Abtei lung IV
D-736/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.____________, geboren (...),
Äthiopien,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-736/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine sunnitische Amharin mit letztem
Wohnsitz in B.___________, ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge Anfang September 2009 verliess und via Sudan, Ägypten und
Italien am 28. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C.___________ gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass sie am 30. September 2009 ins D.__________ transferiert wurde
und das BFM dort am 23. Oktober 2009 die Personalien der
Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 4. November 2009 einläss-
lich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe seit ihrer Geburt in
B.___________ gewohnt und dort bis Juli 2008 zehn Jahre lang die
Schule besucht,
dass ihre Noten zu schlecht gewesen seien, damit sie auch noch die
11. und 12. Klasse hätte besuchen können,
dass sie deshalb im Juni 2009 nach E.__________ gegangen sei, um
dort eine Ausbildung zu machen,
dass sie dort in einer Wohngemeinschaft ein Zimmer gemietet habe,
dass sie nichts über ihre beiden Mitbewohnerinnen gewusst habe,
zumal diese eine Sprache gesprochen hätten, die sie nicht verstanden
habe,
dass sie vermute, sie stammten aus der Ogaden-Region, die an
Somalia grenze,
dass eines Nachts Ende Juni respektive Anfang Juli 2009 drei Männer
ins Haus gekommen seien und ihre beiden Mitbewohnerinnen und sie
festgenommen hätten,
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dass sie während eines Monats und 15 Tagen im Gefängnis fest-
gehalten und täglich verhört worden sei,
dass man sie dabei nach ihren politischen Aktivitäten und den beiden
Frauen befragt habe,
dass sie nach ihrer Freilassung zurück in die Wohnung in
E.__________ und zwei Tage später nach Hause zu ihrer Familie
gegangen sei,
dass sie trotz der Freilassung weiterhin verfolgt worden sei und ihre
Verfolger sie auch zuhause in B.___________ bei ihrer Familie
aufgesucht und weiter nach den beiden Frauen und ihrer Beziehung zu
diesen befragt hätten,
dass ihre Familie um ihre Sicherheit gefürchtet und sich deshalb ent-
schlossen habe, sie aus dem Land zu schicken,
dass sie in einem Auto in den Sudan gereist und von dort mit einem
Flugzeug nach Kairo und dann weiter mit einem Flugzeug nach Rom
und schliesslich mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – eröffnet am
3. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin ver-
unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass das BFM erklärte, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nie
einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben; eine
Identitätskarte habe sie nie beantragt, da sie zu Hause einen
Familienschein gehabt hätten und sie zudem noch Schülerin gewesen
sei,
dass sie sich zudem gar nie habe ausweisen müssen, da sie die
meiste Zeit zuhause verbracht habe,
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dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für
den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich
wenig plausibel erscheine,
dass das BFM weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe erklärt,
in Äthiopien einen Familienschein und ihre Schulzeugnisse zu haben,
dass sie während der ersten Befragung aufgefordert worden sei, diese
Dokumente einzureichen und sie erklärt habe, sie werde versuchen,
ihre Schulzeugnisse zu beschaffen, den Familienschein könne sie
jedoch nicht kommen lassen, da dieser für die ganze Familie bestimmt
sei und man keinen weiteren Ausweis anfertigen lassen könne, so
lange sie nicht anwesend sei,
dass sie während der zweiten Anhörung gesagt habe, sie habe nichts
unternommen, um die Dokumente zu beschaffen, denn ihre Familie
werde verfolgt und sie wolle nicht, dass herausgefunden werden
könne, dass ihre Familie ihr die Flucht ermöglicht habe und wo sie sich
aufhalte,
dass diese Aussagen unglaubwürdig seien, weil die Beschwerde-
führerin diese Bedenken bei der ersten Befragung noch nicht geltend
gemacht habe und ferner davon ausgegangen werden könne, dass
sich die Familie bereits mit der Ermöglichung der Ausreise der Be-
schwerdeführerin verdächtig gemacht habe und eine Kontaktaufnahme
diesen Verdacht kaum noch verschärfen würde,
dass die Entschuldigung, ihre Eltern in Äthiopien zur Papier-
beschaffung nicht kontaktieren zu wollen, um ihren eigenen Aufent-
haltsort nicht zu verraten, zudem als Standardvorbringen zahlreicher
Asylsuchender taxiert werden müsse, die nicht gewillt seien, den
Asylbehörden Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin für das Nichteinreichen
der Schulzeugnisse und des Familienscheins somit nicht zu über-
zeugen vermöchten und erste Zweifel am Willen der Beschwerde-
führerin zur Offenlegung ihrer Identität aufkommen liessen,
dass zudem davon auszugehen sei, dass es der Beschwerdeführerin
vor ihrer Ausreise bewusst gewesen sei, sich in jedem Gast- und
Asylland rechtsgenüglich ausweisen zu müssen,
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dass das BFM weiter erklärte, als starkes Indiz für die bewusste Nicht-
abgabe von Papieren sei auch zu werten, wie die Beschwerdeführerin
die Reise von ihrem Heimatland nach Europa bewältigt haben wolle,
dass sie angegeben habe, mit einem Auto in den Sudan, von dort mit
einem falschen Pass erst nach Kairo und dann vermutlich nach Rom
geflogen zu sein,
dass sie nicht gewusst habe mit welcher Fluggesellschaft sie nach
Rom geflogen und auf welchen Namen der falsche Pass ausgestellt
gewesen sei,
dass sie zudem erklärt habe, den gefälschten Pass bei den Einreise-
kontrollen nie selbst in den Händen gehabt zu haben, was realitäts-
fremd sei,
dass die Angaben zum Reiseweg oberflächlich und stereotyp seien
und der allgemeinen Erfahrung widersprächen, vor allem in Anbetracht
dessen, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem
Schengener Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Ein-
wanderungsbestimmungen mit strikten und individuellen Visa- und
Passkontrollen einzuhalten,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, die Be-
schwerdeführerin habe die Umstände ihrer Aus- und Herreise sowie
ihre Identität bewusst zu verschleiern versucht und den Asylbehörden
ihrer Reise- oder Identitätspapiere absichtlich vorenthalten,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
ausführte, die vagen und zweifelhaften Aussagen zum Reiseweg und
zu den Identitäts- und Reisepapieren eröffneten erste Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe,
dass diese Zweifel durch die unplausiblen und widersprüchlichen An-
gaben der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen selbst ver-
stärkt würden,
dass sie beispielsweise bei der ersten Befragung erklärt habe, sie und
ihrer Mitbewohnerinnen seien von drei zivil gekleideten Männern ver-
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haftet worden, man habe ihnen die Augen verbunden und sie mit
einem Auto zum Gefängnis gebracht,
dass sie während der Anhörung jedoch von drei maskierten Männern
gesprochen habe, die sie abgeholt hätten und zudem erklärt habe, bei
der Verhaftung seien ihnen die Hände hinter dem Rücken zusammen-
gebunden worden,
dass sie sich bei der Anhörung nicht mehr an die Bekleidung der
Männer habe erinnern können,
dass sie bei der Befragung gesagt habe, die Männer vom Gefängnis
hätten sie drei Tage nach ihrer Rückkehr nach B.___________ zu
Hause aufgesucht, bei der Anhörung dann aber von 5 bis 6 Tagen
gesprochen,
dass sie zudem erklärt habe, sie sei sechs Wochen lang täglich ver-
hört worden und man habe ihr dabei immer wieder dieselben Fragen
nach den beiden Mitbewohnerinnen und nach den eigenen politischen
Aktivitäten gestellt,
dass es grundsätzlich wenig plausibel erscheine, dass eine Person,
die verdächtigt werde, an verbotenen oder gefährlichen politischen
Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder zumindest davon Kenntnis
zu haben, nicht detaillierter und zielgerichteter befragt werde,
dass es auch nicht plausibel sei, dass die äthiopischen Sicherheits-
behörden so viel Zeit und Energie in die Überwachung einer Person
investieren würden, die gemäss eigenen Angaben keinerlei politische
Verbindungen, Kenntnisse und Ambitionen gehabt habe,
dass somit auch die Furcht vor allfälligen künftigen Verfolgungen nicht
plausibel erscheine,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
zudem schematisch und knapp seien,
dass den Darstellungen die typischen Merkmale (Realkennzeichen)
wie Detailreichtum, die Beschreibungen von Emotionen und Ge-
dankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten
Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und aus-
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gefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilderungen von tat-
sächlich erlebten Begebenheiten prägten,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei zentralen Vorbringen
wie der Verhaftung durch die Sicherheitskräfte und der Haftbedingun-
gen sehr unverbindlich und plakativ geblieben sei, was ebenfalls da-
rauf hinweise, dass sie sich bei ihren Schilderungen auf einen kons-
truierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze,
dass sie zudem nur vage Angaben zu ihrem Aufenthalt und Wohnort in
E.__________ sowie zu ihren beiden Mitbewohnerinnen mache könne,
und dies den eben genannten Eindruck noch zusätzlich verstärke,
dass aufgrund der widersprüchlichen sowie detailarmen Angaben die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass sich zudem aus den Akten keine Gründe ergäben, welche den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als un-
zumutbar erscheinen liessen, zumal sie volljährig, arbeitsfähig und
gesund sei und in Äthiopien über ein intaktes familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM auf-
zuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde erklärte, der Sicherheits-
dienst sei bei ihr zuhause gewesen und habe ihren Eltern strenge
Massnahmen angedroht, wenn sie nicht ihren Verbleib bekannt gäben,
dass sie zuletzt Mitglied der politischen Partei (...) geworden sei, die
eine Abspaltung der aufgelösten "Kinjit Partei" sei, und Mitglieder
dieser verbotenen Partei von der Regierung verfolgt und gejagt
würden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhält, weshalb vollumfänglich auf
diese verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich fehlender Reise- und Identi-
tätsdokumente lediglich angibt, sie habe nie welche besessen oder
beantragt, sie habe die meiste Zeit zuhause verbracht und sich nie
ausweisen müssen; ihre älteren Geschwister hätten jedoch Arbeit und
deshalb auch Ausweise gehabt,
dass sie jedoch einen Familienschein gehabt hätten, sie diesen aber
nicht in die Schweiz kommen lassen könne, weil der für die ganze
Familie sei,
dass sie auch keine persönlichen Dokumente besorgen könne, weil in
ihrer Abwesenheit keine Ausweise angefertigt würden (vgl. zum
Ganzen A1/14, S. 4 ff.),
dass sie anlässlich der ersten Befragung angab, sie werde versuchen,
ihre Schulzeugnisse zu besorgen, bei der Direktanhörung zwei
Wochen später aber erklärte, sie habe in der Zwischenzeit festgestellt,
dass dies für sie unmöglich sei,
dass sie im Heimatland verfolgt werde und sie deshalb ihre Familie zu
deren Schutze nicht kontaktieren könne,
dass der Beschwerdeführerin diese Angaben nicht geglaubt werden
können und es sich deshalb hierbei lediglich um eine Schutzbehaup-
tung handelt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitäts-
papieren geltend zu machen,
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dass sich die Beschwerdeführerin zudem bis heute in keiner Weise um
den Erhalt von Identitätspapieren bemühte und auch weiterhin nicht
gewillt ist, solche zu beschaffen,
dass sie selber bei der Anhörung am 4. November 2009 erklärte, sie
habe überhaupt nichts unternommen, um Identitätspapiere zu be-
schaffen (vgl. A9/16, S. 3),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 4. November 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Beschwerdeführerin auch den diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält,
weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführ-
lichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin jeglicher Substanz und
Details entbehren, so dass sie nicht den Eindruck vermitteln können,
sie habe das Geschilderte selbst erlebt,
dass sie angab, nichts über ihre Mitbewohnerinnen zu wissen, und
auch nicht sagen konnte, warum sie festgenommen worden seien,
dass sie auch nicht wusste, wann sie festgenommen worden sein
sollen, diesbezüglich kein genaues Datum nennen konnte sondern bei
der Erstbefragung nur angab, es sei an einem Abend Ende Juni 2009
gewesen, später jedoch erklärte, sie seien etwa um ein Uhr morgens
verhaftet worden (vgl. A1/14, S. 6 f.),
dass sie bei der Direktanhörung schliesslich angab, sie seien Anfang
Juli 2009 um Mitternacht verhaftet worden (vgl. A9/16, S. 7),
dass diese Vorbringen nicht nur vage sondern auch widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass es darüber hinaus völlig realitätsfremd erscheint, dass die Be-
schwerdeführerin während ihrer Gefangenschaft sechs Wochen lang
täglich verhört, dann freigelassen und trotzdem weiter verfolgt und
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wieder über die beiden Frauen befragt worden sein soll (vgl. A1/14,
S. 6 f.),
dass es ebenfalls realitätsfremd erscheint, dass sie ihre Adresse der
Mietwohnung in E.__________ nicht wisse, weil sie dort neu gewesen
sei und sich nicht ausgekannt habe (vgl. A1/14, S. 2),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit aufgrund ihrer Vag-
heit, fehlender Realkennzeichen und Widersprüchlichkeit als haltlos zu
werten sind,
dass das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, die Be-
schwerdeführerin sei zuletzt Mitglied der politischen Partei (...)
geworden und Mitglieder dieser verbotenen Partei würden von der
Regierung verfolgt und gejagt, weder belegt noch durch genauere
Angaben gestützt wurde,
dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nicht geltend
machte, politisch aktiv oder auch nur Sympathisantin einer Partei ge-
wesen zu sein,
dass dieses Vorbringen deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren ist
und an der bisherigen Einschätzung – wie auch die weitere Begrün-
dung der Beschwerde – nichts zu ändern vermag,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde
Frau handelt, die über eine gute Schulbildung verfügt und arbeitsfähig
ist,
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dass die Eltern und die vier erwachsenen Geschwister der Be-
schwerdeführerin noch immer in B.___________ leben (vgl. A1/14, S.
4) und sie damit in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihr,
sich in ihrer Heimat eine Existenz aufzubauen,
dass deshalb keine Gefahr besteht, sie gerate nach ihrer Rückkehr
nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Lage, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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