B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7359/2015
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Katarina Socha, MLaw,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
D-7359/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie geltend machte, sie sei auf hoher See aufgegriffen und auf einem
grösseren Schiff nach Cagliari (Sardinien) gebracht worden, wo die italie-
nischen Behörden sie registriert, jedoch nicht fotografiert oder daktylosko-
piert hätten,
dass das SEM ihr am 22. Juli 2015 das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit,
zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Ita-
lien gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 11. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2015 (Post-
stempel vom 16. November 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführ-
ten Rechtsbegehren stellen liess: Der Nichteintretensentscheid sei aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das
Asylgesuch materiell zu prüfen. Der vorliegenden Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jegli-
chen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Die unterzeichnete Juristin sei der Beschwerdeführe-
rin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Des Weiteren sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
D-7359/2015
Seite 3
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 17. November 2015 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anord-
nete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-7359/2015
Seite 4
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die angefochtene
Verfügung sei zu kassieren, weil das SEM zu Unrecht von der Volljährigkeit
der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und keine weiteren Abklärungen
getroffen habe,
dass auf dem Personalienblatt (A3/2) mehrere Geburtsjahre vermerkt und
dann wieder durchgestrichen sind, nämlich die Jahre 1996, 1997, 1998 und
1990, wobei sie angab, das Blatt selbständig ausgefüllt zu haben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2015
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
den Versuch unternahm, die Divergenz der Jahrgangsangaben auf dem
Personalienblatt zu erklären, beispielsweise mit der Mitwirkung einer Dritt-
person beim Ausfüllen des Dokuments,
dass sie bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen geltend machte, sie sei
im Jahre 1997 geboren,
dass sie darüber hinaus erwähnte, sie habe von Geburt an bis zum Alter
von 17 Jahren in N._______ gelebt und Anfang 2014 den Heimatstaat ver-
lassen (A7/13 Ziff. 1.07 S. 3),
dass ihr Freund etwa 18 Jahre alt und in etwa gleich alt wie sie sei (A7/15
Ziff. 3.02. S. 6),
dass nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zu-
folge schon vor der Einreichung ihres Asylgesuchs im Juli 2015 volljährig
gewesen ist,
dass sie indessen nach der BzP bezüglich ihrer Identität zunächst eine Fo-
tokopie eines Taufscheins und am 30. Oktober 2015 nachträglich noch das
D-7359/2015
Seite 5
Original des Taufscheins zu den Akten reichte, in dem ein Geburtsdatum
vom 1. Januar 1999 vermerkt ist,
dass sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Kan-
ton Zug am 11. November 2015 geltend machte, ihr Freund sei lediglich
17 Jahre alt und sie kenne sein genaues Alter leider nicht,
dass sich angesichts dieser Ausgangslage die Frage stellt, ob die
Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausge-
gangen ist,
dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität kein Reise-
oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7, sondern lediglich den
vorgängig erwähnten eritreischen Taufschein im Original zu den Akten ge-
reicht hat,
dass nach dem Gesagten das Geburtsdatum vom 1. Januar 1999 nicht
bewiesen ist,
dass davon auszugehen ist, jedermann weiss grundsätzlich zu jedem Zeit-
punkt im Verlauf eines Jahres, wie alt er ist und wie alt er allenfalls im glei-
chen Jahr noch wird,
dass die Beschwerdeführerin einen sudanesischen Ausweis auf sich trug,
der ein Geburtsdatum vom 1. Januar 1990 aufweist,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon auszu-
gehen ist, die sudanesischen Behörden haben das Dokument aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin erstellt,
dass sich weitere Ausführungen zu den unterschiedlichen Angaben (Jahr-
gang 1990 oder 1997) erübrigen, war die Beschwerdeführerin doch anläss-
lich der Gesuchseinreichung – nach schweizerischem Recht – in jedem
Fall bereits volljährig,
dass Aussehen und Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin ebenso wie
die Wahl ihrer Reiseroute über Libyen nicht darauf hindeuten, es handle
sich um eine minderjährige Person,
D-7359/2015
Seite 6
dass in Anbetracht der Sachlage die geltend gemachte Minderjährigkeit
unglaubhaft erscheint (vgl. zur Beweislast Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001/22 E. 3
S. 182/3),
dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Minderjäh-
rigkeit zu Recht als unglaubhaft und sie als Volljährige qualifiziert hat, wes-
halb sich vorliegend weitere Abklärungen erübrigen und eine Kassation der
angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausführte, sie sei auf dem
Seeweg von Libyen nach Italien unterwegs gewesen, als sie nach zwölf-
stündiger Fahrt aufgegriffen und in einem grösseren Schiff nach Italien
(Sardinien, Cagliari) gebracht worden sei,
dass die italienischen Behörden ihre Personalien registriert hätten, sie in-
dessen weder fotografiert noch daktyloskopiert worden sei (A7/13 Ziff. 5.02
S. 8),
dass das SEM die italienischen Behörden am 31. Juli 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
D-7359/2015
Seite 7
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, sie habe zwar keine Ahnung von Italien, doch wisse
sie vom Hörensagen, dass sie dort nicht aufgenommen und betreut worden
wäre wie in der Schweiz,
dass es fast unmöglich sei, in Italien eine Arbeit zu finden, und ausserdem
lebe ihr Freund in der Schweiz,
dass der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhal-
ten ist, dass es nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihres Freundes in der
Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal dieser hier weder
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt noch mit der Beschwerdefüh-
rerin in einem gefestigten Konkubinat lebt,
dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten auch sonst keine
Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
lende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
die Beschwerdeführerin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
D-7359/2015
Seite 8
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich eine junge, un-
gebundene und gesunde Frau ohne Verpflichtungen – davon ausgegangen
werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort
zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und in Italien beispiels-
weise als Haushalthilfe oder Putzfrau (vgl. A7/13 Ziff. 1.17.05 S. 5) eine
hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine vulnerable Person
handelt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ihr Freund lebe in der
Schweiz, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respek-
tive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass des Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
D-7359/2015
Seite 9
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
D-7359/2015
Seite 10
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7359/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: