
gewiesenen Rechtsvertretung (respektive Vertrauensperson [vgl. dazu Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5672/2014 vom 6. Januar 2016
E.5.3.5]) – zusammengefasst vor, er habe in Sri Lanka seit Januar 2017
bei einem Jugendverein mitgemacht, dessen „Mitglieder“ sich jeweils zum
Lesen in einer Bibliothek respektive zum Spielen auf dem Sportplatz vor
der Bibliothek getroffen hätten. Am 14. Oktober 2017 habe er mit anderen
„Vereinsmitgliedern“ an einer Demonstration gegen den Präsidenten teil-
genommen. Vier Tage später seien er und zwei seiner Kollegen deswegen
in der Bibliothek von zwei Geheimdienstmitarbeitern kurz befragt und dann
verhaftet worden. Sie seien zirka eine Woche lang in einem Armeecamp
festgehalten und mehrmals zu den Gründen der Demonstrationsteilnahme
verhört worden, wobei sie auch geschlagen worden seien. Bei der Freilas-
sung sei ihnen gesagt worden, sie dürften niemandem etwas von der Haft
erzählen, ansonsten man ihnen Drogenhandel unterschieben und sie unter
diesem Vorwand erschiessen würde. Sie hätten sich fortan jeden Mittwoch
im Camp melden und Unterschrift leisten müssen. Er habe dies ein bezie-
hungsweise zwei Mal getan und habe dabei Zwangsarbeit verrichten müs-
sen. Da sein Leib und Leben bedroht gewesen sei, habe seine Mutter seine
Ausreise organisiert. Am (…) 2017 habe er Sri Lanka über den Flughafen
Colombo mit einer Schlepperin sowie einem falschen Reisepass verlas-
sen. Er sei über Dubai und Mailand in die Schweiz gelangt. Seine Mutter
sei nach seiner Ausreise mehrmals aufgesucht und nach seinem Aufent-
haltsort gefragt worden. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Ge-
burtsurkunde und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Seine
Identitätskarte habe die Schlepperin ihm abgenommen.
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Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 nahm die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Dezember
2017 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 – ausgehändigt am selben Tag –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Ebenfalls am 14. Dezember 2017 orientierte die Rechtsvertretung das
SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 27. Dezember 2017) Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzu-
weisen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Weiter
ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Beschwerdeschrift lagen zwei Bestätigungsschreiben zu den Asylgrün-
den des Beschwerdeführers (je als Scan-Kopie), ein Zeitungsartikel sowie
eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei.
G.
Am 29. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, und trat auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen nicht ein. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud
sie das SEM ein, bis zum 24. Januar 2018 eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
D-7358/2017
Seite 4
I.
Die Vorinstanz reichte am 16. Januar 2018 ihre Stellungnahme ein.
J.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer von sei-
nem mit Verfügung vom 17. Januar 2018 gewährten Replikrecht insofern
Gebrauch, als er ein ärztliches Bestätigungsschreiben aus Sri Lanka vom
18. Dezember 2017 (als Scan-Kopie) zu den Akten reichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zü-
rich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich formgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
1.4 Obwohl keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, ergibt sich aus
der Beschwerdebegründung, dass der Beschwerdeführer auch die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung beantragt. Da es sich um
eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforde-
rungen zu stellen sind, geht das Gericht somit davon aus, die Beschwerde
richte sich gegen alle Dispositiv-Ziffern der angefochtenen Verfügung.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung zunächst
diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers (betref-
fend Kleidung der Demonstranten, Dauer der Befragung vor der Festnah-
me, Zeitpunkt und Durchführungsort von Verhören während der Haft, An-
zahl seiner Meldungen im Camp nach seiner Freilassung, zeitlicher Verlauf
der letzten Tage vor der Ausreise) an. Zudem hielt es fest, die Aussagen
des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert ausgefallen. So habe er we-
der den Verlauf der Demonstration aus seiner Sicht noch die angebliche
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Seite 6
Haft ([…]) konkret (und differenziert) zu schildern vermocht. Schliesslich
seien seine Aussagen auch logisch nicht nachvollziehbar. Beispielsweise
habe er keine Angaben dazu machen können, was mit seinen Kollegen in
Haft passiert sei, und ob seine Kollegen im Verein beziehungsweise andere
Demonstrationsteilnehmer ebenfalls Probleme bekommen hätten, obwohl
dies eine Person, die wirklich in seiner Lage gewesen wäre, abgeklärt oder
auf andere Art erfahren hätte. Es würde auch nicht dem Verhalten einer
Person in seiner Lage entsprechen, mit den ebenfalls verhörten Kollegen
in der Zelle nicht über das Erlebte zu sprechen, obwohl dies erlaubt gewe-
sen wäre. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behör-
den ihn derart intensiv verfolgen sollten, obwohl er lediglich an einer De-
monstration teilgenommen habe. Seine Vorbringen zu den Problemen mit
den Behörden im Jahr 2017 würden daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Für den detaillierten
Inhalt der diesbezüglichen Erwägungen wird auf die angefochtene Verfü-
gung verwiesen.
Weiter prüfte das SEM, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka gegebenenfalls aufgrund anderer Risikofaktoren eine be-
gründete Frucht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
habe. Es führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, weder er noch sonst jemand in seiner näheren Familie habe die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Anmerkung des Gerichts) unter-
stützt oder sich politisch betätigt. Er habe auch nicht geltend gemacht, er
beziehungsweise seine Familie habe je Probleme mit den Behörden ge-
habt. Allein die Behauptung, er sei ein junger Tamile, vermöge zum heuti-
gen Zeitpunkt keine Asylrelevanz zu entfalten. Rückkehrer, die illegal aus-
gereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden,
im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befra-
gung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illega-
ler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstel-
len. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Re-
gistrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitä-
ten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Zusam-
mengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht habe, die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis
(…) 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch
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Seite 7
acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund
der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
Das SEM befasste sich schliesslich mit der Stellungnahme des Beschwer-
deführers zum Entscheidentwurf. Dazu führte es aus, es seien darin keine
Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung sei-
nes Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe le-
diglich einige Aussagen der Anhörung wiederholt, ohne konkret auf die Ar-
gumente des SEM einzugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeschrift seine be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe und er-
gänzt, dass der Vereinsanführer geflüchtet und jetzt in Qatar sei. Ausser-
dem brachte er zusammengefasst vor, sein Vater und dessen Bruder seien
während des Bürgerkrieges LTTE-Mitglieder gewesen. Er habe dies an der
Anhörung bewusst nicht erwähnt, weil der Angst um seinen Vater gehabt
habe, der von Juni 2009 bis 2012 krank gewesen und immer noch in me-
dizinischer Behandlung sei. Mit dem Einfluss seines Vaters sei er bei der
TNA (Tamil National Alliance; Anmerkung des Gerichts) und beim Jugend-
verein aktiv gewesen. Seit Juli 2016 habe er an verschiedenen Protestak-
tionen des Jugendvereins teilgenommen. Er habe wegen seinen politi-
schen Aktivitäten und seiner Kontakte mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern,
wobei er sich selber als solches bezeichne, Angst, von der Polizei festge-
nommen zu werden, von der er auch schon gewarnt worden sei. Am
27. November 2016 sei sein Freund D._______ von der Polizei verhört
worden; dabei seien auch Fragen zu ihm (dem Beschwerdeführer) gestellt
worden. Er habe in Sri Lanka nirgends in Sicherheit leben können. Die Re-
gierung glaube, dass er geheime Informationen zu Waffenverstecken
habe. Mit der Zeit habe er unter Verfolgungswahn gelitten und es sei ihm
gesundheitlich immer schlechter gegangen. Die Sachverhaltsdarstellung
auf der angefochtenen Verfügung sei nach dem Gesagten lediglich eine
unvollständige und damit unrichtige Zusammenfassung seiner Darlegun-
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gen. Bei einer vollständigen und richtigen Berücksichtigung des dargeleg-
ten Sachverhalts komme man zum Schluss, dass entgegen der Auffassung
der Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt seien.
Die Rückkehr nach Sri Lanka sei ausserdem schon deshalb unzumutbar
(sic!), weil er aus einem Gebiet stamme, für das ein erhöhter Anfangsver-
dacht bestehe. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden es deshalb
nicht bei einem blossen Background-Check belassen, sondern vertiefte
Abklärungen, verbunden mit einer Festnahme und Inhaftierung, vorneh-
men. Weitergehend wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die nach-
träglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente seien als un-
glaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung
ausdrücklich erklärt, niemand in seiner Familie habe etwas mit den LTTE
zu tun gehabt, und er selbst sei politisch auch nicht tätig gewesen, bis er
an der Demonstration im Oktober 2017 teilgenommen habe. Er sei sogar
erst seit Anfang 2017 Mitglied des Jugendvereins gewesen, wohingegen
er nun auf Beschwerdeebene vorbringe, er habe schon im Juli 2016 an
Protestaktionen dieser Gruppierung teilgenommen. Seine Behauptung, er
habe mit dem Zurückhalten dieser Information seinen kranken Vater scho-
nen wollen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sich an der Situation des
Vaters nichts geändert habe und kein konkreter Zusammenhang zwischen
diesen beiden Punkten ersichtlich sei. Was die eigene Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei den LTTE betreffe, so sei dies schon darum nicht
möglich, weil er beim Ende der LTTE im Jahr 2009 erst (…) Jahre alt ge-
wesen sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer diese neu
aufgestellten Behauptungen nicht weiter substanziiert. Aus den Akten wür-
den auch keine Hinweise dafür hervorgehen, dass er bereits in Sri Lanka
unter Verfolgungswahn und anderen gesundheitlichen Problemen gelitten
habe, wie er nun behaupte, und es würden keine Arztberichte vorliegen. Er
habe an der BzP vielmehr erklärt, es gehe ihm gut. Den eingereichten Be-
stätigungen der Eltern des Beschwerdeführers und eines Anwaltes komme
kein Beweiswert zu, da sie als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen (in der Verfügung) verwiesen, an
welchen vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 In seiner Eingabe vom 30. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer
nur geltend, er sei in Sri Lanka wegen der Folterungen durch das Militär
von einem Arzt behandelt worden, wofür er eine Bestätigung einreiche.
D-7358/2017
Seite 9
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzustellen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und insgesamt
schlüssig dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinen Problemen wegen einer angeblichen Demonstrationsteilnahme
im Oktober 2017 – obwohl er auch diverse Sachverhaltselemente seiner
Asylbegründung an der BzP und der Anhörung übereinstimmend schilderte
– den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hervorzu-
heben sind insbesondere die Ausführungen zur Unsubstanziiertheit der
Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung
(vgl. dazu Akten SEM A 18 F159 ff.).
In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Stichhaltiges entgegengehalten. Zwar macht der Beschwerdeführer erst-
mals eine Angabe zum Schicksal des Vereinsanführers. Diese Angabe ist
allerdings unsubstanziiert und nicht geeignet, eine Änderung der vorin-
stanzlichen Einschätzung zu bewirken. Abgesehen davon schildert der Be-
schwerdeführer in der Beschwerdeschrift nur nochmals seine angeblich im
Oktober 2017 erlebten Probleme, wobei seine Ausführungen teilweise im
Widerspruch zu seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren stehen
(vgl. etwa A 18 F103, 110). Der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungs-
artikel vermag zwar die Demonstration vom 14. Oktober 2017 zu belegen,
nicht jedoch die Demonstrationsteilnahme und die behaupteten nachfol-
genden Probleme des Beschwerdeführers. Die der Beschwerde ebenfalls
beiliegenden Bestätigungsschreiben liegen nur als Scan-Kopien vor und
sind darüber hinaus – wie bereits das SEM in der Vernehmlassung anführte
– als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihnen kaum Beweis-
wert zukommt. Das Gleiche gilt für das ärztliche Bestätigungsschreiben,
das mit Eingabe vom 30. Januar 2018 zu den Akten gereicht wurde, wobei
diesbezüglich anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzli-
chen Verfahren an keiner Stelle geltend machte, er habe sich nach seiner
angeblichen Inhaftierung in ärztliche Behandlung begeben müssen. Im Ge-
genteil erwähnte er an der Anhörung einmal, sie (die Geheimdienstbeam-
ten) hätten ihnen (in der Haft) nichts Grosses angetan (vgl. A 18 F112). Die
in Aussicht gestellte Nachreichung der Originaldokumente ist nach dem
Gesagten nicht abzuwarten.
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5.2 Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Asylgrün-
de des Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass diese als unbe-
gründet nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind. Es
kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in
der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Damit ist auch klar, dass
die Sachverhaltsfeststellung durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Der
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
5.3 Nach dem Gesagten liegen im Falle des Beschwerdeführers keine im
Hinblick auf eine Rückkehr zu beachtenden stark risikobegründenden Fak-
toren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).
Mit seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der illega-
len Ausreise sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich
über keine Reise- respektive Identitätspapiere verfügen soll (vgl. A 13
S. 6), sind vorliegend – wenn überhaupt – höchstens schwach risikobe-
gründende Faktoren gegeben. Auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, besteht
kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte,
welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift, die sich teilweise offensichtlich nicht auf den
Beschwerdeführer beziehen, nichts zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-7358/2017
Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 12
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen
drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Si-
tuation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits erwähnten
Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM be-
stätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz
zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insb. Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.3.3)
8.3.3 Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer stammt aus
B._______, mithin aus dem Distrikt Jaffna, wohin der Vollzug der Wegwei-
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Seite 13
sung grundsätzlich zumutbar ist. Aufgrund seiner Angaben ist zudem da-
von auszugehen, dass neben seinen Eltern und seiner Schwester weitere
Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. A 13 S. 5). Bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka kann er demnach auf ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen. Er verfügt ausserdem über eine solide Schulbildung (vgl.
A 13 S. 4) und konnte vor seiner Ausreise aus Sri Lanka eine Privatschule
besuchen (vgl. A 13 S. 4 f.), woraus – wie bereits in der angefochtenen
Verfügung angeführt – zu schliessen ist, dass seine Familie gut situiert ist.
Ferner ist der Beschwerdeführer jung und – soweit aus den Akten ersicht-
lich – gesund. Seine in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme, die er vor der Ausreise in Sri Lanka gehabt haben soll, sind nicht
glaubhaft, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in der Vernehmlas-
sung verwiesen werden kann. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersicht-
lich, die darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in
sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: