Abtei lung IV
D-7359/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
vertreten durch Romuald Djomo, Inter-Migrant-Suisse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7359/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde sowohl am 12. Mai 2007 als auch am 19.
Mai 2007 beim Versuch der illegalen Einreise an der italienisch-
schweizerischen Grenze unter der Identität B._______
beziehungsweise C._______, geboren (...), Liberia, erkennungsdienst-
lich erfasst.
B.
Am 23. Mai 2007 reiste der Beschwerdeführer unter der rubrizierten
Identität illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Zu seinem Asylgesuch wurde er am 5. Juli 2007 vom BFM be-
fragt. Bis heute reichte er den Asylbehörden keine Identitätspapiere
ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Das Bundesverwal-
tungsgericht hies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
des Beschwerdeführers am 17. August 2007 gut, hob die Verfügung
des BFM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rück.
D.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 25. September 2007 vom
BFM angehört. In dieser Anhörung und der Befragung vom 5. Juli 2007
im Transitzentrum D._______ machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus der Elfenbeinküste und gehöre
zur Ethnie der Haussa und Bussanga. Er habe bis zu seiner Ausreise
aus der Elfenbeinküste auf der Kaffe- und Kakaoplantage seines Vater
ausserhalb von E._______ gearbeitet. Im Dezember 2005 sei es zu
allgemeinen Unruhen in E._______ und Umgebung gekommen.
Während dieser Gewalttätigkeiten sei sein Elternhaus niedergebrannt
sowie seine Mutter und seine Schwester getötet worden. Er selber
habe jedoch vor den Angreifern nach E._______ fliehen können. Von
dort sei er mit Hilfe eines Mannes mit einem Sammeltaxi nach Niger
gereist, da ihm dieser Mann geraten habe, die Gegend zu verlassen.
Im Niger habe er bis im Mai 2007 in F._______ gelebt, wegen
mangelnder Perspektiven und Arbeitslosigkeit sei er daraufhin am 22.
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Mai 2007 von Niamey nach Paris geflogen. Von dort sei er am 23. Mai
2007 illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer sagte auf
Nachfrage der Vorinstanz aus, vorher niemals versucht zu haben, von
Italien her illegal in die Schweiz einzureisen. Für die weiteren
Vorbringen wird auf die Akten und - soweit wesentlich - die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 - eröffnet am 24. Oktober 2007 -
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des AsylG nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, mit dem Hinweis, der Beschwerde-
führer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen.
Das BFM führte zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
an, dass es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung anlässlich der
Einreichung des Asylgesuchs unterlassen habe, innerhalb der Frist
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, solche einzureichen, da seinen Ausführungen hin-
sichtlich seiner Identitätskarte nicht geglaubt werden könne. Der Be-
schwerdeführer erfülle auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht, da seine Schilderungen bezüglich der Umstän-
de seiner Flucht nicht glaubhaft erscheinen würden. Aufgrund der Ak-
tenlage seien zudem zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und technisch möglich und praktisch durchführbar. Auf die
weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz und beantragte, es sei die Beschwerde für zu-
lässig zu erklären und ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zu-
dem sei die vorinstanzliche Verfügung wegen unrichtiger Anwendung
von Bundesrecht aufzuheben, das Asylgesuch zur materiellen Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerde-
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führer überdies, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Begründung führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache aus,
dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei,
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs Rei-
se- oder Identitätspapiere abzugeben, da seine Identitätskarte ver-
brannt sei. Es sei ihm auch nachher nicht möglich gewesen, neue Pa-
piere zu besorgen, da er sich sonst der Gefahr ausgesetzt hätte, von
der Polizei verhaftet zu werden. Nach dem Tod seiner Eltern habe er
bei einem Freund seines Vaters gewohnt. Im Weiteren machte der Be-
schwerdeführer geltend, das BFM müsse auf das Asylgesuch eintre-
ten, wenn Hinweise auf Verfolgung bestünden, die nicht offensichtlich
unbegründet seien. Im vorliegenden Fall seien die Bedingungen für
eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht gegeben,
da das Land nicht sicher sei. Zudem fehle dem Beschwerdeführer ein
Beziehungsnetz und es herrsche eine grosse humanitäre Krise. Auf
die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 5. November 2007 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. In der gleichen Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 26. November 2007 eingeladen.
H.
In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2007 hielt
diese an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 gab der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 4. Dezember
2007 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen.
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J.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Poststempel) nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E.
3.3) - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
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grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum
Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundes-
recht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die angefochtene Verfügung stützt, besteht die Besonderheit, dass das
BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nicht-
erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beur-
teilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit
bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Nicht be-
schränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache
zu äussern hat.
3.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen, weshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei der
Beschwerde die aufschiebene Wirkung zu erteilen, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
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die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer hat trotz schriftlicher Aufforderung anläss-
lich der Einreichung seines Asylgesuchs den Behörden innerhalb von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Somit ist
grundsätzlich die Voraussetzung gegeben, um auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
aus den unter E. 4.1 genannten Gründen die Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet und deshalb auf das Asyl-
gesuch trotz Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren einzu-
treten ist.
