Abtei lung IV
D-7365/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ dessen Ehefrau
B.________und deren Kinder
C. und D.______
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Carl-Rudolf Meier,
Rechtsanwalt, Alpenstrasse 1, Schweizerhofquai,
Postfach 6686, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 / N________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7365/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die aus Bosnien und Herzegowina stammenden Beschwerdefüh-
renden am 3. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie im E._______ im Rahmen der Erstbefragungen vom 25.
September 2009 und der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 5. November
2009 unter anderem angaben, nach der Hochzeit am 15. August 2008
bei der Familie des Beschwerdeführers in F._______ gewohnt zu
haben,
dass sie wegen Schwierigkeiten mit dem alkoholabhängigen und psy-
chisch labilen Vaters des Beschwerdeführers im Februar 2009 zur Fa-
milie der Beschwerdeführerin in G._______gezogen seien,
dass sie in G._______von Serben behelligt (Drohungen, Vandalenakte
und Einbruch) worden seien, weil der Bruder der Beschwerdeführerin
mit seiner Aussage als Zeuge eines Kriegsverbrechens zur Entlassung
eines serbischen Polizisten namens H.______beigetragen habe,
dass sie aus Furcht vor weiteren Behelligungen ihren Heimatstaat am
1. September 2010 verlassen hätten, um in der Schweiz um Asyl nach-
zusuchen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen drei Bestätigungsschreiben der
Gemeinde G.________ hinsichtlich des Bruders der
Beschwerdeführerin eine Bestätigung als Kriegsopfer und ein
ärztliches Zeugnis, den Vater des Beschwerdeführers betreffend, in
Faxkopie einreichten,
dass das BFM mit - am 6. Oktober 2010 eröffnetem - Entscheid vom
5. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 13. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2010 mehrere
ärztliche Schreiben und Berichte eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG erklärt und von diese Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens
von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe
weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Be-
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stimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht
bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit hin -
reichender Begründung die Angaben der Beschwerdeführenden zu
ihren Vorbringen in zentralen Punkten als auffallend widersprüchlich
erachtet hat,
dass beispielsweise der Beschwerdeführer abweichend von seiner
Aussage anlässlich der Erstbefragung, persönlich von H.______und
seiner Gruppe bedroht worden zu sein (vgl. BFM-Protokoll A2 S. 6), im
Rahmen der Anhörung geltend machte, niemals mit H.______ Kontakt
gehabt zu haben und er vermute bloss, dass H.______ für den Vorfall
verantwortlich gewesen sei (vgl. A14 S. 11),
dass er im Weiteren zum Einen anlässlich der Erstbefragung angab,
ihm sei persönlich nie etwas passiert (vgl. A2 S. 6), zum Anderen im
Rahmen der Anhörung geltend machte, von drei Serben auf der
Strasse angegriffen worden zu sein (vgl. A14 S. 11),
dass hinsichtlich weiterer widersprüchlicher Aussagen des Beschwer-
deführers auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin in mehreren zentralen
Punkten widersprüchlich ausgefallen sind,
dass sie beispielsweise ohne ersichtlichen Grund das anlässlich der
Erstbefragung geltend gemachte Vorbringen, die Verfolger hätten sie
als Schwangere damit bedroht, sie zu vergewaltigen und ihren Sohn
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zu töten, im Rahmen der Anhörung, obwohl zentrales Vorbringen,
unerwähnt liess,
dass bezüglich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass weder die Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden im
Rahmen der Anhörungen, 'während der Erstbefragung einfach aufge-
regt' (Beschwerdeführer; vgl. A14 S. 11) beziehungsweise 'vielleicht
verwirrt gewesen zu sein' (Beschwerdeführerin; vgl. A13 S. 10) noch
diejenigen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden,
anders als anlässlich der Anhörung, bei der ersten Einvernahme ihre
Vorbringen nicht hätten frei schildern können, sondern konkrete Fra-
gen zu beantworten gehabt hätten, woraus sich gewisse Abwei-
chungen ergäben, zu überzeugen vermögen,
dass schliesslich die mit der Beschwerde neu im Original samt Über -
setzung eingereichten Bestätigungsschreiben der Gemeinde
G._______vom 6. September 2009, 1. Oktober 2009 und 2. Oktober
2009 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass nämlich die Authentizität dieser Schriftstücke aufgrund ihrer frag-
lichen Herkunft und ihres ungewöhnlichen Inhalts (auffallend ungelen-
ke, ja unbeholfene Wortwahl des unterzeichnenden hohen Beamten)
fraglich erscheint,
dass diese, auch wenn authentisch, vor dem Hintergrund der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit,
dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig be-
weistauglich zu erachten sind,
dass auch die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein-
gereichten Dokumente (Bestätigung hinsichtlich des Bruders der Be-
schwerdeführerin als Kriegsopfer und ein ärztliches Zeugnis den Vater
des Beschwerdeführers betreffend) bereits mangels hinreichendem
Sachzusammenhang zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet sind,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde, welche sich in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und - mit Auszügen
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aus dem Internet illustrierten - Hinweisen auf die allgemeine Situation
in Bosnien und Herzegowina erschöpfen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of -
fensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführenden im Heimatstaat drohen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
renden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich nämlich den Akten ausreichende Garantien entnehmen las-
sen, wonach die jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführenden im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbe-
drohende Situation gerieten, zumal sie über eine ausreichende Bil-
dung sowie ein intaktes Beziehungsnetz verfügen,
dass an dieser Einschätzung weder die erstmals auf Beschwerdeebe-
ne behauptete Tatsache, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der
subjektiv als bedrohlich empfundenen Situation im Heimatstaat unter
akuten Angstzuständen, noch die mit Eingabe vom 20. Oktober 2010
eingereichten ärztlichen Zeugnisse etwas zu ändern vermögen,
dass diesen nämlich lediglich zu entnehmen ist, dass die beiden Klein-
kinder der Beschwerdeführenden wegen Monatskoliken mit unstillba-
ren Schreien und Verdauungsproblemen für ein paar Tage im Kinder-
spital Luzern hospitalisiert worden seien und eine ambulante psycho-
therapeutische Behandlung der psychisch überforderten Beschwerde-
führerin stattgefunden habe und bei Bedarf weitergeführt werde,
dass in den Austrittsberichten vom 25. März 2010 und 6. April 2010
als Gründe für die psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin
ohne nähere Angaben oder Begründung neben Erschöpfung eine
Kriegstraumatisierung und der ungewisse Status als Asylbewerber an-
gegeben werden,
dass hierzu festzuhalten ist, dass allfällige psychische Schwierigkeiten
auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin behandelbar sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu -
lässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass im Übrigen auf den Eventualantrag in der Beschwerde, eine an-
gemessene Ausreisefrist anzusetzen, mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten war - abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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