B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-736/2016
plo
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (Palästinenserin aus Syrien),
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).
D-736/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine in Syrien geborene Palästinenserin mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Herkunftsland eigenen Anga-
ben zufolge letztmals am 13. Januar 2015 auf legalem Weg und gelangte
zunächst nach Beirut, Libanon. Am 19. Januar 2015 reiste sie zusammen
mit ihrem Sohn (C._______; vgl. N […], D-737/2016) von dort herkommend
legal (vgl. die aufgrund eines Auslandsgesuchs vom 25. September 2012
ausgestellte Einreisebewilligung vom 4. Dezember 2014; A8) auf dem Luft-
weg via Serbien in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl. Am 29. Januar 2015
wurde die Beschwerdeführerin dort zur Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 8. Juli 2015 hörte das
SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe Syrien aufgrund der schlechten Sicher-
heitslage verlassen. Sie habe in Syrien Angst um ihre Söhne gehabt. Man
habe niemandem mehr vertrauen können, und es gebe dort keine Sicher-
heit mehr. Viele Leute würden von Lösegeld-Erpressern entführt. Auch ei-
ner ihrer Söhne sei ein Opfer von Erpressungen geworden. Ihre ehemalige
Wohngegend sei beschossen worden, weshalb sie hätten umziehen müs-
sen. Ausserdem seien zwei Söhne bedroht worden, weil sie als Beamte für
den Staat gearbeitet hätten. Sie hätten sich sowohl vor den oppositionellen
Gruppierungen als auch vor der Regierung gefürchtet. Sie selber sei je-
doch nie bedroht worden, allerdings habe sie auch nicht mehr gearbeitet,
da sie pensioniert sei. Aus diesen Gründen habe sie sich schliesslich zur
Ausreise entschlossen.
A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen respektive zum Nachweis ihrer
Identität reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein syrisches Reisedoku-
ment für palästinensische Flüchtlinge (Original), ein Family Registration
Certificate der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Re-
fugees in the Near East (UNRWA), ein Family Record der UNRWA sowie
zwei Auszüge aus einem Personenregister.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 7. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
D-736/2016
Seite 3
nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete es jedoch infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2016 liess
die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten und beantragen, die
Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, sie
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell
sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen von C._______
(D-737/2016) zu koordinieren.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 4. Februar 2016, eine Vollmacht vom 28. Januar
2016 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2016.
D.
Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
11. Februar 2016 mit, die beiden Beschwerdeverfahren D-736/2016 und
D-737/2016 würden antragsgemäss koordiniert behandelt. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde
ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Beschwerde-
dossier wurde sodann dem SEM zur Vernehmlassung unterbreitet.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
F.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom
22. März 2016 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bekräf-
tigte dabei die in der Beschwerde gemachten Ausführungen.
D-736/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
D-736/2016
Seite 5
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, Syrien
wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Sie sei nie persönlich bedroht
worden. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tene Nachteile, welche nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen, stellten indes keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Daher seien die erwähnten Vor-
bringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da die
Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei das
Asylgesuch abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu-
sammengefasst, wobei vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei eine
in Syrien geborene Palästinenserin ohne syrische Staatsangehörigkeit. Sie
sei bei der UNRWA registriert. Sie sei nie einer gezielten persönlichen Ver-
folgung ausgesetzt gewesen. Allerdings sei ihr Haus und später auch noch
dasjenige ihres Sohnes A. durch Raketenangriffe unbewohnbar gemacht
worden. Sie sei zudem indirekt durch die Probleme ihrer Söhne von Verfol-
gung betroffen gewesen. Ihr Sohn A. M. (vgl. N […]) sei wegen seiner Tä-
tigkeit im staatlichen Dienst bedroht und zudem erpresst worden. Die Be-
schwerdeführerin sei unter anderem auch aus Angst um ihre Söhne aus
Syrien geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie ernsthafte
Nachteile, zumal die Palästinenser in Syrien im Verlauf des Kriegs zuneh-
mend zwischen die Fronten geraten seien und teilweise aus ihren Häusern
D-736/2016
Seite 6
vertrieben würden. Schutz und Beistand durch die UNRWA sei in Syrien
nicht mehr gewährleistet. Sodann wird geltend gemacht, das SEM hätte
die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1 D
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 33 FK und Art. 83 Abs. 3 AuG
(SR 142.20) ohne individuelle Prüfung ihrer Gesuchsgründe als Flüchtling
anerkennen müssen, zumal sie unfreiwillig auf den Schutz und Beistand
der UNRWA verzichtet habe. Als Folge davon hätte ihr Asyl oder zumindest
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt werden müssen. Nach Aus-
führungen zum Wortlaut und der Auslegung von Art. 1 D Abs. 1 und 2 FK
wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Grundsatzurteil vom 11. September 2008 (BVGE 2008/34) ausgeführt, der
Wortlaut der Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK sei unklar. Dabei
habe es sich unter anderem auf eine Stellungnahme des UNHCR über die
Anwendbarkeit von Art. 1 D FK auf palästinensische Flüchtlinge aus dem
Jahr 2002 gestützt. Das UNHCR habe diese Stellungnahme indessen im
Jahr 2009 sowie im Jahr 2013 neu überarbeitet. Die Unklarheiten in Bezug
auf die Auslegung von Art. 1 D FK seien somit nun geklärt. In der Be-
schwerde folgt sodann eine Zusammenfassung des erwähnten Grundsatz-
urteils. Das Bundesverwaltungsgericht sei darin zum Ergebnis gelangt,
dass die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung gewähre oder vermittle,
der es gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK rechtfertigen würde, sämtliche unter
ihr Mandat fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwen-
dungsbereich der Konvention und damit von der allfälligen Anerkennung
als Flüchtlinge auszuschliessen. Damit sei auch bei palästinensischen
Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fielen, sich aber aus-
serhalb des Mandatsbereichs aufhielten, stets individuell zu prüfen, ob sie
die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Seitens der Beschwerdeführerin wird
dabei hervorgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht offenbar aner-
kenne, dass Art. 1 D FK im Lichte der aktuellen Verhältnisse auszulegen
sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Anschliessend
folgt eine Zusammenfassung des Urteils C-6841/2008 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. Juli 2011, welches sich mit der Frage der Anerken-
nung der Staatenlosigkeit eines im Libanon geborenen Palästinensers be-
fasste. Dazu wird ausgeführt, das Staatenlosen-Übereinkommen enthalte
eine mit Art. 1 D FK vergleichbare Bestimmung, weshalb eine Beiziehung
des erwähnten Urteils im vorliegenden Fall opportun sei. Das Gericht
komme in diesem Urteil zum Schluss, dass der Schutz der UNRWA weg-
fallen könne, schliesse dies jedoch gleichzeitig bei einem freiwilligen Ver-
zicht der Inanspruchnahme aus. Gestützt auf BVGE 2008/34 gehe es zu-
dem davon aus, dass eine Prüfung individuell erfolgen müsse und nur auf
D-736/2016
Seite 7
das aktuelle und konkrete Schutzbedürfnis der betroffenen Person abstel-
len könne. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, das Bundesverwal-
tungsgericht habe sich bisher nicht zur Frage geäussert, in welchen Situa-
tionen der von der UNRWA gewährte Schutz nicht mehr weiterbestehe,
weil die Tätigkeit der UNRWA verhindert werde oder den Betroffenen die
Ein- beziehungsweise Wiedereinreise in das Mandatsgebiet nicht mehr
möglich sei. Ausserdem sei in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 1 D
Abs. 2 FK nicht klar aufgezeigt worden, wie das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gelangt sei, dass auch bei Palästinensern, welche von der
Einschlussklausel von Abs. 1 erfasst würden, stets eine individuelle Prü-
fung der Asylgründe vorgenommen werden müsse. Beide Fragen seien
hingegen Thema eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
19. Dezember 2012 – C-364/11 (El Kott . gegen Bevándorlási és Ál-
lampolgársági Hivatal). Der EuGH äussere sich dabei (sinngemäss) dahin-
gehend, dass bei der Anwendung von Art. 1 D Abs. 2 FK die Flüchtlingsei-
genschaft automatisch zuerkannt werden müsse. Diese Rechtsprechung
des EuGH sei für die Schweiz beachtlich, da die vom EuGH ausgelegte
Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 Bst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 (über Mindestnormen für die Anerkennung und
den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und
über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) dem Art. 1 D FK, welcher
seinerseits für die Schweiz unmittelbar anwendbar sei, direkt nachgebildet
sei. Der EuGH weise im fraglichen Urteil erstens darauf hin, dass Perso-
nen, welche zurzeit den Schutz der UNRWA genössen, nicht als Flücht-
linge anerkannt werden könnten. Auch genüge die blosse Abwesenheit
vom Einsatzgebiet der UNRWA oder das freiwillige Verlassen desselben
nicht, um den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu beenden.
Zweitens stelle der EuGH klar, dass der Beistand der UNRWA nicht nur
dann nicht länger gewährt werde, wenn diese aufgelöst werde, sondern
auch dann, wenn es ihr unmöglich sei, ihre Aufgabe zu erfüllen. Der Weg-
fall des Beistands könne auch auf Umständen beruhen, die den Betroffe-
nen dazu zwingen würden, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen.
Ein palästinensischer Flüchtling sei dann als gezwungen anzusehen, das
Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsi-
cheren persönlichen Lage befinde und es dieser Organisation unmöglich
sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der
ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Drittens habe der EuGH
ausgeführt, dass im Fall, dass der Beistand der UNRWA nicht länger ge-
währt werde, die Personen, die diesen Schutz verloren hätten, ipso facto
den Schutz der Richtlinie geniessen würden. Dies begründe jedoch keinen
D-736/2016
Seite 8
bedingungslosen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling; vielmehr
müssten die Personen einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen,
der von den zuständigen Behörden zu prüfen sei. Dabei sei insbesondere
das Vorliegen von Ausschlussgründen zu untersuchen. In der Beschwerde
wird im Weiteren die Rezeption dieser EuGH-Rechtsprechung in einigen
EU-Staaten aufgezeigt und ausserdem auf verschiedene Stellungnahmen
des UNHCR sowie Fachliteratur zur Frage der Auslegung von Art. 1 D FK
auf palästinensische Flüchtlinge verwiesen. Es sei notwendig, dass das
Bundesverwaltungsgericht eine neue und zeitgemässe Auslegung von
Art. 1 D FK vornehme, dies nicht nur angesichts der Rechtsprechung des
EuGH und der veränderten Lage in Syrien, sondern auch aufgrund der Tat-
sache, dass die UNHCR-Note aus dem Jahr 2002, auf die BVGE 2008/34
Bezug genommen habe, inzwischen aktualisiert und die unklaren Begriffe
von Art. 1 D FK vollständig erklärt seien. Die unter Art. 1 D Abs. 2 FK fal-
lenden Palästinenser sollten damit ohne Überprüfung der individuellen
Asylgründe als Flüchtlinge anerkannt werden. Für den vorliegenden Fall
ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als Palästinenserin bei der UN-
RWA in Syrien registriert sei und bis zu ihrer Flucht dort gelebt habe. Damit
sei Art. 1 D FK anwendbar. Es sei daher zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerin unter den Abs. 2 von Art. 1 D FK falle. Zudem sei abzuklären, ob sie
gezwungen gewesen sei, Syrien zu verlassen, oder ob es der in Syrien
operierenden UNRWA wegen des Kriegs unmöglich sei, der Beschwerde-
führerin Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen
Aufgabe im Einklang stünden. Angesichts der Sicherheitslage in Syrien
und der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen,
dass die UNRWA durch den Krieg völlig überfordert sei und der Beschwer-
deführerin weder in Syrien noch im Libanon Unterstützung und Beistand
gewähren könne. Es sei somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin unfrei-
willig aus Syrien geflohen sei. Eine Rückkehr nach Syrien sei zudem bis
auf weiteres unzumutbar. Zudem sei die Situation der Palästinenser in Sy-
rien äusserst prekär. Dementsprechend würden palästinensische Flücht-
linge aus Syrien vom UNHCR als Risikogruppe eingestuft. Die UNRWA
könne sich nur noch darauf beschränken, humanitäre Hilfe zu leisten,
werde aber sogar dabei von den Kriegsparteien behindert. Zudem fehlten
der Organisation die nötigen finanziellen Mittel. Zusammenfassend sei
festzustellen, dass im Falle der Beschwerdeführerin der von der UNRWA
gewährte Schutz und Beistand ohne Selbstverschulden weggefallen sei,
dass von ihr eine Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung nicht mehr verlangt
werden könne respektive wegen des Bürgerkriegs unmöglich sei und
höchstwahrscheinlich noch längere Zeit unmöglich bleiben werde. Die Be-
schwerdeführerin geniesse daher den Schutz der FK.
D-736/2016
Seite 9
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, in
BVGE 2008/34 werde festgehalten, dass die Ausschlussklausel von
Art. 1 D Abs. 1 FK nicht so zu verstehen sei, dass die unter das Mandat
der UNRWA fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwen-
dungsbereich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flücht-
linge auszuschliessen seien, da die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung
zu gewähren oder zu vermitteln vermöge, der sich mit dem vom UNHCR
vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Bei pa-
lästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fielen,
sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebiets aufhalten würden, sei daher
stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Vorausset-
zungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2
FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllten. Die Ausschlussklausel von Art.
1 D Abs. 1 FK werde somit vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewen-
det. Die Fragen zur Auslegung der Einschlussklausel von Art. 1 D Abs. 2
FK sei im erwähnten Grundsatzentscheid nicht weiter erörtert worden, da
das Bundesverwaltungsgericht die Einschluss- und die Ausschlussklausel
als Einheit sehe. Die Anwendung der Einschlussklausel setze voraus, dass
die betreffende Person einmal den Schutz oder Beistand im Sinne von
Art. 1 D Abs. 1 FK genossen habe und daher ein Ausschluss von der An-
erkennung als Flüchtling grundsätzlich überhaupt in Betracht komme. Ge-
mäss BVGE 2008/34 sei der Schutz der UNRWA nicht mit jenem des UN-
HCR vergleichbar, weshalb die betreffende Person nie einen Schutz oder
Beistand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK genossen habe. Da ein Aus-
schluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht in Betracht komme,
könne auch die Einschlussklausel nicht angewendet werden. Darum for-
dere das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen eine Einzelfallprü-
fung. Bezüglich der Stellungnahmen des UNHCR sei Folgendes festzustel-
len: Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht setze das UNHCR in
seinen Stellungnahmen den Schutz von UNRWA dem von ihm geleisteten
gleich. Bei der Annahme eines gleichwertigen Schutzes von UNHCR und
UNRWA sei die in den Stellungnahmen thematisierte Frage des Wegfalles
dieses Schutzes bedeutsam. Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht da-
von ausgehe, dass die UNRWA nicht in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung
zu gewährleisten, und darum in solchen Fällen eine Einzelfallprüfung for-
dere, seien die in der Beschwerde zitierten UNHCR-Stellungnahmen vor-
liegend nicht entscheidend. Im Weiteren gehe das Bundesverwaltungsge-
richt auch im Urteil C-6841/2008 vom 7. Juli 2011 davon aus, dass der
Schutz der UNRWA nicht mit jenem des UNHCR vergleichbar sei, weshalb
eine Einzelfallprüfung nötig sei. Aufgrund des Gesagten erübrige es sich,
in Bezug auf die geltend gemachte Registrierung bei der UNRWA eine
D-736/2016
Seite 10
Glaubhaftigkeitsprüfung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe kei-
nen automatischen Anspruch auf die Schutzmechanismen der FK. Eine
Einzelfallprüfung sei vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe
keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nach Art. 3 AsylG geltend
gemacht.
5.4 In der Replik wird entgegnet, es treffe zwar zu, dass BVGE 2008/34 zu
entnehmen sei, dass der vom UNHCR gewährte Schutz vor Verfolgung
nicht mit demjenigen der UNRWA vergleichbar sei. Hingegen werde nir-
gends festgehalten, dass Art. 1 D FK nicht anwendbar sei. Vielmehr werde
vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Art. 1 D FK „im Lichte
der heutigen Verhältnisse auszulegen“ sei. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass sich die Ausschlussklausel auf die Gewährung von Schutz oder Bei-
stand beziehe. Der Aspekt der Beistandsgewährung sei im Grundsatzurteil
ausser Acht gelassen worden. Ausserdem sei die Abgrenzung der Mandate
von UNHCR und UNRWA problematisch, da palästinensischen Flüchtlin-
gen der Zugang zum Schutz durch das UNHCR aufgrund der Zuständigkeit
der UNRWA grundsätzlich verwehrt bleibe. Die Asylbehörden seien sodann
verpflichtet, Art. 1 D FK anzuwenden, es sei daher völkerrechtswidrig, die
Anwendbarkeit zu verneinen. Bei der Auslegung von Art. 1 D FK seien die
Stellungnahmen des UNHCR von Bedeutung. Die Rechtsprechung des
EuGH sei als Auslegungshilfe bei der Anwendung von Art. 1 D FK nützlich.
Eine zeitgemässe Auslegung von Art. 1 D FK müsse ergeben, dass Paläs-
tinenser, welche unter den Geltungsbereich von Art. 1 D Abs. 2 FK fallen
würden, ohne individuelle Prüfung ihrer Asylgründe als Flüchtlinge anzuer-
kennen seien.
6.
Den Akten zufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in
Syrien geborene Palästinenserin ohne syrische Staatsbürgerschaft, wel-
che bei der UNRWA in Syrien registriert war (vgl. dazu das UNRWA Family
Registration Certificate sowie den Auszug aus dem UNRWA Family Re-
cord). Nach dem Gesagten ist daher im Folgenden zunächst die Frage zu
klären, ob die Asylgründe der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre all-
fällige Anerkennung als Flüchtling individuell zu prüfen sind, oder ob sie –
entsprechend der von ihr vertretenen Auffassung – in Anwendung von
Art. 1 D Abs. 2 FK ohne individuelle Prüfung seiner Asylgründe – ipso facto
– als Flüchtling anzuerkennen ist.
6.1 Der in Art. 3 AsylG verwendete Flüchtlingsbegriff stimmt im Wesentli-
chen mit der Definition des Flüchtlingsbegriffs in der FK überein
D-736/2016
Seite 11
(vgl. Art. 1 A Ziff. 2 FK in Verbindung mit der in Art. 1 des Protokolls vom
31. Januar 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Protokoll von 1967,
SR 0.142.301] erfolgten Aufhebung der zeitlichen und geografischen Ein-
schränkung). Daher ist Art. 3 AsylG völkerrechtskonform, das heisst auch
im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs auszulegen. Die
Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar
durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1 F FK
begrenzt, die verschiedene Gründe nennen, welche gegebenenfalls zur
Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf bestimmte Personen und
damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flücht-
ling führen (vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 5.1 und 5.2, S. 499, m.w.H.). Da
Art. 1 D FK (wie auch Art. 1 E und Art. 1 F FK) unmittelbar anwendbar („self-
executing“) ist, muss Art. 3 AsylG grundsätzlich auch im Lichte dieser FK-
Bestimmung ausgelegt werden (vgl. a.a.O., E. 5.2, S. 500, m.w.H.).6.2 Ge-
mäss Art. 1 D Abs. 1 FK findet die Flüchtlingskonvention keine Anwendung
auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution
der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten (Formulierung gemäss der amtlichen
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext; SR
0.142.30). Die nicht-amtliche Übersetzung im Handbuch des UNHCR über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von
1979 (Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Handbuch) lautet wie folgt:
„Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den
Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Verein-
ten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Natio-
nen für Flüchtlinge geniessen.“ In Abs. 2 von Art. 1 D FK wird sodann aus-
geführt: „Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde
wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende
Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig
geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.“ Im
UNHCR-Handbuch wird Abs. 2 wie folgt übersetzt: „Ist dieser Schutz oder
diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das
Schicksal dieser Personen endgültig gemäss den hierauf bezüglichen Ent-
schliessungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt
worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen
dieses Abkommens."
6.3 Entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind
die Asylbehörden keineswegs verpflichtet, die Bestimmung von Art. 1 D FK
in jedem Fall unbesehen anzuwenden, sondern offensichtlich nur dann,
D-736/2016
Seite 12
wenn der zu beurteilende Sachverhalt unter diese Norm subsumiert wer-
den kann, was auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
dass die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK nicht so zu verstehen
sei, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen
Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention
auszuschliessen seien, da die UNRWA keinen adäquaten Schutz vor Ver-
folgung zu gewähren vermöge. Demnach sei auch bei palästinensischen
Asylsuchenden, welche unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber
ausserhalb des UNRWA-Gebiets befänden, stets individuell zu prüfen, ob
sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Ebenso folge aus Art. 1 D Abs. 2 FK nicht automatisch die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern nur die grundsätzliche An-
wendbarkeit der Bestimmungen der Konvention; denn die Ausschlussklau-
sel von Art. 1 D Abs. 1 FK bilde eine Einheit mit der Anwendungsklausel
von Abs. 2 dieser Bestimmung, da die Anwendung von Art. 1 D Abs. 2 FK
voraussetze, dass die betreffende Person zuvor einmal den Schutz oder
Beistand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK (vgl. die Formulierung in Abs. 2:
„dieser Schutz oder diese Hilfe“) genossen habe und daher ein Ausschluss
von der Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich überhaupt in Betracht
komme (vgl. dazu BVGE 2008/34, E. 5 und 6, m.w.H. sowie beispielsweise
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4387/2006 vom 26. Februar
2010, E. 5; E-3488/12 vom 6. November 2013, E. 2.3; E-2169/2015 vom
29. Februar 2016, E. 4.2).
6.4 Seitens der Beschwerdeführerin wird nun argumentiert, diese Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse insbesondere in Anbe-
tracht des Urteils des EuGH vom 19. Dezember 2012 in Sachen El Kott
(C-364/11) revidiert werden.
6.4.1 Das fragliche Urteil El Kott betrifft ein vom Fövárosi Bíróság (Ungarn)
eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 12
Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
die Mindestnorm für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ander-
weitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, mit Berichtigung in ABl. 2005,
L 204, S. 24; nachfolgend: Richtlinie 2004/83). Art. 12 Abs. 1 Bst. a der
Richtlinie 2004/83 beinhaltet zwei Sätze, welche inhaltlich im Wesentlichen
mit Art. 1 D FK, auf den ausdrücklich verwiesen wird, übereinstimmen, und
D-736/2016
Seite 13
lautet wie folgt: „Art. 12 Abs. 1: Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staa-
tenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der
Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge (HCR) gemäss Art. 1 Abschnitt D der Genfer
Flüchtlingskonvention geniesst. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus
irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffe-
nen gemäss den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der
Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, geniesst er ipso facto den
Schutz dieser Richtlinie.“ Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 19. Dezem-
ber 2012 über zwei ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen betref-
fend Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2004/83 zu befinden und kam dabei
zu folgenden Ergebnissen:
«1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-
nung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig interna-
tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes ist dahin auszulegen, dass sich der Wegfall des
Schutzes oder des Beistandes einer Organisation oder einer In-
stitution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kom-
missars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) „aus ir-
gend einem Grund“ auch auf die Situation einer Person bezieht,
der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in An-
spruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kon-
trollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht
länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen
Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person ge-
stellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grund-
lage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob
diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organi-
sation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist,
wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand
und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich
war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten,
die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegen-
den Aufgabe im Einklang stehen.
2. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin
auszulegen, dass dann, wenn die zuständigen Behörden des für
D-736/2016
Seite 14
die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festge-
stellt haben, dass die Voraussetzung, dass der Schutz oder der
Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-
flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird,
beim Antragsteller erfüllt ist, der Umstand, dass er ipso facto
„den Schutz dieser Richtlinie [geniesst]“, für den Antragsteller die
Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. s dieser
Richtlinie und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von
Rechts wegen durch diesen Mitgliedstaat nach sich zieht, sofern
er nicht von Art. 12 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richt-
linie erfasst wird.»
6.4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, diese Entscheidung
des EuGH zu Art. 12 Bst. a der Richtlinie 2004/83 (und damit implizit zu
Art. 1 D FK) müsse dazu führen, dass sie – entgegen der bisherigen
schweizerischen Rechtsprechung nach BVGE 2008/34 – ohne individuelle
Prüfung ihrer Gesuchsgründe als Flüchtling anzuerkennen sei, da sie bei
der UNRWA registriert gewesen sei, die UNRWA jedoch aufgrund des Bür-
gerkriegs nicht mehr in der Lage sei, ihr den nötigen Schutz und Beistand
zu gewähren, und sie zudem das Mandatsgebiet der UNRWA unfreiwillig
verlassen habe und eine Rückkehr auf absehbare Zeit unzumutbar sei.
6.4.3 Damit verlangt die Beschwerdeführerin implizit eine Änderung der
Rechtsprechung. Eine Praxisänderung lässt sich indessen gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig nur dann begründen,
wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht;
andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung
muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem
im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je län-
ger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung
gehandhabt wurde (vgl. BGE 139 IV 62 E. 1.5.2, BGE 137 III 352 E. 4.6;
BGE 136 III 6 E. 3; BGE 135 I 79 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
6.4.4 In Bezug auf die mit BVGE 2008/34 begründete Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Art. 1 D FK ist zunächst festzustellen, dass es sich
dabei um eine relativ neue Praxis handelt, dies insbesondere angesichts
dessen, dass die FK im Jahr 1951 abgeschlossen wurde (für die Schweiz
in Kraft seit dem Jahr 1955) und der fragliche Artikel seither keine Ände-
rung erfahren hat. Sodann weist nichts darauf hin, dass sich am Mandat
D-736/2016
Seite 15
des UNRWA seit dem Jahr 2008 etwas geändert hätte. Nach wie vor ste-
hen Leistungen humanitären Charakters (Bildung, Gesundheitsversor-
gung, Sozialhilfe, Infrastruktur, Mikrofinanzierung; vgl. dazu die Rubrik
„Who We Are“ auf der Homepage des UNRWA,
/who-we-are, zuletzt besucht am 15. Dezember 2016) im Zentrum
ihrer Tätigkeit. Zur Interpretation des Wortlauts von Art. 1 D FK ist im Wei-
teren festzustellen, dass dieser in BVGE 2008/34 unter Verweis auf die
damalige Literatur und Praxis als „unklar“ bezeichnet wurde (vgl. a.a.O. E.
6.2 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich
indessen auch in diesem Punkt bis heute grundsätzlich nichts geändert
(vgl. dazu die Ausführungen im Handbook on Protection of Palestinian Ref-
ugees, Badil Resource Center, 2nd Edition, February 2015 [nachfolgend:
Badil Handbook 2015], Seiten ix sowie 316: „Unfortunately, however, the
wording of the UNHCR Statute and the 1951 Convention is far from clear.”;
„Both the 2005 edition and the 2011 update of the Badil Handbook con-
cluded with respect to national practices toward Palestinian asylum appli-
cants that there was «a lack of consensus about the proper interpretation
of Article 1D of the 1951 Refugee Convention, resulting in the non-imple-
mentation of its provisions and the determination of the status of Palestin-
ian refugees by reference to the criteria of Article 1A[2] of the 1951 Refugee
Convention.» Our findings in this edition [2015] suggest that this conclusion
is, to a large extent, still accurate.“ Aus dem erwähnten Bericht von Badil
geht hervor, dass unter den Signatarstaaten der FK weiterhin – auch im
Jahr 2015 – kein Konsens hinsichtlich der Auslegung von Art. 1 D FK be-
steht. Unterschiede bestehen insbesondere bei der Auslegung der Begriffe
„Schutz“ und „Beistand“ sowie bezüglich der Frage, in welchen Fällen von
einem Wegfall des „Schutzes und Beistands“ auszugehen ist, welcher dazu
führt, dass palästinensische Flüchtlinge nicht mehr von der für sie kreierten
Spezialregelung profitieren können (vgl. Badil Handbook 2015, a.a.O.,
S. xvii). Bei dieser Sachlage besteht kein hinreichender Grund für die An-
nahme, dass im heutigen Zeitpunkt eine bessere Erkenntnis der ratio legis
von Art. 1 D FK herrscht als im Jahr 2008.
6.4.5 Angesichts der von der Beschwerdeführerin angerufenen und vorste-
hend erwähnten neuen Rechtsprechung des EuGH im Fall El Kott kann
sich allerdings die Frage stellen, ob dieser Umstand eine wesentliche
Wandlung der Rechtsanschauung oder eine relevante Veränderung der
äusseren Verhältnisse im obgenannten Sinn (vgl. E. 6.4.4) darstellt. Dazu
ist vorab daran zu erinnern, dass die Urteile des EuGH für die Schweiz
grundsätzlich nicht verbindlich sind. Da sich der EuGH im Urteil El Kott je-
doch implizit zur Auslegung von Art. 1 D FK geäussert hat, könnte sich eine
D-736/2016
Seite 16
Berücksichtigung dieser Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen
Auslegung dieser Bestimmung jedoch anbieten. Vorliegend kann aber da-
rauf verzichtet werden, die potentiellen Auswirkungen des Urteils El Kott
auf die schweizerische Rechtsprechung genauer zu untersuchen, da das
Urteil El Kott die in BVGE 2008/34 begründete Rechtsprechung nicht in
Frage stellt. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3) stützt das Bundesverwal-
tungsgericht seinen Entscheid in BVGE 2008/34 auf das Argument, dass
die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK bereits man-
gels hinreichender Qualität des von der UNRWA jemals gewährten oder
vermittelten Schutzes ausser Betracht falle. Es wird angefügt, weitere Fra-
gen zur Auslegung von Art. 1 D Abs. 1 FK sowie zu Abs. 2 dieses Artikels
würden sich damit erübrigen (vgl. a.a.O, E. 6.5). Demgegenüber äussert
sich der EuGH im Urteil El Kott nicht zu Art. 1 D Abs. 1 FK, sondern aus-
schliesslich (indirekt) zur Frage der Auslegung von Art. 1 D Abs. 2 FK. Bei
dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Art. 1 D Abs. 1 FK durch das Urteil El Kott nicht
tangiert wird. Da die Beschwerdeführerin gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts mangels hinreichender Qualität des von
der UNRWA gewährten Schutzes nicht unter den Anwendungsbereich der
Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK fällt, kann sie auch aus der
Rechtsprechung des EuGH zu der damit eng verbundenen (Wieder-)Ein-
schlussklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Das Urteil El Kott kann daher nicht zu einer Praxisänderung des Bundes-
verwaltungsgerichts betreffend Art. 1 D FK führen. Eine Praxisänderung
könnte allenfalls dann erfolgen, wenn das Bundesverwaltungsgericht das
Ausmass und die Qualität des von der UNRWA gewährten oder vermittel-
ten Schutzes oder Beistands im heutigen Zeitpunkt anders beurteilen
würde. Zu dieser Frage äussern sich weder das Urteil El Kott noch die in
der Beschwerde ebenfalls erwähnten Stellungnahmen des UNHCR aus
dem Jahr 2009 (UNHCR Statement on Article 1D of the 1951 Convention)
und 2013 (Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Con-
vention relating to the Status of Refugees and Article 12[1][a] of the EU
Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking inter-
national protection). Hingegen steht fest, dass sich das Mandat der
UNRWA seit dem Jahr 2008 nicht wesentlich verändert hat (vgl. dazu vor-
stehend E. 6.4.4. sowie die Ausführungen im Badil Handbook 2015, a.a.O.,
S. 33 ff.). Die UNRWA bietet im Wesentlichen weiterhin lediglich humani-
täre Leistungen und Unterstützung an; ihre Tätigkeit ist im Gegensatz zu
derjenigen des UNHCR nach wie vor nicht darauf ausgerichtet, Flüchtlin-
gen dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu vermitteln. Die Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008, wonach die UNRWA
D-736/2016
Seite 17
dem UNHCR in Bezug auf die Qualität des gewährten respektive vermittel-
ten Schutzes oder Beistandes keinesfalls gleichzustellen ist, muss daher
nach wie vor und insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Verhältnisse als zutreffend erachtet werden, zumal – wie auch in der Be-
schwerde eingeräumt wird – die UNRWA aufgrund der Bürgerkriegssitua-
tion in Syrien bereits mit der ihr zugedachten Aufgabe der humanitären
Versorgung der palästinensischen Flüchtlinge überfordert ist. Im Übrigen
ist davon auszugehen, dass der Hauptzweck von Art. 1 D Abs. 2 FK in der
Kontinuität der Schutzgewährung liegt; demnach muss die ipso facto-An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft an eine vorgängige Schutzgewäh-
rung anknüpfen, und nicht an die blosse Gewährung von humanitärer Un-
terstützung, wie sie vom UNRWA angeboten wird (vgl. dazu auch Badil
Handbook 2015, a.a.O., Ziff. 2.5, S. 72, m.w.H.).
6.4.6 Selbst wenn die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 1 D FK von der
Schweiz vollumfänglich übernommen würde, könnte die Beschwerdefüh-
rerin im vorliegenden Fall angesichts der vom EuGH aufgestellten Kriterien
keine ipso facto-Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 1 D
Abs. 2 FK für sich beanspruchen. Die Rechtsfolge der ipso facto-Anerken-
nung als Flüchtling gemäss Art. 1 D Abs. 2 FK tritt gemäss der Rechtspre-
chung des EuGH in El Kott nämlich nur dann ein, wenn die in Frage ste-
hende Person zuvor effektiv den Beistand der UNRWA in Anspruch genom-
men hat (vgl. das Urteil El Kott, a.a.O., Rn. 76). Zur Voraussetzung der
vorgängigen Inanspruchnahme äussert sich der EuGH detaillierter in sei-
nem Urteil vom 17. Juni 2010 in Sachen C-31/09, Nawras Bolbol gegen
Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal (nachfolgend: Urteil Bolbol), wo-
rauf im Urteil El Kott denn auch ausdrücklich verwiesen wird (vgl. a.a.O,
Rn. 76). Im Urteil Bolbol erwägt der EuGH, dass nach dem klaren Wortlaut
von Art. 1 D FK nur diejenigen Personen, welche die Hilfe der UNRWA tat-
sächlich in Anspruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss
von der Anerkennung als Flüchtling erfasst seien. Da die Ausschlussklau-
sel eng auszulegen sei, könne sie daher nicht auch Personen erfassen, die
bloss berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfs-
werks in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil Bolbol, a.a.O., Rn. 51). An-
gesichts der Erwägungen des EuGH (vgl. auch Urteil Bolbol, a.a.O.,
Rn. 52) ist demnach davon auszugehen, dass es sich beim entscheiden-
den Kriterium der „tatsächlichen Inanspruchnahme“ nicht um ein bloss for-
melles Erfordernis (im Sinne der formellen Registrierung bei der UNRWA)
handelt, sondern um ein materielles (im Sinne der Beanspruchung einer
konkreten Unterstützungsleistung). Dies entspricht dem Art. 1 D Abs. 2 FK
zugrundeliegenden Prinzip der Kontinuität. Das HCR vertritt in diesem
D-736/2016
Seite 18
Punkt zwar die Auffassung, dass sich auch Personen, die die Unterstüt-
zung der UNRWA nie in Anspruch genommen hätten, jedoch dazu berech-
tigt gewesen wären, auf Art. 1 D FK berufen könnten (vgl. dazu die Stel-
lungnahme des UNHCR aus dem Jahr 2013 [Note on UNHCR's Interpre-
tation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refu-
gees and Article 12{1}{a} of the EU Qualification Directive in the context of
Palestinian refugees seeking international protection]). Diese Auslegung
des HCR ist jedoch für die Vertragsstaaten der FK nicht bindend und wurde
denn auch vom EuGH offensichtlich nicht übernommen. Für den vorliegen-
den Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin formell bei der UN-
RWA registriert war. Zwar kann die Registrierung einer palästinensischen
Person bei der UNRWA grundsätzlich als Indiz für deren Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 1 D FK betrachtet werden, hingegen bedeutet die
blosse (formelle) Registrierung noch nicht, dass diese Person im Erstflucht-
land tatsächlich Schutz oder Beistand in Anspruch genommen hat (vgl.
dazu auch Badil Handbook 2015, a.a.O., Ziff. 6, S. 27). Vorliegend deutet
nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin je tatsächlich konkrete Un-
terstützungsleistungen der UNRWA beansprucht oder überhaupt benötigt
hätte. Den Akten zufolge wurde sie in Syrien (in F._______) geboren und
lebte in der Folge überwiegend und auch zuletzt in B._______. Sie verfügte
in Syrien über eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung und konnte dank
ihres Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge auch legal ins Aus-
land und wieder zurück nach Syrien reisen. Sie absolvierte in Syrien eine
höhere Ausbildung und war anschliessend bis zu ihrer Pensionierung im
Jahr 2006 als Lehrerin berufstätig. Sie fällt in die Kategorie der Palästinen-
ser (respektive deren Nachkommen), welche im Jahr 1948, zur Zeit des
arabisch-israelischen Kriegs, oder kurz danach nach Syrien geflüchtet wa-
ren. Für diese (grösste) Gruppe von palästinensischen Flüchtlingen in Sy-
rien gilt das syrische Gesetz Nr. 260 vom 7. Oktober 1956 zum rechtlichen
Status der registrierten palästinensischen Flüchtlinge. Es besagt, dass Pa-
lästinenser, die zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses auf syrischem Gebiet
wohnhaft sind, im Hinblick auf das Recht auf Bildung, Arbeit, Sozialhilfe,
Handel und insbesondere auch Militärdienst den syrischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind, jedoch ihre ursprüngliche Nationalität beibehalten und
damit auch keine politischen Rechte geniessen (vgl. dazu beispielsweise
Immigration and Refugee Board of Canada, Response to Information Re-
quest vom 22. November 2013, SYR104658.E, Ziff. 2 und 2.1). Insgesamt
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien ein im Wesentli-
chen ganz normales Leben führte. Sie lebte nie in einem Flüchtlingscamp
für Palästinenser und hat den Akten zufolge nie konkrete materielle Unter-
stützungsleistungen der UNRWA beansprucht, beantragt oder benötigt.
D-736/2016
Seite 19
Somit steht fest, dass sie den Schutz oder Beistand des UNRWA nie tat-
sächlich in Anspruch genommen hat. Sie erfüllt damit diese im Urteil El Kott
für die ipso facto-Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 1 D Abs. 2 FK
definierte Voraussetzung nicht.
6.4.7 Nach dem Gesagten sind weder das Urteil El Kott noch die Stellung-
nahme des UNHCR aus dem Jahr 2013 geeignet, eine Praxisänderung
des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Interpretation von
Art. 1 D FK herbeizuführen. Vielmehr ist aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen an der in BVGE 2008/34 begründeten Rechtsprechung festzuhal-
ten, wonach es sich mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA
jemals gewährten oder vermittelten Schutzes nicht rechtfertigt, die Aus-
schlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK auf palästinensische Personen, die
unter das Mandat der UNRWA fallen, anzuwenden.
6.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich den vorstehenden Ausfüh-
rungen zufolge nicht um eine Person im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK, wes-
halb auch Art. 1 D Abs. 2 FK vorliegend nicht zum Tragen kommt, da des-
sen Anwendung wie erwähnt voraussetzt, dass die betreffende Person zu-
vor einmal den Schutz oder Beistand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK ge-
nossen hat. Demnach ist es auch unerheblich, dass respektive ob die Be-
schwerdeführerin unfreiwillig auf die Unterstützung durch die UNRWA ver-
zichtet hat. Ebenso kann bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden, der
in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nachzugehen, in welchen Situa-
tionen die von der UNRWA gewährte Unterstützung nicht mehr weiterbe-
steht, weil die Tätigkeit der UNRWA verhindert wird oder den Betroffenen
die Ein- beziehungsweise Wiedereinreise in das Mandatsgebiet nicht mehr
möglich ist.
7.
Da gemäss den vorstehenden Ausführungen im Falle der Beschwerdefüh-
rerin eine ipso facto-Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 D
Abs. 2 FK nicht in Frage kommt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sie aufgrund
ihrer individuellen Asylvorbringen die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Her-
kunftsland den Akten zufolge im Wesentlichen infolge der dort herrschen-
den allgemeinen Bürgerkriegssituation verlassen hat. Sie machte keine ge-
zielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Gründen geltend. Sie brachte insbesondere nicht vor, sie sei im
D-736/2016
Seite 20
Zusammenhang mit der dargelegten Verfolgung ihrer Söhne oder aufgrund
ihrer palästinensischen Herkunft selber in asylrelevanter Weise behelligt
worden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten, aufgrund der Bür-
gerkriegssituation erlittenen Nachteile (Zerstörung beziehungsweise Be-
schädigung ihrer Wohnungen, allgemein schlechte Sicherheitslage) stellen
keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal sie offensichtlich nicht auf die
Beschwerdeführerin persönlich abzielten, sondern sie davon lediglich als
zufällig anwesende Person betroffen war. Der geltend gemachten Gefähr-
dungslage, welche sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Sy-
rien ergibt, wurde im Übrigen bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2016 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-736/2016
Seite 21
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 11. Februar 2016 gutgeheis-
sen worden ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG ist ebenfalls gutgeheissen worden. Die Festsetzung des amt-
lichen Honorars für die eingesetzte Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung
der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die
Rechtsvertreterin sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Sohn
C._______ (D-737/2016) vertritt und in den beiden konnexen Beschwerde-
verfahren praktisch gleichlautende Beschwerdeeingaben sowie eine iden-
tische Replik eingereicht hat. Das ebenfalls abweisende Urteil im Be-
schwerdeverfahren D-737/2016 erfolgt zeitgleich mit dem vorliegenden.
Unter diesen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, zunächst den Ge-
samtaufwand für beide Beschwerdeverfahren zu bestimmen und diesen
sodann hälftig auf die beiden Beschwerdeverfahren aufzuteilen. Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das
amtliche Honorar unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und vor-
handenen Angaben aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE; vgl. dazu auch die Ausführungen in der Verfügung vom 11. Feb-
ruar 2016). Die Rechtsvertreterin hat zwar wie erwähnt keine abschlies-
sende Kostennote eingereicht, hat aber in den Beschwerdeeingaben für
die beiden Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
einen vorläufigen Aufwand von insgesamt 15 Stunden zu einem Stunden-
lohn von Fr. 180.– sowie Spesen von total Fr. 108.– geltend gemacht. Wie
bereits mit Verfügung vom 11. Februar 2016 mitgeteilt wurde, geht das
Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter aus, und es wird nur der notwendige Aufwand entschä-
digt. Demnach ist im vorliegenden Fall der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu
kürzen. Der geltend gemachte vorläufige Aufwand von total 15 Stunden
erscheint aufgrund der Aktenlage ebenfalls als zu hoch und ist auf 11 Stun-
den zu kürzen. Für die Ausfertigung der Replik, welche in der vorläufigen
D-736/2016
Seite 22
Kostenzusammenstellung der Rechtsvertreterin noch nicht enthalten war,
erscheint ein Zuschlag von total einer Stunde als angemessen. Daraus re-
sultiert ein Gesamtaufwand von 12 Stunden à Fr. 150.–. Der pauschal gel-
tend gemachte Spesenaufwand von total Fr. 108.– erscheint aufgrund der
Aktenlage als ungerechtfertigt und ist auf total Fr. 60.– zu kürzen. Nach
dem Gesagten sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ergibt sich für die beiden Beschwerde-
verfahren somit ein Gesamthonorar von Fr. 1‘860.–. Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist der Rechtsvertreterin demnach zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
pauschal Fr. 1‘000.– (inkl. MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-736/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1‘000.– und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: