Abtei lung IV
D-7370/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch);
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. November 2009 / D-6386/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7370/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2009 das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 5. November 2008 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 aufgefordert wurde, bis zum
2. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass die Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 am 27. Oktober
2009 - mit dem Vermerk "Zurück/Nicht abgeholt" - an das Bundesver -
waltungsgericht zurückgeschickt wurde,
dass der Gesuchsteller innert der angesetzten Frist den Kostenvor-
schuss nicht leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Urteil vom 12.
November 2009 auf die Beschwerde vom 9. Oktober 2009 nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller - handelnd durch seinen neu mandatierten
Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 25. November 2009 (Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei in der Be-
schwerdesache D-6386/2009 des Bundesverwaltungsgerichts die am
2. November 2009 abgelaufene Frist zur Bezahlung des Prozess-
kostenvorschusses von Fr. 600.-- wiederherzustellen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe die
Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 nie erhalten, da weder ein
Zustellungsversuch unternommen noch ihm eine Abholungsanweisung
zugestellt worden sei, was auch aus den Angaben der Nachsendever-
folgung der Post (sogenanntes Track and Trace) ersichtlich sei,
dass deshalb die Frist zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses
nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wieder herzustellen
sei, da er unverschuldet nicht in den Besitz einer postalischen Ab-
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holungsanweisung gelangt sei, und folglich die Frist zur Bezahlung des
Prozesskostenvorschusses unverschuldet versäumt habe,
dass er erst am 16. November 2009 - mit Zustellung des Nichtein-
tretensentscheides vom 12. November 2009 - von der Zwischenver-
fügung vom 16. Oktober 2009 und der verpassten Frist Kenntnis er-
halten habe, weshalb das Hindernis erst am 16. November 2009 weg-
gefallen sei und die Wiederherstellungsfrist somit am 16. Dezember
2009 ende,
dass der Eingabe drei Track and Trace Ausdrucke beilagen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 2. Dezember
2009 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
VwVG aussetzte,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
7. Januar 2010 ein Schreiben der Schweizerischen Post vom 21.
Dezember 2009 (in Kopie) zu den Akten reichen liess,
dass der Gesuchsteller in der Eingabe vorbrachte, interne Ab-
klärungen der Schweizerischen Post hätten ergeben, dass die Zu-
stellung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Oktober 2009 nicht schlüssig zurückverfolgt werden könne, zumal
sich der Postbote nicht an den genannten eingeschriebenen Brief er-
innere,
dass sich auch im elektronischen System der Schweizerischen Post
kein Scanergebnis finde, das die Ausstellung einer Abholungsein-
ladung vermuten lasse, weshalb auch die Schweizerische Post davon
ausgehe, ihr sei vermutungsweise ein Fehler unterlaufen,
dass das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons B._______
mit Schreiben vom 22. März 2010 an das BFM - welches
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde - mitteilte, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2010 un-
bekannten Aufenthalts sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Zwischenver-
fügung vom 30. März 2010 Frist zur Bekanntgabe des gegenwärtigen
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Aufenthaltsortes des Gesuchstellers sowie zur Einreichung einer vom
Gesuchsteller unterzeichneten Erklärung, aus der dessen fortbeste-
hendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansetzte,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 12.
April 2010 dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des
Gesuchstellers mitteilte sowie eine von diesem unterzeichnete Er-
klärung einreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010
aufforderte, den ihm in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009
auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 28. Mai 2010
nachträglich zu bezahlen,
dass der Gesuchsteller am 21. Mai 2010 den einverlangten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu be-
finden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 233),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise ab-
gehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
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dass die Wiederherstellung somit an formelle wie an materielle
Voraussetzungen geknüpft wird,
dass - falls Erstere gegeben sind - auf ein entsprechendes Ersuchen
einzutreten ist und es überdies gutzuheissen ist, wenn auch die
weiteren Anforderungen erfüllt werden,
dass im vorliegenden Fall aus den Akten ersichtlich ist, dass die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober
2009 dem Gesuchsteller nicht zugestellt wurde,
dass gemäss Track and Trace (eingeschriebene Postsendung mit der
Nummer: 98.40.187607.0000[...]) der Nichteintretensentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D-6386/2009 vom 12. November 2009
dem Gesuchsteller am 16. November 2009 zugestellt wurde,
dass mangels Zustellung der Zwischenverfügung vom 16. Oktober
2009 davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe am 16. November
2009 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass ihm mit Zwischenver-
fügung vom 16. Oktober 2009 die Bezahlung eines Kostenvorschusses
auferlegt wurde,
dass die 30-tägige Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG somit am 17.
November 2009 zu laufen begann und am 16. Dezember 2009 endete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2009 um
Wiederherstellung der Frist zu Bezahlung des Prozesskostenvor-
schusses ersuchte und dieses Ersuchen auch begründete, weshalb im
vorliegenden Fall die erste formelle Voraussetzung - das Stellen eines
begründeten Antrages inert Frist - erfüllt ist,
dass der Gesuchsteller bis zum Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss
Art. 24 Abs. 1 VwVG am 16. Dezember 2009 den mit Zwischenver-
fügung vom 16. Oktober 2009 auferlegten Kostenvorschuss zwar nicht
bezahlt hat, jedoch im Wiederherstellungsgesuch vom 25. November
2009 angeboten hat, er werde den Kostenvorschuss unverzüglich be-
zahlen, sobald ihm ein entsprechender Einzahlungsschein überwiesen
worden sei,
dass der Gesuchsteller damit unmissverständlich die Bereitschaft
signalisiert hat, den Kostenvorschuss bezahlen und damit die ver-
säumte Rechtshandlung nachholen zu wollen, weshalb das Bundes-
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verwaltungsgericht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben -
speziell des Vertrauensschutzes - gehalten gewesen wäre, dem
Gesuchsteller umgehend einen entsprechenden Einzahlungsschein
zuzustellen beziehungsweise ihn darauf aufmerksam zu machen, dass
er über die Möglichkeit verfügt, die Zahlungsverbindung der Gerichts-
kasse ausfindig zu machen und unter Verwendung eines Blanko-
Einzahlungsscheins den einverlangten Kostenvorschuss zu überwei-
sen, umso mehr, als der Gesuchsteller in der Rechtsmittelschrift
geltend gemacht hat, er könne die versäumte Rechtshandlung erst
nach Erhalt des erforderlichen Einzahlungsscheins vornehmen,
dass der Gesuchsteller daher aufgrund des Grundsatzes von Treu und
Glauben davon ausgehen durfte, es werde ihm beziehungsweise
seinem Rechtsvertreter ein Einzahlungsschein zur Bezahlung des
auferlegten Kostenvorschusses zugestellt, weshalb ihm wegen der
Nichtbezahlung des Prozesskostenvorschusses innert der 30-tägigen
Frist kein Rechtsnachteil erwachsen darf,
dass dem Gesuchsteller deshalb mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2010 die Gelegenheit eingeräumt
wurde, den ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 auf-
erlegten Kostenvorschuss bis zum 28. Mai 2010 nachträglich zu be-
zahlen,
dass durch die fristgemässe Bezahlung des einverlangten Kostenvor-
schusses die versäumte Rechtshandlung als innert der gesetzlichen
Frist als nachgeholt gilt, womit auch die zweite formelle Voraussetzung
erfüllt ist, weswegen auf das Gesuch um Wiederherstellung der
Kostenvorschussfrist einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnach-
teile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschulde-
ter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkran-
kung,
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dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv be-
trachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen ver-
möchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl.
zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass gemäss Track and Trace (eingeschriebene Postsendung mit der
Nummer: 98.40.187607.0000[...]) die Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 am 20. Oktober 2009
bei der Poststelle C._______ zur Abholung eintraf,
dass gemäss Nachsendeverfolgung der Post jedoch weder ein Zu-
stellversuch an den Gesuchsteller stattfand noch die Sendung per
Abholungsanweisung diesem gemeldet wurde,
dass zudem die Schweizerische Post in ihrem Schreiben vom 21.
Dezember 2009 vorbringt, es liege die Vermutung nahe, ihr sei in
dieser Angelegenheit ein Fehler unterlaufen, da auch nach Durch-
führung interner Abklärungen die Sachlage betreffend der Abholungs-
anweisung vom 20. Oktober 2009 nicht mehr genau eruierbar sei,
zumal sich der Postbote nicht an diesen eingeschriebenen Brief
erinnere und auch im elektronischen System der Post keine klaren
Scanergebnisse ersichtlich seien,
dass aufgrund dieses Schreibens der Schweizerischen Post sowie der
übrigen Akten davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 kein
Zustellversuch an den Gesuchsteller unternommen respektive diesem
keine Abholungsanweisung zugestellt worden ist, weshalb er vom
Inhalt der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 erst nach Ablauf
der ihm angesetzten Frist (am 16. November 2009) erfahren hat,
dass dem Gesuchsteller unter diesen Umständen in Bezug auf das
Versäumen der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kein Ver-
schulden vorgeworfen werden kann,
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dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 25. Novem-
ber 2009 gutzuheissen ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6386/2009 vom 12.
November 2009 aufzuheben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 4.
September 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 bzw. 14. Mai
2010 für das Beschwerdeverfahren erhobene Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- am 21. Mai 2010 einbezahlt wurde,
dass demnach auf die form- und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG;
Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereichte Beschwerde vom 9. Oktober 2009
einzutreten und das Beschwerdeverfahren fortzuführen ist,
dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens dem Ge-
suchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht
wurde, weshalb das Gericht vorliegend die Entschädigung auf Grund
der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteient-
schädigung auf Fr. 900.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6386/2009 vom 12.
November 2009 wird aufgehoben.
3.
Auf die Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2009 wird eingetreten;
das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Gesuchsteller ist für das Verfahren zulasten des Bundesver-
waltungsgerichts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.--
zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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