Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7368/2010
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Irak,
vertreten durch Dr. iur. Hans Ulrich Ziswiler, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / _______.
D7368/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 22. August 2007 legal auf dem Landweg und gelangte
_______ am 16. Juli 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 21. Juli 2008 vom BFM
summarisch befragt.
A.b. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung vor, er sei Kurde
und habe von Geburt an bis zur Ausreise in _______ gelebt. Als Händler
habe er Waren aus dem Iran importierten lassen und sei zu diesem
Zweck oftmals an die Staatsgrenze gereist. Mitte April 2007 sei er in
diesem Zusammenhang durch als Polizisten verkleidete Terroristen
angehalten und entführt worden. Gegen ein Lösegeld von 50'000 Dollar,
welches sein Bruder übermittelt habe, sei er nach einigen Tagen wieder
freigekommen. Sein Bruder habe den Vorfall polizeilich angezeigt. In der
Folge habe er einen Entführer zusammen mit einer ihm unbekannten
Person auf der Strasse erkannt. Auf seine Anzeige hin seien die beiden
verhaftet, aber nach 20 bis 30 Tagen wieder freigelassen worden. Sie
hätten die Tat nicht gestanden. Er habe erfahren, dass es sich bei
derjenigen Person, welche ihm bekannt vorgekommen sei, um einen
arabischen Terroristen handle. Angehörige von dessen Gruppe würden
steckbrieflich gesucht. Nach ihrer Haftentlassung hätten sie ihn zweimal
bedroht und zur Rücknahme der Anzeigen genötigt. Die Gruppe sei auch
weiterer Delikte beschuldigt worden, habe aber Verbindungen zu den
Behörden. Auf eine erneute behördlich Anzeige seinerseits hin sei er zur
Vorsicht gemahnt worden. Da er eine Fortsetzung der Repressalien durch
die Terroristen befürchtet habe, sei er schliesslich ausgereist.
A.c.
Für die bei der Befragung eingereichten Beweismitte – Unterlagen im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung und den
Anzeigen – ist auf die Akten zu verweisen (vgl. BFM
Beweismittelverzeichnis A 1).
B.
Am 11. August 2008 führte die Vorinstanz eine Anhörung durch. Der
Beschwerdeführer erwähnte dabei wiederum die Entführung und
schilderte deren Umstände. Ein Entführer habe ihm vorgeworfen, Kurde
zu sein und mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Am Haftort
hätten sich noch andere Insassen befunden. Seinem Bruder sei ein von
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der Gruppe _______ unterzeichnetes Schreiben für eine
Lösegeldforderung zugegangen, was dieser umgehend den Behörden
mitgeteilt habe. Aufgrund des vom Bruder in der Folge geleisteten Geldes
sei er freigekommen. Nach der von ihm erfolgten Anzeige gegen den
Terroristen, welchen er auf der Strasse wiedererkannt habe, sei dieser
festgenommen worden. Einige Tage vor der Aburteilung sei diesem indes
die Flucht gelungen. In der Folge habe er unter den geschilderten
Einschüchterungen der Gruppe gelitten. Es seien Todesdrohungen
ergangen. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, weshalb er in den
Westen geflohen sei.
C.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 an die kantonale Behörde stellte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Besagte
Beweismittel (irakische IDKarte; Quittungen; drei andere Fassungen
bereits eingereichter Dokumente; weiteres Dokument) wurden dem BFM
am 17. November 2008 übermittelt.
D.
Am 19. November 2008 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer
eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse.
Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument objektive
Fälschungsmerkmale aufweise.
E.
Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Sprachanalyse mit
teilweiser Berücksichtigung länderkundlicher Kenntnisse (LINGUA
Dokument) vom 18. Juni 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in geografischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der
Region _______ zuzuordnen sei. Gleichwohl könnten die Angaben des
Beschwerdeführers, in _______ bei _______ geboren zu sein und einige
Jahre dort gelebt zu haben, nicht ausgeschlossen werden. Er habe sehr
gute Kenntnisse über den Ort _______ und dessen nähere Umgebung.
Zudem kenne er viele typische Ausdrücke der dort gesprochenen
Mundart.
F.
Mit Verfügung vom 18. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA
Analyse sowie der Dokumentenprüfung gegeben. Gemäss ersterer
stamme er entgegen seinen bisherigen Erklärungen mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit aus der Region _______. Die typische Mundart von
_______ sei bei ihm nicht feststellbar. In Abweichung der bisherigen
Angaben habe er ferner geltend gemacht, sich _______ in _______
aufgehalten zu haben. _______ sei er nach _______ zurückgekehrt. Im
Weiteren habe eine interne Analyse der Identitätskarte ergeben, dass
diese gefälscht sei. Sie weise drucktechnische Mängel auf und enthalte
falsche geografische Angaben. Angesichts der Aktenlage werde ein
Vollzug der Wegweisung in den von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Nordirak erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass er in der
Provinz _______ Wohnsitz gehabt habe. Ferner gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. August 2010 hielt der
Beschwerdeführer an der behaupteten Herkunft aus _______ sowie
daran, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen
Amtsstelle ausgestellt worden sei, fest. Das Dokument weise ein
Merkmal, welches schlüssig auf die behauptete Ausstellung in _______
hinweise, auf. Mit dem Dokument sei er innerhalb des Iraks problemlos
herumgereist. Gestützt auf das Dokument sei ihm Anfang 2007 in
_______ überdies ein Pass ausgestellt worden. Auch die (von Hand
gemachten) Einträge des Dokuments entsprächen denjenigen von
Identitätskarten, welche aus der Provinz _______ stammten. Er werde
sich ausserdem bemühen, durch Vermittlung seines Bruders eine
Bestätigung der Behörde für seinen letzten Wohnsitz in _______
beizubringen. Im Weiteren treffe in sprachlicher Hinsicht zwar zu, dass er
nebst dem in _______ üblichen Dialekt auch den von _______ spreche,
zumal er sich _______ dort aufgehalten habe. Seine anderslautende
angebliche Aussage bei der Erstbefragung, seit der Geburt bis 2007
ausschliesslich in _______ gelebt zu haben, sei auf eine falsche
Protokollierung zurückzuführen.
H.
Mit Verfügung vom 9. September 2010 – eröffnet am 13. September 2010
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner
wurde die Einziehung der Identitätskarte als gefälschtes Dokument
angeordnet. Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen erwog das BFM,
er habe die angebliche Herkunft aus _______ mittels einer als gefälscht
erkannten Identitätskarte zu belegen versucht. Es sei ihm im Rahmen des
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rechtlichen Gehörs nicht gelungen, das Analyseergebnis zu entkräften.
Im Weiteren habe eine Sprachanalyse ergeben, dass er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region _______ stamme.
Seine Behauptung, auch den Dialekt von _______ zu sprechen, treffe
gemäss LINGUAGutachten nicht zu. Erst im Rahmen des rechtlichen
Gehörs habe er eingeräumt, sich _______ in _______ aufgehalten zu
haben. Dies sei als Versuch zu werten, den Sachverhalt an das
Analyseergebnis anzupassen. Es sei mithin nicht davon auszugehen,
dass er aus _______ stamme und dort bis zur Ausreise gewohnt habe.
Entsprechend sei auch die angeblich dort erfolgte Verfolgung als
unglaubhaft zu erachten. Das in Aussicht gestellte weitere Beweismittel
für die angebliche Herkunft aus _______ sei mangels Beweistauglichkeit
nicht abzuwarten. Ferner seien seine Darlegungen zu den angeblichen
Verfolgungshandlungen mit Widersprüchen behaftet. Die Angaben zu
Belangen respektive Verhaltensweisen der Entführer seien ungereimt
ausgefallen. Auch den Zeitpunkt angeblich ergangener Drohungen habe
er nicht übereinstimmend geschildert. Den Vollzug der Wegweisung in
den Nordirak erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es
sei davon auszugehen, dass er aus einer der drei durch die kurdische
Regionalregierung kontrollierten Provinzen stamme. Dort herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers beziehungsweise der Aktenlage sei es für das BFM
indes nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Abklärungspflicht finde aber
praxisgemäss ihre Grenze an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht des
Betroffenen.
I.
I.a. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2010
beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie in
prozessualer Hinsicht eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege samt
Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz setze sich im
Entscheid mit den Argumenten, welche er im Rahmen der Stellungnahme
vom 30. August 2010 für die Echtheit der Identitätskarte angeführt habe,
nicht auseinander. Sie verweise lediglich auf eine interne
Dokumentenanalyse und deren Befund, welche ihm aber nicht bekannt
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seien. Es gehe nicht an und sei als willkürlich zu werten, das Ergebnis
einer zentralen, amtsinternen Abklärung aus Geheimhaltungsgründen zu
verwehren. Die eingereichte Stellungnahme vom 30. August 2010 sei als
Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuziehen, und zwar auch
betreffend Argumentation zur LINGUAAnalyse. In diesem
Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, das BFM
habe sich mit seinen Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht
auseinandergesetzt und verweise stereotyp auf den Analysebefund,
welcher ihm nicht bekannt sei. Im Übrigen unterschieden sich die Dialekte
von _______ und _______ nicht dermassen, dass aufgrund eines kurzen
Telefongesprächs die Herkunft des Betroffenen schlüssig beurteilt
werden könne. Die vom BFM vorgenommene Analyse sei entsprechend
mit einem Mangel behaftet; es seien von Amtes wegen weitere
Abklärungen zu treffen. Zudem sei es ihm gelungen, zwei Bestätigungen
der Behörden für seinen geltend gemachten Wohnsitz in _______
beizubringen. Entgegen den antizipierenden, aber haltlosen Erwägungen
des BFM handle es sich dabei nicht um Fälschungen. Schliesslich
bestünden in der Tat gewisse unbedeutende Widersprüche in seinen
Aussagen. Insgesamt habe er aber ein stimmiges Bild der
Bedrohungssituation vor Ort vermitteln können.
I.b. Als Beweismittel gab er zwei Wohnsitzbestätigungen aus dem Irak
samt Briefumschlag und Übersetzungen sowie die erwähnte
Stellungnahme vom 30. August 2010 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 verzichtete die
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Betreffend Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Im Weiteren legte das
Bundesverwaltungsgericht dar, der Beschwerdeführer sei gemäss einer
Meldung der zuständigen deutschen Behörde vom 25. August 2010 am
29. September 2007 in Deutschland eingereist. Seine Personalien seien
dort mit _______ erfasst worden. Er habe angegeben, iranischer
Staatsbürger aus _______ zu sein, und sei _______ in Anbetracht der
Ablehnung seines Asylantrags nach _______ überstellt worden. Zu
diesem Sachverhalt gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht das
rechtliche Gehör.
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Seite 7
K.
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2010 bestätigte der
Beschwerdeführer, in Deutschland als iranischer Asylsuchender in
Erscheinung getreten zu sein. Die falsche Identität habe er gewählt, um
nicht in den Fokus der ihn bedrohenden Terrorgruppe, welche auch in
Deutschland verwurzelt sei, zu geraten. Er habe von Anfang an versucht,
in die Schweiz zu gelangen, was ihm erst später gelungen sei.
L.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der verschwiegene Deutschlandaufenthalt
bestätige die Unglaubhaftigkeit zentraler Aussagen des
Beschwerdeführers.
M.
Mit Replik vom 10. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Diese würden durch die eingereichten
Beweismittel bestätigt.
N.
Am 1. September 2011 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck einer
InternetZeitung vom 14. August 2011 samt Übersetzung zu den Akten.
Im Begleitschreiben machte er geltend, gemäss Zeitungsartikel sei die
von ihm erwähnte Terrorgruppe in der Region von _______ tatsächlich
aktiv, was seine Vorbringen bestätige. Sie habe Festnahmen
vorgenommen. Auch ein Terrorist sei verhaftet worden. Im Artikel werde
diejenige Person, welche ihn gekidnappt habe, erwähnt.
O.
Am 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
ein. Es handelte sich dabei um eine aufgenommene Radiosendung (Stick
von _______) samt Übersetzung. In der Sendung gehe es um die
terroristische Gruppe, welche ihn verfolgt und bedroht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorab ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer – wie von ihm in der
Rechtsmittelschrift beantragt – Einsicht in die Aktenstücke A 20/2 (interne
Analyse der Identitätskarte) und A 25/5 (LINGUAAnalyse) hätte gewährt
werden müssen. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 18. August
2010 das Einsichtsrecht in diese Aktenstücke als solche unter Hinweis
auf bestehende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (vgl.
Art. 27 VwVG).
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs.2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien ins
besondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus
Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht
haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297
D7368/2010
Seite 9
E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz,
deren Verweigerung die Ausnahme.
3.1.2. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter
sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde
grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht
in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa
Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer
Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der
verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt
sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der
Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu
beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese
Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne
Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht
ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines
Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung
ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des
Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine
Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a und b).
3.1.3. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des
Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere
Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder
wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27
Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies
im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung
steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter Bestimmung
darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als
effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine
konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden
Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung
hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige
und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstücks ist
in geeigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer
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Seite 10
Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu
machen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG
eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu
begründen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b).
3.1.4. Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann
gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit
gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die
Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheimgehaltener
Akten respektive geheimgehaltene Teile von Dokumenten bei der
Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass
die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der
betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (EMARK 1994
Nr. 1 E. 5b).
3.2. Die Akte A 20/2 wurde vom BFM mit "B" klassifiziert (interne Akte).
Dies ist nach dem Gesagten insofern unzutreffend, als sie ein
Analyseformular für gewisse irakische Identitätskarten samt Befund
betreffend das geprüfte Dokument enthält (vgl. Ziff. 3.1.2. vorstehend). Im
Ergebnis hat die Vorinstanz aber auch den wesentlichen Inhalt dieses
Dokument dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18.
August 2010 offen gelegt, weshalb ihm aus der falschen Klassifizierung
kein Nachteil erwachsen ist. Zu dieser Akte ist festzustellen, dass
gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, die geeignet sind, die
Akteneinsicht einzuschränken. Ein solches Interesse stellen
insbesondere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer
internen Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer
vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen
Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente deren
missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu
befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (EMARK
1994 Nr. 1 E. 4c). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
bezüglich der Akte A 20/2 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf
Art. 27 VwVG verweigert. Dadurch, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 über das
Ergebnis der Dokumentenanalyse in den wesentlichen Zügen informierte
und er dazu Stellung nehmen konnte, hat sie den Anforderungen von Art.
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Seite 11
28 VwVG Genüge getan und durfte zum Nachteil des Beschwerdeführers
in der angefochtenen Verfügung auf das Aktenstück A 20/2 abstellen.
3.3. Die Akte A 25/5 wurden durch das BFM mit "A" klassifiziert, das
heisst als Akte, an der gemäss Aktenverzeichnis des BFM ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der
Geheimhaltung bestehe. Bei diesem Aktenstück handelt es sich um ein
"Gutachten" einer vom BFM (Fachstelle LINGUA) beauftragten
Expertenperson, mit deren Hilfe Erkenntnisse über den Sozialisierungsort
des Beschwerdeführers gewonnen werden sollten. Es ist festzuhalten,
dass auch hinsichtlich dieses Aktenstücks gewichtige
Geheimhaltungsinteressen existieren, die geeignet sind, die Akteneinsicht
einzuschränken. Solche Interessen bestehen insbesondere bezüglich des
genauen Vorgehens und der Prüfungspunkte bei Durchführung einer
derartigen Analyse. Der Umstand, wonach bei einer vollständigen
Offenlegung aller Prüfungspunkte deren missbräuchliche Verwendung
durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen
genügenden Verweigerungsgrund dar. Daher hat die Vorinstanz auch
bezüglich der Akte A 25/5 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf
Art. 27 VwVG verweigert.
3.4. Da das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt
besagter Aktenstücke vor Entscheiderlass im Sinne von Art. 28 VwVG
offenlegte, ist seine Vorgehensweise mithin nicht zu beanstanden. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien die Ergebnisse der
Analysen nicht bekannt gegeben worden, trifft nicht zu. Die gerügte
Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor, weshalb das
Gesuch um Rückweisung der Sache an das BFM, wie auch die
(sinngemässen) Anträge auf vollständige Einsicht in besagte Akten
abzuweisen sind.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D7368/2010
Seite 12
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUAAnalysen des
BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57
ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als
schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen − sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind − erhöhten Beweiswert zu
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind
LINGUAAnalysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer
Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d).
5.2. Die LINGUAAnalyse vom 18. Juni 2009 ist fundiert, sehr differenziert
und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu
keinen Beanstandungen Anlass. Der eingesetzte Gutachter verfügt
gemäss Aktenlage über vertiefte Kenntnisse in den relevanten Bereichen
(vgl. A 24/1). Es liegen demnach keine Gründe vor, an der Qualifikation
des Gutachters insbesondere hinsichtlich der Analyse der sprachlichen
Sozialisation des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Antrag auf
Durchführung weiterer behördlicher Abklärungen – etwa im Sinne einer
neuen Sprachanalyse durch einen anderen Gutachter – ist somit
abzuweisen. Vielmehr ist entgegen den nicht überzeugenden
Beschwerdevorbringen von korrekten Analyseergebnissen auszugehen,
die geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung im
angegebenen Herkunftsgebiet zu beeinträchtigen.
6.
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Seite 13
6.1. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das
Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung.
Einzelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der sehr
pauschalen Argumentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht
hinwegzutäuschen, zumal die Darlegungen des Beschwerdeführers kaum
Realkennzeichen im Hinblick auf die geltend gemachte Entführung durch
Mitglieder einer Terrorgruppe aufweisen (A 9/22 Antwort 51). Es mag
zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wagen auf
irakischem Staatsgebiet in eine Kontrolle geraten ist und im Rahmen von
Abklärungen befragt wurde. Soweit er aber in diesem Zusammenhang
den Eindruck einer Entführung durch Mitglieder der besagten
Terrorgruppe zu erwecken versucht, gelingt ihm dies in Anbetracht der
diesbezüglich sehr stereotypen Schilderungen nicht (vgl. A 9/22
Antworten 76 ff., 118 ff., 143 ff. und 171 ff.). Die Tatsache, dass er mit
Eingabe vom 1. September 2011 Material aus dem Internet zu
terroristischen Umtrieben vor Ort einreichte, bestätigt den Eindruck einer
ihm allenfalls aus den Medien bekannten Situation; dass er davon
persönlich betroffen gewesen wäre, kann den Unterlagen aber in keiner
Weise schlüssig entnommen werden. Dasselbe trifft gemäss Übersetzung
auf das am 30. Januar 2012 nachgereichte Beweismittel (Stick einer
Radiosendung) zu. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach
Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von
Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb
ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Die im
vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel für die angebliche Entführung – namentlich Drohbriefe,
Anzeigen, behördeninternes Schreiben – vermögen daher die
dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der
Angaben des Beschwerdeführers nicht auszuräumen (vgl. auch A 9/22
Antworten 128 ff.). Zudem hat er die Vorfälle im Zusammenhang mit der
angeblichen Entführung wiederholt widersprüchlich und ungereimt
dargelegt; die entsprechenden und zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, sind mangels konkreter
Gegenargumente unwidersprochen geblieben.
6.2. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren bei der Erstbefragung
ausgesagt, seit der Geburt bis August 2007 in _______ wohnhaft
gewesen zu sein (A 2/11 S. 1). Dem LINGUAExperten gegenüber
räumte er indes ein, sich während langer Zeit (auch) in _______
aufgehalten zu haben. Ein Übersetzungs oder Dolmetscherproblem für
die Erstaussage kann entgegen den Beschwerdevorbringen
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ausgeschlossen werden, da er keine entsprechenden Probleme geltend
machte (A 2/11 S. 2, 9 und 10). Diese widersprüchlichen Angaben zu
Aufenthaltsorten bestätigen die Zweifel an der Verfolgung im angeblichen
Herkunftsgebiet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen
Aufenthalt in Deutschland verbunden mit einem Asylverfahren vorerst
verschwieg, lässt sein Aussageverhalten als sehr berechnend
erscheinen. Und schliesslich weckt auch die dort angegebene angeblich
falsche Identität, mitsamt einer anderen Staatsangehörigkeit erhebliche
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die angebliche
Furcht vor der auch in Deutschland aktiven Terrorgruppe erscheint dabei
konstruiert und wenig überzeugend.
6.3. Das Ergebnis der HerkunftsAnalyse (geografische Zuordnung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu _______) wird grundsätzlich auch
dadurch erhärtet, dass die Vorinstanz bei der zu den Akten gereichten
Identitätskarte Fälschungsmerkmale festgestellt hat. Angesichts der vom
BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmale, welche durch die
Gegenargumente des Beschwerdeführers nicht hinreichend erklärbar
erscheinen, kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft
des Beschwerdeführers nur ein beschränkter Beweiswert zuerkannt
werden. In Anbetracht der erwähnten leichten Erhältlichkeit irakischer
Dokumente unbesehen der Frage, ob sie einen tatsächlichen Sachverhalt
belegen, trifft dies auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Wohnsitzbestätigungen zu. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, das in
der sehr differenzierten LINGUAAnalyse im Rahmen der Überprüfung
von Phonetik/Phonologie, Morphologie und Syntax auch Elemente,
welche für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zu _______
sprechen sollen, festgehalten wurden. So schloss der Experte eine
Geburt des Beschwerdeführers am von ihm angegebenen Ort und einige
Jahre Aufenthalt dort nicht aus. Der Experte wies überdies auf gute
Ortskenntnisse des Beschwerdeführers hin. Im Ergebnis ist demnach
nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich aus _______ stammt, dort
einige Jahre lebte und dorthin auch während oder nach seiner
Sozialisation in _______ zwischendurch wieder zurückkehrte. Vor diesem
Hintergrund dürfte es ihm unter Umständen auch möglich gewesen sein,
Dokumente aus seinem Geburtsort zu beschaffen. Die Frage, inwieweit
diese tatsächlich als authentisch anzusehen sind, kann nach dem
Gesagten aber letztlich offen gelassen werden, da sie die vom Experten
festgehaltene Hauptsozialisation in _______ nicht zu entkräften
vermögen.
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6.4. In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der
LINGUAAnalyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine
Hauptsozialisation in _______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge
ist die von ihm vorgebrachte Gefährdung durch arabische Terroristen
auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Anzumerken ist ohnehin,
dass Entführungen durch kriminelle Organisationen aus finanziellen
Gründen nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungsmotive gelten
könnten und der Beschwerdeführer zudem vor einer allfälligen
Gefährdung in diesem Sinne im Norden des Iraks geschützt wäre.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Mangels Relevanz
kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und
die Beweismittel näher einzugehen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie.
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak,
wo der Beschwerdeführer jedenfalls längere Zeit gelebt hat, lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4.
8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2. Wie oben ausgeführt, ist von einem langjährigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Provinz _______ auszugehen.
8.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern,
sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht
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(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die
Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation
des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden
Mehrheit der Berichte von Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the
Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers,
Juli 2010, S. 2 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen relativ jungen,
alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über
Sprachkenntnisse, eine gewisse Schulbildung und arbeitete als Händler.
Dabei erzielte er als Grossist offenbar ein hohes Einkommen (A 9/22
Antworten 45, 168 und 197). Ferner war es ihm möglich, wiederholt
Beweismittel aus dem Irak einzureichen, was auf soziale
Anknüpfungspunkte vor Ort hindeutet. Nach dem Gesagten steht auch
fest, dass er längere Zeit im Nordirak gelebt hat. Unter diesen Umständen
ist entgegen seinen Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass er
dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Dieser Schluss rechtfertigt
sich auch aufgrund des erhärteten Verdachts, der Beschwerdeführer
lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort
letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, ob er
gemäss seinen Angaben tatsächlich über keine Verwandten in den drei
genannten nordirakischen Provinzen verfügt, letztlich nicht geklärt werden
und ist vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter
abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie
beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich
allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f.;
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen).
8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
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8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Aktenlage ist indes
nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Die Begehren
erschienen zudem nicht aussichtslos. In Gutheissung des Gesuchs im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist entsprechend auf eine Kostenauflage
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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