B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-737/2016
mel
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).
D-737/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein in Syrien geborener Palästinenser mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess sein Herkunftsland eigenen Angaben
zufolge letztmals am 13. Januar 2015 auf legalem Weg und gelangte zu-
nächst nach Beirut, Libanon. Am 19. Januar 2015 reiste er zusammen mit
seiner Mutter (C._______; vgl. N […], D-736/2016) von dort herkommend
legal (vgl. die aufgrund eines Auslandsgesuchs vom 25. September 2012
ausgestellte Einreisebewilligung vom 4. Dezember 2014; A8) auf dem Luft-
weg via Serbien in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl. Am 28. Januar 2015
wurde der Beschwerdeführer dort zur Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 1. Juli 2015 hörte das
SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in Syrien sei sehr schlecht. Er
habe durch den Krieg im Jahr 2012 seine Wohnung verloren, das Haus sei
von Raketen und Panzergranaten getroffen worden. Er und seine Angehö-
rigen hätten sich damals zum Glück nicht im Haus aufgehalten. Sie hätten
in den letzten Jahren in ständiger Angst gelebt. Man habe immerzu damit
rechnen müssen, durch Granaten oder bei Auseinandersetzungen zwi-
schen verschiedenen Milizen getötet zu werden. Zudem herrsche in Syrien
Korruption und Inflation. Er habe in Syrien ein Hotel geführt, welches im
Familienbesitz sei. Die Leute hätten daher gedacht, er sei reich, und die
Behörden hätten immer wieder Geld von ihm verlangt. Insbesondere sei er
von einem Armeeoffizier namens A. behelligt worden. Dieser habe ihn ge-
nötigt, anderen Leuten Geld zu leihen, seine Freunde gratis im Hotel zu
beherbergen und Dinge zu kaufen, welche er gar nicht gewollt oder gar
nicht erhalten habe. Auch die Patrouillen der Sicherheitsbehörden oder die
Mitarbeiter des Elektrizitätswerks hätten immer wieder Schmiergelder ver-
langt. Zudem habe er einem Mitglied der Sicherheitsbehörde im Zusam-
menhang mit dem Kündigungsverfahren seines Bruders Schmiergeld zah-
len müssen. Er habe jeweils bezahlen müssen, weil er sonst ernsthafte
Probleme bekommen hätte. Der Armeeoffizier glaube, er sei wegen der
medizinischen Behandlung seiner Nichte in der Schweiz und werde wieder
nach Syrien zurückkehren. Falls er zurückkehren würde, würde er von A.
mit Sicherheit erneut drangsaliert. Neben seiner Tätigkeit im Hotel habe er
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unter anderem für den „Verein für die Pflege der Häftlinge“ im Zentralge-
fängnis von F._______ als Buchhalter und Sozialarbeiter für die Häftlinge
gearbeitet. Das Gefängnis sei mehrmals angegriffen worden, vermutlich
von den Rebellen. Es sei ein Wunder, dass er überlebt habe. Er habe zwi-
schen August 2000 und November 2002 seinen ordentlichen Militärdienst
geleistet. Im Jahr 2013 hätten die Behörden dann mit der Rekrutierung von
Reservisten begonnen. Er habe selber kein schriftliches Aufgebot erhalten.
Jedoch sei im Dezember 2014 ein Ausreiseverbot für Reservisten unter
42 Jahren verfügt worden. Um ausreisen zu können, habe er daher am
27. Dezember 2014 eine Kaution leisten müssen. Er habe schon im Jahr
2012 den Ausreiseentschluss gefasst. Vor der definitiven Ausreise im Ja-
nuar 2015 sei er im Jahr 2013 ungefähr zwei Wochen in Beirut gewesen;
damals habe das Interview auf der Schweizer Botschaft stattgefunden. Da-
nach sei er noch einmal nach Syrien zurückgekehrt, da er seine Buchhal-
terstelle im Gefängnis ordentlich habe kündigen wollen. Zudem habe er die
Leitung des Hotels an eine Mitarbeiterin übergeben müssen.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen respektive zum Nachweis sei-
ner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein syrisches Reisedoku-
ment für palästinensische Flüchtlinge (Original), einen provisorischen Auf-
enthaltsausweis für Palästinenser (Original), einen beglaubigten Auszug
aus dem Zivilstandsregister (inkl. Übersetzung), zwei Auszüge aus einem
Personenregister, einen Antrag auf Erziehungsberechtigung für die Kinder
seines Bruders, ein Militärbüchlein, eine polizeiliche Anzeige vom 22. Ja-
nuar 2012, eine Bescheinigung betreffend die Nichteinberufung als Reser-
vist vom 21. Dezember 2014 sowie einen Bankbeleg betreffend Leistung
einer Kaution vom 22. Dezember 2014.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 7. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete es jedoch infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2016 liess
der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, die
Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, er
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sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen von C._______
(D-736/2016) zu koordinieren.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 4. Februar 2016, eine Vollmacht vom 28. Januar
2016 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2016.
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. Februar 2016 mit, die beiden Beschwerdeverfahren D-736/2016 und
D-737/2016 würden antragsgemäss koordiniert behandelt. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde
seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Beschwer-
dedossier wurde sodann dem SEM zur Vernehmlassung unterbreitet.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
F.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom
22. März 2016 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bekräf-
tigte dabei die in der Beschwerde gemachten Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
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von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl-
gründe im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien (Zerstörung sei-
nes Hauses, prekäre Sicherheitslage) seien nicht asylrelevant; denn im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile,
welche nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen, stellten keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar. Bezüglich der vorgebrachten Gelderpressun-
gen durch einen Armeeangehörigen sei festzustellen, dass der Beschwer-
deführer nie versucht habe, sich dagegen zu wehren, beispielsweise mit-
tels Beschwerde bei einer dem Offizier vorgesetzten Stelle. Ausserdem
hätten diese Erpressungen sein Leben in Syrien nicht verunmöglicht oder
in unzumutbarer Weise erschwert. Diese Probleme seien daher ebenfalls
nicht asylrelevant. Sodann reiche es für die Annahme einer begründeten
Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass jemand im
dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden.
Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise kein Aufgebot als Re-
servist erhalten und habe Syrien legal verlassen. Seine Furcht vor einer
zukünftigen Rekrutierung sei demnach nicht begründet. Insgesamt hielten
die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu-
sammengefasst, wobei vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei ein in
Syrien geborener Palästinenser ohne syrische Staatsangehörigkeit. Er sei
bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in
the Near East (UNRWA) registriert. Der Beschwerdeführer habe zwar per-
sönlich noch keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten, habe dies
aber befürchten müssen, da derartige Einberufungen in Syrien tatsächlich
stattgefunden hätten. Die prekäre Situation infolge des Bürgerkriegs sei
ebenfalls ein Grund für die Flucht gewesen. Im Rahmen dieser Situation
sei der Beschwerdeführer mehrmals von einem Militäroffizier zu Geldzah-
lungen gezwungen worden. Angesichts der Machtposition des Offiziers sei
es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich an dessen Vorgesetzte zu wenden,
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da sonst die ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen wohl wahr ge-
macht worden wären. Ausserdem sei das Haus des Beschwerdeführers bei
einem Raketenangriff zerstört worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien be-
fürchte er eine umgehende Rekrutierung zum Militärdienst sowie weitere
Nachstellungen seitens des Offiziers. Schutz und Beistand durch die
UNRWA sei in Syrien nicht mehr gewährleistet. Sodann wird geltend ge-
macht, das SEM hätte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG in
Verbindung mit Art. 1 D Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 33 FK und Art. 83
Abs. 3 AuG (SR 142.20) ohne individuelle Prüfung seiner Gesuchsgründe
als Flüchtling anerkennen müssen, zumal er unfreiwillig auf den Schutz und
Beistand der UNRWA verzichtet habe. Als Folge davon hätte ihm Asyl oder
zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt werden müssen.
Nach Ausführungen zum Wortlaut und der Auslegung von Art. 1 D Abs. 1
und 2 FK wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in
seinem Grundsatzurteil vom 11. September 2008 (BVGE 2008/34) ausge-
führt, der Wortlaut der Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK sei unklar.
Dabei habe es sich unter anderem auf eine Stellungnahme des UNHCR
über die Anwendbarkeit von Art. 1 D FK auf palästinensische Flüchtlinge
aus dem Jahr 2002 gestützt. Das UNHCR habe diese Stellungnahme in-
dessen im Jahr 2009 sowie im Jahr 2013 neu überarbeitet. Die Unklarhei-
ten in Bezug auf die Auslegung von Art. 1 D FK seien somit nun geklärt. In
der Beschwerde folgt sodann eine Zusammenfassung des erwähnten
Grundsatzurteils. Das Bundesverwaltungsgericht sei darin zum Ergebnis
gelangt, dass die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung gewähre oder ver-
mittle, der es gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK rechtfertigen würde, sämtliche
unter ihr Mandat fallenden palästinensischen Personen generell vom An-
wendungsbereich der Konvention und damit von der allfälligen Anerken-
nung als Flüchtlinge auszuschliessen. Damit sei auch bei palästinensi-
schen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fielen, sich aber
ausserhalb des Mandatsbereichs aufhielten, stets individuell zu prüfen, ob
sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Seitens des Beschwerdeführers
wird dabei hervorgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht offenbar
anerkenne, dass Art. 1 D FK im Lichte der aktuellen Verhältnisse auszule-
gen sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Anschlies-
send folgt eine Zusammenfassung des Urteils C-6841/2008 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011, welches sich mit der Frage der An-
erkennung der Staatenlosigkeit eines im Libanon geborenen Palästinen-
sers befasste. Dazu wird ausgeführt, das Staatenlosen-Übereinkommen
enthalte eine mit Art. 1 D FK vergleichbare Bestimmung, weshalb eine Bei-
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ziehung des erwähnten Urteils im vorliegenden Fall opportun sei. Das Ge-
richt komme in diesem Urteil zum Schluss, dass der Schutz der UNRWA
wegfallen könne, schliesse dies jedoch gleichzeitig bei einem freiwilligen
Verzicht der Inanspruchnahme aus. Gestützt auf BVGE 2008/34 gehe es
zudem davon aus, dass eine Prüfung individuell erfolgen müsse und nur
auf das aktuelle und konkrete Schutzbedürfnis der betroffenen Person ab-
stellen könne. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, das Bundesver-
waltungsgericht habe sich bisher nicht zur Frage geäussert, in welchen Si-
tuationen der von der UNRWA gewährte Schutz nicht mehr weiterbestehe,
weil die Tätigkeit der UNRWA verhindert werde oder den Betroffenen die
Ein- beziehungsweise Wiedereinreise in das Mandatsgebiet nicht mehr
möglich sei. Ausserdem sei in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 1 D
Abs. 2 FK nicht klar aufgezeigt worden, wie das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gelangt sei, dass auch bei Palästinensern, welche von der
Einschlussklausel von Abs. 1 erfasst würden, stets eine individuelle Prü-
fung der Asylgründe vorgenommen werden müsse. Beide Fragen seien
hingegen Thema eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
19. Dezember 2012 in Sachen C-364/11, El Kott . gegen Bevándorlási
és Állampolgársági Hivatal (nachfolgend: Urteil El Kott). Der EuGH äussere
sich dabei (sinngemäss) dahingehend, dass bei der Anwendung von Art. 1
D Abs. 2 FK die Flüchtlingseigenschaft automatisch zuerkannt werden
müsse. Diese Rechtsprechung des EuGH sei für die Schweiz beachtlich,
da die vom EuGH ausgelegte Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 Bst. a Satz 2
der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (über Mindestnor-
men für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internatio-
nalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schut-
zes) dem Art. 1 D FK, welcher seinerseits für die Schweiz unmittelbar an-
wendbar sei, direkt nachgebildet sei. Der EuGH weise im fraglichen Urteil
erstens darauf hin, dass Personen, welche zurzeit den Schutz der UNRWA
genössen, nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Auch genüge
die blosse Abwesenheit vom Einsatzgebiet der UNRWA oder das freiwillige
Verlassen desselben nicht, um den Ausschluss von der Anerkennung als
Flüchtling zu beenden. Zweitens stelle der EuGH klar, dass der Beistand
der UNRWA nicht nur dann nicht länger gewährt werde, wenn diese aufge-
löst werde, sondern auch dann, wenn es ihr unmöglich sei, ihre Aufgabe
zu erfüllen. Der Wegfall des Beistands könne auch auf Umständen beru-
hen, die den Betroffenen dazu zwingen würden, das Einsatzgebiet der
UNRWA zu verlassen. Ein palästinensischer Flüchtling sei dann als ge-
zwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn
er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dieser
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Organisation unmöglich sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu
gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden.
Drittens habe der EuGH ausgeführt, dass im Fall, dass der Beistand der
UNRWA nicht länger gewährt werde, die Personen, die diesen Schutz ver-
loren hätten, ipso facto den Schutz der Richtlinie geniessen würden. Dies
begründe jedoch keinen bedingungslosen Anspruch auf Anerkennung als
Flüchtling; vielmehr müssten die Personen einen Antrag auf Anerkennung
als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden zu prüfen sei.
Dabei sei insbesondere das Vorliegen von Ausschlussgründen zu untersu-
chen. In der Beschwerde wird im Weiteren die Rezeption dieser EuGH-
Rechtsprechung in einigen EU-Staaten aufgezeigt und ausserdem auf ver-
schiedene Stellungnahmen des UNHCR sowie Fachliteratur zur Frage der
Auslegung von Art. 1 D FK auf palästinensische Flüchtlinge verwiesen. Es
sei notwendig, dass das Bundesverwaltungsgericht eine neue und zeitge-
mässe Auslegung von Art. 1 D FK vornehme, dies nicht nur angesichts der
Rechtsprechung des EuGH und der veränderten Lage in Syrien, sondern
auch aufgrund der Tatsache, dass die UNHCR-Note aus dem Jahr 2002,
auf die BVGE 2008/34 Bezug genommen habe, inzwischen aktualisiert und
die unklaren Begriffe von Art. 1 D FK vollständig erklärt seien. Die unter
Art. 1 D Abs. 2 FK fallenden Palästinenser sollten damit ohne Überprüfung
der individuellen Asylgründe als Flüchtlinge anerkannt werden. Für den
vorliegenden Fall ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Palästinen-
ser bei der UNRWA in Syrien registriert sei und bis zu seiner Flucht dort
gelebt habe. Damit sei Art. 1 D FK anwendbar. Es sei daher zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer unter den Abs. 2 von Art. 1 D FK falle. Zudem sei
abzuklären, ob er gezwungen gewesen sei, Syrien zu verlassen, oder ob
es der in Syrien operierenden UNRWA wegen des Kriegs unmöglich sei,
dem Beschwerdeführer Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der
ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Angesichts der Sicherheits-
lage in Syrien und der Ausführungen des Beschwerdeführers sei davon
auszugehen, dass die UNRWA durch den Krieg völlig überfordert sei und
dem Beschwerdeführer weder in Syrien noch im Libanon Unterstützung
und Beistand gewähren könne. Es sei somit erstellt, dass der Beschwer-
deführer unfreiwillig aus Syrien geflohen sei. Eine Rückkehr nach Syrien
sei zudem bis auf weiteres unzumutbar. Zudem sei die Situation der Paläs-
tinenser in Syrien äusserst prekär. Dementsprechend würden palästinen-
sische Flüchtlinge aus Syrien vom UNHCR als Risikogruppe eingestuft. Die
UNRWA könne sich nur noch darauf beschränken, humanitäre Hilfe zu leis-
ten, werde aber sogar dabei von den Kriegsparteien behindert. Zudem fehl-
ten der Organisation die nötigen finanziellen Mittel. Zusammenfassend sei
festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers der von der UNRWA
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Seite 10
gewährte Schutz und Beistand ohne Selbstverschulden weggefallen sei,
dass von ihm eine Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung nicht mehr ver-
langt werden könne respektive wegen des Bürgerkriegs unmöglich sei und
höchstwahrscheinlich noch längere Zeit unmöglich bleiben werde. Der Be-
schwerdeführer geniesse daher den Schutz der FK.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, in
BVGE 2008/34 werde festgehalten, dass die Ausschlussklausel von Art. 1
D Abs. 1 FK nicht so zu verstehen sei, dass die unter das Mandat der
UNRWA fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwen-
dungsbereich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flücht-
linge auszuschliessen seien, da die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung
zu gewähren oder zu vermitteln vermöge, der sich mit dem vom UNHCR
vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Bei pa-
lästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fielen,
sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebiets aufhalten würden, sei daher
stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Vorausset-
zungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2
FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllten. Die Ausschlussklausel von
Art. 1 D Abs. 1 FK werde somit vom Bundesverwaltungsgericht nicht ange-
wendet. Die Fragen zur Auslegung der Einschlussklausel von Art. 1 D
Abs. 2 FK sei im erwähnten Grundsatzentscheid nicht weiter erörtert wor-
den, da das Bundesverwaltungsgericht die Einschluss- und die Aus-
schlussklausel als Einheit sehe. Die Anwendung der Einschlussklausel
setze voraus, dass die betreffende Person einmal den Schutz oder Bei-
stand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK genossen habe und daher ein Aus-
schluss von der Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich überhaupt in Be-
tracht komme. Gemäss BVGE 2008/34 sei der Schutz der UNRWA nicht
mit jenem des UNHCR vergleichbar, weshalb die betreffende Person nie
einen Schutz oder Beistand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK genossen
habe. Da ein Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht in Be-
tracht komme, könne auch die Einschlussklausel nicht angewendet wer-
den. Darum fordere das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen eine
Einzelfallprüfung. Bezüglich der Stellungnahmen des UNHCR sei Folgen-
des festzustellen: Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht setze das
UNHCR in seinen Stellungnahmen den Schutz von UNRWA dem von ihm
geleisteten gleich. Bei der Annahme eines gleichwertigen Schutzes von
UNHCR und UNRWA sei die in den Stellungnahmen thematisierte Frage
des Wegfalles dieses Schutzes bedeutsam. Da jedoch das Bundesverwal-
tungsgericht davon ausgehe, dass die UNRWA nicht in der Lage sei,
Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten, und darum in solchen Fällen eine
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Seite 11
Einzelfallprüfung fordere, seien die in der Beschwerde zitierten UNHCR-
Stellungnahmen vorliegend nicht entscheidend. Im Weiteren gehe das
Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil C-6841/2008 vom 7. Juli 2011
davon aus, dass der Schutz der UNRWA nicht mit jenem des UNHCR ver-
gleichbar sei, weshalb eine Einzelfallprüfung nötig sei. Aufgrund des Ge-
sagten erübrige es sich, in Bezug auf die geltend gemachte Registrierung
bei der UNRWA eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchzuführen. Der Be-
schwerdeführer habe keinen automatischen Anspruch auf die Schutzme-
chanismen der FK. Eine Einzelfallprüfung sei vorgenommen worden. Der
Beschwerdeführer habe keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung
nach Art. 3 AsylG geltend gemacht.
5.4 In der Replik wird entgegnet, es treffe zwar zu, dass BVGE 2008/34 zu
entnehmen sei, dass der vom UNHCR gewährte Schutz vor Verfolgung
nicht mit demjenigen der UNRWA vergleichbar sei. Hingegen werde nir-
gends festgehalten, dass Art. 1 D FK nicht anwendbar sei. Vielmehr werde
vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Art. 1 D FK „im Lichte
der heutigen Verhältnisse auszulegen“ sei. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass sich die Ausschlussklausel auf die Gewährung von Schutz oder Bei-
stand beziehe. Der Aspekt der Beistandsgewährung sei im Grundsatzurteil
ausser Acht gelassen worden. Ausserdem sei die Abgrenzung der Mandate
von UNHCR und UNRWA problematisch, da palästinensischen Flüchtlin-
gen der Zugang zum Schutz durch das UNHCR aufgrund der Zuständigkeit
der UNRWA grundsätzlich verwehrt bleibe. Die Asylbehörden seien sodann
verpflichtet, Art. 1 D FK anzuwenden, es sei daher völkerrechtswidrig, die
Anwendbarkeit zu verneinen. Bei der Auslegung von Art. 1 D FK seien die
Stellungnahmen des UNHCR von Bedeutung. Die Rechtsprechung des
EuGH sei als Auslegungshilfe bei der Anwendung von Art. 1 D FK nützlich.
Eine zeitgemässe Auslegung von Art. 1 D FK müsse ergeben, dass Paläs-
tinenser, welche unter den Geltungsbereich von Art. 1 D Abs. 2 FK fallen
würden, ohne individuelle Prüfung ihrer Asylgründe als Flüchtlinge anzuer-
kennen seien.
6.
Den Akten zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen in Sy-
rien geborenen Palästinenser ohne syrische Staatsbürgerschaft, welcher
bei der UNRWA in Syrien registriert war (vgl. dazu das UNRWA Family
Registration Certificate sowie den Auszug aus dem UNRWA Family Re-
cord, welche sich im N-Dossier von C._______ [N {…}] befinden). Nach
dem Gesagten ist daher im Folgenden zunächst die Frage zu klären, ob
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Seite 12
die Asylgründe des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine allfällige An-
erkennung als Flüchtling individuell zu prüfen sind, oder ob er – entspre-
chend der vom ihm vertretenen Auffassung – in Anwendung von Art. 1 D
Abs. 2 FK ohne individuelle Prüfung seiner Asylgründe – ipso facto – als
Flüchtling anzuerkennen ist.
6.1 Der in Art. 3 AsylG verwendete Flüchtlingsbegriff stimmt im Wesentli-
chen mit der Definition des Flüchtlingsbegriffs in der FK überein (vgl. Art. 1
A Ziff. 2 FK in Verbindung mit der in Art. 1 des Protokolls vom 31. Januar
1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Protokoll von 1967,
SR 0.142.301] erfolgten Aufhebung der zeitlichen und geografischen Ein-
schränkung). Daher ist Art. 3 AsylG völkerrechtskonform, das heisst auch
im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs auszulegen. Die
Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar
durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1 F FK
begrenzt, die verschiedene Gründe nennen, welche gegebenenfalls zur
Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf bestimmte Personen und
damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flücht-
ling führen (vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 5.1 und 5.2, S. 499, m.w.H.). Da
Art. 1 D FK (wie auch Art. 1 E und Art. 1 F FK) unmittelbar anwendbar („self-
executing“) ist, muss Art. 3 AsylG grundsätzlich auch im Lichte dieser FK-
Bestimmung ausgelegt werden (vgl. a.a.O., E. 5.2, S. 500, m.w.H.).
6.2 Gemäss Art. 1 D Abs. 1 FK findet die Flüchtlingskonvention keine An-
wendung auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder
Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten (Formulierung gemäss
der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und französischen Origi-
naltext; SR 0.142.30). Die nicht-amtliche Übersetzung im Handbuch des
UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft von 1979 (Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Handbuch) lau-
tet wie folgt: „Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die
zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution
der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Verein-
ten Nationen für Flüchtlinge geniessen.“ In Abs. 2 von Art. 1 D FK wird so-
dann ausgeführt: „Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem
Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entspre-
chende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen end-
gültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkom-
mens.“ Im UNHCR-Handbuch wird Abs. 2 wie folgt übersetzt: „Ist dieser
Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen,
D-737/2016
Seite 13
ohne dass das Schicksal dieser Personen endgültig gemäss den hierauf
bezüglichen Entschliessungen der Generalversammlung der Vereinten Na-
tionen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die
Bestimmungen dieses Abkommens."
6.3 Entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind
die Asylbehörden keineswegs verpflichtet, die Bestimmung von Art. 1 D FK
in jedem Fall unbesehen anzuwenden, sondern offensichtlich nur dann,
wenn der zu beurteilende Sachverhalt unter diese Norm subsumiert wer-
den kann, was auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
dass die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK nicht so zu verstehen
sei, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen
Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention
auszuschliessen seien, da die UNRWA keinen adäquaten Schutz vor Ver-
folgung zu gewähren vermöge. Demnach sei auch bei palästinensischen
Asylsuchenden, welche unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber
ausserhalb des UNRWA-Gebiets befänden, stets individuell zu prüfen, ob
sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Ebenso folge aus Art. 1 D Abs. 2 FK nicht automatisch die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern nur die grundsätzliche An-
wendbarkeit der Bestimmungen der Konvention; denn die Ausschlussklau-
sel von Art. 1 D Abs. 1 FK bilde eine Einheit mit der Anwendungsklausel
von Abs. 2 dieser Bestimmung, da die Anwendung von Art. 1 D Abs. 2 FK
voraussetze, dass die betreffende Person zuvor einmal den Schutz oder
Beistand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK (vgl. die Formulierung in Abs. 2:
„dieser Schutz oder diese Hilfe“) genossen habe und daher ein Ausschluss
von der Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich überhaupt in Betracht
komme (vgl. dazu BVGE 2008/34, E. 5 und 6, m.w.H. sowie beispielsweise
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4387/2006 vom 26. Februar
2010, E. 5; E-3488/12 vom 6. November 2013, E. 2.3; E-2169/2015 vom
29. Februar 2016, E. 4.2).
6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird nun argumentiert, diese Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse insbesondere in Anbe-
tracht des Urteils des EuGH vom 19. Dezember 2012 in Sachen El Kott
(C-364/11) revidiert werden.
6.4.1 Das fragliche Urteil El Kott betrifft ein vom Fövárosi Bíróság (Ungarn)
eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 12
Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
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Seite 14
die Mindestnorm für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ander-
weitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, mit Berichtigung in ABl. 2005,
L 204, S. 24; nachfolgend: Richtlinie 2004/83). Art. 12 Abs. 1 Bst. a der
Richtlinie 2004/83 beinhaltet zwei Sätze, welche inhaltlich im Wesentlichen
mit Art. 1 D FK, auf den ausdrücklich verwiesen wird, übereinstimmen, und
lautet wie folgt: „Art. 12 Abs. 1: Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staa-
tenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der
Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge (HCR) gemäss Art. 1 Abschnitt D der Genfer
Flüchtlingskonvention geniesst. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus
irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffe-
nen gemäss den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der
Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, geniesst er ipso facto den
Schutz dieser Richtlinie.“ Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 19. Dezem-
ber 2012 über zwei ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen betref-
fend Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2004/83 zu befinden und kam dabei
zu folgenden Ergebnissen:
«1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-
nung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig interna-
tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes ist dahin auszulegen, dass sich der Wegfall des
Schutzes oder des Beistandes einer Organisation oder einer In-
stitution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kom-
missars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) „aus ir-
gend einem Grund“ auch auf die Situation einer Person bezieht,
der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in An-
spruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kon-
trollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht
länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen
Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person ge-
stellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grund-
lage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob
diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organi-
sation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist,
wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand
D-737/2016
Seite 15
und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich
war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten,
die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegen-
den Aufgabe im Einklang stehen.
2. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin
auszulegen, dass dann, wenn die zuständigen Behörden des für
die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festge-
stellt haben, dass die Voraussetzung, dass der Schutz oder der
Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-
flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird,
beim Antragsteller erfüllt ist, der Umstand, dass er ipso facto
„den Schutz dieser Richtlinie [geniesst]“, für den Antragsteller die
Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. s dieser
Richtlinie und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von
Rechts wegen durch diesen Mitgliedstaat nach sich zieht, sofern
er nicht von Art. 12 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richt-
linie erfasst wird.»
6.4.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, diese Entscheidung
des EuGH zu Art. 12 Bst. a der Richtlinie 2004/83 (und damit implizit zu
Art. 1 D FK) müsse dazu führen, dass er – entgegen der bisherigen schwei-
zerischen Rechtsprechung nach BVGE 2008/34 – ohne individuelle Prü-
fung seiner Gesuchsgründe als Flüchtling anzuerkennen sei, da er bei der
UNRWA registriert gewesen sei, die UNRWA jedoch aufgrund des Bürger-
kriegs nicht mehr in der Lage sei, ihm den nötigen Schutz und Beistand zu
gewähren, und er zudem das Mandatsgebiet der UNRWA unfreiwillig ver-
lassen habe und eine Rückkehr auf absehbare Zeit unzumutbar sei.
6.4.3 Damit verlangt der Beschwerdeführer implizit eine Änderung der
Rechtsprechung. Eine Praxisänderung lässt sich indessen gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig nur dann begründen,
wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht;
andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung
muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem
im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je län-
ger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung
gehandhabt wurde (vgl. BGE 139 IV 62 E. 1.5.2, BGE 137 III 352 E. 4.6;
BGE 136 III 6 E. 3; BGE 135 I 79 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
D-737/2016
Seite 16
6.4.4 In Bezug auf die mit BVGE 2008/34 begründete Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Art. 1 D FK ist zunächst festzustellen, dass es sich
dabei um eine relativ neue Praxis handelt, dies insbesondere angesichts
dessen, dass die FK im Jahr 1951 abgeschlossen wurde (für die Schweiz
in Kraft seit dem Jahr 1955) und der fragliche Artikel seither keine Ände-
rung erfahren hat. Sodann weist nichts darauf hin, dass sich am Mandat
der UNRWA seit dem Jahr 2008 etwas geändert hätte. Nach wie vor stehen
Leistungen humanitären Charakters (Bildung, Gesundheitsversorgung,
Sozialhilfe, Infrastruktur, Mikrofinanzierung; vgl. dazu die Rubrik „Who We
Are“ auf der Homepage der UNRWA, ,
zuletzt besucht am 15. Dezember 2016) im Zentrum ihrer Tätigkeit. Zur
Interpretation des Wortlauts von Art. 1 D FK ist im Weiteren festzustellen,
dass dieser in BVGE 2008/34 unter Verweis auf die damalige Literatur und
Praxis als „unklar“ bezeichnet wurde (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff.). Entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich indessen auch in
diesem Punkt bis heute grundsätzlich nichts geändert (vgl. dazu die
Ausführungen im Handbook on Protection of Palestinian Refugees, Badil
Resource Center, 2nd Edition, February 2015 [nachfolgend: Badil Hand-
book 2015], Seiten ix sowie 316: „Unfortunately, however, the wording of
the UNHCR Statute and the 1951 Convention is far from clear.”; „Both the
2005 edition and the 2011 update of the Badil Handbook concluded with
respect to national practices toward Palestinian asylum applicants that
there was «a lack of consensus about the proper interpretation of Article
1D of the 1951 Refugee Convention, resulting in the non-implementation
of its provisions and the determination of the status of Palestinian refugees
by reference to the criteria of Article 1A[2] of the 1951 Refugee Conven-
tion.» Our findings in this edition [2015] suggest that this conclusion is, to
a large extent, still accurate.“ Aus dem erwähnten Bericht von Badil geht
hervor, dass unter den Signatarstaaten der FK weiterhin – auch im Jahr
2015 – kein Konsens hinsichtlich der Auslegung von Art. 1 D FK besteht.
Unterschiede bestehen insbesondere bei der Auslegung der Begriffe
„Schutz“ und „Beistand“ sowie bezüglich der Frage, in welchen Fällen von
einem Wegfall des „Schutzes und Beistands“ auszugehen ist, welcher dazu
führt, dass palästinensische Flüchtlinge nicht mehr von der für sie kreierten
Spezialregelung profitieren können (vgl. Badil Handbook 2015, a.a.O.,
S. xvii). Bei dieser Sachlage besteht kein hinreichender Grund für die An-
nahme, dass im heutigen Zeitpunkt eine bessere Erkenntnis der ratio legis
von Art. 1 D FK herrscht als im Jahr 2008.
D-737/2016
Seite 17
6.4.5 Angesichts der vom Beschwerdeführer angerufenen und vorstehend
erwähnten neuen Rechtsprechung des EuGH im Fall El Kott kann sich al-
lerdings die Frage stellen, ob dieser Umstand eine wesentliche Wandlung
der Rechtsanschauung oder eine relevante Veränderung der äusseren
Verhältnisse im obgenannten Sinn (vgl. E. 6.4.4) darstellt. Dazu ist vorab
daran zu erinnern, dass die Urteile des EuGH für die Schweiz grundsätzlich
nicht verbindlich sind. Da sich der EuGH im Urteil El Kott jedoch implizit zur
Auslegung von Art. 1 D FK geäussert hat, könnte sich eine Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen Auslegung
dieser Bestimmung jedoch anbieten. Vorliegend kann aber darauf verzich-
tet werden, die potentiellen Auswirkungen des Urteils El Kott auf die
schweizerische Rechtsprechung genauer zu untersuchen, da das Urteil El
Kott die in BVGE 2008/34 begründete Rechtsprechung nicht in Frage stellt.
Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3) stützt das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheid in BVGE 2008/34 auf das Argument, dass die Anwen-
dung der Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK bereits mangels hinrei-
chender Qualität des von der UNRWA jemals gewährten oder vermittelten
Schutzes ausser Betracht falle. Es wird angefügt, weitere Fragen zur Aus-
legung von Art. 1 D Abs. 1 FK sowie zu Abs. 2 dieses Artikels würden sich
damit erübrigen (vgl. a.a.O, E. 6.5). Demgegenüber äussert sich der EuGH
im Urteil El Kott nicht zu Art. 1 D Abs. 1 FK, sondern ausschliesslich (indi-
rekt) zur Frage der Auslegung von Art. 1 D Abs. 2 FK. Bei dieser Sachlage
ist festzustellen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu Art. 1 D Abs. 1 FK durch das Urteil El Kott nicht tangiert wird. Da der
Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA gewährten
Schutzes nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel von
Art. 1 D Abs. 1 FK fällt, kann er auch aus der Rechtsprechung des EuGH
zu der damit eng verbundenen (Wieder-)Einschlussklausel von Art. 1 D
Abs. 2 FK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Urteil El Kott kann daher
nicht zu einer Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
Art. 1 D FK führen. Eine Praxisänderung könnte allenfalls dann erfolgen,
wenn das Bundesverwaltungsgericht das Ausmass und die Qualität des
von der UNRWA gewährten oder vermittelten Schutzes oder Beistands im
heutigen Zeitpunkt anders beurteilen würde. Zu dieser Frage äussern sich
weder das Urteil El Kott noch die in der Beschwerde ebenfalls erwähnten
Stellungnahmen des UNHCR aus dem Jahr 2009 (UNHCR Statement on
Article 1D of the 1951 Convention) und 2013 (Note on UNHCR's Interpre-
tation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refu-
gees and Article 12[1][a] of the EU Qualification Directive in the context of
Palestinian refugees seeking international protection). Hingegen steht fest,
D-737/2016
Seite 18
dass sich das Mandat der UNRWA seit dem Jahr 2008 nicht wesentlich
verändert hat (vgl. dazu vorstehend E. 6.4.4. sowie die Ausführungen im
Badil Handbook 2015, a.a.O., S. 33 ff.). Die UNRWA bietet im Wesentlichen
weiterhin lediglich humanitäre Leistungen und Unterstützung an; ihre Tä-
tigkeit ist im Gegensatz zu derjenigen des UNHCR nach wie vor nicht da-
rauf ausgerichtet, Flüchtlingen dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu ver-
mitteln. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr
2008, wonach die UNRWA dem UNHCR in Bezug auf die Qualität des ge-
währten respektive vermittelten Schutzes oder Beistandes keinesfalls
gleichzustellen ist, muss daher nach wie vor und insbesondere unter Be-
rücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse als zutreffend erachtet wer-
den, zumal – wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird – die UNRWA
aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien bereits mit der ihr zugedach-
ten Aufgabe der humanitären Versorgung der palästinensischen Flücht-
linge überfordert ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Haupt-
zweck von Art. 1 D Abs. 2 FK in der Kontinuität der Schutzgewährung liegt;
demnach muss die ipso facto-Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft an
eine vorgängige Schutzgewährung anknüpfen, und nicht an die blosse Ge-
währung von humanitärer Unterstützung, wie sie vom UNRWA angeboten
wird (vgl. dazu auch Badil Handbook 2015, a.a.O., Ziff. 2.5, S. 72, m.w.H.).
6.4.6 Selbst wenn die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 1 D FK von der
Schweiz vollumfänglich übernommen würde, könnte der Beschwerdefüh-
rer im vorliegenden Fall angesichts der vom EuGH aufgestellten Kriterien
keine ipso facto-Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 1 D Abs. 2
FK für sich beanspruchen. Die Rechtsfolge der ipso facto-Anerkennung als
Flüchtling gemäss Art. 1 D Abs. 2 FK tritt gemäss der Rechtsprechung des
EuGH in El Kott nämlich nur dann ein, wenn die in Frage stehende Person
zuvor effektiv den Beistand der UNRWA in Anspruch genommen hat (vgl.
das Urteil El Kott, a.a.O., Rn. 76). Zur Voraussetzung der vorgängigen In-
anspruchnahme äussert sich der EuGH detaillierter in seinem Urteil vom
17. Juni 2010 in Sachen C-31/09, Nawras Bolbol gegen Bevándorlási és
Állampolgársági Hivatal (nachfolgend: Urteil Bolbol), worauf im Urteil El
Kott denn auch ausdrücklich verwiesen wird (vgl. a.a.O, Rn. 76). Im Urteil
Bolbol erwägt der EuGH, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 D FK
nur diejenigen Personen, welche die Hilfe der UNRWA tatsächlich in An-
spruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss von der Aner-
kennung als Flüchtling erfasst seien. Da die Ausschlussklausel eng auszu-
legen sei, könne sie daher nicht auch Personen erfassen, die bloss berech-
tigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in An-
spruch zu nehmen (vgl. das Urteil Bolbol, a.a.O., Rn. 51). Angesichts der
D-737/2016
Seite 19
Erwägungen des EuGH (vgl. auch Urteil Bolbol, a.a.O., Rn. 52) ist dem-
nach davon auszugehen, dass es sich beim entscheidenden Kriterium der
„tatsächlichen Inanspruchnahme“ nicht um ein bloss formelles Erfordernis
(im Sinne der formellen Registrierung bei der UNRWA) handelt, sondern
um ein materielles (im Sinne der Beanspruchung einer konkreten Unter-
stützungsleistung). Dies entspricht dem Art. 1 D Abs. 2 FK zugrundeliegen-
den Prinzip der Kontinuität. Das HCR vertritt in diesem Punkt zwar die Auf-
fassung, dass sich auch Personen, die die Unterstützung der UNRWA nie
in Anspruch genommen hätten, jedoch dazu berechtigt gewesen wären,
auf Art. 1 D FK berufen könnten (vgl. dazu die Stellungnahme des UNHCR
aus dem Jahr 2013 [Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the
1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12{1}{a} of
the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking
international protection]). Diese Auslegung des HCR ist jedoch für die Ver-
tragsstaaten der FK nicht bindend und wurde denn auch vom EuGH offen-
sichtlich nicht übernommen. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer formell bei der UNRWA registriert war. Zwar
kann die Registrierung einer palästinensischen Person bei der UNRWA
grundsätzlich als Indiz für deren Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1
D FK betrachtet werden, hingegen bedeutet die blosse (formelle) Regist-
rierung noch nicht, dass diese Person im Erstfluchtland tatsächlich Schutz
oder Beistand in Anspruch genommen hat (vgl. dazu auch Badil Handbook
2015, a.a.O., Ziff. 6, S. 27). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der
Beschwerdeführer je tatsächlich konkrete Unterstützungsleistungen der
UNRWA beansprucht oder überhaupt benötigt hätte. Den Akten zufolge
wurde er in B._______ geboren und verbrachte dort den überwiegenden
Teil seines Lebens. Er verfügte in Syrien über eine unbeschränkte Aufent-
haltsbewilligung und konnte dank seines Reisedokuments für palästinensi-
sche Flüchtlinge auch legal ins Ausland und wieder zurück nach Syrien
reisen. Er absolvierte in Syrien eine höhere Ausbildung und war anschlies-
send bis zur Ausreise berufstätig, unter anderem als staatlicher Angestell-
ter in einem Gefängnis sowie als Geschäftsführer eines familieneigenen
Hotels. Da bereits die Mutter des Beschwerdeführers (C._______; vgl. N
[…], D-736/2016) in Syrien geboren wurde, fällt der Beschwerdeführer in
die Kategorie der Palästinenser (respektive deren Nachkommen), welche
im Jahr 1948, zur Zeit des arabisch-israelischen Kriegs, oder kurz danach
nach Syrien geflüchtet waren. Für diese (grösste) Gruppe von palästinen-
sischen Flüchtlingen in Syrien gilt das syrische Gesetz Nr. 260 vom 7. Ok-
tober 1956 zum rechtlichen Status der registrierten palästinensischen
Flüchtlinge. Es besagt, dass Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Geset-
zeserlasses auf syrischem Gebiet wohnhaft sind, im Hinblick auf das Recht
D-737/2016
Seite 20
auf Bildung, Arbeit, Sozialhilfe, Handel und insbesondere auch Militärdienst
den syrischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, jedoch ihre ursprüngliche
Nationalität beibehalten und damit auch keine politischen Rechte genies-
sen (vgl. dazu beispielsweise Immigration and Refugee Board of Canada,
Response to Information Request vom 22. November 2013,
SYR104658.E, Ziff. 2 und 2.1). Der Beschwerdeführer leistete denn auch
eigenen Angaben zufolge gut zwei Jahre Militärdienst. Insgesamt ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer in Syrien ein im Wesentlichen ganz
normales Leben führte. Er lebte nie in einem Flüchtlingscamp für Palästi-
nenser und hat den Akten zufolge nie konkrete materielle Unterstützungs-
leistungen der UNRWA beansprucht, beantragt oder benötigt. Somit steht
fest, dass er den Schutz oder Beistand der UNRWA nie tatsächlich in An-
spruch genommen hat. Er erfüllt damit diese im Urteil El Kott für die ipso
facto-Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 1 D Abs. 2 FK definierte Vo-
raussetzung nicht.
6.4.7 Nach dem Gesagten sind weder das Urteil El Kott noch die Stellung-
nahme des UNHCR aus dem Jahr 2013 geeignet, eine Praxisänderung
des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Interpretation von Art. 1 D
FK herbeizuführen. Vielmehr ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen
an der in BVGE 2008/34 begründeten Rechtsprechung festzuhalten, wo-
nach es sich mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA jemals
gewährten oder vermittelten Schutzes nicht rechtfertigt, die Ausschluss-
klausel von Art. 1 D Abs. 1 FK auf palästinensische Personen, die unter
das Mandat der UNRWA fallen, anzuwenden.
6.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den vorstehenden Ausführun-
gen zufolge nicht um eine Person im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK, weshalb
auch Art. 1 D Abs. 2 FK vorliegend nicht zum Tragen kommt, da dessen
Anwendung wie erwähnt voraussetzt, dass die betreffende Person zuvor
einmal den Schutz oder Beistand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK genossen
hat. Demnach ist es auch unerheblich, dass respektive ob der Beschwer-
deführer unfreiwillig auf die Unterstützung durch die UNRWA verzichtet hat.
Ebenso kann bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden, der in der Be-
schwerde aufgeworfenen Frage nachzugehen, in welchen Situationen die
von der UNRWA gewährte Unterstützung nicht mehr weiterbesteht, weil die
Tätigkeit der UNRWA verhindert wird oder den Betroffenen die Ein- bezie-
hungsweise Wiedereinreise in das Mandatsgebiet nicht mehr möglich ist.
D-737/2016
Seite 21
7.
Da gemäss den vorstehenden Ausführungen im Falle des Beschwerdefüh-
rers eine ipso facto-Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 D Abs. 2
FK nicht in Frage kommt, ist nachfolgend zu prüfen, ob er aufgrund seiner
individuellen Asylvorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer
sein Herkunftsland den Akten zufolge primär infolge der dort herrschenden
allgemeinen Bürgerkriegssituation verlassen hat. Die von ihm geschilder-
ten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile (Zerstörung
beziehungsweise Beschädigung seiner Wohnung, allgemein schlechte Si-
cherheitslage) stellen indessen keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal
sie offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich abzielten,
sondern er davon lediglich als zufällig anwesende Person betroffen war.
Der geltend gemachten Gefährdungslage, welche sich aus der allgemei-
nen Bürgerkriegssituation in Syrien ergibt, wurde im Übrigen bereits mit der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angemessen Rechnung getragen.
7.2 Die vom Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemachten ungerecht-
fertigten Geldforderungen seitens eines Offiziers sowie weiterer Personen
beruhen seinen Schilderungen zufolge allein auf der Geldgier der Täter so-
wie auf dem Umstand, dass in Syrien zurzeit aufgrund des Bürgerkriegs
kein funktionierendes Rechtssystem mehr besteht und Korruption allge-
genwärtig ist. Hingegen liegt diesen Verfolgungshandlungen offensichtlich
kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde. Wie das SEM überdies zu Recht festgestellt hat, sind diese
Geldforderungen auch mangels genügender Intensität nicht als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erachten.
7.3 Insoweit als seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, es drohe
ihm bei der Rückkehr nach Syrien die Einberufung ins Militär, ist Folgendes
festzustellen: Jeder Staat hat grundsätzlich das legitime Recht, eine Armee
zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflich-
ten. Als Nachkomme von Palästinensern, welche bereits im Jahr 1948 oder
kurz danach nach Syrien geflüchtet sind, untersteht der Beschwerdeführer
ebenfalls der obligatorischen Militärdienstpflicht (vgl. dazu vorstehend
E. 6.4.6) und könnte daher auch als Reservist aufgeboten werden. Nach
dem Gesagten ist jedoch die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer
D-737/2016
Seite 22
bei einer Rückkehr nach Syrien allenfalls ein Aufgebot als Reservist zu ge-
wärtigen hat, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Da der Beschwerdeführer
zudem bisher persönlich kein Einrückungsaufgebot als Reservist erhalten
hat und ausserdem eine Kautionszahlung geleistet und Syrien legal verlas-
sen hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Be-
hörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet würde. Ohnehin liegt im vor-
liegenden Fall keine der spezifischen, im Grundsatzentscheid
BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 genannten Voraussetzungen vor,
unter welchen im syrischen Kontext eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2016 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 11. Februar 2016 gutgeheissen
worden ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG ist ebenfalls gutgeheissen worden. Die Festsetzung des amt-
lichen Honorars für die eingesetzte Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung
der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die
Rechtsvertreterin sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Mutter
C._______ (D-736/2016) vertritt und in den beiden konnexen Beschwerde-
verfahren praktisch gleichlautende Beschwerdeeingaben sowie eine iden-
tische Replik eingereicht hat. Das ebenfalls abweisende Urteil im Be-
schwerdeverfahren D-736/2016 erfolgt zeitgleich mit dem vorliegenden.
Unter diesen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, zunächst den Ge-
samtaufwand für beide Beschwerdeverfahren zu bestimmen und diesen
sodann hälftig auf die beiden Beschwerdeverfahren aufzuteilen. Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das
amtliche Honorar unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und vor-
handenen Angaben aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE; vgl. dazu auch die Ausführungen in der Verfügung vom 11. Feb-
ruar 2016). Die Rechtsvertreterin hat zwar wie erwähnt keine abschlies-
sende Kostennote eingereicht, hat aber in den Beschwerdeeingaben für
die beiden Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
einen vorläufigen Aufwand von insgesamt 15 Stunden zu einem Stunden-
lohn von Fr. 180.– sowie Spesen von total Fr. 108.– geltend gemacht. Wie
bereits mit Verfügung vom 11. Februar 2016 mitgeteilt wurde, geht das
Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter aus, und es wird nur der notwendige Aufwand entschä-
digt. Demnach ist im vorliegenden Fall der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu
kürzen. Der geltend gemachte vorläufige Aufwand von total 15 Stunden
erscheint aufgrund der Aktenlage ebenfalls als zu hoch und ist auf 11 Stun-
den zu kürzen. Für die Ausfertigung der Replik, welche in der vorläufigen
Kostenzusammenstellung der Rechtsvertreterin noch nicht enthalten war,
erscheint ein Zuschlag von total einer Stunde als angemessen. Daraus re-
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sultiert ein Gesamtaufwand von 12 Stunden à Fr. 150.–. Der pauschal gel-
tend gemachte Spesenaufwand von total Fr. 108.– erscheint aufgrund der
Aktenlage als ungerechtfertigt und ist auf total Fr. 60.– zu kürzen. Nach
dem Gesagten sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ergibt sich für die beiden Beschwerde-
verfahren somit ein Gesamthonorar von Fr. 1‘860.–. Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist der Rechtsvertreterin demnach zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
pauschal Fr. 1‘000.– (inkl. MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1‘000.– und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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