Abtei lung IV
D-7363/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (angeblich) (...),
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7363/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die schwangere Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat am 4. September 2009 verliess und auf dem
Luftweg nach B._______ gelangte, von wo sie am 5. September 2009
mit dem Zug in die Schweiz einreiste,
dass sie am 6. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
vom 10. September 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom
24. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei von ihrer Mutter als
Gegenleistung für erhaltene finanzielle Unterstützung zu einem älteren
Mann geschickt worden, um diesem als Frau zur Verfügung zu stehen,
dass sie dies nicht gewollt habe und zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei,
was ihre Mutter wütend gemacht habe,
dass sie von zu Hause weggegangen sei und angefangen habe, in
verschiedenen (...) zu arbeiten,
dass sie während dieser Zeit von verschiedenen Leuten missbraucht
worden sei und sich deshalb entschlossen habe, zu dem älteren Mann
zurückzukehren,
dass dieser sie jedoch nicht mehr gewollt habe, nachdem er
festgestellt habe, dass sie keine Jungfrau mehr und zudem nicht
beschnitten sei,
dass der ältere Mann sie daraufhin seinem Wachmann
beziehungsweise seinen Wachen überlassen habe, der
beziehungsweise die sie in der Folge vergewaltigt hätten,
dass sie schliesslich nach D._______ habe fliehen können, allerdings
erst, nachdem sie mit einem Messer auf einen Wachmann
eingestochen habe,
dass sie in D._______ bei einem Ehepaar habe bleiben können, wo
sie der Ehefrau im Haushalt geholfen habe,
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dass sie bei Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft von der Ehefrau
fortgeschickt worden sei, weil diese vermutet habe, ihr Ehemann sei
der Vater des ungeborenen Kindes,
dass der Nachbar dieser Eheleute ihr anerboten habe, sie könne mit
ihm und unter Verwendung des Passes seiner (...) nach Europa reisen,
was sie denn auch getan habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 – eröffnet am
18. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe den Nachweis der geltend gemachten
Minderjährigkeit nicht erbracht,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie
unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien, indem sie sich
bezüglich des Alters ihres Vaters in Widersprüche verstrickt habe und
sie weder das Alter ihrer Mutter noch den Altersunterschied zu ihren
(...) Brüdern habe nennen können, obschon dies angesichts der
Schuldbildung der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre,
dass zusätzlich das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführe-
rin, namentlich die physiognomischen Reifemerkmale, das von ihr
behauptete Alter als zweifelhaft erscheinen liessen,
dass die Beschwerdeführerin zudem keine heimatstaatlichen
Identitäts- bzw. Reisepapiere eingereicht habe und damit der ihr
zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei,
dass die Beschwerdeführerin im (weiteren) Asylverfahren als
volljährige Person behandelt werde,
dass die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft bekundet habe, im
Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der gesetzten Frist
von 48 Stunden der schriftlichen Aufforderung des BFM vom
6. September 2009 zur Einreichung von Identitäts- beziehungsweise
Reisepapieren Folge zu leisten, weshalb sich der Schluss aufdränge,
dass sie die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
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bewusst unterlasse, um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern
beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu
erschweren oder zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sich die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer
Asylvorbringen in wesentliche Widersprüche verstrickt habe und nicht
in der Lage gewesen sei, die einzelnen Ereignisse in zeitlicher Hinsicht
widerspruchsfrei einzuordnen,
dass es sich bei den geltend gemachten Vergewaltigungen, sofern
diese geglaubt werden könnten, um Übergriffe durch Dritte handelte,
welche von den Behörden im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
nach ihren Möglichkeiten verfolgt würden,
dass den Behörden im vorliegenden Fall eine ausgebliebene
Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne, da die
Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Schutz bei den heimatlichen
Behörden gesucht habe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus diesem Grund nicht
als asylbeachtlich zu qualifizieren seien,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom "26. März 2009"
(Fax-Eingabe: 25. November 2009) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die Verfügung des Bundesamtes vom 10. November 2009 sei
aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des
Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die
Unangemessenheit der Ausreisefrist festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2009 (Poststempel)
das Original ihrer vorab per Telefax eingereichten Beschwerde
nachreichen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass gemäss Art. 108 Abs. 5 AsylG per Telefax übermittelte
Rechtsschriften dann als rechtsgültig eingereicht gelten, wenn sie
innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels
Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln
gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG verbessert werden,
dass die vorliegende Rechtsschrift vom 26. November 2009 (Post-
stempel) rechtsgültig eingereicht wurde, da die Beschwerdeeingabe
per Telefax am 25. November 2009 und damit im Sinne erwähnter
Norm beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig einging sowie die
fehlende Originalunterschrift unaufgefordert mittels Nachreichen des
unterzeichneten Originals vom 26. November 2009 übermittelt wurde,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
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aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM nach Prüfung der Akten durch das Gericht zu Recht die
angebliche Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin als nicht
glaubhaft gemacht gewürdigt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 3 f.) daran nichts
zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen
Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, weshalb von ihrer
Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit auszugehen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber davon
ausgeht, sie könne ihre Papierlosigkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht
entschuldigen (S. 3),
dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Be-
griff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. BVGE
2007/7 E. 6),
dass es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten Dokumenten
der Primarschule lediglich um Bestätigungen des Schulbesuchs
handelt,
dass es überdies bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papie-
re innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches abzugeben sind,
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nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass die nachträgliche Einreichung von Schuldokumenten (vgl.
Beschwerde S. 4) beziehungsweise von Identitätspapieren am
Entscheid nichts ändern würde,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 AsylG nicht, da ihre Schilderungen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass die Schilderung eines Details – der Wachmann sei mit einer
Orange, die er vor ihr habe essen wollen, herein gekommen – die vom
Bundesamt aufgezählten Widersprüche nicht zu entkräften vermag,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin nicht vorhält, ihre Aus-
sagen zu den Asylgründen seien zu wenig substanziiert ausgefallen,
dass vielmehr die Diskrepanz zwischen den Schilderungen der
Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen und den Angaben zu ihrer
Familie und Herkunft – was die Substanziiertheit anbelangt – derart
augenfällig ist, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin geschmälert wird,
dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung
– die Beschreibung der durch die Vergewaltigungen erlittenen
Verletzungen sowie des Behandlungsversuches durch die
Beschwerdeführerin nicht als realitätsnah qualifiziert werden kann und
dieses Vorbringen in den Akten (vgl. A19/2) keine Stütze findet,
dass angesichts des bei den Akten liegenden ärztlichen Berichts (vgl.
A19/2) kein Anlass für weitere Abklärungen besteht, weshalb der
diesbezügliche sinngemässe Antrag abzuweisen und der Eingang der
angekündigten Arztberichte nicht abzuwarten ist,
dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des behaupteten
Selbstmordversuches ebenfalls widersprüchlich äusserte, indem sie
anlässlich der summarischen Befragung angab, es habe ihr alles weh
getan und sie wisse nicht, was mit ihrem Kopf los gewesen sei (vgl.
A1/16 S. 9), währenddem sie bei der Bundesanhörung aussagte, sie
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habe das Detol genommen, aber nichts sei ihr passiert (vgl. A13/22
S. 9),
dass die summarische Befragung der Beschwerdeführerin im EVZ
aussergewöhnlich ausführlich ausgefallen ist und sie in ihrem
Erzählfluss (vgl. A1/16 S. 8 ff.) nicht massgeblich behindert wurde,
weshalb die entsprechenden Aussagen sehr wohl zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden können,
dass allenfalls als entschuldbar betrachtet werden kann, dass die
Beschwerdeführerin das Alter ihrer (...) Brüder und Halbbrüder nicht
genau bezeichnen konnte, hingegen selbst im afrikanischen Kontext
zu erwarten ist, die Namen von (jüngeren) Halbgeschwistern könnten
genannt werden, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall war
(vgl. A1/16 S. 6),
dass es sich angesichts der insgesamt unglaubhaften Vorbringen der
Beschwerdeführerin erübrigt, die Thematik der Schutzfähigkeit und
-willigkeit der staatlichen Behörden in Nigeria zu prüfen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin in Nigeria droht,
dass der Vollzug der Wegweisung einer abgewiesenen Asylbewerberin
in ein Land, in dem ihr eine der üblichen Formen der
Genitalverstümmelung ernsthaft droht, mit Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zwar nicht vereinbar ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 14),
dass jedoch weder aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria noch
aufgrund der konkreten persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
von einer ihr ernsthaft drohenden Genitalverstümmelung ausgegangen
werden muss,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin – individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass mangels Einreichung eines Identitätsdokumentes und damit
unbelegter Herkunft der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen
ist, sie werde auf sich alleine gestellt sein und von ihrer Familie keine
Unterstützung erhalten (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass sie insbesondere den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria
verbrachte und angenommen werden kann, sie verfüge dort über ein
Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der ins Recht gelegte Bericht zur Situation von Frauen in Nigeria
zu keiner anderen Betrachtungsweise führt,
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dass vorliegend die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist
unter Berücksichtigung des für den (...) errechneten Geburtstermins
als unverhältnismässig zu bezeichnen ist,
dass das Bundesamt anzuweisen ist, der bevorstehenden Niederkunft
durch Ansetzung einer neuen, angemessenen Ausreisefrist Rechnung
zu tragen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstanslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG),
dass es sich im vorliegenden Fall jedoch rechtfertigt, in Anwendung
von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine neue,
angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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