B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-736/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Guinea,
vertreten durch Anja Huber, MLaw,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
D-736/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im April 2014 verliess und im August
2014 illegal nach Italien einreiste,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 von Italien aus unkontrol-
liert in die Schweiz einreiste, wo er am 12. Oktober 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mitge-
teilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des (…) zugewiesen
worden,
dass er mit Vollmacht vom 16. Oktober 2014 seine Rechtsvertretung man-
datierte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 4. November
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegen-
heit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er habe die Fingerabdrücke
erst hier in der Schweiz abgegeben und dies spreche dagegen,
dass das BFM am 26. November 2014 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), er-
suchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
dass das SEM der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zu-
stellte und ihr am 27. Januar 2015 den Entwurf des Nichteintretensent-
scheids zur Stellungnahme unterbreitete,
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dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM noch gleichentags
übermittelt wurde,
dass darin mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz
[Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) geltend gemacht
wurde, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine verletzliche Person
und eine Überstellung nach Italien sei nur zulässig, sofern Italien entspre-
chende Garantien betreffend Zugang zu einem fairen Asylverfahren, Un-
terbringung, Betreuung und insbesondere adäquate medizinische Behand-
lung leiste,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2014 nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO am 27. Januar 2015 auf Italien übergegangen, da die italienischen
Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
BFM keine Stellung genommen hätten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. De-
zember (recte: November) 2014 sowie der Stellungnahme vom 28. Januar
2015 geltend gemacht habe, er habe in Italien nichts von Asyl gewusst und
seine Fingerabdrücke erst in der Schweiz abgegeben,
dass er ausserdem die Sorge geäussert habe, in Italien nicht als Asylsu-
chender aufgenommen zu werden, da die italienischen Behörden auf die
Anfrage der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht reagiert hät-
ten,
dass hierzu festgehalten werde, gestützt auf die VO Dublin sei Italien für
die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
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dass keine Hinweise vorliegen würden, dass Italien seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass grundsätzlich davon auszugehen sei, die staatlichen Behörden Itali-
ens handelten korrekt, und der Beschwerdeführer könne, sollten seine
Rechte missachtet werden, wie in jedem Rechtstaat bei der zuständigen
juristischen Instanz Beschwerde einreichen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 27. Juli 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien bestünden,
dass zu seinem in der Stellungnahme vom 27. Januar 2015 gemachten
Einwand, das SEM müsse vorab Garantien von den italienischen Behör-
den für den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, bezüglich Unterbrin-
gung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen, zu sagen sei,
dass sich das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 auf die Wegwei-
sung einer Familie mit Kindern beziehe,
dass Italien zwar gewisse Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende kenne, indessen nicht auf eine systematische Verletzung
der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne,
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dass das Dublin-System auf dem Grundsatz beruhe, dass die Mitgliedstaa-
ten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an
die sie durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (so-
genannte Aufnahmerichtlinie) und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
bunden seien,
dass folglich von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausge-
gangen werden könne,
dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit habe, bei einer der in
Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe zu ersu-
chen,
dass im Falle des Beschwerdeführers somit keine begründeten Anhalts-
punkte vorlägen, wonach er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten könnte,
dass es vor diesem Hintergrund nicht angezeigt sei, bei den italienischen
Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich des Asylverfahrens, der
Unterbringung und Betreuung sowie des Zugangs zu medizinischer Ver-
sorgung einzuholen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin spre-
chen würden,
dass dem Beschwerdeführer keine Krankheit diagnostiziert worden sei,
welche nach den Erkenntnissen des SEM nicht in Italien behandelt werden
könne,
dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, der zustän-
dige Dublin-Staat könne angemessene medizinische Versorgungsleistun-
gen erbringen und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung
gewährleisten,
dass sich der Beschwerdeführer folglich bei gesundheitlichen Beschwer-
den an die zuständigen Behörden wenden könne,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den
italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass der Beschwerde-
führer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, Be-
treuung und medizinischen Versorgung erhält. Die Vor-instanz sei anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der in seinem Fall
eingeholten Garantie zu gewähren. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vor-instanz und die Vollzugsbe-
hörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich an-
zuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jegli-
chen Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass er als Beweismittel ein medizinisches Informationsblatt vom 30. Ja-
nuar 2015 eines (…) Ambulatoriums zu den Akten reichen liess,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
(…) Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf Lampedusa von
den italienischen Behörden entdeckt und per Helikopter auf den Kontinent
transportiert worden sei,
dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 26. November 2014
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene und vom Beschwerdeführer angerufene
Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Be-
schwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie
mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Ein-
schätzung führt,
dass der EGMR im besagten Urteil vom 4. November 2014 feststellte, dass
Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und all-
gemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen
seien, aber bei der Überstellung von Kindern darauf geachtet werden
müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit
daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen ent-
stehe, und in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zu-
sicherungen einzuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenleben ermögliche,
dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerde-
führers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere
Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung
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und Betreuung einzuholen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6401/2014 vom 10. November 2014),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe vom 5. Februar 2015, wonach die Gefahr bestehe, dass er bei einer
Wegweisung nach Italien "bei Frost und Schnee" auf der Strasse leben
müsse und keine oder mangelhafte medizinische Versorgung erhalten
würde, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurtei-
lung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen
würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den
notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer, der die schweizerischen Asylbehörden im Üb-
rigen nachgewiesenermassen bezüglich seiner Identität beziehungsweise
seines Alters getäuscht hat, keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern oder den Zugang
zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr lau-
fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, aufgrund bevorzugter Be-
handlung von Familien mit Kindern sei für ihn die Wahrscheinlichkeit er-
höht, in Italien keine Unterkunft zu finden, keine konkreten Anhaltspunkte
darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dau-
erhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien
zustehen, vorenthalten,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzi-
elle Not geraten,
dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Medi-
zinische Informationen vom 30. Januar 2015 eines Ambulatoriums in (…):
Flankenschmerzen links, Glukosurie, isolierte Proteinurie, akute Infektion
der oberen Atemwege, Status nach Hepatitis B mit sekundärem Verlust An-
tikörper, Obstipation, Störungen des Kalziumstoffwechsels, chronische
Rhinosinusitis ohne Polypen [vgl. Beschwerdebeilage]), die in der Schweiz
medikamentös behandelt werden, nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu-
trifft,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
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lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den An-
tragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische o-
der sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psy-
chologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Auf-
nahmerichtlinie) umgesetzt hat,
dass gemäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit
dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell' im-
migrazione e norme sulla condizione dello straniero" das Recht auf die er-
forderliche medizinische Grundversorgung übrigens explizit auch illegal
anwesenden Personen gewährt wird,
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Ita-
lien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adä-
quate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Übrigen rechtsgenüglich abgeklärt
hat, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-ausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-736/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: