B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7362/2016
plo
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt,
Bühlmann Costa Horvath,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
D-7362/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Herat), verliess seine Heimat eigenen Angaben ge-
mäss im August 2013 und gelangte über den Iran und die Türkei am 3.
September 2013 nach Griechenland, wo er sich bis zum 11. August 2014
aufhielt. Am 8. Dezember 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten vom 10. Dezember 2014 sagte der Beschwerdeführer
aus, er habe nach dem Abschluss der Schule und des Studiums von April
2012 bis August 2013 für die Firma (…) gearbeitet. Er sei zusammen mit
zwei Kollegen für die (…) zuständig gewesen. Aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit sei sein Leben in Gefahr gewesen. Hätten die Taliban oder der ISI
Pakistan ihn erwischt, wäre er getötet worden. Er habe seine Heimat ver-
lassen, weil seine Kollegen im August 2013 getötet worden seien. Sein Va-
ter sei gewarnt worden, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mehr zur Ar-
beit gehen solle. Nach dem Überfall auf seine Kollegen sei er nicht mehr
zur Arbeit gegangen. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und
sei dann ausgereist. Nun leide er unter psychischen Problemen und könne
nicht schlafen.
A.c Am 18. August 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe immer in
B._______ gelebt. Gearbeitet habe er aber in C._______, wo er auch eine
Unterkunft gehabt habe. Er sei von der Firma (…) angestellt gewesen, die
mit drei weiteren Firmen zusammengearbeitet habe. Dort lebten und arbei-
teten Ausländer. Er sei ungefähr drei Monate vor einem Überfall auf seine
Kollegen und ihn von den Taliban mehrmals telefonisch bedroht worden,
sodass er sein Telefon eine Weile ausgeschaltet habe. Sie hätten verlangt,
dass er mit ihnen zusammenarbeite, aber er sei nicht darauf eingegangen.
Sie hätten verlangt, dass er rauskomme, damit sie ihm erklären könnten,
was er zu tun habe. Sie hätten seiner Familie einen Brief geschickt und
geschrieben, man werde ihn töten, weshalb er sich verkleidet habe, um
nach Hause zu gehen. Als er eines Abends nach Hause habe gehen wol-
len, sei er von Bewaffneten angehalten und am Bein verletzt worden, weil
er nicht angehalten habe. Die Polizei sei aufgrund der gefallenen Schüsse
gekommen und es habe einen Schusswechsel gegeben, bei dem drei Be-
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amte getötet worden seien. Seine Eltern hätten ihm geraten, seine Arbeits-
stelle zu verlassen. Als seine Kollegen und er ihre Familien hätten besu-
chen wollen, seien sie mit zwei Autos unterwegs gewesen. Sie seien zu
einer Strassensperre gekommen; als ihr Fahrer die Bewaffneten gesehen
habe, habe er den Wagen gewendet und sei zurückgefahren. Ihr Wagen
sei beschossen worden, wobei ein Insasse verletzt worden sei. Sie seien
zu einer Polizeistation gefahren, wo man ihnen gesagt habe, sie sollten
weiterfahren. Sie hätten die Polizisten aufgefordert, ihnen zu helfen, worauf
diese Hilfe angefordert hätten. Als Personen von verschiedenen „Organen“
gekommen seien, seien sie zur Angriffsstelle gefahren. Als sie beim zwei-
ten Fahrzeug angekommen seien, sei alles voller Blut gewesen. Nach die-
sem Vorfall habe er nicht mehr in Afghanistan bleiben können. Ein Kollege
habe ihm bei der Vorbereitung der Ausreise geholfen. In der Schweiz be-
finde er sich in ärztlicher Behandlung und nehme zur Beruhigung Medika-
mente ein.
A.d Mit Schreiben vom 18. August 2015 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, innerhalb angesetzter Frist einen ärztlichen Bericht einzu-
reichen.
A.e Am 21. August 2015 übermittelte Frau Dr. med. D._______, Fachärztin
für Innere Medizin FMH, dem SEM einen ärztlichen Bericht vom selben
Tag. Mit Schreiben seiner Gastfamilie vom 10. Mai 2016 reichte der Be-
schwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2016 ein.
A.f Die Vertrauensperson des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers,
F._______ (N […]) liess dem SEM am 29. Juli 2016 mehrere Beweismittel
zukommen (seinen Vater betreffende Arztberichte aus der Türkei, Befund-
aufnahme des Gesundheitszustands der Mutter aus der Türkei, Anstel-
lungsvertrag vom 13. Mai 2016, Bestätigung Zulassungsstudium 2016 der
(…) vom 13. April 2016).
A.g Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
diverse Dokumente und Unterlagen ab (Tazkira, Führerschein, Schuldip-
lome, Arbeitsbestätigungen, Dokumente aus Griechenland und Fotogra-
fien [vgl. act. A4/1]).
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2016, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen.
Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Die Beschwerde sei mit derjenigen seines Bruders
(Verfahren D-5814/2016) zu koordinieren. Es sei ihm die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; der Unterzeichnende sei als amtli-
cher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter sei zu gegebener Zeit auf-
zufordern, eine Kostennote einzureichen. Der Eingabe lagen mehrere Be-
weismittel bei (vgl. S. 32 derselben).
C.b In Ergänzung der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. November 2016 darum, der
Beschwerde sei praxisgemäss aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember
2016 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, und trat auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hiess er gut; dementsprechend verzichtete er auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Sandor Horvath als amtlichen Rechtsbeistand bei. Den An-
trag, dieser sei zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, wies er ab.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2016
zur Kenntnis gebracht.
F.
Der Rechtsvertreter reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 16. De-
zember 2016 eine Kostennote ein.
D-7362/2016
Seite 5
G.
Am 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis sei-
nes Arbeitgebers vom 4. Januar 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer den Inhalt der Drohanrufe und des Drohbriefes nur unsubstanziiert habe
beschreiben können. Eine persönliche Bedrohung habe er zudem erst bei
der Anhörung geltend gemacht. Den Vorfall, bei dem zwei Autos in eine
Strassensperre geraten seien und der Fahrer des Wagens, in dem er ge-
sessen habe, zur nächsten Polizeistation gefahren sei, habe er bei der BzP
in dieser Art und Weise nicht erwähnt. Dieses Ereignis habe er dort viel-
mehr als Beobachter und nicht als einer der Angegriffenen geschildert. Zu-
dem habe er erklärt, alle Leute seien dabei getötet worden. Bei der Anhö-
rung habe er gesagt, er sei von Bewaffneten angehalten und am Bein ver-
letzt worden; er wisse nicht, ob ihm die Verletzung mit einem Schuss oder
einem Metallstück zugefügt worden sei. Während der BzP habe er keinen
solchen Vorfall erwähnt. Die Angst vor den bewaffneten Leuten sei als zent-
raler Ausreisegrund genannt worden, weshalb erstaune, dass dieser Vorfall
erst zu einem späteren Zeitpunkt genannt worden sei. Im Verlauf der An-
hörung habe er dazu widersprüchliche Angaben gemacht, die er nicht habe
erklären können. Bei der BzP habe er geltend gemacht, er habe wegen des
Todes seiner Freunde an einer Demonstration teilgenommen. Da er dies
bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, könne ihm das Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
SEM als zumutbar, da der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung
und Kontakte verfüge, die ihm bei der Wiedereingliederung zur Seite ste-
hen könnten und die Rückkehr nach Herat nicht generell unzumutbar sei.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten in Herat
in einer öffentlichen Klinik behandelt werden und in Apotheken seien Anti-
depressiva sowie Schlaf- und Beruhigungsmittel erhältlich.
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Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
seit April 2012 (…) gearbeitet. Der (…) und Zivilisten, unter ihnen der Be-
schwerdeführer, gearbeitet. Dies werde nicht abgestritten und sei durch die
zahlreichen Arbeitsbestätigungen erwiesen. Es sei notorisch, dass afgha-
nische Zivilisten, die im Dienst ausländischer Organisationen stünden, auf-
grund ihrer politischen Gesinnung von den Taliban verfolgt würden. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-7563/2009 vom 31. Mai 2010
hinsichtlich eines Dolmetschers ausgeführt, solche Personen seien beson-
ders gefährdet. Der Beschwerdeführer sei als (…) direkt am Aufbau und an
der Instandhaltung von (…) beteiligt und deshalb für aufständische Grup-
pierungen eine Zielscheibe gewesen. Er sei etwa drei Monate vor seiner
Flucht erstmals durch die Taliban bedroht worden; sie hätten auch ver-
sucht, ihn zu rekrutieren. Dieses Vorgehen sei für Afghanistan typisch. Da-
nach sei er Opfer eines ersten Überfalls geworden, bei dem er am Bein
verletzt worden sei. An den genauen Zeitpunkt könne sich der traumati-
sierte Beschwerdeführer nicht erinnern. Sicher sei, dass er an einem seiner
Wochenendbesuche mit seinem Vater mit dem Auto unterwegs gewesen
und im Rahmen einer Strassensperre von Bewaffneten verletzt worden sei.