4.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
Begründung des Beschwerdeführers, warum er der Asylbehörde keine
Reise- oder Identitätspapiere einreichen konnte, nicht glaubhaft er-
scheint. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer den Überfall
auf sein Elternhaus, in deren Verlauf seine Identitätskarte verbrannt
sein soll, in vielen wesentlichen Punkten ungenau und widersprüchlich.
So konnte er weder die angreifende Konfliktpartei bezeichnen noch
deren Motive nennen. Zudem machte der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben hinsichtlich des Mordes an seiner Mutter, obwohl
er ihn beobachtet haben will. Auch zu den verschiedenen anderen Per-
sonen, die beim Überfall auf sein Haus angegriffen worden sein sollen,
konnte er keine Angaben machen. Widersprüchlich stellte der Be-
schwerdeführer die Ereignisse überdies in der Befragung beziehungs-
weise Anhörung einerseits und in der Beschwerdeschrift andererseits
dar. In der Befragung beziehungsweise Anhörung erklärte der Be-
schwerdeführer, seine Identitätskarte sei beim Angriff auf sein Eltern-
haus verbrannt, in der Beschwerde behauptete er dagegen, seine
Identitätskarte sei im Zusammenhang mit dem Brand des Hauses sei-
ner Gastfamilie, wo er nach seiner Flucht gewohnt habe, vernichtet
worden. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist davon
auszugehen, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Überfall
auf sein Elternhaus, in deren Folge seine Identitätskarte verbrannt
sein soll, nicht ereignet hat. Im Übrigen ist die Schilderung der prob-
lemlosen Flugreise von Niamey nach Paris mit einem "Reisedokument
von Frankreich" aufgrund der geltenden Sicherheitsvorkehrungen auf
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den Flugplätzen realitätsfremd. Da somit vom Beschwerdeführer keine
nachvollziehbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren vorgebracht werden, gelingt es dem Beschwerde-
führer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren
Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgeben konnte.
4.2.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen
von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat.
Wie soeben unter E. 4.2.1 ausgeführt, ist aufgrund der unsubstanziier-
ten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
hinsichtlich des Überfalls auf sein Elternhaus davon auszugehen, dass
sich der geschilderte Überfall nicht zugetragen hat. Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers lassen auch seine widersprüchli-
chen Aussagen hinsichtlich des Todes seines Vaters aufkommen. Bei
der Anhörung am 25. September 2007 behauptete der Beschwerde-
führer zuerst, sein Vater sei im Mai 2005 gestorben, um kurz darauf
auszusagen, er hab seinen Vater im Dezember 2005 zum letzten Mal
gesehen. Auch die Umstände seiner Flucht schilderte der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft, so konnte er beispielsweise auf die
Frage, ob der Konflikt auch E._______ erfasst habe, keine Antwort
geben. Dies, obwohl er bei seiner Flucht durch diese Stadt gefahren
sein will. Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch
dazu, wo er sich nach dem angeblichen Überfall auf sein Elternhaus
aufgehalten hat. In der Befragung beziehungsweise Anhörung erklärte
der Beschwerdeführer, er sei umgehend mit einem Sammeltaxi in den
Niger gereist, in der Beschwerde behauptete er dagegen, er habe bei
einem Freund seines Vaters gewohnt. Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen
Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG als nötig erscheinen lassen, weshalb das diesbezügliche
Rechtsbegehren abzuweisen ist.
4.2.3 Somit waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuel-
len Situation in der Elfenbeinküste zum Schluss gekommen, dass dort
keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, sodass eine Rückführung dorthin als nicht
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generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend
wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach
Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer,
wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort
über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachteten sei. Bei
Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen und über keine Beziehungen zu Abidjan verfügen, müsse
jedoch in jedem Einzelfall eine detailliertere Analyse der Situation der
Region aus der sie stammen und auch ihrer individuellen Situation
durchgeführt werden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3).
6.3.2 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Elfen-
beinküste seit seiner Kindheit in E._______. Diese Stadt liegt im
Südosten des Landes, ungefähr 60 Kilometer östlich von Abidjan (act.
A23/9, S. 6). Aufgrund der örtlichen Nähe von E._______ zu Abidjan
kann die in E. 6.3.1 erwähnte, sich auf Abidjan beziehende
Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer angewendet werden,
weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers - falls keine
individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen - als zumutbar zu
erachten ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 24 jährige und -
soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar nur über eine
kurze Schulbildung, er hat jedoch seit seiner Kindheit auf der Plantage
seines Vaters gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon
auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als
er auf die Hilfe seiner dort ansässigen Familienmitglieder und
Verwandten sowie auf seinen Bekannten- und Freundeskreis
zurückgreifen kann. Den Behauptungen des Beschwerdeführers,
wonach er in der Elfenbeinküste über keine Verwandten und Bekannte
mehr verfüge, weil diese alle getötet worden seien, kann nicht
geglaubt werden. Dies, da davon auszugehen ist, dass sich der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Überfall auf sein Elternhaus und
die behaupteten weiteren Unruhen - wie unter E. 4.2.1 und 4.2.2
ausgeführt - nicht in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Version zugetragen haben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
9.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des
Beschwerdeführers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeein-
reichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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