Abtei lung IV
D-7363/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren. (...), alias C._______, geboren
(...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 6. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7363/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Juni 2008 und der An-
hörung vom 29. Juli 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe in
Dohuk gelebt, wo er zur Schule gegangen sei und anschliessend auch
als Grenzwächter gearbeitet habe,
dass im Jahre 2006 beziehungsweise 2007 einer seiner Arbeits-
kollegen während eines Arbeitseinsatzes als Grenzwächter getötet
worden sei,
dass er von dessen Familienangehörigen beschuldigt worden sei, den
Arbeitskollegen getötet zu haben, weil er sich einmal mit ihm gestritten
habe,
dass ihn die Brüder des getöteten Arbeitskollegen verfolgt und bedroht
hätten,
dass sie ihn wiederholt mit dem Auto verfolgt hätten, weshalb er
zweimal verunfallt sei,
dass er die Polizei nicht um Schutz habe ersuchen können, weshalb er
sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass diese Verfügung am 26. August 2009 unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2010 von der zuständigen
kantonalen Behörde als verschwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
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dass er am 1. Oktober 2010 im EVZ D._______ summarisch zur
Person und den Asylgründen befragt und ihm das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe sich nach der Ablehnung
seines ersten Asylgesuchs die ganze Zeit bei Freunden in der Schweiz
aufgehalten,
dass seine Asylgründe dieselben seien wie im ersten Asylverfahren
und sich in der Zwischenzeit nichts Neues ergeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer mache die gleichen Asylgründe gel-
tend, wie beim ersten Asylgesuch,
dass das am 29. Mai 2008 eingeleitete Asylverfahren seit dem 26.
August 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter -
mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 (Poststempel) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 sei aufzu-
heben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, es seien die Vollzugsbehörden mittels vor-
sorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlun-
gen abzusehen,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass der Beschwerde ein fremdsprachiger Festnahmebefehl vom 9.
August 2010 (inklusive deutscher Übersetzung) beilag,
dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Oktober 2010 als ver-
schwunden galt,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischen-
verfügung vom 21. Oktober 2010 Frist zur Bekanntgabe des gegen-
wärtigen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers sowie zur Ein-
reichung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklärung an-
setzte, aus der dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervor-
gehe,
dass mit Schreiben vom 3. November 2010 der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dessen Aufenthaltsort mitteilte und eine von
diesem unterzeichnete Erklärung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die Vollzugsbehörden seien mit-
tels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugs-
handlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
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dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag des Be-
schwerdeführers betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal das BFM in der Verfügung
vom 14. August 2009 das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Definition von Art. 3 und Art. 7 AsylG verneint hat und diese Fest-
stellung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hin-
weisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles
Erfordernis) festgestellt hat, zumal der Beschwerdeführer im zweiten
Asylverfahren keine neuen Ereignisse bezüglich seines Heimatlandes
geltend macht, sondern im Wesentlichen lediglich auf die im ersten
Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe verweist,
dass an dieser Einschätzung auch das in der Rechtsmittelschrift er-
hobene Vorbringen, wonach er im Zusammenhang mit der Ermordung
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seines Arbeitskollegen auch von der zuständigen Verwaltungsbehörde
gesucht werde, nichts ändert, zumal es sich dabei um eine unbe-
wiesene Behauptung handelt,
dass an dieser Beurteilung auch der eingereichte Festnahmebefehl
nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer den Asyl-
behörden keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine
Identität nicht feststeht und somit auch nicht gesichert ist, ob sich
dieses Dokument tatsächlich auf die Person des Beschwerdeführers
bezieht,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27.
September 2010 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im
Nordirak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer stamme aus der von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinz Dohuk,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situa-
tion in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil
zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
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soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal
davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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