Mitte oder Ende August 2013 sei er Opfer eines Attentats geworden, bei
dem vier seiner Kollegen ums Leben gekommen seien. Sie seien auf dem
Weg zu einer Hochzeit gewesen, als sie von den Taliban oder einer ande-
ren Gruppierung angegriffen worden seien. Er habe miterleben müssen,
wie seine Kollegen, die im ersten Wagen gesessen hätten, beschossen
worden seien. Als sie mit der Polizei zum Tatort zurückgekehrt seien, hätten
sie festgestellt, dass die Kollegen tot gewesen seien. Der Beschwerdefüh-
rer sei durch den Angriff und den Anblick seiner verbluteten Kollegen
schwer traumatisiert. Er habe seine Geschichte im Rahmen der Befragun-
gen widerspruchsfrei geschildert. Seine Emotionen bei der Befragung und
die Tatsache, dass er sich an gewisse Daten nicht erinnern könne und ge-
wisse Fragen missverstanden habe, seien für traumatisierte Menschen ty-
pisch.
Bei der BzP sei der Beschwerdeführer nur summarisch befragt worden; sie
sei unterbrochen worden, da er zum Arzt habe gehen müssen. Während
der Befragung habe er zweimal weinen müssen; er habe darauf hingewie-
sen, dass er sich unruhig fühle. Drei Fragen später habe er seinen Vater
erwähnt, anstatt von den Drohanrufen und dem Brief zu erzählen, was da-
mit zu tun habe, dass er immer noch emotional unruhig gewesen sei und
sich möglicherweise um seinen Vater gesorgt habe, von dem er seit August
2013 keine Nachricht gehabt habe. Angesichts der Ausgangslage sei der
Umstand, dass er die Drohanrufe und den Brief nicht erwähnt habe, nicht
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Seite 8
geeignet, seine Äusserungen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Was
er gesagt habe, entspreche der Wahrheit. Der Befrager habe keine weite-
ren Fragen zur persönlichen Bedrohung gestellt und nicht nachgehakt. Die
Feststellung der Vorinstanz, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den Drohanrufen und dem Drohbrief seien unsubstanziiert, grenze an Will-
kür. Er habe diese bei der Anhörung an mehreren Stellen erwähnt und es
seien 24 Fragen dazu gestellt worden. Er habe die Anrufe und die Rekru-
tierungsversuche, die für die Taliban typisch seien, genau beschreiben kön-
nen. Er habe auch den Brief beschreiben und Details nennen können.
Die Vorinstanz verkenne hinsichtlich der Zweifel an den Ausführungen zum
Attentat den summarischen Charakter der BzP und die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer emotional derart gelitten habe, dass er nicht in der Lage
gewesen sei, über den Anschlag zu berichten. Darauf habe er aufmerksam
gemacht. Mit der Aussage, alle anderen seien getötet worden, habe er die
Personen gemeint, die im ersten Wagen gesessen seien. Wenn er gesagt
habe, er habe nur die Leichen gesehen, heisse dies nicht, dass er den
Vorfall nicht miterlebt habe und diesen nur als Beobachter wiedergebe. Die
Antwort sei im Kontext mit den Ausführungen bei der Anhörung zu sehen,
wo er erklärt habe, das zweite Fahrzeug sei auch beschossen worden. Als
sie mit der Polizei zum Ort des Überfalls zurückgekehrt seien, habe er Blut
und die Leichen gesehen. Wenn er bei der BzP gesagt habe, er habe nur
die Leichen gesehen, den Überfall aber nicht mitangesehen, habe er ge-
meint, er habe nicht beobachtet, wie die Insassen des ersten Fahrzeugs
erschossen worden seien. Seine Berichterstattung bei der BzP sei lebens-
nah gewesen und entspreche den Reaktionen eines Traumatisierten.
Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung mehrmals emotional und le-
bensnah über den Vorfall berichtet, bei dem er am Bein verletzt worden sei.
Er habe die Wunde am Bein gezeigt. Er habe den Vorfall bei der emotio-
nalen und summarischen Befragung nicht erwähnt, was nicht bedeute,
dass er diesen habe nachschieben wollen. Vielmehr habe sich aufgrund
der emotionalen Verfassung des Beschwerdeführers keine Gelegenheit er-
geben, über diesen Vorfall zu berichten. Es sei irrelevant, ob er durch einen
Schuss oder ein Metallstück verletzt worden sei. Wichtig sei, dass er eine
Wunde habe und die Beschreibung des Vorfalls nicht lebensfremd sei. Zu-
dem sei glaubhaft, dass ein Traumatisierter sich nicht genau an das trau-
matisierende Erlebnis erinnern könne.
Selbst wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer habe nicht an ei-
ner Demonstration teilgenommen, sei nicht ersichtlich, inwiefern davon
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Seite 9
seine gesamten Ausführungen tangiert sein sollten. Bei der Anhörung hät-
ten andere Themen im Vordergrund gestanden und er sei nicht dazu be-
fragt worden.
Aus den eingereichten Arztberichten vom Mai und vom November 2016
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) und einer leicht- bis mittelgradigen Depression
leide. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Arzt klassische Anzei-
chen einer Traumatisierung genannt. Die Ursache der diagnostizierten
Traumatisierung bestehe gemäss Arztbericht in den vom Beschwerdefüh-
rer bei der Anhörung genannten Gründen. Die Schilderung gegenüber dem
Arzt stimme mit derjenigen gegenüber dem SEM überein. Bemerkenswert
sei die Feststellung des Arztes, die Art und Weise der Berichterstattung des
Beschwerdeführers erwecke bei ihm den Eindruck, das Geschilderte ent-
spreche dem Erlebten. Bei Traumatisierungen sei es typisch, dass die Be-
troffenen Erinnerungslücken bezüglich erlebter Gewalt aufwiesen, um kör-
perliche und psychische Reaktionen zu vermeiden. Dieses Vermeiden sei
häufig automatisiert und dem willentlichen Prozess entzogen. So habe der
Beschwerdeführer im Rahmen der Therapie über das Erlebte offen spre-
chen können, bei der Darstellung des Erlebten über bestimmte Aspekte
aber nur mit grosser Mühe. Die Schwierigkeiten bei der Berichterstattung
seien bei derartigen Traumatisierungen üblich. Somit bestünden aus medi-
zinischer und folglich auch aus rechtlicher Sicht keine Zweifel daran, dass
der Beschwerdeführer seine Geschichte erlebt haben müsse. Dass seine
Schilderungen bei den Befragungen nicht immer strukturiert und emotional
gewesen seien, spreche nur bei oberflächlicher Betrachtungsweise für die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Der minderjährige Bruder habe bei seiner Befragung bestätigt, dass der
Beschwerdeführer bei einem Vorfall durch die Taliban am Bein verletzt wor-
den sei; er habe auch vom zweiten Vorfall erzählt. Seine Angaben stimm-
ten auch in zeitlicher Hinsicht mit denjenigen des Beschwerdeführers über-
ein und auch die Telefonanrufe und die Drohbriefe seien bestätigt worden.
Die Geschichten der beiden Brüder bildeten eine kohärente Einheit.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers plausibel seien und der afghanischen Realität entsprächen. Dies
werde durch den eingereichten SFH-Bericht vom November 2016 gestützt.
Seine Geschichte werde auch durch die eingereichten Arbeitszeugnisse
und die medizinische Aktenlage gestützt. Der Beschwerdeführer habe sehr
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Seite 10
emotional und teilweise etwas verwirrt berichtet, was für Traumatisierte ty-
pisch sei. Die Anhörung sei konfrontativ erfolgt und dem emotionalen Zu-
stand des Beschwerdeführers wenig angepasst gewesen. Zum Zeitpunkt
der Anhörung habe er immer noch nicht gewusst, wo sich seine Familie
befinde und auch die Hilfswerkvertretung habe in ihrem Bericht festgehal-
ten, er habe während der Schilderung der gewalttätigen Übergriffe Mühe
gehabt, über diese zu sprechen. Es sei zudem auf den Bildungsstand des
Beschwerdeführers und seine Integrations- und Anpassungsfähigkeit zu
verweisen. Hätte ein derart gebildeter und gescheiter Mann der Vorinstanz
eine Verfolgung vortäuschen wollen, wäre er dazu vermutungsweise in der
Lage gewesen.
Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gehörten Personen,
die für ausländische Hilfsorganisationen, die ISAF oder die NATO im Dienst
gewesen seien, zu den besonders gefährdeten Personen. Ihnen würde
durch die Taliban eine „falsche“ politische Gesinnung zugerechnet, wes-
halb sie verfolgt würden. Praxisgemäss sei auch nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrelevant, sofern die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen Schutz finden könne. Gemäss den Richtlinien des UNHCR hätten re-
gierungsfeindliche Kräfte Zivilisten zur Strafe dafür, dass sie die Regierung
unterstützten, getötet. Diese Kräfte würden Berichten zufolge auf verschie-
dene Weise vor einer Unterstützung der Regierung warnen. Lokale Ge-
meinschaften würden bedrängt und die örtliche Bevölkerung werde be-
straft. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat besonders bedroht sei. Er habe auf einer Militärbasis gearbeitet und
sei besonders exponiert. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, ihn
vor den Taliban zu schützen und der Beschwerdeführer hätte auch bei ei-
ner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu
rechnen.
Der Beschwerdeführer habe verschiedene Beweismittel zu den Akten ge-
reicht, auf welche die Vorinstanz nicht eingehe. Insbesondere sei der Arzt-
bericht vom 2. Mai 2016 nicht berücksichtigt worden. Die diagnostizierte
PTBS sei ein klares Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Da die
eingereichten Beweismittel seine Position untermauerten, sei diese Nicht-
berücksichtigung eine Gehörsverletzung, die sich auf rechtserhebliche Tat-
sachen beziehe. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der vorläufigen Auf-
nahme zwei zentrale Beweismittel nicht berücksichtigt. Sie unterstelle,
dass sich die Familie des Beschwerdeführers möglicherweise immer noch
in Afghanistan aufhalte, obwohl sie gewusst habe, dass diese in die Türkei
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Seite 11
geflüchtet sei. Dies gehe aus den die Eltern betreffenden Arztberichten her-
vor. Das SEM habe auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhö-
rung abgestellt, zu deren Zeitpunkt er nicht gewusst habe, wo sich seine
Familie aufhalte. Dass es lediglich auf seine Aussage abgestellt habe und
die eingereichten Beweismittel aus der Türkei nicht berücksichtigt habe,
verletze den Gehörsanspruch. Zudem sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Vollzugs davon ausgegangen worden, der Beschwerdeführer leide le-
diglich unter einer mittelschweren Depression, ohne zu berücksichtigen,
dass sein Zustand kritischer gewesen sei. Es wäre wenigstens zu erwarten
gewesen, dass die verschiedenen Arztberichte gegeneinander abgewogen
worden wären. Die Vorinstanz verfange sich in Willkür, wenn sie auf einen
Arztbericht einer auf Innere Medizin spezialisierten Ärztin vom 21. August
2015 abstelle, einen jüngeren fachärztlichen Bericht aber ausser Acht
lasse.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
5.2.1 In der Beschwerde wird hinsichtlich der von der Vorinstanz vorge-
nommenen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers berechtigterweise eingewendet, dass dieser am 10. Mai
2016 einen Arztbericht vom 2. Mai 2016 einreicht habe, den das SEM bei
seiner Entscheidfindung nicht in erkennbarer Weise berücksichtigt habe,
zumal die Einreichung desselben sachverhaltsmässig unerwähnt blieb und
auch in den Erwägungen nicht darauf eingegangen wurde. Der behan-
delnde Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte
D-7362/2016
Seite 12
beim Beschwerdeführer eine PTBS und eine leicht- bis mittelgradige de-
pressive Episode. Zu den möglichen Folgen der diagnostizierten Erkran-
kung auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wird im bei der
Vorinstanz eingereichten Arztbericht nicht eingegangen, indessen kann
den Befragungsprotokollen und den Bemerkungen der bei der Anhörung
anwesenden Hilfswerkvertretung entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer Mühe hatte, über den im August 2013 verübten Anschlag zu spre-
chen, beziehungsweise darauf verwies, dass er aufgrund der schwierigen
Erlebnisse in seiner Heimat und in Griechenland unter psychischen Prob-
lemen leide und vieles vergessen habe (act. A5/16 S. 5 und 11 f., A20/19
S. 10, 14 und 15). Im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom
16. November 2016 wird auf die möglichen Auswirkungen einer PTBS auf
das Aussageverhalten einer traumatisierten Person ebenso eingegangen
wie im beigelegten Auszug aus dem Fachbuch (ANKE EHLERS, Posttrau-
matische Belastungsstörung, 1. Aufl. 1999, Hogrefe-Verlag). In der Ver-
nehmlassung ging das SEM nicht auf die gerügte Nichtberücksichtigung
des am 10. Mai 2016 zu den Akten gereichten Beweismittels ein und äus-
serte sich auch zum auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom
16. November 2016 und den möglichen Auswirkungen der diagnostizierten
PTBS auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers mit keinem Wort.
Das SEM berücksichtigte die diagnostizierte PTBS ebenso wenig bei der
Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts der in
der Beschwerde berechtigterweise vorgebrachten Rüge, ist der in der Ver-
nehmlassung vertretene Standpunkt, es würden in der Beschwerde keine
Elemente vorgebracht, die nicht Gegenstand des Entscheides gewesen
seien, nicht nachvollziehbar. Das SEM hat den Sachverhalt somit unvoll-
ständig festgestellt.
5.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung keine Zweifel daran
geäussert, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanis-
tan als (…) arbeitete. Zum Beleg seiner beruflichen Ausbildung reichte er
ein Diplom des „Ministry of Education“ und zum Beleg seiner beruflichen
Tätigkeit Arbeitsbestätigungen der Firmen (…) ein. Des Weiteren gab er
mehrere Fotografien ab, auf denen er zusammen mit Kollegen abgebildet
ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Akten-
lage als erstellt, dass der Beschwerdeführer auf der (…) tätig war.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7
eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor. Bei der
Beurteilung derselben lassen sich Gruppen von Personen definieren, die
aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt
D-7362/2016
Seite 13
sind. Der UNHCR und andere Beobachter nennen diesbezüglich unter an-
derem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung
aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den interna-
tionalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind
gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei
Militärbasen gesehen werden und eng mit Militärangehörigen zusammen-
arbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch
eingestellte Gruppierungen – insbesondere die Taliban – Muslime, welche
für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Ver-
räter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-
Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Up-
date, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service, Country of Origin Infor-
mation [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding
Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). Bestätigt werden diese Berichte in
der auf Beschwerdeebene eingereichten Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 14. November 2016 zu Afghanistan (Angriffe von regie-
rungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer
Firmen und internationaler Streitkräfte).
Der Beschwerdeführer weist somit bereits angesichts seiner fast einein-
halbjährigen Tätigkeit auf der (…) an sich ein Gefährdungsprofil auf, wozu
sich in der angefochtenen Verfügung keinerlei Ausführungen finden. Vor
dem vorgenannten Hintergrund hätte indessen geprüft werden müssen, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund sei-
ner beruflichen Tätigkeit mit Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure zu
rechnen hätte oder zumindest einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Das an sich bereits bestehende Risiko hätte sich bereits manifestiert,
falls die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der in der angefoch-
tenen Verfügung vertretenen Würdigung, die ohne Berücksichtigung der
möglichen Auswirkungen der diagnostizierten PTBS auf das Erinnerungs-
vermögen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erfolgte,
sich als glaubhaft erweisen. Sollte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit ein-
zelner oder aller relevanter Vorbringen auch unter Berücksichtigung der di-
agnostizierten PTBS als zweifelhaft erachten, dürften sich Abklärungen vor
Ort beziehungsweise die Aufforderung an den Beschwerdeführer, weitere
Beweismittel zu beschaffen, aufdrängen. Er machte geltend, er habe an
einer Strassensperre nicht angehalten, worauf sein Wagen beschossen
worden sei. In der Folge sei es zu einem Gefecht zwischen den Schützen
und der Polizei gekommen, bei dem drei Beamte getötet worden seien. Er
selbst habe erst zu Hause bemerkt, dass er verletzt worden sei und habe
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deshalb ein Spital aufgesucht (act. A20/19 S. 6 und 13). Es ist davon aus-
zugehen, dass bezüglich dieses Vorfalls Polizeirapporte und Unterlagen
hinsichtlich des Spitalbesuchs vorhanden sind, mit denen der Vorfall und
auch die Involvierung des Beschwerdeführers belegt werden könnten. Der
Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er sei Insasse eines von zwei
Fahrzeugen gewesen, auf die ein Anschlag verübt worden sei. In den Fahr-
zeugen hätten sich Männer befunden, die auf der (…) gearbeitet hätten.
Mehrere Männer seien ums Leben gekommen. Die Insassen des zweiten
Fahrzeugs, dessen Fahrer habe wenden können, hätten die Polizei avi-
siert, die Verstärkung angefordert habe und zum Ort des Anschlags gefah-
ren sei (act. A20/19 S. 7). Auch bezüglich dieses Vorfalls müssten Polizei-
rapporte existieren, in denen der Beschwerdeführer möglicherweise na-
mentlich genannt wird. Zudem dürften auch die (…) beziehungsweise der
ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Lage sein, den An-
schlag auf mehrere dort beschäftigte Mitarbeiter, unter denen sich der Be-
schwerdeführer befunden habe, zu bestätigen. Zumindest der Firma (…)
beziehungsweise deren Funktionären müsste bekannt sein, ob der Be-
schwerdeführer bedroht wurde und ob er sich in einem der Wagen befand,
auf die im August 2013 ein Anschlag verübt worden sei. Möglicherweise
haben diese auch Kenntnis über den Hintergrund dieses Vorfalls.
6.
6.1 Das SEM hat es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die mög-
lichen Folgen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers einer ein-
gehenden Prüfung zu unterziehen. Zudem wurden der eingereichte Arzt-
bericht vom 2. Mai 2016 sowie die Auswirkungen der diagnostizierten
PTBS auf das Erinnerungsvermögen und das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers nicht berücksichtigt. Ebenso wenig gewürdigt wurde die
diagnostizierte PTBS hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Es kann – auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie – nicht Sache des Bundes-
verwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt in wesentlichen Punkten abzu-
klären und als erste Instanz neu über die Glaubhaftigkeit beziehungsweise
die flüchtlingsrechtliche Relevanz der diesbezüglichen Aspekte zu befin-
den.
6.2 Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. Sollte das
SEM davon ausgehen, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers
führe bei einer Rückkehr nach Afghanistan für sich allein nicht zu einer re-
levanten Gefährdung und seine Vorbringen auch unter Berücksichtigung
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der PTBS als unglaubhaft erachten, wird es entweder vom Beschwerde-
führer taugliche Beweismittel einzufordern oder Abklärungen vor Ort vor-
zunehmen haben. Nach Vervollständigung der Akten wird die Vorinstanz
über die Glaubhaftigkeit der Vorbringen erneut zu befinden und gegebe-
nenfalls deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen haben.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 27. Oktober 2016
ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 In der eingereichten Kostennote vom 16. Dezember 2016 werden ein
Aufwand von 47.73 Stunden (bei zwei verschiedenen Stundenansätzen
von Fr. 150.– [Anwaltspraktikant] und Fr. 220.– [Rechtsanwalt Horvath]),
insgesamt Fr. 7693.–, Auslagen von Fr. 108.80, eine Mehrwertsteuer auf
dem Zwischentotal von 7801.80, ausmachend Fr. 624.15, somit ein Ge-
samttotal von Fr. 8425.95 ausgewiesen. Diesbezüglich wird ausgeführt,
das Verfahren sei ausgesprochen aufwändig gewesen, da zahlreiche Ab-
klärungen hätten getätigt werden müssen und die Rechts- und Sachlage
sehr komplex sei.
9.3 Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand – allein für die Abfas-
sung der Rechtsschriften wurde ein zeitlicher Aufwand von 30,5 Stunden
aufgeführt – erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als
massiv überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung handelt es sich beim vorliegenden Fall
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hinsichtlich der zu klärenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht um ei-
nen sehr komplexen, sondern um einen Fall leicht erhöhter Komplexität.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer
vom SEM eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3500.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: