B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7367/2014
law/bah
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Marokko,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2014 / N (…).
D-7367/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ – verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben gemäss im Sommer 2012 und hielt sich danach in Italien auf. Am
8. September 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte.
A.b Das damalige BFM teilte dem Beschwerdeführer am 9. September
2014 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Auf-
enthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 23. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe in Marokko keine Probleme
gehabt. Er sei in die Schweiz gekommen, da er krank sei und sich hier
behandeln lassen möchte. Er leide unter Hepatitis B und wahrscheinlich
auch unter Hepatitis C. In Italien habe man ihn zwar untersucht, ihm aber
keine Medikamente gegeben. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens. Dazu erklärte er, er möchte nicht nach Italien
zurückgeschickt werden, da es dort keine Arbeit gebe, er dort illegal gelebt
habe und seine Krankheit nicht habe behandeln lassen können.
A.d Das C._______ bestätigte in ärztlichen Berichten vom 17. und 24. Sep-
tember 2014, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C erkrankt
sei. Anzeichen für eine Leberzirrhose seien keine vorhanden.
A.e Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 25. September 2014
gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers.
Italien nahm dazu innert der festgelegten Frist nicht Stellung.
A.f Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übermittelte am 29. Ok-
tober 2014 einen ärztlichen Kurzbericht vom 25. Oktober 2014 des
D-7367/2014
Seite 3
C._______. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer habe
ambulant behandelt werden müssen, da er sich nach der Durchführung
einer Leberpunktion vom Vortag schlecht gefühlt habe.
A.g Das D._______ erstellte am 11. November 2014 einen weiteren Be-
richt und bestätigte die Diagnose einer chronischen Hepatitis C. Auch das
Vorliegen einer chronischen Hepatitis B wurde bestätigt.
A.h Einem Bericht der E._______ vom 12. November 2014 ist zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer dort seit dem 7. November 2014 hospi-
talisiert war. Vorläufig diagnostiziert wurden eine mittelgradige depressive
Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Kokain und
Cannabinoide (schädlicher Gebrauch), chronische Virushepatitis B ohne
Delta-Virus und chronische Virushepatitis C. Indiziert sei eine integrierte
psychiatrische-psychothera-peutische Behandlung mit supportiv-psycholo-
gischen Gesprächen und antidepressiver Pharmakotherapie in stationärer
Umgebung.
A.i Am 9. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer vom BFM die Ge-
legenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Dieser machte von
dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 – eröffnet am 11. Dezember 2014 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig
forderte es ihn – unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen
Überführung nach Italien – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton F._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Akten-
verzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfäl-
lige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asyl-
gesuch für zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den
D-7367/2014
Seite 4
italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Über-
stellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihm zur eingeholten Garantie das rechtliche
Gehör zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er unter ande-
rem beantragen, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Vollzugshandlungen
abzusehen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Ein-
gabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziffn. 4 bis
11).
D.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Dezember 2014 gut. Die Akten übermittelte er zur
Vernehmlassung an das BFM.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 beantragte das heutige SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015, der mehrere Beweismittel
beilagen (Bericht der E._______ vom 21. Januar 2015, Telefonrechnun-
gen), hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer medizinische
Berichte der G._______ vom 1. Juni 2015 und von Dr. med. H._______,
Facharzt FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie, spez. Hepatolo-
gie, vom 8. Juni 2015 nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-7367/2014
Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die italie-
nischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an sie übergegangen sei.
Gemäss den Akten lebe ein Bruder des Beschwerdeführers seit 1998 in
der Schweiz. Er habe in den letzten 16 Jahren nicht mit seinem Bruder
zusammengelebt, womit kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege. Die Erkrankung des Beschwerdeführers an
Hepatitis B und C sei schon 2012 diagnostiziert worden, er sei aber erst
2014 in die Schweiz gereist. Aus der Anwesenheit seines Bruders in der
D-7367/2014
Seite 6
Schweiz lasse sich demnach kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Organisation
der Überstellung Rechnung getragen, indem Italien über seine besondere
Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung infor-
miert werde. Dadurch könne die angemessene Weiterbehandlung gewähr-
leistet werden. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen,
dass Italien die notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang dazu gewährleiste.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekom-
men, weshalb fragwürdig erscheine, dass die Vorinstanz ein Dublin-Ver-
fahren eingeleitet habe, obwohl die Voraussetzungen für ein Nichteintreten
gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG vorgelegen hätten. Die Vorinstanz habe den
Antrag auf Nicht-Trennung des Beschwerdeführers von seinem Bruder ab-
gelehnt, ohne die angekündigten Beweismittel abzuwarten. Sie verkenne
bei ihrer Argumentation, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht voraus-
setze, dass die Familienangehörigen vorher zusammengelebt hätten. Ge-
mäss dieser Bestimmung entschieden die Mitgliedstaaten im Regelfall, die
asylsuchende Person und andere Familienangehörige (Kind, Geschwister,
Elternteil), die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf-
hielten, nicht zu trennen beziehungsweise zusammenzuführen, sofern die
betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit o-
der hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen
sei und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden habe.
Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit würden nach Möglichkeit objektive
Schriftstücke herangezogen. Seien solche nicht verfügbar, könne das Vor-
liegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden,
wenn die Beteiligten dies glaubhaft machen könnten. Den Arztberichten sei
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leide und
psychisch angeschlagen sei. Es seien weitere Arzttermine geplant und die
Erkrankung sei als schwer im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
qualifizieren. Sein Bruder zeige in einem Schreiben auf, wie er ihn im Alltag
unterstützt habe und unterstützen möchte. Sein Bruder sei für ihn emotio-
nal eine grosse Stütze; dass sich dieser wiederholt nach ihm erkundigt
habe, könne durch Telefonabrechnungen belegt werden. Es sei ihm somit
gelungen, glaubhaft zu machen, dass zwischen ihm und seinem Bruder ein
Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dass die familiäre Bindung im Heimat-
land bestanden habe und die Geschwister in engem Kontakt gestanden
hätten, zeigten Fotografien. Sein Bruder verfüge in der Schweiz über einen
Aufenthaltstitel und eine Arbeitsstelle und sei mit den Gegebenheiten in der
D-7367/2014
Seite 7
Schweiz vertraut. Daraus könne geschlossen werden, dass er unterstüt-
zungsfähig sei.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Italien verfüge über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur. Es habe dem Beschwerdeführer
gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizini-
sche Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19 Abs. 2 der
Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizi-
nische und sonstige Hilfe zu gewährleisten. Eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien stelle angesichts der zu beachtenden Recht-
sprechung offensichtlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Im Rah-
men der Ankündigung der Überstellung würden die italienischen Behörden
im Sinn von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers informiert. Da die Hepatitis bei ihm im Jahr 2012 diag-
nostiziert worden und er erst 2014 in die Schweiz gekommen sei, habe er
etwa zwei Jahre ohne Unterstützung seines Bruders in Italien gelebt. Er
scheine gesundheitlich angeschlagen zu sein, dennoch sei nicht von einer
schwerwiegenden Krankheit auszugehen, die eine dringende Pflege durch
einen Verwandten notwendig mache. Im Austrittsbericht der E._______
vom 15. Dezember 2014 stehe, dass er unter einer leichtgradigen depres-
siven Störung leide und ohne Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremd-
gefährdung in sein angestammtes Umfeld entlassen werde. Hinsichtlich
der Hepatitis C-Erkrankung sei in einem Jahr wieder eine Kontrolle not-
wendig und die Hepatitis B-Erkrankung werde momentan nicht aktiv antivi-
ral behandelt. Er müsse einmal täglich Medikamente einnehmen und sei
ansonsten nicht eingeschränkt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass nach
den 16 Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Wochen ein derart
starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden sei, das die Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertige. Das Urteil des EGMR von 4. No-
vember 2014 beziehe sich auf eine bestimmte Personengruppe (Familie
mit Kindern) und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italieni-
schen Asylwesen fest. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen
alleinstehenden Mann, weshalb das Urteil vorliegend keine weitere Be-
wandtnis habe. Das SEM sei nicht verpflichtet, bei den italienischen Behör-
den eine schriftliche Garantie für eine menschenwürdige Unterbringung
und Betreuung des Beschwerdeführers einzuholen. Es bestehe weder auf-
grund der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation
des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz.
D-7367/2014
Seite 8
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei vom
19. Dezember 2014 bis zum 28. Januar 2015 erneut hospitalisiert worden;
er bedürfe weiterhin psychologischer Behandlung. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO beziehe sich auf Geschwisterpaare, die getrennt worden seien, wobei
deren Zusammenführung das Dublin-System entlasten solle. Es könne
demnach nicht darauf ankommen, ob die Geschwister die letzten 16 Jahre
zusammengelebt hätten. Aus den Arztberichten der E._______ gehe her-
vor, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu seinem Bruder
habe und dass der Kontakt zu diesem und ein stabiles Umfeld für seine
Genesung notwendig seien. Gerade im Hinblick darauf, dass er Medika-
mente einnehme und sein Gesundheitszustand von der Einnahmetreue
abhänge, sei die Unterstützung durch den Bruder fundamental. Die beige-
legten Telefonrechnungen aus den Monaten September 2014 bis Januar
2015 belegten den regelmässigen Kontakt der Brüder. Die Beweismittel
belegten, dass der Bruder des Beschwerdeführers für ihn schon immer
eine wichtige Ansprechperson gewesen sei. Eine Infektion mit den Hepati-
tis-Viren sei insbesondere dann kritisch, wenn sie chronisch sei. Der Be-
schwerdeführer leide bereits heute an Leberfibrose, die sich in der Regel
zu einer Leberzirrhose entwickle, die eine lebenslange medikamentöse Be-
handlung nötig mache. Ein tödlicher Verlauf sei nicht ausgeschlossen. Es
sei evident, dass es sich um eine schwerwiegende Krankheit handle. Zu-
dem leide er unter massiven psychischen Problemen. Damit seien die Er-
messensterminaten von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Nichterklärung der
Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein
aller Ermessensterminaten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen
Personen in einem Mitgliedstaat sich im Einzelfall als menschenrechtswid-
rig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen. Das Gericht habe
in seiner jüngsten Rechtsprechung festgehalten, dass es sich bei dieser
Bestimmung nicht um das Selbsteintrittsrecht der Schweiz handle, das ihr
ein Ermessen zur Ausübung einräume, sondern um eine Bestimmung, in
der die wesentlichen Lebenssachverhalte genannt würden, die eine Per-
son in einer solchen Weise verletzlich machen könnten, dass die Zusam-
menführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht
werde. In Bezug auf das Eventualbegehren sei festzuhalten, dass ange-
sichts der jüngsten Rechtsprechung des EGMR davon auszugehen sei,
dass in Italien hinsichtlich der Unterbringung nicht zu beschönigende Ka-
pazitätsengpässe bestünden und daraus bei unbeeinflusstem Gesche-
hensablauf eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Da der EGMR die Ver-
mutung, Italien setze die Aufnahmerichtlinie korrekt um, umgestossen
habe, könne die Vermutung, Italien garantiere die Rechte der EMRK, nicht
D-7367/2014
Seite 9
mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund könne
der Praxis, wonach es der asylsuchenden Person obliege, ernsthafte An-
haltspunkte vorzubringen, dass sie in Italien im konkreten Fall menschen-
unwürdigen Lebensumständen ausgesetzt sei, nicht mehr gefolgt werden.
Deshalb sei es geboten, dass die Vorinstanz bei Asylsuchenden, die be-
sonders benachteiligt und verletzlich seien, zumindest die Unterbringung
sicherstelle. Vorliegend sei auch die adäquate medizinische Versorgung
sicherzustellen, es genüge nicht, wenn die italienischen Behörden nur über
die gesundheitlichen Probleme informiert würden.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme auf-
grund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das SEM von sei-
nem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-7367/2014
Seite 10
5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach den Vor-
schriften gemäss Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.1
6.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen, weshalb es frag-
würdig erscheine, dass ein Dublin-Verfahren eingeleitet und nicht ein auf
Art. 31a Abs. 3 AsylG gestützter Nichteintretensentscheid gefällt worden
sei.
6.1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden
Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder
Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der
Grenze oder in den Transitzonen stellt. Ein Antrag auf internationalen
Schutz liegt vor, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag-
steller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung
des subsidiären Schutzstatus anstrebt (Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. 2
Bst. h der Richtlinie 2011/95/EU [sogenannte Qualifikationsrichtlinie]). Dies
D-7367/2014
Seite 11
ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer am 9. September 2014 in
der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Aus welchen Gründen er internati-
onalen Schutz beansprucht und die Frage, ob diese Gründe zur Inan-
spruchnahme internationalen Schutzes berechtigen, ist nicht im Zuständig-
keitsprüfungsverfahren, sondern vom zuständigen Staat im nationalen
Asyl- und Wegweisungsverfahren zu prüfen. Die Frage, ob ein Asylgesuch
im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, kann sich mithin erst stellen, wenn
feststeht, dass die Schweiz für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig ist. Dass das SEM keinen auf Art. 31a Abs. 3 AsylG
gestützten Nichteintretensentscheid gefällt hat, ist daher nicht zu bean-
standen.
6.2
6.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1999
an zirka drei Jahre lang in Italien lebte. Danach sei er nach Marokko zu-
rückgekehrt. Im Jahr 2012 sei er erneut nach Italien gereist, wo er bis zu
seiner Einreise in die Schweiz im September 2014 gelebt und gearbeitet
habe (vgl. act. A12/13 S. 4). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der
Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylver-
fahrens (Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ersuchte die italieni-
schen Behörden am 25. September 2014 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO; Italien liess dieses
Gesuch unbeantwortet. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens, die im
Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
6.2.2
6.2.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-rechtecharta
mit sich bringen würden.
6.2.2.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
Italien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
D-7367/2014
Seite 12
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustos-
sen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behör-
den des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493).
6.2.2.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein
Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht
wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom
2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zi-
tierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil
nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
D-7367/2014
Seite 13
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuho-
len wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Auch dem Ur-
teil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13)
kann nicht entnommen werden, dass die Schweiz die Verpflichtung hätte,
vor der Überstellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Ita-
lien die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien einzu-
holen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts be-
stätigt wird. Die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italie-
nischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstel-
lung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte bezie-
hungsweise, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm zur eingeholten Garantie
das rechtliche Gehör zu gewähren, sind demnach abzuweisen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den allen-
falls benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind auch
keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten, Italien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er
Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus-
serdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschrän-
kung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.2.3
D-7367/2014
Seite 14
6.2.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermas-
sen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten kann (vgl. dazu auch Ziff. 6.2.2.3).
6.2.3.2 Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorlie-
gend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer gab bei der
Befragung zur Person an, er sei schwer krank und möchte sich in der
Schweiz medizinisch behandeln lassen. Er leide an Hepatitis B und wahr-
scheinlich auch an Hepatitis C; in Italien habe man ihn untersucht, ihm aber
keine Medikamente gegeben, er wisse seit etwas über einem Jahr von der
Erkrankung (vgl. act. A12/13 S. 3 und 7 f.). Den eingereichten Arztzeugnis-
sen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl an chronischer
Virushepatitis B als auch an chronischer Virushepatitis C erkrankt ist. Im
ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. I._______ vom 24. September 2014
wird ausgeführt, der Verlauf der Erkrankung sei stabil und für den Be-
schwerdeführer bestehe aktuell keinerlei Lebensgefahr. Da es sich bei He-
patitis B und C um chronische Erkrankungen handle, dürfte erst in einigen
Jahren mit schweren gesundheitlichen Problemen (Leberzirrhose, Leber-
versagen und Wasseransammlung im Körper) zu rechnen sein. Dem Arzt-
bericht der E._______ vom 5. Februar 2015 gemäss leidet er zudem an
einer rezidivierenden depressiven Störung. Er sei freiwillig in die Klinik ein-
getreten, habe unter Suizidgedanken gelitten und bereits einen Monat zu-
vor stationär aufgenommen werden müssen. Er leide unter seiner Situation
als Asylbewerber, der mit einer Ausschaffung rechnen müsse. Es zeige
sich ein schwer depressives Bild, weil er befürchte, im Fall einer Ausschaf-
fung seinen in der Schweiz lebenden Bruder zu verlieren. Suizidgedanken
und passive Todeswünsche würden aktuell verneint und im stationären
Rahmen sei er absprache- und bündnisfähig. Dem Arztbericht von Dr. med.
H._______ vom 8. Juni 2015 gemäss hat die Krankenkasse die Kosten für
eine dreimonatige Therapie der Hepatitis C übernommen, der Beschwer-
deführer müsse täglich einen Tablette Harvoni einnehmen. Im Abklärungs-
bericht der ipw vom 1. Juni 2015 wird eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) bestätigt. Die psychiat-
risch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei weiterzu-
D-7367/2014
Seite 15
führen. Die ärztlichen Berichte lassen somit neben der vorbestandenen Er-
krankung an Hepatitis B und C auch auf eine nach Eintritt des Erlasses der
vorinstanzlichen Verfügung aufgetretene akute Krise, nicht aber auf eine
derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schlies-
sen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbeson-
dere kann der befürchteten Suizidalität mit therapeutischen und medika-
mentösen Mitteln begegnet und sichergestellt werden, dass die notwen-
dige Behandlung in Italien fortgesetzt werden kann. Eine Überstellung des
Beschwerdeführers wird – bei entsprechender Vorbereitung durch die Voll-
zugsbehörden – seine Gesundheit nicht derart ernsthaft gefährden, dass
von einer solchen abgesehen werden müsste. Je nach aktuellem Gesund-
heitszustand könnte er bei der Überstellung ärztlich begleitet werden und
die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht werden,
dass er auch in Italien umgehend ärztlicher Betreuung bedürfe. Der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Un-
zulässigkeit der Überstellung nach Italien somit nicht zu rechtfertigen.
6.2.3.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humani-
tären Gründen von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden
müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Ita-
lien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von
psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt
(vgl. Urteil D-1405/2015 vom. 8 Juni 2015 E. 6.4,
E-482/2015 vom 27.April 2015 E. 6.3.3, E-3947/2014 vom 25. September
2014 E. 4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien
dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Er hat mehrere Jahre lang in Italien gelebt und spricht gut Ita-
lienisch (vgl. act. A12/13 S. 4), sodass er in der Lage ist, seine Bedürfnisse
zu formulieren und entsprechende Instruktionen zu befolgen. Dem vorläu-
figen ärztlichen Bericht der E._______ vom 12. November 2014 ist zu ent-
nehmen, dass er bereits in Italien unter Depressionen gelitten habe; eine
ambulante Behandlung bei einer Psychologin habe eine leichte Milderung
D-7367/2014
Seite 16
der Symptome erbracht. Da der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr
nach Italien ein Asylgesuch stellen kann, wird er in den Genuss der ihm
durch die Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte gelangen. Die schwei-
zerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung be-
auftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung
der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die itali-
enischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vo-
rinstanz wies in ihrer Vernehmlassung explizit auf dieses Vorgehen hin (vgl.
dazu auch die Erwägungen unter 6.2.3.2).
6.2.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
6.3
6.3.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es
sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht
der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt.
Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebens-
sachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise ver-
letzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Be-
zugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der
entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin
derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine
rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nicht-
erklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei
Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufent-
halt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall
als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch dar-
stellen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu
Art. 17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit
durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11
D-7367/2014
Seite 17
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist).
6.3.2 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister),
die sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, aufgrund schwerer
Krankheit, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden
hat und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu un-
terstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundge-
tan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2.
6.3.3 Die ärztlichen Berichte weisen zwar darauf hin, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner physischen (Hepatitis B und C) und psychischen
(Depressionen) Erkrankungen der Betreuung bedarf. Im Weiteren ist anzu-
nehmen, dass die affektive Verbundenheit unter Geschwistern dem Be-
schwerdeführer bei der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht
nützlich sein dürfte. Von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in
dem Sinne, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung seiner gesund-
heitlichen Probleme oder seines Alltags notwendigerweise und dauernd
auf die persönliche Pflege und Betreuung durch seinen in der Schweiz le-
benden Bruder angewiesen wäre, ist aufgrund der Akten jedoch nicht aus-
zugehen. So handelt es sich bei ihm nicht um einen Pflegefall, dem die
notwendige medizinische Betreuung in Italien deshalb nicht gewährt wer-
den könnte, weil er dauernd auf die Anwesenheit eines Familienmitglieds
angewiesen wäre. Es steht den Brüdern offen, den bisher engen telefoni-
schen Kontakt weiterhin zu pflegen und der Bruder, der in der Schweiz über
einen Aufenthaltstitel verfügt, kann den Beschwerdeführer in Italien bei Be-
darf auch besuchen und ihn von der Schweiz aus unterstützen. Die
Schweiz ist demnach nicht gehalten, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
6.4
6.4.1 Ferner ist zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der
Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
D-7367/2014
Seite 18
VO gibt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat ei-
nen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch
zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt
die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenen-
falls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat,
der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, o-
der den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmege-
such gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).
6.4.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich
durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Be-
schwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestim-
mung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Lan-
desrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die
Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und
die Schweiz ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu
erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.4.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss
das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit
die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Er-
messen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung
in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgese-
hen]).
6.4.4 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig darstellt.
6.4.5 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
D-7367/2014
Seite 19
sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermas-
sen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten kann.
Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend
eine solche Situation gegeben ist: Die ärztlichen Berichte weisen zwar da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Trauma-
reaktion einer psychologischen Betreuung bedarf. Sie lassen aber nicht auf
eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
schliessen, dass diese einer Überstellung nach Italien entgegenstehen
würde. Je nach aktuellem Gesundheitszustand könnte der Beschwerde-
führer bei der Überstellung nach Italien auch ärztlich begleitet werden und
die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht werden,
dass er ärztlicher Betreuung bedürfe.
6.4.6 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich demgegenüber zu-
nächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konku-
binatspartner gleichgestellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen.
Laut der Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausge-
hende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljährige Kinder) un-
ter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch
muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandt-
schaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen
(vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8).
6.4.7 Da der Beschwerdeführer und sein Bruder Geschwister sind, zählen
sie im juristischen Sinne nicht zur Kernfamilie, weshalb für die Anwendbar-
keit von Art. 8 EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Bruder vorliegen müsste. Da ein sol-
ches jedoch schon im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ver-
neint wurde, ist an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Erwägungen zu
verweisen (vgl. E. 6.3). Aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnis-
ses kann überdies offen gelassen werden, ob, respektive unter welchen
Voraussetzungen die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 8
EMRK, wonach sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nur
dann berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit
gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler
BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen), überhaupt ein
D-7367/2014
Seite 20
Kriterium darstellt, welches im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten
ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1).
6.5
6.5.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, wo der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.5.2 Mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 wurde indessen die Angemessenheitskontrolle des
Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG gestri-
chen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung
handelt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen ge-
wissen Ermessensspielraum verfügt, ergibt sich unter anderem aus dieser
Kognitionsbeschränkung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr
überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel
keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als
unangemessen zu erachten ist. Die Prüfung hat sich darauf zu beschrän-
ken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat. Dazu
muss das SEM von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht ha-
ben, wofür es den Sachverhalt vollständig zu erheben und allen wesentli-
chen Umständen Rechnung zu tragen hat. Diese Überlegungen müssen
sich schliesslich auch in den Erwägungen der Verfügungen wiederspie-
geln. Daraus ergibt sich, dass – falls eine asylsuchende Person Gründe
geltend macht, wonach die Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat prob-
lematisch erscheinen könnte – das SEM in seiner Verfügung darlegen
muss, weshalb die Souveränitätsklausel anzuwenden sei oder nicht. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM innerhalb seines Ermes-
sensspielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr überprüft werden kann (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).
Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums ist der Vorinstanz
nichts vorzuwerfen. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung nicht di-
D-7367/2014
Seite 21
rekt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen. Dennoch wird aufgrund der Ak-
ten ersichtlich, dass sich das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung
vom 18. März 2015 sehr wohl mit der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers sowie seinem Verhältnis zum in der Schweiz lebenden
Bruder befasst hat, nachdem ihm die erst auf Beschwerdeebene geltend
gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zur Kenntnis
gelangte (vgl. auch E. 5.2). Zudem wurde auch die aktuelle Situation für
Asylsuchende in Italien kurz dargelegt. Der Sachverhalt wurde somit ins-
gesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter zeigte das SEM
in seiner Vernehmlassung auf, von welchen Kriterien es sich bei seiner
Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und
klar und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch
oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hin-
tergrund erweist sich auch die Rüge in der Replik als unbegründet, das
SEM habe das ihm im Rahmen der Prüfung "humanitärer Gründe" im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende
Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt. Einer weiteren Prüfung be-
züglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus
Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten.
6.6 Nach dem Gesagten besteht – auch in Anbetracht dessen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte hat und sein Bruder seinen
hiesigen Verbleib wünscht – kein Grund für eine Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessenklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
D-7367/2014
Seite 22
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit
Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7367/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: