Abtei lung IV
D-737/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, alias [...], geboren [...],
B._______, geboren [...], Kosovo,
beide vertreten durch Martin Ilg,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-737/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Bosniakin mit letztem Wohnsitz in
Z._______, Bezirk Y._______, Kosovo (ehemals Serbien und Monte-
negro) – reichte am 22. August 2005 und am 15. Februar 2006 bei der
Schweizer Vertretung in Pristina je einen Visumsantrag ein, welche am
24. August 2005 beziehungsweise am 15. Februar 2006 abgelehnt
wurden. Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im
November 2006 und fuhr mit Auto und Minibus durch unbekannte
Länder, bis sie am 11. Dezember 2006 illegal in die Schweiz einreiste,
wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2006
stellte ihr Rechtsvertreter ein Gesuch ans Bundesamt um Zuteilung
der Beschwerdeführerin an den Kanton X._______. Ihr zukünftiger
Ehemann C._______, Inhaber einer F-Bewilligung, wohne in
W._______ und werde für sämtliche Kosten ihres Aufenthaltes auf-
kommen. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 18. Dezember 2006
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Am
15. Januar 2007 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Mit
Entscheid vom 23. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin an-
tragsgemäss dem Kanton X._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei ab Juni/Juli 2005 während fünf bis sechs
Monaten mit einem Mann befreundet gewesen, von dem sie gedacht
habe, dass er Bosnier sei. Als sie im Oktober 2005 erfahren habe,
dass er Albaner sei, habe sie die Beziehung beendet, da sie kein
Albanisch könne, die albanische Kultur nicht kenne und ihre Familie
gegen eine Ehe mit einem Albaner gewesen wäre. Daraufhin habe er
sie mehrmals bedroht und sie aufgefordert, ihn zu heiraten. Als sie
sich an die KFOR beziehungsweise an die Polizei gewandt habe, habe
diese ihr gesagt, man könne sie nicht beschützen. Deshalb habe sie
im November 2006 ihre Heimat verlassen und sei in die Schweiz ge-
reist, wo sie heiraten wolle. Die Ehe mit ihrem zukünftigen, in der
Schweiz lebenden Ehemann sei von den Familien arrangiert worden.
Sie sei seit März 2006 mit ihm in Kontakt, habe ihn allerdings nur auf
einer Videokassette gesehen und mit ihm telefoniert. Sie reichte ihre
Identitätskarte und ihre UNMIK-Identitätskarte zu den Akten.
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D-737/2007
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2007 – eröffnet am
24. Januar 2007 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bei den
geltend gemachten Drohungen des damaligen Freundes der Be-
schwerdeführerin handle es sich um nicht asylbeachtliche Übergriffe
Dritter, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden könnten;
zudem wäre es den zuständigen Behörden ohnehin nicht möglich ge-
wesen, schützend einzugreifen. Von einem Staat könne nicht verlangt
werden, jeden seiner Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Die
Frage, ob die Schilderungen insgesamt glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG erschienen, liess die Vorinstanz offen. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu den angeblichen Bedrohungen seien allerdings
äusserst unsubstanziiert und pauschal, und sie habe zwei
Visumsanträge für die Schweiz gestellt, welche am 24. August 2005
und am 15. Februar 2006 abgelehnt wurden. Deshalb bestehe der
Verdacht, dass sie nicht wegen der Drohungen ausgereist sei, sondern
vielmehr, um in der Schweiz zu heiraten.
D.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 (Poststempel: 29. Januar 2007)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin,
es sei ihr Asyl zu gewähren; eventuell sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Sie habe in Kosovo viel und lange gelitten; Minderheiten
fänden dort keinen Schutz. Die Visumsanträge habe sie gestellt, um
ihre Mutter in V._______ zu besuchen. Nachdem diese abgelehnt
worden seien und sie Probleme mit dem Albaner gekriegt habe, habe
sie gar keine andere Wahl gehabt, als zu ihrem zukünftigen Mann in
die Schweiz zu flüchten, den sie so bald als möglich heiraten wolle.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kosten-
vorschusses auf.
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F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 (Poststempel: 21. Februar 2007)
beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2007 und die Asylge-
währung beziehungsweise den Einbezug in die vorläufige Aufnahme
ihres zukünftigen Ehemannes. Eventualiter sei sie wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei ihr der Aufenthalt bis zum Beschwerdeentscheid zu er-
lauben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe nach den abgewiesenen Visumsanträgen
trotz der Demütigungen, die sie als Mitglied einer ethnischen Minder-
heit täglich erlebt habe, in ihrer Heimat bleiben wollen. Dieses Vor-
haben habe sie jedoch verworfen, als die "tödlichen Drohungen" (Seite
4) des Ex-Freundes, welcher das Ende ihrer Beziehung bis heute nicht
akzeptiere, nicht aufgehört hätten. Als Mitglied einer ethnischen
Minderheit könne sie bei den staatlichen Behörden keinen Schutz er-
halten, weshalb die Drohungen ihres ehemaligen Freundes dem
"serbischen Staat" (Seite 5) zuzurechnen seien. Bezüglich der von der
Vorinstanz aufgrund von fehlender Substanz bezweifelten Glaub-
haftigkeit der Drohungen argumentiert der Rechtsvertreter, die Be-
schwerdeführerin stehe unter einem enormen psychischen Druck,
weshalb die einzelnen Aussagen betreffend exakte Daten und be-
stimmte Zeiträume zu relativieren seien. Die Beschwerdeführerin
habe in der Schweiz Asyl beantragt, weil die Mehrheit ihrer im Ausland
lebenden Verwandten hier wohne. Sie sei nicht wegen einer bevor-
stehenden Heirat in die Schweiz gekommen; dieser Entschluss sei
vielmehr erst während ihres hiesigen Aufenthaltes gereift. Hinsichtlich
der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft bestünden in
keinem wesentlichen Punkt erhebliche Begründungslücken oder
Widersprüche. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Polizei
gewandt, sondern an die KFOR, weil bosnische Muslime in Serbien als
Menschen zweiter Klasse von der Polizei und Justiz nicht ernst
genommen würden und daher keine innerstaatliche Ausweichmög-
lichkeit hätten.
G.
Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter mit, sein Gesuch um Erlass der Erhebung eines
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Kostenvorschusses sei mit der Zahlung desselben durch die Be-
schwerdeführerin am 19. Februar 2007 gegenstandslos geworden.
H.
Am [...] 2007 heiratete die Beschwerdeführerin in W._______ den
serbischen Staatsangehörigen C._______ (N [...]), einen slawischen
Muslim aus Y._______. Dieser hatte am [...] mit seiner damaligen
Ehefrau in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches am [...] ab-
gewiesen worden war. In teilweiser Wiedererwägung hatte das BFM
am [...] wegen gesundheitlicher Probleme des Anfang [...] geborenen
Sohnes die vorläufige Aufnahme der Familie angeordnet.
I.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, B._______.
J.
Am 14. August 2008 erhielt der Ehemann der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG.
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009 an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS)
seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die Lage
der Kosovo-Bosniaken sei selbst während der Unruhen im März 2004
stabil geblieben und sie seien auch nicht Opfer der Gewaltausbrüche
gewesen. Repressalien könnten jedoch in Einzelfällen vorkommen. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für Bosniaken
alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Sie könnten sich
in Kosovo frei bewegen und der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet.
L.
In seiner Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. April
2009 beantragte der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und es sei ein Gutachten zu erstellen zur "Eigenstaat-
lichkeit oder Nichteigenstaatlichkeit" von Kosovo und zur "aktuellen
Situation in Serbien in Bezug auf die vormals virulent bestandene
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Minderheitenproblematik". Das BFM habe den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die aktuelle
Lage nicht berücksichtigt und sich in seiner Vernehmlassung nicht mit
der "schrecklichen Tatsache" auseinandergesetzt habe, dass die Be-
schwerdeführerin "Realkennzeichen von schwerer minderheitenbe-
dingter Vergewaltigung" beziehungsweise von "brutalster Ver-
gewaltigung" aufweise. Er beantragte die gerichtliche Anordnung einer
Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Fachpersonen.
M.
In einem weiteren Schriftenwechsel liess sich die Vorinstanz am
15. Juli 2010 zur Frage der Familieneinheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1
AsylG vernehmen. Die Beschwerdeführerin könne nach Abschluss des
Asylverfahrens bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch
um die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbwilligung für
sich und ihr Kind einreichen. Den Ausgang des Bewilligungsverfahrens
könne sie allenfalls auch in ihrem Heimatstaat abwarten.
N.
Mit Replik vom 2. August 2010 (Poststempel: 4. August 2010) machte
der Rechtsvertreter geltend, eine Wiedereingliederung der Be-
schwerdeführerin in der Heimat sei keinesfalls problemlos möglich,
weil sich die Familienbande und damit der Bezug zur Schweiz durch
den langen Aufenthalt und die Heirat verstärkt hätten. Sie sei damit
einverstanden, dass das Beschwerdeverfahren sistiert werde, bis das
kantonale Migrationsamt auf Verfahrensüberweisung hin die vom Bund
zugesicherte Aufenthaltsbewilligung ausgefertigt habe.
O.
Eine Anfrage des Gerichts beim Migrationsamt des Kantons
X._______ am 25. August 2010 ergab, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrer Heirat am [...] 2007 bei diesem Amt mehrere Gesuche um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihr Kind gestellt hat.
Auf das Gesuch vom 28. November 2008 trat das Amt mit Schreiben
vom 5. Februar 2009 mit der Begründung nicht ein, gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylG könne nach Einreichen eines Asylgesuchs bis zur Aus-
reise nach dessen rechtskräftiger Ablehnung oder bis zur Anordnung
einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Ver-
fahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch darauf. Neben
dem laufenden Asylverfahren bestehe grundsätzlich kein Raum für ein
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fremdenpolizeiliches Verfahren. Auf ein weiteres, von einer Rechts-
anwältin am 18. Juni 2009 gestelltes Gesuch um eine Aufenthalts-
bewilligung trat das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Juli 2009 mit
derselben Begründung ebenfalls nicht ein. Weiter wies es die Be-
schwerdeführerin darauf hin, dass sie und ihr Kind im Falle eines
Rückzugs der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde
die Schweiz verlassen müssten, weil die in der angefochtenen Ver-
fügung des BFM vom 22. Januar 2001 angeordnete Wegweisung dann
rechtskräftig würde. Nach erfolgter Ausreise könnten sie ein Gesuch
um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs stellen;
den Entscheid über das Begehren müssten sie im Ausland abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32)]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der während des Verfahrens geborene Sohn der Beschwerde-
führerin, B._______, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren
einbezogen.
2.2
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
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3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, bei
den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um
nicht asylrelevante Übergriffe Dritter; aus den äusserst unsubstanziiert
und pauschal geschilderten Drohungen und den zwei abgelehnten
Visumsanträgen schloss das BFM zudem, die Beschwerdeführerin sei
ausgereist, um in der Schweiz zu heiraten. Diese Auffassung ist im
Ergebnis zu teilen.
4.2 Zwar können Übergriffe Dritter – so sie denn stattgefunden hätten
– entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus dem Staat zuzu-
rechnen und daher unter Umständen asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG sein. Der Argumentation des Rechtsvertreters, die Be-
schwerdeführerin könne als Mitglied einer ethnischen Minderheit bei
den staatlichen Behörden in Kosovo keinen Schutz erhalten, kann
jedoch nicht gefolgt werden. Nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden – im Rahmen
ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe
Dritter vor. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen
und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo
tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, nament-
lich der UNMIK, des Kosovo Police Service und der KFOR, aus-
gegangen werden. Diesbezüglich ist auf die Lagebeurteilung zu ver-
weisen, welche die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der
Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute
noch in der Quintessenz als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10).
Die Beschwerdeführerin vermochte zudem nicht glaubhaft darzulegen,
dass sie sich überhaupt um Schutz vor den angeblichen Drohungen
bemüht hat. Anlässlich der BzP gab sie an, sich an die KFOR gewandt
zu haben (A1/10 S. 5). Bei der Anhörung sagte sie in Abweichung zu
den Schilderungen im EVZ, nicht die KFOR um Schutz gebeten zu
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haben, sondern die Polizei (A22/9 S. 3). Zu einem späteren Zeitpunkt
der Anhörung gab sie an, sie sei nicht zur Polizei gegangen, sondern
zur KFOR (A22/9 S. 6). Die vorinstanzlichen Ausführungen in der an -
gefochtenen Verfügung sowie auf Vernehmlassungsstufe sind
demnach nicht zu beanstanden, und die Argumentation des Rechts-
vertreters, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerde-
führenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die aktuelle Lage
der Minderheiten nicht berücksichtigt habe (vgl. Sachverhalt Bst. M),
erweist sich daher als unbegründet.
4.3 Die Schilderungen der angeblichen Drohungen des ehemaligen
Freundes der Beschwerdeführerin sind in der Tat derart un-
substanziiert und auch widersprüchlich ausgefallen, dass sie als un-
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert werden müssen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage war, angemessen detaillierte Angaben zur Beziehung zu ihrem
Ex-Freund (A22/9 S. 3 f.) und seiner Familie (A22/9 S. 4) sowie den
nach der Trennung angeblich einsetzenden Drohungen zu machen
(A22/9 S. 5 f.). Auch ihre Erklärungsversuche, weshalb sie erst nach
einer sechsmonatigen Beziehung gemerkt haben will, dass ihr Freund
Albaner und nicht Bosnier sei (A22/9 S. 5), vermögen nicht zu über-
zeugen. Fragen nach der Häufigkeit der Drohungen beantwortete sie
ungenau und widersprüchlich – in der BzP mit "oft" oder "non-stop"
(A1/10 S. 5), in der Anhörung mit "mehrmals" oder "manchmal" (A22/9
S. 5). Fragen nach dem konkreten Inhalt der Drohungen vermochte sie
ebenfalls nur sehr pauschal zu beantworten: "Ich hörte, dass er überall
über mich spricht, er würde mir Probleme machen" (A1/10 S. 5); "Er
wollte nicht, dass ich weggehe, er wolle mich heiraten, er würde mich
entführen" (A1/10 S. 4); "Er hat dann angefangen, mir zu drohen und
meiner Familie" (A22/9 S. 3). Im Weiteren war sie nicht in der Lage
anzugeben, wann sie zum letzten Mal mit ihm gesprochen haben will
und zu welchem Zeitpunkt vor ihrer Ausreise er sie zum letzten Mal
bedroht haben soll (A1/10 S. 5; A22/9 S. 6). Zu den konkreten Um-
ständen der Drohungen vermochte sie nur anzugeben, er habe einmal
direkt ihr gegenüber gedroht, sie umzubringen, und mehrmals über
Freunde (A22/9 S. 5). Als sie ihn das letzte Mal getroffen haben will –
den Zeitpunkt vermochte sie nicht zu nennen – habe er schon ge-
wusst, dass sie bereits einen andern Freund habe, worauf er gesagt
habe, das gehe nicht, sie gehöre ihm. Sie sei dann nach Hause ge-
gangen und habe ihn nicht mehr gesehen (A22/9 S. 6). Ihre anlässlich
der BzP gemachte Aussage, sie habe sich nicht mehr im Freien be-
Seite 10
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wegen können, weil er sie verfolgt habe (A1/10 S. 4), lässt sich sodann
nicht mit den übrigen Schilderungen vereinbaren, aus welchen zu
schliessen ist, dass die beiden sich auch nach dem angeblichen Ab-
bruch der Beziehung im Oktober 2005 wiederholt gesehen be-
ziehungsweise getroffen haben (A22/9 S. 5).
Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geäusserte
Verdacht, das Ausreisemotiv der Beschwerdeführerin seien nicht die
Drohungen des ehemaligen Freundes gewesen, sondern die bevor-
stehende Heirat in der Schweiz, erweist sich sodann als offensichtlich
begründet. Der Rechtsvertreter bestreitet in der Eingabe vom
20. Februar 2007 die bevorstehende Heirat seiner Mandantin als Aus-
reisemotiv und setzt sich damit offensichtlich in Widerspruch nicht nur
zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern auch zu seinen
eigenen Handlungen. Er stellte nämlich bereits am 15. Dezember
2006, mithin vier Tage nach ihrer Einreise, ein Gesuch um Zuteilung
der Beschwerdeführerin an den Kanton X._______, den Wohnkanton
ihres zukünftigen Ehemannes, und gab an, die beiden würden bereits
im Konkubinat leben (A5/8 S. 1) Die Beschwerdeführerin selbst gab
bereits in der BzP an, ihr zukünftiger Ehemann habe ihre Reise in die
Schweiz finanziert (A1/10 S. 6). Am 12. Januar 2007 stellte der zu-
künftige Ehemann ein Gesuch um Familienzusammenführung, in dem
er schrieb, er habe bereits alle erforderlichen Papiere für die Ehe-
schliessung vorbereitet. In ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. Januar
2007 schrieb die Beschwerdeführerin, sie wolle ihren zukünftigen
Ehemann so rasch als möglich heiraten. Ihr Reisepass wurde vom
Zivilstandsamt W._______ am 13. Februar 2007 im Rahmen des Ehe-
vorbereitungsverfahrens sichergestellt (A36/4 S. 1). Anlässlich der BzP
am 18. Dezember 2006 hatte die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben, ihren Pass auf dem Weg in die Schweiz verloren zu haben
(A1/10 S. 3 und 6).
4.4 Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und den Eingaben
im Rahmen des Schriftenwechsels sind ebenfalls nicht geeignet, die
zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu entkräften. Der Rechtsvertreter machte unter
anderem geltend, die Beschwerdeführerin habe "in Serbien" als Mit-
glied einer ethnischen Minderheit täglich Demütigungen erlebt (Be-
schwerde vom 20. Februar 2007), und sie weise "Realkennzeichen von
schwerster minderheitenbedingter Vergewaltigung" auf (Replik vom
7. April 2009, wobei offen bleibt, ob die behaupteten Misshandlungen
Seite 11
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physischer oder psychischer Art gewesen sein sollen). Diese Aus-
sagen sind in keiner Weise mit denjenigen der Beschwerdeführerin zu
vereinbaren. Diese bestätigte anlässlich der BzP ausdrücklich, nur
verbal (vom Ex-Freund) bedroht worden zu sein (A22/9 S. 6) und – von
diesen Drohungen abgesehen – nie Probleme mit Behörden,
Organisationen oder weiteren Personen gehabt zu haben (A1/10 S. 5).
4.5 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern Gutachten
zur Statusfrage in Kosovo und zur Minderheitenthematik einerseits
sowie zur Person der Beschwerdeführerin andererseits zu einem
andern Ergebnis führen sollten, und inwiefern ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte (vgl. Sachverhaltsdar-
stellung Bst. M). Die entsprechenden Anträge in der Replik vom
7. April 2009 sind daher abzuweisen.
4.6 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder
dass sie begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rück-
kehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden
zu müssen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin daher zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch – wie sogleich zu erörtern sein
wird – über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend ge-
machten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in
die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen respektive ausländerrecht-
lichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3928/2008 vom 7. Juli 2008 E. 2.2 f.).
Seite 12
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Gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede
Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Die Berufung auf
die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied
in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – nämlich das
Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch
beruht – verfügt (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II
193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377
E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen). Die dem Ehemann respektive
Vater der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG
erteilte Aufenthaltsbewilligung entspricht praxisgemäss nicht einem
gefestigten Anwesenheitsrecht im oben beschriebenen Sinn und
verleiht daher den Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (EMARK 2002 Nr. 7 E.
S. 48 f.; 2001 Nr. 21 E. S. 174).
Die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde hat über
die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden
(vgl. Sachverhalt Bst. O) und dabei das Bestehen eines Anspruchs
(implizit) verneint. Demnach haben sich die Asylbehörden bei der
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich nicht
mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a
S. 177 f.).
Den Beschwerdeführenden bleibt es indes unbenommen, sich nach
Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen
Behörden erneut (vgl. Sachverhalt Bst. O am Ende und das dort
aufgezeigte Verfahren) um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu bemühen.
5.2.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die asylrechtliche
Wegweisung durch die Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshinder-
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nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in
dem ihm oder ihr Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
und ihr Kind für den Fall einer Rückkehr nach Kosovo dort mit beacht -
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
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jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1), ist im vorliegenden
Zusammenhang der Aspekt von Art. 8 EMRK nicht weiter zu prüfen.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von
Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist
weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vor-
gesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-
Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte
sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Die Sicherheitslage in
Kosovo hat sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zu-
mindest stabilisiert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Voll-
zug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf
die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel
zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Re-
integrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheits-
zustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und
Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl.
dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin und ihr zweijähriges Kind gehören der
Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Unter-
gruppe der Bosniaken an. Was die allgemeine Lage der slawischen
Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der
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Ethnien der Roma, Ashkali und „Ägypter“ sowie den Kosovo-Serben
schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammen-
hang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung
äusserte sich die ARK schon in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der
slawischen Muslime ("Bosniaken") in Kosovo. Die dort vorgenommene
Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der
Angehörigen dieser Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakovë
oder Pejë zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz
in einem dieser Bezirke hatten, trifft auch aus heutiger Sicht noch zu.
Darüber hinaus ist im Übrigen aufgrund der verbesserten Lage davon
auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung
für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (ausser in den Bezirk
Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien (vgl. vorstehende
Urteilserwägung E. 6.3.2) individuell überprüft wurden. Insgesamt ist
festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen Muslime
gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu Grunde
lag, noch verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich zur Lage
anderer Minderheiten in Kosovo als noch sicherer erweist. Die
Beschwerdeführerin hatte vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in
Z._______ im Bezirk Y._______, wo sie auch geboren und
aufgewachsen ist (vgl. A1/10 S. 1 und A22/9 S. 2). Die
Beschwerdeführenden vermochten nicht darzutun, dass sie bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Die Beschwerde-
führerin selbst hat nie konkret geltend gemacht, als Angehörige der
bosniakischen Minderheit in Kosovo diskriminiert oder behelligt
worden zu sein. Die teils unklaren, jedenfalls unsubstanziierten Aus-
führungen ihres Rechtsvertreters auf Beschwerdeebene müssen
daher als nachgeschoben bezeichnet werden und sind unbeachtlich
(vgl. Sachverhalt Bst. G und M sowie die vorstehenden Urteils-
erwägungen E. 4.2 S. 10 und E. 4.4 S. 11). Demnach erweist sich der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
aufgrund der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar.
6.3.4 Die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist laut dem Ge-
richt zur Verfügung stehenden Quellen in der Region gewährleistet,
ebenso der Zugang zu Schulen sowie medizinischen Versorgungsein-
richtungen. Nach wie vor ist jedoch die wirtschaftliche Situation sowie
die Arbeitsmarktlage für die Angehörigen aller Ethnien als eher
schwierig zu bezeichnen. In der Replik vom 2. August 2007 bringt der
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Rechtsvertreter lediglich vor, eine Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin in der Heimat sei keinesfalls problemlos möglich.
6.3.5 In den Akten finden sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden. Weder bei der Beschwerde-
führerin, welche jung ist und über eine achtjährige Schulbildung ver-
fügt (A22/9 S. 2), noch bei ihrem Kind sind gesundheitliche Probleme
aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist sodann nicht eine allein-
erziehende Mutter, sondern eine verheiratete Frau, deren Ehemann
und Vater des gemeinsamen Kindes mit einer B-Bewilligung in der
Schweiz wohnhaft ist. Ihr Ehemann C._______ – ein slawischer
Muslim – stammt aus dem Dorf U._______ im Bezirk Y._______, in
dem er mit seinen Eltern bis zur Ausreise in die Schweiz lebte; ein
Bruder wohnt in T._______ (vgl. beigezogene Akten N [...] der
Vorinstanz das Asylverfahren des Ehemannes betreffend, A1/8 S. 1 f.
und A6/12 S. 4). Die Beschwerdeführerin kann daher in ihrer Heimat
nicht nur auf ihre eigenen Verwandten zurückgreifen – ihre
Grossmutter, bei der sie aufgewachsen ist, sowie vier Tanten
mütterlicherseits (vgl. A1/10 S. 3) – sondern auch auf die Familie ihres
Ehemannes; sie verfügt somit in ihrer Herkunftsregion Y._______ über
ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz und mehrere
Wohnmöglichkeiten. Was ihre wirtschaftliche Situation betrifft, ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der
Rückkehr von ihrem in der Schweiz erwerbstätigen Ehemann
beziehungsweise Vater finanzielle Unterstützung erhalten und daher
nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden.
6.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden somit auch als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche selbst
über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente für ihr Kind zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
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Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem
am 19. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 19. Februar 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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