Abtei lung IV
D-7362/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______,
eigenen Angaben zufolge Sudan,
vertreten durch Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7362/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 22. September 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie anlässlich der am 6. Okto-
ber 2008 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten Bundesanhörung
geltend machte, er sei als Sohn eines Sudanesen und einer nigeriani-
schen Staatsangehörigen in B._______ (Sudan) geboren,
dass er nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters am 14. Februar
1985 mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder im Alter von etwas
über 2 Jahren den Sudan umgehend verlassen habe und nach
C._______ (Nigeria) gezogen sei,
dass er dort die Primar- und Sekundarschule und bis zum Jahre 2005
die Universität D._______ in C._______ besucht habe,
dass seine Mutter in C._______ einen Handel mit Sand und Kies be-
trieben habe,
dass am 13. oder 14. August 2008 Unbekannte den Lastwagenkipper
seiner Mutter beschlagnahmt und Lösegeld in der Höhe von
150'000 Naira verlangt hätten,
dass seine Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass am 19. August 2008 der Anführer der Diebesbande zu seiner
Mutter nach Hause gekommen sei und mit ihr gestritten habe,
dass dieser Anführer das Haus wieder verlassen habe und wenig spä-
ter unterwegs von der Polizei festgenommen worden sei,
dass am darauf folgenden Tag vier Männer ins Haus der Mutter einge-
drungen seien und diese mit Macheten getötet hätten,
dass er – der Beschwerdeführer – Zeuge dieses Geschehens gewor-
den sei, und sich einer der Männer sofort auch mit einer Machete auf
ihn gestürzt habe,
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dass er in Notwehr dem Angreifer ein Rüstmesser in den Hals gesto-
chen und ihn dabei getötet habe,
dass er danach sofort aus dem Haus gerannt sei und bei einem
Freund in der Universität D._______ vorübergehend Unterschlupf ge-
funden habe,
dass sein Bruder im Jahre 1999 oder 2000 in den Sudan zurückge-
kehrt sei und der Beschwerdeführer nun in Nigeria keine Verwandte
und – mit Ausnahme des besagten Freundes – keine Bekannte mehr
habe,
dass er am 24. oder 25. August 2008 auf dem Landweg via Niger nach
Libyen und anschliessend mit dem Schiff nach Italien gereist sei,
dass er am 14. September 2008 von Italien her mit dem Zug unter Um-
gehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Ausweisschriften zu den Akten
reichte und auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte, ausser eines
Schüler- beziehungsweise Studentenausweises nie ein Identitätspa-
pier beantragt oder besessen zu haben,
dass der Beschwerdeführer vom BFM für den weiteren Aufenthalt wäh-
rend der Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 – eröffnet am
12. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf
das Asylgesuch vom 14. September 2008 nicht eintrat und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
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dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über
keinen Aufenthaltsstatus verfüge,
dass der Beschwerdeführer sodann seinen Reiseweg derart unsub-
stanziiert und realitätsfremd geschildert habe, dass er nicht geglaubt
werden könne,
dass der Beschwerdeführer bis anhin nichts unternommen habe, um
seinen Studentenausweis zu erlangen,
dass sodann auch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers
in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, vage, realitätsfremd und wi-
dersprüchlich ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. November 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 11. No-
vember 2008 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei
die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklu-
sive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2008 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, angesichts dessen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers Nigerianerin gewesen sei und
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die Schulen bis zur
Universität in C._______ besucht habe, könne nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer in Nigeria keinen Aufenthaltsstatus gehabt
habe (vgl. A1, S. 2), zumal in Nigeria aufgewachsene Ausländer mit ei-
nem nigerianischen Elternteil ohne weiteres die Staatsbürgerschaft er-
hielten,
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dass die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) dazu abgegebene Er-
klärung, der Beschwerdeführer sei irrtümlich davon ausgegangen, kei-
ne Aufenthaltsbewilligung zu haben, und habe sich keine weiteren Ge-
danken über diesen Status gemacht, da es durchaus möglich sei,
"ohne Aufenthaltsstatus an der Universität eingeschrieben zu sein",
nicht zu überzeugen vermag,
dass auch die durch nichts belegte – als Entgegnung auf die Feststel-
lung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bis anhin nichts un-
ternommen, um sich seinen Studentenausweis zu beschaffen – Be-
hauptung, die Studentenkarte sei per Post auf dem Weg in die
Schweiz, nicht geeignet ist, eine plausible Begründung für das Nicht-
einreichen von Reise- und Identitätspapieren zu liefern,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2.),
dass das BFM sodann zu Recht bemerkte, der vom Beschwerdeführer
geschilderte Reiseweg (er will in nur rund zwei Wochen auf dem Land-
weg von der Küste im Süden Nigerias durch die Sahara bis an die liby-
sche Mittelmeerküste, dann per Schiff nach Italien und schliesslich mit
dem Zug in die Schweiz gereist sein, ohne dabei jemals kontrolliert
worden zu sein) sei als völlig realitätsfremd zu taxieren,
dass sich durch den Einwand, Asylsuchende irrten "häufig durch meh-
rere Länder", bevor sie sich bei einer Behörde meldeten, überdies
habe "jeder von uns schon die Schweizer Grenze passiert, ohne kon-
trolliert zu werden" (vgl. Beschwerde S. 3), die Zweifel am vorgebrach-
ten Reiseweg keinesfalls beseitigen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht gelungen ist,
die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da
die entsprechenden Aussagen – wie in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festgestellt wurde – in wesentlichen Punkten sehr unsub-
stanziiert und vage (etwa bezüglich des Hergangs der Tötung der Mut-
ter, bezüglich der mutmasslichen Täter oder bezüglich der Kenntnis-
nahme von der Verhaftung des Vorsitzenden der Bande) sowie wider-
sprüchlich (etwa was die Mörder seiner Mutter, die Ereignisse vom
13./14. August 2008, das Vorgehen der Polizei, nachdem diese Kennt-
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nis von der Erpressung seiner Mutter erhalten habe oder die Frage, ob
auch sein Freund gesucht werde, betrifft) ausgefallen sind und somit
nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Ge-
schilderte tatsächlich selber erlebt,
dass schliesslich auch die weiteren, knappen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich
der Befragungen geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Hinweis,
die Kriminalitätsrate sei im ganzen Land sehr hoch) nicht geeignet
sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen,
dass mithin im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der direkten Bundesanhörung vom 6. Oktober 2008 darstellte,
unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklä-
rungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres
der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung berechtigterweise
bemerkte, der Beschwerdeführer könnte - sofern er seine sudanesi-
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sche Staatsangehörigkeit nachweisen könne - grundsätzlich in den Su-
dan zurückkehren,
dass jedoch im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung nach Nigeria, wo der Beschwerde-
führer aufgrund der Aktenlage ein Aufenthaltsrecht, allenfalls sogar die
Staatsbürgerschaft besitzt, zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass es zwar in Nigeria in den vergangenen Wochen – insbesondere
im Zusammenhang mit der Rückgabe der an Erdöl reichen Halbinsel
Bakassi an Kamerun – zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen ni-
gerianischen Rebellen und den Sicherheitskräften gekommen ist,
dass jedoch bezüglich Nigeria – und auch bezüglich der im Niger-Del-
ta gelegenen Millionenstadt C._______, wo der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Angaben seit seinem 3. Lebensjahr gelebt hat – unter
den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwer-
deführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr dar-
stellen würde, gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer jung und – soweit aktenkundig – gesund
ist und über eine sehr gute Schulbildung (Primar- und Sekundarschule
sowie Studien in Politik und öffentliche Verwaltung an der Universität
D._______ in C._______) verfügt,
dass zudem davon auszugehen ist, dass er in Nigeria nebst dem be-
sagten Freund noch weitere Verwandte und Bekannte hat, weshalb
nicht zu befürchten ist, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Exi-
stenz vernichtende Situation geraten könnte, die als konkrete Gefähr-
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dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des – über ein Aufenthaltsrecht oder
gar über die Staatsbürgerschaft verfügenden – Beschwerdeführers
nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da kei-
ne praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entge-
genstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertre-
tung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos dar-
stellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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