B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-737/2010
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der gemäss eigenen Angaben aus B._______ stammende Be-
schwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszuge-
hörigkeit, verliess seinen Heimatstaat im Juli 2007 auf dem Landweg und
gelangte über C._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am
20. Juli 2007 illegal in die Schweiz, wo er am 21. Juli 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b Nach der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 26. Juli 2007 und
der direkten Anhörung beim BFM vom 9. August 2007 wurde der Be-
schwerdeführer mit Entscheid vom 16. August 2007 für den weiteren Auf-
enthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.c Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen an, die prekäre Sicherheitslage in seiner
Heimat im Allgemeinen sowie in seiner Heimatstadt B._______ im Spe-
ziellen habe ihn zur Ausreise veranlasst. So sei es in B._______ seit dem
Jahre (...) regelmässig zu terroristischen Anschlägen gekommen, gerade
auch in ihrem Wohnquartier. Rund (...) Monate vor seiner Ausreise habe
sich ein Selbstmordattentäter auf dem Markt in B._______ in die Luft ge-
sprengt, wobei er von einem Bombensplitter an der Nase getroffen wor-
den sei. In der Folge habe er B._______ am (...) verlassen und sich zu
einem in F._______ lebenden Onkel begeben. Von dort aus sei er im Juli
2007 aus dem Irak ausgereist und über C._______ in die Schweiz ge-
langt. Ferner habe er seine Heimat bereits im (...) wegen der Kriegsereig-
nisse ein erstes Mal verlassen und sich nach G._______ begeben. Dort
habe er sich drei bis vier respektive acht Monate aufgehalten und sei da-
nach im Rahmen des Dublin-Abkommens nach H._______ zurückgeführt
worden, wo man ihn für kurze Zeit inhaftiert habe. Anschliessend sei er
von dort aus in seine Heimat zurückgekehrt. Auf die weiteren Ausführun-
gen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
A.d Am 27. Juli 2009 führte ein vom BFM beauftragter Experte der Fach-
stelle LINGUA ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund
dessen er eine Herkunftsanalyse durchführte. In seinem Bericht vom
12. August 2009 gelangte er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit
Sicherheit nicht in B._______, sondern sehr wahrscheinlich in der Provinz
J._______ (Nordirak) sozialisiert worden.
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A.e Eine vom BFM durchgeführte interne Dokumentenanalyse kam zum
Schluss, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Iden-
titätskarte um eine Blankofälschung handle. Weiter ergab die am 1. De-
zember 2009 vom BFM in Auftrag gegebene und am 3. Dezember 2009
durchgeführte Ausweisprüfung durch das Urkundenlabor der Kantonspo-
lizei I._______, dass die eingereichte Identitätskarte beziehungsweise der
Personalausweis ein gefälschtes Dokument (Inhaltsfälschung) darstelle.
A.f Das BFM setzte den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 vom
Ergebnis der LINGUA-Analyse in Kenntnis und teilte ihm mit, sowohl eine
amtsinterne als auch eine externe Überprüfung habe ergeben, dass es
sich bei dem von ihm eingereichten Identitätsdokument (Identitätskarte)
um eine Fälschung handle. Gleichzeitig räumte es ihm die Möglichkeit
ein, sich dazu bis zum 5. Januar 2010 schriftlich zu äussern.
A.g Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 5. Januar 2010 –
unter Beilage einer Kopie seiner Nationalitätenkarte – seine Stellung-
nahme und hielt dabei insgesamt an seiner Herkunft aus B._______ und
an der Echtheit der von ihm ins Recht gelegten Identitätskarte fest.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am 12. Januar 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht stand, und fügte als Randbemerkung an, dass der
Umstand, zufälliges Opfer eines Selbstmordanschlags geworden zu sein,
mangels Gezieltheit der Verfolgung ohnehin keine Asylrelevanz zu entfal-
ten vermöchte. Es erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, zu-
lässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und es
sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Weiter sei die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in formel-
ler Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer die in
Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung der Stadt (...) gleichen Datums zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Februar 2010
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abge-
wiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 1. März
2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Andro-
hung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Am 28. Februar 2010 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 1. März 2010 legte der Beschwerdeführer die Originale
seines Nationalitätenausweises und einer Wohnsitzbescheinigung ins
Recht.
H.
Mit seiner Eingabe vom 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht seinen Geburtsschein sowie den Nationalitä-
tenausweis seiner Mutter, jeweils im Original, zukommen.
I.
Mit Verfügung vom 23. April 2010 wurde die Vorinstanz im Rahmen von
Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
J.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 wurde die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglich-
keit eingeräumt, sich diesbezüglich bis zum 4. Juni 2010 vernehmen zu
lassen.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorin-
stanz im Wesentlichen an, die Analyse des Gutachters habe zum Schluss
geführt, dass der Beschwerdeführer mit den wesentlichen Gegebenheiten
seiner angeblichen Herkunftsstadt B._______ nicht vertraut sei. Seine
Angaben zu B._______ würden sich nicht auf eigene Erfahrungen stüt-
zen, sondern vielmehr als angelernt erscheinen und sich auch als teilwei-
se unzutreffend erweisen. Obwohl er geltend gemacht habe, während (...)
Jahren die Schule in B._______ besucht zu haben, kenne er das dortige
Schulsystem nicht. Ferner seien seine überaus bescheidenen Arabisch-
Kenntnisse nicht mit seinem Vorbringen zu vereinbaren, während (...)
Jahren eine Schule in arabischer Sprache besucht zu haben. Umgekehrt
spreche er ein typisches Badinani-Kurdisch der Region J._______ im
Nordirak. Auch weitere Angaben, etwa zu Nahrungsmitteln oder zum
Geldverkehr, würden gegen seine Vertrautheit mit den diesbezüglichen
Gegebenheiten in B._______ sprechen. Daraus ziehe der Sprachexperte
den Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in
B._______, sondern in einem kurdischen Milieu im Nordirak sozialisiert
worden sei. Weiter sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitäts-
karte sowohl einer amtsinternen als auch einer externen Analyse durch
das Urkundenlabor der Kantonspolizei I._______ unterzogen worden,
wobei das übereinstimmende Abklärungsergebnis laute, dass es sich bei
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dieser Identitätskarte um eine Fälschung handle. Daraus folge, dass der
Beschwerdeführer offenkundig nicht seit seiner Geburt bis zu seiner Aus-
reise in B._______ wohnhaft gewesen sei. Vielmehr sei er in Wirklichkeit
im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks sozialisiert worden und
wohnhaft gewesen. Aufgrund der sprachlichen Färbung des von ihm ge-
sprochenen Badinani-Kurdisch handle es sich dabei mutmasslich um den
Raum J._______ beziehungsweise F._______, wo auch Verwandte von
ihm wohnhaft seien. Daraus folge wiederum, dass auch das von ihm gel-
tend gemachte Verfolgungsvorbringen in B._______ – der Beschwerde-
führer sei bei einem Selbstmordanschlag in der Stadt B._______ verletzt
worden – so nicht geglaubt werden könne. An dieser Einschätzung ver-
möge auch seine Stellungnahme vom 5. Januar 2010 nichts zu ändern,
worin er mit nicht überzeugenden Argumenten an seinen früheren Aussa-
gen festhalte. Darüber hinaus sei nicht zu übersehen, dass die von ihm
eingereichte Kopie eines angeblich am 8. Mai 2006 in B._______ ausge-
stellten Nationalitätenausweises bereits auf den ersten Blick gewisse
Mängel aufweise. Lediglich am Rande vermerkt sei schliesslich, dass
sein Vorbringen, in B._______ zufälliges Opfer eines Selbstmordanschla-
ges gewesen zu sein, mangels Gezieltheit der Verfolgung ohnehin keine
Asylrelevanz zu entfalten vermöchte, da dieses Ereignis lediglich als
Ausdruck der allgemein prekären Sicherheitslage in B._______ zu würdi-
gen wäre.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Vorinstanz zu seiner Herkunfts-
region sei widersprüchlich ausgefallen. Entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht habe er viele Informationen zur Stadt B._______ geliefert. Das
BFM führe an, seine Angaben zu B._______ seien teilweise unzutreffend,
weshalb mit anderen Worten seine Ausführungen auch zum Teil zutref-
fend seien. Weiter seien Kenntnisse über das Schulsystem in B._______
nicht relevant, da diejenigen, welche kein Interesse an Schulen oder dem
Schulsystem hätten, diese Informationen ebenfalls nicht mehr besitzen
würden oder einfach vergessen hätten. Zudem könne die junge kurdische
Generation, welche nicht derart daran interessiert sei, die arabische
Sprache zu lernen, nicht mit der alten Generation verglichen werden.
Ausserdem sei die Spaltung zwischen Kurden und Arabern in B._______
sehr ausgeprägt, so dass jede Gruppe für ihre eigene Sprache und Kultur
kämpfe. Die Kurden aus B._______ würden beide Dialekte sprechen,
wobei es darauf ankomme, aus welchen Sprachgruppierungen diese
Kurden ursprünglich stammten. Seine Angaben zu den Nahrungsmitteln
seien korrekt gewesen, weil nach dem Sturz des alten Regimes die Ver-
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sorgung mit Lebensmitteln einheitlich im ganzen Irak organisiert worden
sei. Er halte an der Echtheit seiner Identitätskarte fest, auch wenn er kein
Fachmann in diesem Zusammenhang sei und auch nicht wisse, wie die
Schweizer Behörden solche Dokumente überprüften. Zum Beleg seiner
Herkunft aus B._______ habe er weitere Dokumente im Original erhältlich
gemacht, so seinen Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbescheinigung,
den Geburtsschein sowie den Nationalitätenausweis seiner Mutter.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und führt diesbezüglich an, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
Die auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Dokumente seien
nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. So würden sich
die bereits früher festgestellten Mängel beim (nunmehr im Original nach-
gereichten) irakischen Nationalitätenausweis vollumfänglich bestätigen
und es liessen sich weitere Irregularitäten in formeller Hinsicht feststellen.
Auch beim Nationalitätenausweis der Mutter würden sich Ungereimthei-
ten hinsichtlich des aufgeführten Serienbuchstabens und des Stempelein-
trags finden lassen. Beim Geburtsschein sei auffallend, dass der Be-
schwerdeführer bis anhin überhaupt nicht registriert gewesen sein soll,
obwohl in casu davon auszugehen sei, dass eine tatsächlich im Jahre (...)
im vom Saddam-Regime kontrollierten B._______ geborene Person mit
Sicherheit bereits damals durch die Zivilstandsbehörden registriert und
nicht erst im Jahre (...) nachträglich zivilstandsrechtlich erfasst worden
wäre. Angesichts dessen würden sich weitere Bemerkungen zur Rechts-
mitteleingabe erübrigen und es sei auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftig-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweis-
mittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen.
4.1 Vorweg ist zunächst festzustellen, dass bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 12. Februar 2010 festgehalten wurde, die Erwägungen des
BFM dürften zu bestätigen und die auf Beschwerdeebene gemachten
Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet sein, die Ergebnisse der
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Herkunftsabklärung in Frage zu stellen. Zudem sei der Einwand zur Qua-
lität der Identitätspapiere im Irak, die dort sehr schlecht sei, nicht mass-
gebend. Der Beschwerdeführer könne ferner aus der eingereichten
Wohnsitzbestätigung nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Identität
nicht mit einem authentischen Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) belegt sei und daher nicht fest-
stehe und das fragliche Dokument ohnehin nicht den Nachweis der Iden-
tität bezwecke. Der Eingang des Originals der Wohnsitzbestätigung brau-
che daher nicht abgewartet zu werden. Ebenso sei keine Frist zur beab-
sichtigten Einreichung des Originals des Nationalitätenausweises anzu-
setzen, da dieses Dokument gewisse Mängel aufweise. Die Begehren in
der Rechtsmitteleingabe seien daher insgesamt als aussichtslos zu quali-
fizieren.
4.2 An dieser Einschätzung ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt – auch nach
Eingang der weiteren vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Original-Beweismittel festzuhalten. Soweit das Verfahren vor
der Vorinstanz betreffend legte das BFM dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. Dezember 2009 die Mängel offen, welche die einge-
reichte Identitätskarte aufweist, und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit,
sich dazu zu äussern. Dieser liess sich innert Frist vernehmen und hielt in
allgemeiner Form fest, dass es sich beim Dokument um eine echte iraki-
sche Identitätskarte handle und er auch nicht für die festgestellten Mängel
verantwortlich gemacht werden könne, da die Qualität dieser Identitäts-
karte ohnehin nicht dem europäischen Standard zu entsprechen vermö-
ge. Diese Vorbringen sind jedoch in der Tat nicht stichhaltig. Es sind dies-
bezüglich keine Hinweise ersichtlich, welche das Bundesverwaltungsge-
richt zu irgendwelchen Zweifeln an den jeweiligen Abklärungsergebnissen
veranlassen müssten. So wurde die fragliche Identitätskarte anhand von
entsprechendem Vergleichsmaterial und mit der Fachkenntnis von Spezi-
alisten geprüft. Der Beschwerdeführer muss sich die Dokumentenfäl-
schung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten las-
sen und die sich aus der Einreichung des gefälschten Dokumentes erge-
benden Konsequenzen insofern tragen, als dadurch die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen, im vorliegenden Fall der die Flucht unmittelbar auslö-
senden Ereignisse, betroffen wird. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene
eingereichten Originaldokumente (Nationalitätenausweis, Wohnsitzbe-
scheinigung, Geburtsschein, Nationalitätenausweis der Mutter) hat das
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung, an der Richtig-
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keit der vorinstanzlichen Feststellungen zu zweifeln. So erscheint es hin-
sichtlich der erst am 31. Januar 2010 ausgestellten Wohnsitzbescheini-
gung – nebst den oben in Ziffer 4.1 dargelegten diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 – als befremd-
lich, dass darin vermerkt ist, der Beschwerdeführer sei im Quartier seit
über 30 Tagen wohnhaft, obwohl dieser im Juli 2007 aus seiner Heimat
geflüchtet sei und sich im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung
bereits seit zweieinhalb Jahren in Westeuropa respektive in der Schweiz
aufhielt und sich dieser Umstand in dieser Bescheinigung nirgends wider-
spiegelt. Die übrigen Dokumente vermögen ferner aufgrund der von der
Vorinstanz in zutreffender Weise aufgeführten formalen Mängel, inhaltli-
chen Unstimmigkeiten und – im Falle des Nationalitätenausweises des
Beschwerdeführers von blossem Auge erkennbaren Radierungen – kei-
nerlei Beweiskraft zu entfalten.
Aufgrund obiger Ausführungen und im Lichte der Abklärungsergebnisse
sind zudem die Identitätskarte sowie der Nationalitätenausweis des Be-
schwerdeführers als Fälschungen zu erkennen und im Rahmen der freien
Beweiswürdigung als solche zu werten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278).
Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Doku-
mente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden,
vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden.
Die beiden in Frage stehenden Dokumente (Auflistung Beweismittel) sind
daher vom Bundesverwaltungsgericht einzuziehen.
Im Übrigen liesse sich aus den beiden Nationalitätenausweisen sowie
dem Geburtsschein ohnehin nur der Schluss ziehen, dass der Beschwer-
deführer und seine Mutter in B._______ geboren wurden. Die beiden Do-
kumente vermögen jedoch nicht den hier interessierenden Beleg zu
erbringen, ob der Beschwerdeführer effektiv sein ganzes bisheriges Le-
ben dort verbrachte und insbesondere ob er in B._______ sozialisiert
wurde.
Weiter überzeugen die Einwände des Beschwerdeführers zum Ergebnis
der Herkunftsabklärung (fehlendes Interesse am Schulsystem; unter-
schiedliches Interesse an der arabischen Sprache zwischen den Genera-
tionen; ausgeprägte Spaltung zwischen Kurden und Arabern in
B._______, wobei Kurden aus B._______ beide Dialekte sprechen wür-
den; verwendete Nahrungsmittel, etc.) schon deshalb nicht, weil sie ledig-
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lich allgemeiner Natur sind, die im Auftrag des BFM durchgeführte Her-
kunftsanalyse jedoch gezielt die länderspezifischen Kenntnisse und
sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beleuchtete und dem
Abklärungsergebnis zufolge der Beschwerdeführer selber weder den ei-
nen noch den anderen in B._______ gesprochenen Dialekt beherrscht
und auch keine rudimentären Kenntnisse seiner angeblichen Herkunfts-
stadt besitzt.
Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdefüh-
rer – entgegen seinen anderslautenden Ausführungen – nicht in
B._______ aufwuchs und bis zu seiner Ausreise immer dort lebte, son-
dern im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks sozialisiert wurde, so mit
einiger Wahrscheinlichkeit in der Provinz J._______, wo noch einige sei-
ner Verwandten leben sollen (vgl. act. A1/10 S. 3, 5). Die entsprechenden
Asylvorbringen, welche sich in B._______ ereignet haben sollen, sind da-
her als unglaubhaft – und zudem auch als asylirrelevant – zu werten.
4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat da-
her das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf
die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter ein-
zugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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Seite 12
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
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Seite 13
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist
auch aufgrund der angeführten Verfolgungsvorbringen in B._______ eine
mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes
Vollzugshindernis auszuschliessen, da die entsprechenden Vorbringen
nicht glaubhaft sind.
Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete
Gefahr im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen glaubhaft zu ma-
chen. Im Lichte der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einer der
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya stammt. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in diesen Provinzen respektive im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE
2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten – auch
heute noch gültigen – Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführ-
lich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitge-
nannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumut-
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barkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des
Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den
kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet wer-
den müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch vor-
aus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirt-
schaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der
Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend
sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien
mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
6.3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss wel-
chen er aus B._______ stamme und seit Geburt bis zu seiner Ausreise
immer dort gewohnt habe, ist gestützt auf die Herkunftsabklärungen und
die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten, teilweise gefälschten
und nicht beweiserheblichen (Identitäts-)Dokumente mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft aus und Sozialisierung in einer der
drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya)
auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch eigenen Angaben
zufolge über etliche Verwandte in F._______ (vgl. act. A1/10 S. 3 und 6,
A8/9 S. 5) und es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden,
dass sich der junge Beschwerdeführer angesichts der in der Provinz
J._______ wohnhaften Verwandten, der Kenntnisse der Verhältnisse und
Lebensumstände in seiner Herkunftsregion aus eigenen Kräften eine
Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls ver-
bundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Dabei kann der Be-
schwerdeführer auch auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Familien-
angehörigen zählen, zumal ihm diese schon bei der Finanzierung seiner
Ausreise behilflich gewesen sei sollen (vgl. act. A1/10 S. 6). Überdies
dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wieder-
eingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entge-
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gen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, auch keine
Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sprechen könnten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von insge-
samt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Feb-
ruar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die (Auflistung Beweismittel) werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: