B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7367/2017
wiv
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).
D-7367/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
2. Mai 2016 und gelangte über Bulgarien und Ungarn und weitere ihm un-
bekannte Länder am 28. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am 30. Mai 2016
ein Asylgesuch stellte. Am 31. Mai 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei
per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbe-
trieb zugewiesen worden. Am 2. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt. Am 1. Juli 2016 hörte ihn die
Vorinstanz zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde
der Beschwerdeführer zwecks weiterer Abklärungen in das erweiterte Ver-
fahren gewiesen. Am 3. November 2017 wurde er ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im (…) 2009 sei er von den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden, habe aber nach zwei Tagen
flüchten können. Danach habe er seine Familie zum letzten Mal gesehen.
Kurz danach sei er erneut von den LTTE zwangsrekrutiert worden und
habe für diese drei Wochen lang Bunker ausgraben müssen. (…) 2009 sei
er von dort weggegangen und habe sich (…) 2009 ins Gebiet der sri-lanki-
schen Armee begeben. Dort sei er von den Sicherheitskräften verhaftet
und ins Camp B._______ gebracht worden, weil jemand sein LTTE-Enga-
gement verraten habe. Auf Bitte seines Onkels sei er dann aber in ein
Flüchtlingscamp verlegt worden. Dort sei er verhört worden, habe aber
seine Tätigkeit für die LTTE nicht zugegeben. Nach zirka zwei Wochen sei
er nach der Bezahlung von 15 Laks durch den in Kanada lebenden Onkel
„illegal“ freigelassen worden. Im (…) 2010 habe er wegen seiner Familie
eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet. Mitte 2010 habe er sich
im Camp B._______ melden müssen. Er sei zur Vermisstenanzeige befragt
und geschlagen worden. Sie hätten ihn verdächtigt, seine Familie zu ver-
stecken, weil sie etwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten. Danach sei er
entlassen worden. Am (…) 2016 habe er eine Vorladung für das C._______
Camp erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Aus Angst habe er sich
einige Tage versteckt, sei dann aber in seine Hütte zurückgekehrt. Am (…)
2016 sei er von vier Personen der Sicherheitskräfte zuerst ins Camp
B._______ und anschliessend mutmasslich ins C._______ Camp gebracht
worden. Er sei zu seinen LTTE-Kontakten verhört und gefoltert worden. Am
(…) 2016 sei er freigelassen worden. Er habe sich in die Behandlung eines
D-7367/2017
Seite 3
Naturheilers begeben. (…) 2016 sei er noch einmal gesucht worden. Nach-
dem er sich von seinen Verletzungen erholt habe, sei er im Mai 2016 aus-
gereist. Nach seiner Ausreise sei er noch drei, vier Mal gesucht worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem die Anzeige aus dem Jahr 2010, die Vorladung vom (…) 2016 und
verschiedene ärztliche Berichte zu den während der Folter angeblich erlit-
tenen Verletzungen an Schulter, Rücken und Knie sowie einen psychiatri-
schen Bericht, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostiziert wird, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 – eröffnet am 4. Dezember 2017 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventu-
aliter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer
auf, eine Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten fremdspra-
chigen Dokumentes einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 wurde die eingeforderte Übersetzung zu
den Akten gereicht.
D-7367/2017
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Replik vom 26. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
I.
Mit Eingaben vom 2. März, 13. April, 8. Mai und 27. Juni 2018 reichte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Form von ärztlichen und psychi-
atrischen Berichten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
D-7367/2017
Seite 5
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtmitteleingabe zunächst,
dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sei. Diese
Rüge gilt es vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation führen
könnte.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag einerseits damit, dass
an der Anhörung trotz Anhaltspunkten für das Vorliegen einer geschlech-
terspezifischen Folter eine weibliche Person anwesend gewesen sei und
er somit nicht frei habe reden können. Andererseits hätte aufgrund der ärzt-
lichen Berichte eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden sollen, wel-
che im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) ein sogenanntes Istanbul-Protokoll für die Prü-
fung der Foltervorbringen hätte umfassen müssen.
In seiner Vernehmlassung bezeichnete das SEM den Vorwurf der Anwe-
senheit weiblicher Personen an der Anhörung als tatsachenwidrig, sodass
eine freie Schilderung möglich gewesen sei. Es erübrige sich auch, von
Amtes wegen weitere Abklärungen zur angeblichen Folter des Beschwer-
deführers einzuholen, da solche ärztlichen Berichte nichts über deren
Glaubwürdigkeit und Entstehung aussagen könnten.
In seiner Replik räumte der Beschwerdeführer ein, dass an der zweiten
Befragung keine weiblichen Personen anwesend gewesen seien und er-
klärte die Behauptung mit einem Missverständnis zwischen ihm und sei-
nem Rechtsvertreter. Eine erneute detaillierte Befragung dränge sich zwar
auf, da die Vorbringen nun auf dem Tisch lägen und der schriftliche Bericht
die Befragung wohl kaum zu ersetzen vermöge. Er bitte aber das Gericht,
ohne erneute Befragung zu entscheiden. Trotz einer begonnenen Therapie
habe er weiterhin grosse Mühe, über das Erlebte zu sprechen. Ein zusätz-
licher Erkenntnisgewinn sei zudem wohl nicht zu erwarten.
D-7367/2017
Seite 6
3.2 Nach dem Gesagten muss auf die Rüge bezüglich der Sachverhalts-
feststellung im Zusammenhang mit der Anwesenheit weiblicher Personen
an der Anhörung nicht weiter eingegangen werden. In Bezug auf die Ein-
holung eines Gutachtens zu den Foltervorbringen des Beschwerdeführers
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Sach-
verhalt wurde somit durch das SEM rechtsgenüglich festgestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im We-
sentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen
im Jahr 2016 seien nicht glaubhaft. So könne er nicht plausibel erklären,
weshalb er nach so vielen Jahren ohne Probleme plötzlich von den Behör-
den hätte gesucht und derart massiv verfolgt werden sollen, obwohl sie
nichts Neues über ihn erfahren hätten. Zudem müsse bezweifelt werden,
dass eine derart wichtige Vorladung unquittiert an die Türe gehängt worden
sei. Er könne auch nicht überzeugend erklären, weshalb er danach trotz
der Gefahr wieder zu Hause gelebt habe. Ebenfalls sei nicht nachvollzieh-
bar, dass er die Türe nicht geöffnet habe, obwohl ihn die Sicherheitskräfte
gesehen hätten. Weiter sei nicht logisch erklärbar, dass er mit verbundenen
Augen ins C._______ Camp gebracht worden sei, wenn er dort sowieso
hätte erscheinen müssen. Schliesslich würde man eine Person unter derart
schwerem Verdacht nicht freilassen, um sie bald wieder vorzuladen. Weiter
D-7367/2017
Seite 7
seien seine Aussagen auch unsubstanziiert. So habe er den Inhalt der Vor-
ladung trotz ihrer zentralen Bedeutung nicht konkret zu beschreiben ge-
wusst. Das Gleiche gelte für die Fahrt zum Camp. Auch wenn ihm dabei
die Augen verbunden worden seien, müsste er mehr dazu sagen können.
Auch zu Anzahl, Aussehen und Verhalten der Personen, die ihn verhört
hätten, könne er keine konkreten Angaben machen, obwohl diese jeweils
mit einer Taschenlampe gekommen seien. Er beschreibe diese lediglich
klischeehaft als betrunken und primitiv. Den Verlauf der Tage habe er auch
nicht in logischer Abfolge schildern können, sondern sich darauf be-
schränkt, die Misshandlungen und Verhöre zu schildern. Auch zur Spritze,
die er am Schluss erhalten habe, habe er keine überzeugenden Ausfüh-
rungen machen können. Im Weiteren enthielten seine Aussagen Wider-
sprüche in Bezug auf sein Versteck nach Erhalt der Vorladung, auf die Per-
son, welche die Zustellung der Vorladung in die Schweiz organisiert habe,
auf den Tag, an dem er sich gemäss Vorladung hätte melden müssen und
auf die Anzahl Personen, die ihn in dem Verhörraum gebracht haben sol-
len.
Die als Beweismittel eingereichte Vorladung vom (…) 2016 sei als prob-
lemlos fälschbar einzustufen, zumal der ganze Text inklusive Briefkopf le-
diglich getippt worden sei und ausser einem leicht erhältlichen Stempel
keine Sicherheitsmerkmale aufweise. Deshalb müsse bezweifelt werden,
dass es sich dabei um eine behördliche Vorladung handle, zumal in einer
solchen auch juristische Grundlagen nicht aber bereits heikle Themen als
Grund der Vorladung zitiert würden. Zu den eingereichten ärztlichen Be-
richten, welche die bei den Misshandlungen erlittenen Schäden belegen
sollten, gelte es festzuhalten, dass darin zwar Schmerzen an den vom Be-
schwerdeführer genannten Stellen aufgeführt würden, solche Schmerzen
aber zahlreiche Ursachen haben könnten. Aus dem psychiatrischen Be-
richt werde nicht ersichtlich, aufgrund welcher Abklärungen die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche im Übrigen ebenfalls
zahlreiche Ursachen haben könne, gestellt worden sei.
Es bleibe damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsge-
richtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von sogenannten Ri-
sikofaktoren vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8). Er mache geltend, er habe für
die LTTE einige Wochen lang zwangsweise Bunker gebaut. Die Armee
habe ihn 2009 zu den Kontakten zu den LTTE befragt, er habe jedoch
D-7367/2017
Seite 8
nichts zugegeben. Im Jahre 2010 sei er noch einmal befragt worden, nach-
dem er wegen seiner Familie eine Vermisstenanzeige erstattet habe. Diese
Behauptungen vermöchten zum heutigen Zeitpunkt für sich alleine keine
begründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren. Auch das Verschwinden
seiner Familie stelle zum heutigen Zeitpunkt keine Gefahr mehr dar. So
erkläre er auch selber, dass er seit 2010 bis im (…) 2016 keine Probleme
gehabt habe. Daraus sei zu schliessen, dass er zum heutigen Zeitpunkt
keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr habe, zumal ihm die Ereig-
nisse ab (…) 2016 nicht hätten geglaubt werden können. Rückkehrer, die
illegal ausgereist seien, über keine gültigen ldentitätsdokumente verfügten,
im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befra-
gung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illega-
ler Ausreise stelle aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar.
Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätz-
lich kein asylrelevantes Ausmass an. Zusammengefasst habe der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Aus-
reise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sieben Jahre dort gelebt. Allfällige
zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten folglich vor der
Ausreise keine Verfolgungsinteressen der Behörden auszulösen vermocht,
sodass auch nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr in den
Fokus der Behörden geraten sollte.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Misshandlun-
gen nicht so pauschal und klischeehaft beschrieben, wie die Vorinstanz
dies darstelle. Weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien,
wisse er nicht. Er könne dazu nur Mutmassungen anstellen. Allenfalls liege
dem ein zentraler Beschluss zu Grunde, allen Vermisstenanzeigen nach-
zugehen, ob die Hinterbliebenen den Ort des Aufenthalts nicht doch ken-
nen würden. Es dürfe ihm aber auch ein unverständliches und willkürliches
Vorgehen, wie es gerade im ehemaligen LTTE-Kampfgebiet an der Tages-
ordnung sei, nicht vorgehalten werden. Dass er das Aussehen und Verhal-
ten der Folterer nicht genauer habe beschreiben können, liege daran, dass
er mit einer Taschenlampe geblendet worden sei. Ebenso wenig erstaune,
dass er das Zeitgefühl verloren habe, keinen Tagesablauf mehr habe schil-
dern können und nur von den Misshandlungen gesprochen habe. Die Be-
schreibung der Peiniger als betrunken und primitiv sei auch als schamhafte
Hinweise auf das sexuelle Element der von den Männern ausgeübten
Misshandlungen zu deuten. Zu seiner Rückkehr trotz Erhalt der Vorladung
lege das SEM nicht dar, was er stattdessen hätte tun sollen. Wäre er nicht
D-7367/2017
Seite 9
zurückgekehrt, würde dieses ihm vorhalten, dass er nicht sicher habe wis-
sen können, ob die Vorladung asylrelevante Nachteile oder bloss eine Rou-
tinebefragung bedeutet hätte. Schliesslich sei vorliegend die detailliert vor-
getragene Folter wesentlich, selbst wenn der Inhalt der Vorladung nicht im
Detail habe erinnert werden können. Dass er die Türe aus Angst nicht ge-
öffnet habe, sei nachvollziehbar. Viele Verfolgte würden aus Angst unlo-
gisch reagieren.
Die zu den Akten gereichte Vorladung enthalte einen Stempel und kein
konkretes Fälschungsmerkmal. Die Vorinstanz argumentiere hier pau-
schal, ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben. Der Umgang des SEM
mit ärztlichen Berichten müsse als willkürlich bezeichnet werden. Wenn ein
Arzt Schmerzen schildere, sei davon auszugehen, dass er diese auch
überprüft habe. Blieben Zweifel, sei ein Gutachten zu erstellen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen eigen-
händigen Bericht über die erlebten Misshandlungen zu den Akten. Darin
führte er neben seinen Ausführungen zur Folter während der Haft im (…)
2016 unter anderem aus, es sei ihm dabei vorgeworfen worden, dass er
immer wieder an Protesten für die Verschwundenen teilgenommen habe
und Kontakt zu einer Gruppe gehabt habe, die die LTTE wiederaufbauen
wolle und von welcher Mitglieder in D._______ erschossen worden seien.
Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer einen Bericht des Zentrums für
traumatisierte Folteropfer in Aussicht.
5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die tatsachenwidrige Be-
hauptung in der Beschwerde, wonach an der Anhörung auch weibliche
Personen anwesend gewesen seien, lasse weitere Zweifel an den Aussa-
gen des Beschwerdeführers aufkommen. Bezeichnenderweise gelinge es
ihm denn auch nicht, die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen
überzeugend aufzulösen und er beschränke sich in seinen zusätzlichen
Aussagen grossenteils darauf, übertrieben und ohne Differenzierung von
den angeblich erlittenen Misshandlungen zu berichten. Erfahrungsgemäss
würden Personen in der Situation des Beschwerdeführers aber auch die
ganzen Umstände ihrer Inhaftierung und die Probleme mit den Behörden
sehr differenziert beschreiben. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten
gehe nichts hervor, was konkret auf die Misshandlungen hindeute.
5.4 In seiner Replik räumte der Beschwerdeführer ein, dass an der zweiten
Befragung keine weiblichen Personen anwesend gewesen seien. Er habe
D-7367/2017
Seite 10
die Vorbringen nicht von Anfang an geschildert, weil an der ersten Befra-
gung eine Frau dabei gewesen sei und er sich an der zweiten Befragung
nicht getraut habe, in Abweichung von der ersten Befragung die Ereignisse
von sich aus zu schildern, was ihm immer noch sehr schwer falle. Die im
schriftlichen Bericht vorgebrachten Misshandlungen seien jedoch von einer
Natur, die eine sehr starke Schambehaftung erkläre. Weiter bezeichnete
es der Beschwerdeführer als aktenwidrig, wenn das SEM ausführe, er
habe in seinem schriftlichen Bericht die Ereignisse ohne jede Einbettung in
die Geschehnisse übertrieben geschildert. Die Einbettung werde schon am
Anfang wiedergegeben und der Bericht enthalte eindrücklich die gesamte
subjektive Gefühlswelt und seine Gedanken anlässlich der Vorladung.
Hätte er darin seine politische Situation erneut geschildert, wäre dies vom
SEM als redundant zurückgewiesen worden. Weiter sei stossend, dass das
SEM nach wie vor die bereits insgesamt bei den Akten liegenden Hinweise
auf Folter also Folterspuren negiere. Seine behandelnde Ärztin bestätige,
dass die Schambehaftung weiterhin ein grosses Hindernis darstelle und
eine Behandlung durch einen männlichen Therapeuten organisiert werden
müsse. Ein entsprechender ausführlicher Therapiebericht sei abzuwarten.
Im Anschluss wurden weitere ärztliche Berichte und dabei insbesondere
ein psychiatrischer Bericht vom 12. April 2018 mit weitergehenden Ausfüh-
rungen zur posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers
und Fotografien von Narben zu den Akten gereicht.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Be-
urteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
D-7367/2017
Seite 11
6.2 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht wie das
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft sind. Zunächst gilt es zwar darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer an der ersten Anhörung in freier Rede sehr ausführlich er-
zählte und sich das Protokoll hier über drei Seiten erstreckt. Der grösste
Teil betrifft hier aber seine Vorbringen zwischen 2006 und 2010. Zu der
angeblichen Haft im Jahr 2016 umfasst das Protokoll in freier Rede nur
eine halbe Seite. Die Argumentation des SEM zur Unglaubhaftigkeit der
Verbringen vermag denn im Grossen und Ganzen auch inhaltlich zu über-
zeugen. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Vorladung nicht konk-
ret zu beschreiben wusste, scheint dem Gericht zwar eher nebensächlich,
war für ihn doch vor allem die Tatsache zentral, dass er vorgeladen wurde.
In Bezug auf die vom SEM zitierte Unsubstanziiertheit zur Fahrt zum Camp
und zu den Aussagen zu den Personen, mit denen er zu tun hatte, kann
diesem aber beigepflichtet werden. Das Gegenlicht der Taschenlampe ver-
mag hier keine überzeugende Erklärung darzustellen. Auch die dürftigen
Angaben zum Tagesverlauf können nur bedingt durch das Gefühl des Zeit-
verlusts erklärt werden, wird doch vom Beschwerdeführer keine struktu-
rierte Aufzählung sondern vielmehr eine erlebnisgeprägte Schilderung der
Haftumstände erwartet. Die Widersprüche, die das SEM aufzählt, scheinen
dem Gericht zwar nicht diametral, fallen aber in Anbetracht des im Folgen-
den Ausgeführten eben auch ins Gewicht. Das Gleiche gilt für das unlogi-
sche Verhalten der Verfolger (unquittierte Vorladung; Fahrt mit verbunde-
nen Augen ins C._______ Camp, obwohl er dorthin vorgeladen wurde;
Freilassung unter Androhung einer erneuten Vorladung).
6.3 Ausschlaggebend scheint dem Gericht vorliegend aber insbesondere,
dass der Beschwerdeführer in seinem mit der Beschwerde eingereichten
eigenhändigen Bericht verschiedene zentrale Elemente nachschob, so-
dass seine Aussagen insgesamt unglaubhaft wirken. So wurde er an zwei
Anhörungen immer wieder gefragt, was der Grund gewesen sein könnte,
dass er im Jahr 2016 auf einmal wieder vorgeladen wurde, nachdem seit
2010 gar nichts passiert war. Dabei beteuerte der Beschwerdeführer mehr-
mals, dass er dafür auch keine Erklärung habe (vgl. A21 F89 ff.). Er stellte
lediglich die allgemeine Vermutung an, dass es etwas mit der Erschiessung
von drei Personen in D._______ zu tun haben könnte (vgl. A21 F89 und
F93), und gab an, dass er während der Verhöre zu seiner Familie und sei-
nen LTTE-Kontakten befragt worden sei (vgl. A21 F97 und F124; A40
F114). Das SEM hielt ihm denn in seiner Verfügung auch vor, dass es nicht
nachvollziehbar sei, dass er nach so langer Zeit wieder verfolgt wurde. In
seinem der Beschwerde beigelegten Bericht zu seiner Zeit in der Haft führt
D-7367/2017
Seite 12
der Beschwerdeführer nun aber ganz neu aus, er habe an Protesten für
die Verschwundenen teilgenommen. Während der Verhöre in der Haft sei
ihm gesagt worden, er habe trotz der Warnung bei der Befragung im 2010,
wonach er seine Familie nicht mehr suchen solle, an vielen Protesten teil-
genommen. Im Weiteren sei ihm vorgeworfen worden, er habe Kontakt zu
dieser Gruppe in D._______ gehabt, die sich für die Wiederbelebung der
LTTE einsetze. Damit stellt der Beschwerdeführer seine Geschichte neu
dar, indem er die Proteste und seine angeblichen Kontakte zu dieser
Gruppe als Grund für die neuerliche Verfolgung angibt. Wenn in der Be-
schwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe die Vorbringen aus
dem eigenhändigen Bericht nicht von Anfang an geschildert, weil an der
ersten Befragung eine Frau dabei gewesen sei und er sich an der zweiten
Befragung nicht getraut habe, in Abweichung von der ersten Befragung die
Ereignisse von sich aus zu schildern, kann dies nur die Foltervorbringen
betreffen nicht aber den Grund der Verhaftung. Die Schambehaftung ver-
mag hier offensichtlich nicht zu verfangen.
6.4 Ebenfalls dezidiert ins Gewicht fällt die Argumentation des SEM, wo-
nach es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt
der Vorladung nach nur drei bis vier Tagen bei seinem Onkel wieder in
seine Hütte zurückgekehrt ist, zumal er dort ja offenbar nur sporadisch
wohnte und sich schon zuvor mehrheitlich bei seinem Onkel im Hotel auf-
gehalten hatte. Die Erklärung im vorinstanzlichen Verfahren, ein Nachbar
habe ihm gesagt, dass ihn niemand gesucht habe, überzeugt auch das
Gericht nur bedingt. Unverständlich erscheint dieser Entscheid aber nun
insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im eigenhändigen
Bericht, wonach ihm sein Onkel bei Erhalt der Vorladung gesagt habe,
wenn er dieser folge, würden sie ihn nie wiedersehen, er würde getötet und
wie seine Familie auf die Vermisstenliste gesetzt.
6.5 Gestützt werden diese Zweifel durch die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer angibt, er sei unter seinen eigenen Personalien aus Sri Lanka
ausgereist.
6.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. In Bezug auf die eingereichte Vorladung schliesst sich
das Gericht den Ausführungen in der Verfügung des SEM an. Auch ohne
offensichtliche Fälschungsmerkmale durfte das SEM aus den von ihm auf-
gezählten Gründen vorliegend ohne weitere Abklärungen daran zweifeln,
dass es sich bei dem Dokument tatsächlich um eine behördliche Vorladung
D-7367/2017
Seite 13
handelt. Auch in Bezug auf die eingereichten Arztberichte gilt den Erwä-
gungen des SEM zu folgen, wenn es ausführt, dass diese zwar die vom
Beschwerdeführer erwähnten körperlichen Stellen betreffen, an denen er
während der Folter verletzt worden sei, die Folter selber aber nicht belegen
können, da die Ursachen für die Verletzungen zahlreich sein können. Das-
selbe muss für die eingereichten Fotografien der Narben des Beschwerde-
führers und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gelten.
Es ist somit den Ausführungen in der Replik zu widersprechen, dass klare
Indizien für Folter im vorliegenden Verfahren ignoriert worden seien. Der
mit der Beschwerde eingereichte Bericht vom 12. April 2018 fällt nun zwar
in seiner Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung fundierter
aus, als der in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnte Bericht. Die Schil-
derungen der Foltervorbringen erscheinen denn zunächst auch eindrück-
lich, bestätigen aber im Weiteren die oben genannten Zweifel insofern, als
der Beschwerdeführer bei der Anamnese abweichende Aussagen zum vor-
liegenden Verfahren machte. Dies gilt einerseits in Bezug auf die Folterer-
lebnisse, andererseits aber insbesondere in Bezug auf seine Behauptung,
wonach er einige Wochen nach der Folter einen Einzugsbefehl des Militärs
erhalten habe, aus dem hervorgegangen sei, dass er bei Nicht-Erscheinen
getötet würde, woraufhin er geflüchtet sei. Im vorliegenden Verfahren gab
der Beschwerdeführer hingegen an, er sei zwar noch einmal gesucht wor-
den, von einem Brief habe er aber nichts gehört (vgl. A40 F151 f.).
6.7 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Jahre
2016 nicht glaubhaft sind.
7.
Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
D-7367/2017
Seite 14
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2 In oben genanntem Sinne reichen denn die ethnische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht
aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszuge-
hen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie
vom SEM richtig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme
dar. Das SEM kam weiter richtigerweise zum Schluss, dass die Tätigkeit
des Beschwerdeführers für die LTTE im Jahr 2009, sowie sein zweiwöchi-
ger Aufenthalt in einem Lager nach dem Ende des Bürgerkriegs, wobei er
befragt worden sei, aber seine LTTE-Tätigkeiten nicht zugegeben habe,
die Befragung im Jahre 2010 wegen seiner Vermisstenanzeige in Bezug
auf seine Familie sowie das Verschwinden seiner Familie selber zum heu-
tigen Zeitpunkt ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung zu indi-
zieren vermöchten. So erklärte der Beschwerdeführer auch selber, dass er
seit 2010 bis im (…) 2016 keine Probleme gehabt habe. Die Verfolgungs-
vorbringen ab (…) 2016 bis zum Zeitpunkt der Ausreise konnten dem Be-
schwerdeführer wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Ein Jahrzehnte
zurück liegendes, gänzlich tiefschwelliges Engagement für die LTTE, ver-
mag sein Risikoprofil jedenfalls nicht genügend zu schärfen.
D-7367/2017
Seite 15
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-7367/2017
Seite 16
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht ge-
nerell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im
Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-7367/2017
Seite 17
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ak-
tuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs
von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Betref-
fend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bishe-
rige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An
dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf Jaffna vermögen die jüngsten
Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in
Sri Lanka nichts zu ändern.
9.4.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus dem Distrikt
E._______ / Nordprovinz und habe seit 2006 im Distrikt F._______ / Nord-
provinz gelebt, wo er eine eigene Hütte gebaut habe. Der Cousin und der
Freund seines Vaters unterstützten den Beschwerdeführer bereits vor sei-
ner Ausreise jahrelang. Er durfte bei ihnen wohnen und arbeiten. Der
Cousin seines Vaters wohnt den Angaben des Beschwerdeführers gemäss
nach wie vor in Sri Lanka (vgl. A21 F19). Und auch zum Freund seines
Vaters geht aus den Akten nichts Gegenteiliges hervor. Zudem hat er einen
Onkel in Kanada, der ihn in der Vergangenheit bereits mehrmals finanziell
unterstützt hat, und eine Tante in der Schweiz. Es handelt sich beim Be-
schwerdeführer des Weiteren um einen jungen und alleinstehenden Mann.
Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass es ihm mög-
lich sein wird, in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen.
9.4.4 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten wurde beim Be-
schwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
und er wird deswegen zurzeit behandelt. Eine Behandlung solcher gesund-
heitlicher Beschwerden ist in Sri Lanka jedoch grundsätzlich gewährleistet
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2).
Der Suizidalität ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen
D-7367/2017
Seite 18
Vorbereitung Rechnung zu tragen. Aus den weiteren ärztlichen Befunds-
berichten geht nicht hervor, dass die körperlichen Beschwerden einer wei-
teren Behandlung bedürften.
9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Ja-
nuar 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen
und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädi-
gen. Am 27. Juni 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in
welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 3‘205.55 bei einem Zeiteinsatz von
13 Stunden 10 Minuten und einem Stundenansatz von Fr. 220.– ausgewie-
sen werden. Die Kostennote scheint insgesamt angemessen. Nach dem
Gesagten ist das Honorar auf Fr. 3‘206.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7367/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 3‘206.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: