Abtei lung IV
D-7373/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7373/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. August 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, nachdem er eigenen Angaben zufolge am 7. April
2007 sein Heimatland verlassen hatte und über verschiedene afrikani-
sche Länder schliesslich von Libyen aus am 24. Mai 2008 illegal nach
Italien gelangt war,
dass er sich seither dort aufgehalten und um Asyl nachgesucht habe,
wobei dieses Gesuch abgelehnt worden und auch dem dagegen erho-
benen Rekurs kein Erfolg beschieden gewesen sei, wie er in der Folge
denn auch im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Z._______ (EVZ) vom 24. August 2010 auf Frage hin
bestätigte (vgl. A1 S. 8),
dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien einzuwenden
habe, dass er dort keine Unterkunft und keine Arbeit habe und er aus -
serdem in Italien des Landes verwiesen würde (vgl. A1 S. 8),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1),
dass das BFM – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und
einen Eurodac-Treffer vom 4. Juli 2008 – am 2. September 2010 ein
Rückübernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, wel-
ches bis zum 17. September 2010 unbeantwortet blieb,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
11. August 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern verpflich-
tete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfäl li-
ge Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt
auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das
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Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68]
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Italien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig, und aufgrund des Aus-
bleibens einer Stellungnahme liege eine stillschweigende Zustimmung
Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asyl -
antrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis spätestens am
17. März 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht ha-
be, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, da Italien ein
Rechtsstaat sei und sowohl die Menschenrechte als auch die einschlä-
gigen internationalen Abkommen respektiere,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit beim BFM eingereichter und von die-
sem in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Ein-
gabe vom 8. Oktober 2010 (Poststempel), einem bekannten Vordruck,
gegen diese Verfügung Beschwerde ("RECOURS ADMINISTRATIF")
erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unter las-
sen und den Beschwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er unter der Rubrik "II) Justification" handschriftlich unter ande-
rem das Rechtsbegehren stellt, der angefochtene Entscheid sei als
nichtig zu erklären und die Vorinstanz sei zur Neubeurteilung des er-
wähnten Entscheids anzuweisen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführ-
te, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort schon zwei
(negative) Entscheide erhalten und (sinngemäss) keine Unterkunft und
Arbeit habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 vorsorg-
lich aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt nachfolgender Er-
wägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfol-
gend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fra-
gen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
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dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52;
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2010 keine Rege-
lung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ent-
hält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsge-
genstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51
E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit ge-
stützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien die Wiederaufnahme
akzeptiert habe,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsver-
bot, halten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen annehmen,
dass im Übrigen den Akten keinerlei Hinweise auf eine allfällige Ver-
letzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits
durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in
der Schweiz materiell zu behandeln,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnun-
gen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig
nicht durchzudringen vermögen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass sich bei dieser eindeutigen Sachlage weitere Erörterungen er-
übrigen,
dass insbesondere auf das handschriftlich gestellte Rechtsbegehren,
wonach der angefochtene Entscheid als nichtig zu erklären und die
Vorinstanz zur Neubeurteilung des erwähnten Entscheids anzuweisen
sei, nicht einzugehen respektive abzuweisen ist, zumal dieser Antrag
überhaupt nicht begründet wird,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent -
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage
nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie
oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-
gelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr
zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not -
wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsicht-
lich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatli-
chen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag des Be-
schwerdeführers, es sei darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren, hinfällig ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb
darüber nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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