B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7371/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin 1) ihren Heimatstaat anfangs (…), reiste nach zwei oder drei Tagen
in die Schweiz ein und suchte am 9. Februar 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 14 März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin 1 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2013 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-1475/2013 vom 25. März 2013 ab.
D.
Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte das Amt für Migration und Integra-
tion D._______ die Beschwerdeführerin 1 auf, die Schweiz zu verlassen.
Mit Strafbefehl vom (…) wurde sie zu einer Geldstrafe wegen rechtswidri-
gen Aufenthaltes in der Schweiz verurteilt.
E.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter B._______ (Be-
schwerdeführerin 2).
F.
Am (…) reichten die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung aufgrund Vorliegens eines persönlichen Härte-
falls ein. Das Amt für Migration und Integration D._______ verneinte am
(…) das Vorliegen eines Härtefalles und verzichtete auf die Einholung einer
Zustimmung zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Die
Einsprache auf die auf Antrag der Beschwerdeführerinnen am (…) vom
D._______ erlassene negative Verfügung wurde vom Rechtsdienst des
D._______ am (…) abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 11. November 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen
durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM unter Beilage ei-
nes ärztlichen Berichts von Dr. med. E._______ vom (…), ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 14. März 2013 hinsichtlich
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des Wegweisungsvollzuges einreichen. Mit Verfügung vom 18. November
2014 – eröffnet am folgenden Tag – wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 14. März 2013 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.–.
H.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen
unter Beilage des beim BFM eingereichten ärztlichen Berichts, eines
Schreibens von Privatpersonen sowie eines in englischer Sprache verfass-
ten Schreibens der Beschwerdeführerin 1 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren
abzusehen. Im Weiteren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen, von einem Kostenvorschuss abzusehen sowie ihnen den unter-
zeichnenden Anwalt als deren amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art.
110a AsylG (SR 142.31) beizugeben. Auf die Beschwerdebegründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
I.
Am 15. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin 1 ein sie betreffendes
ärztliches Zeugnis vom (…) einreichen und geltend machen, eine Wegwei-
sung ins Heimatland würde zu einer psychischen Dekompensation sowie
Suizidalität führen. Es verstehe sich von selbst, dass einhergehend auch
das Kindeswohl gefährdet wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
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führerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die
abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Be-
schwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen
wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1, S. 367 ff.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit
Verweis).
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4.
4.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. März
2013 beseitigen könnten. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Angabe der Diagnose) gelte
es festzuhalten, dass diese kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug
darstellten, da die Behandlung nicht zwingend in der Schweiz zu erfolgen
habe und die medizinische Versorgung in Kosovo auch im Hinblick auf psy-
chotherapeutische und medikamentöse Behandlung als ausreichend zu
bezeichnen sei. So verfüge beispielsweise auch die Stadt F._______, der
Wohnort der Beschwerdeführerin 1, über ein grosses (Angabe der Einrich-
tung) sowie diverse kleinere Gesundheitseinrichtungen. Zudem seien auch
die meisten Antidepressiva und andere Medikamente zur Behandlung psy-
chischer Probleme in Kosovo verfügbar. Zum angeblich fehlenden Bezie-
hungsnetz der Beschwerdeführerin 1 sei festzuhalten, dass sie keine Ver-
änderung der Beziehung zu ihrer Familie seit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. März 2013 geltend gemacht habe. Demnach
könne auf die Erwägungen jener Verfügung verwiesen werden, wonach
zwar mögliche Schwierigkeiten bei der Rückkehr nicht verkannt würden,
jedoch blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, nicht genügten, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen.
Zudem vermöge selbst ein Bruch mit einem Teil ihrer Herkunftsfamilie an
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Ferner lasse
sich aus der früheren Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als (Angabe
Beruf) schliessen, dass sie durchaus in der Lage wäre, Einkünfte zu erzie-
len, und sich somit den Lebensunterhalt selbständig finanzieren könne.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Eingabe vom 18. Dezem-
ber 2014 nebst Urteilszitaten und allgemeinen Ausführungen im Wesentli-
chen geltend, die Argumentation des BFM beschränke sich weitgehend da-
rauf, Kosovo als sicheren Drittstaat zu bezeichnen sowie die Möglichkeiten
der medizinischen Versorgung zu beschreiben. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe sich im ersten Beschwerdeverfahren nicht mit der seitens des
BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit auseinandergesetzt. So seien die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin 1 vorab auf ihren Wahrheitsgehalt zu
überprüfen und in einem zweiten Schritt sei zu beurteilen, ob die glaubhaft
geschilderte Verfolgungssituation die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft
erfülle beziehungsweise ob Wegweisungshindernisse vorlägen. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin 1 seien als glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG zu bezeichnen. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die
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Frage, wie die Vergewaltigung genau im Detail abgelaufen sei, derart von
Wichtigkeit sein soll. Die Befragerin habe die Beschwerdeführerin durchei-
nander gebracht.
Es werde im Weiteren auf das Urteil E-6417/2013 vom 10. September 2014
verwiesen, welches sich eingehend mit der Rolle der Frau in Kosovo aus-
einandersetze. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erschienen ins-
besondere in Betrachtung der sozialen Rolle der Frau in Kosovo als reali-
tätsnah und stimmig. In Bezug auf Wegweisungshindernisse wurde ausge-
führt, dass die Beschwerdeführerin 1 nun an (Angabe Diagnose) leide. In
Kosovo kenne man kein Krankenkassenobligatorium, es bestehe keine flä-
chendeckende medizinische Versorgung. Es stelle sich im Weiteren die
Frage, wie die Beschwerdeführerin 1, welche nur über eine sehr beschei-
dene Bildung verfüge und sich in einem labilen physischen und psychi-
schen Zustand befinde, als alleinerziehende Mutter für ihren Lebensunter-
halt aufkommen könne. Sie verfüge über kein soziales Netz in Kosovo und
könne keine Hilfe von ihrer Familie erwarten, welche sie verstossen habe.
Das Wohl des Kindes sei vorliegend gänzlich ausser Acht gelassen wor-
den. So sei es in Anbetracht des Kindeswohls nicht zu verantworten, das
Kind zusammen mit der massiv angeschlagenen Mutter wegzuweisen, da
von einer kompletten sozialen, kulturellen und sprachlichen Entwurzelung
ausgegangen werden könne. Das Kind sei überdies selbst gefährdet, da
es als uneheliches Kind auf die Welt gekommen sei. Für weitere Einzelhei-
ten wird auf die Akten verwiesen.
5.
Als nachträglich eingetretene wesentliche Veränderung der Sachlage wer-
den gesundheitliche Probleme (Angabe Diagnose) angegeben. In Bezug
auf die im Arztzeugnis vom (…) enthaltene Diagnose enthält das ärztliche
Zeugnis vom (…), worin (…) beschrieben wird, keine wesentlichen Ände-
rungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zur Vermeidung von
Wiederholungen ist auf die zutreffenden Ausführungen des BFM zu verwei-
sen. Die in der Beschwerdeschrift pauschal geltend gemachte schlechte
medizinische Versorgungslage in Kosovo wurde weder substantiiert noch
begründet dargelegt. Die Einschätzung in der Rechtsmittelschrift steht den
Ausführungen im Arztzeugnis vom (…) entgegen, wonach Behandlungs-
möglichkeiten in Psychiatrie und Psychotherapie im Heimatland der Be-
schwerdeführerin 1 bestehen. Überdies ist ergänzend dazu festzuhalten,
dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
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eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr dorthin zu einer lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dies
ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Einer allfälligen psychischen De-
kompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum
der Rückschaffung begegnet werden. Der im ärztlichen Bericht festgestell-
ten bestehenden latenten Suizidalität kann ebenfalls durch geeignete me-
dizinische Massnahmen und Betreuung entgegengewirkt werden. Für eine
allenfalls benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvoll-
zug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und indivi-
dueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe
von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und
Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu ver-
weisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Was die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift betrifft, ist festzu-
halten, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1475/2013 vom
25. März 2013 der Wegweisungsvollzug der damals schwangeren Be-
schwerdeführerin 1 geprüft und als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet wurde, auch im Hinblick als Mutter mit einem Säugling sowie dem Um-
stand des geltend gemachten Bruchs mit einem Teil der Familie im Heimat-
staat. Diese Vorbringen wie auch das eingereichte "Empfehlungsschrei-
ben" sowie die in englischer Sprache verfassten handschriftlichen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin 1 sind nicht geeignet, im Rahmen des Wie-
dererwägungsverfahrens zu einem anderen Schluss zu gelangen. Der Ver-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6417/2013 vom 10. September 2014 führt ebenfalls zu keiner anderen
Einschätzung, zumal dieses Urteil nicht ein Wiedererwägungsverfahren
betrifft und die Ausgangslage sich von jener der Beschwerdeführerinnen
unterscheidet. So weist die Beschwerdeführerin 1 vorliegend – entgegen
der auf Beschwerdeebene geltend gemachten "bescheidenen Bildung" be-
ziehungsweise der Behauptung, sie sei eine "ungebildete Frau" – über
zehn Jahre Schulbildung sowie Erfahrungen als selbständige (Angabe Be-
ruf) aus. Auch ist, wie bereits mit Urteil vom 25. März 2013 festgestellt,
nicht von einem Bruch mit der ganzen Familie auszugehen. Die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte Verstossung durch die ganze Familie
sowie die dadurch angeblich versagte Unterstützung wurde denn auch
nicht substantiiert begründet. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin
1 eigenen Angaben zufolge über ein Bankkonto auf (Angabe Bank) in
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Seite 8
G._______ und schlug sich vor Einreichung ihres Asylgesuchs ohne staat-
liche Hilfe in der ihr unbekannten Schweiz durch, was auf eine gewisse
Selbständigkeit und Anpassungsfähigkeit hindeutet. Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Asylver-
fahren erübrigen sich vorliegend, da diese Beurteilung nicht Gegenstand
des Wiedererwägungsverfahrens bildet. Mit Urteil vom 25. März 2013
wurde bereits festgehalten, dass dieser Punkt offen bleiben kann, da es
sich bei Kosovo um ein Safe Country gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
handelt und von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden
Schutzfähigkeit dieses Staates ausgegangen werden kann.
In Bezug auf das in der Beschwerde geltend gemachte Kindswohl sowie
die durch einen Wegweisungsvollzug "komplette, soziale, kulturelle und
sprachliche" Entwurzelung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2
im heutigen Zeitpunkt noch keine zwei Jahre alt ist und daher von einer
Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein kann, so dass der Vollzug
der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen
ist. Auch ist es der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten, die Betreuung ihrer
Tochter bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit selber zu organisieren. Es
steht ihr im Übrigen offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rück-
kehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2
sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr-
und Wiedereingliederungshilfe). Im Weiteren wurde nicht substantiiert
nachgewiesen, dass dem Kind von seinem Vater oder aufgrund der Tatsa-
che, dass es unehelich geboren wurde, direkte Gefahr im Heimatland
droht. Der Vollständigkeit halber gilt es hinsichtlich der in der Beschwerde
geübten Kritik an der anhörenden Person festzuhalten, dass dies im vor-
liegenden Verfahren nicht von Relevanz ist, da es sich um ein Wiederer-
wägungsverfahren handelt. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese nicht zu ei-
ner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Ebenso besteht keine Ver-
anlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
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Seite 9
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liessen
jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise
die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG beantragen. Auf-
grund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerinnen prozessual bedürftig sind. Gleichzeitig können die
Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos
bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 110a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf
Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand wenn es sich um eine in Abs. 1 abschliessend aufgezählte
Beschwerde handelt. Bei einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich
nicht um eine solche, was explizit aus Abs. 2 hervorgeht, weshalb das Ge-
such um Beigebung einer amtlichen Rechtsvertretung nach Art. 110a
AsylG abzuweisen ist. Demgemäss ist vorliegend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Art. 65 Abs. 2 VwVG heranzuziehen
(Art. 110a Abs. 2 AsylG). Dabei wird einer mittellosen Partei in einem nicht
aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe
eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE
122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende
Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als
besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
7.3 Aufgrund des Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie um Erlass des Kostenvorschusses als gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG beziehungsweise der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: