Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7374/2008
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …, und
B._______, geboren am …,
sowie deren Kinder
C._______, geboren am … ,
D._______, geboren am … ,
E._______, geboren am … ,
F._______, geboren am … ,
G._______, geboren am … ,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Syrien – ersuchten
am 23. Januar 2006 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl. In der
Folge wurden A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die
Beschwerdeführerin) am 6. Februar 2006 vom BFM zur ihrer Person,
ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt und
am 18. Mai 2006 von der damals zuständigen kantonalen Behörde
einlässlich zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört.
Auf die Frage nach ihren persönlichen Verhältnissen, dem Aufenthalt der
Familie während der letzten Jahre und zu ihrem Reiseweg führte vorab
der Beschwerdeführer das Folgende aus: Er sei ein Angehöriger der
ethnischen Minderheit der Drusen und er stamme ursprünglich aus der
Ortschaft M._______ in der Provinz N._______, wo bis heute seine Eltern
und ein Teil seiner Geschwister leben würden. Im Mai 1998 sei er mit
seiner Frau – welche bereits mit einem anderen Mann verheiratet
gewesen sei – nach O._______ geflohen, wo sie eine Wohnung bezogen
hätten, welche einem seiner Cousins gehöre. Sie hätten stets an der
gleichen Adresse in O._______ gelebt, bis sie im Jahre 2002 in die
libanesische Stadt P._______ umgezogen seien. Er sei dort während der
letzten drei Jahre als Händler von Haushalts und Elektrogeräten tätig
gewesen. Anfang Januar 2006 seien sie vom Libanon nach O._______ in
ihre alte Wohnung zurückgekehrt, welche sie auch während ihres
Aufenthalts in P._______ behalten hätten. Den Libanon hätten sie
verlassen, da es dort nach der Ermordung von Hariri (am 14. Februar
2005) zunehmend zu Übergriffen gegen syrische Gastarbeiter gekommen
sei, respektive da Syrer im Libanon in der letzten Zeit Probleme
bekommen hätten. Sie seien am 3. Januar 2006 an ihren alten Wohnort
zurückgekehrt, welchen sie jedoch bereits am 7. Januar 2006 wieder
verlassen hätten, um am folgenden Tag über Q._______ aus Syrien in
die Türkei auszureisen. Von der Türkei seien sie – versteckt in einem
LKW – in die Schweiz gelangt. Ihre Ausreise, welche insgesamt 10'000
USDollar gekostet habe, habe er aus seinen Ersparnissen finanziert. Auf
die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere führte der
Beschwerdeführer an, einen Pass habe er noch nie besessen und seine
Identitätskarte, welche im Jahre 1983 ausgestellt worden sei, habe er –
wie alle anderen Unterlagen – im Libanon respektive in Syrien bei einem
befreundeten Libanesen zurückgelassen. Als Beweismittel reichte er die
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Telefaxkopie eines Auszuges aus dem Personenstandsregister vom 29.
Januar 2006 zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin führte auf entsprechende Fragen hin aus, sie sei
eine Sunnitin und sie stamme ursprünglich aus der Provinz R._______,
wo bis heute ihre Eltern und die Mehrheit ihrer Geschwister – zwei Brüder
und drei Schwestern sowie väterlicherseits nochmals fünf Halbbrüder und
eine Halbschwester – lebten. Sie stamme aus einer angesehenen Familie
und viele ihrer Angehörigen seien in hoher Stellung für die Regierung
tätig. Beispielsweise gehöre ein Onkel mütterlicherseits … [schon lange
der BaathPartei und auch einem hohen Staatsorgan an]. Auch gehöre
der Mann einer ihrer Tanten … [einem anderem hohen Staatsorgan] an
und viele weitere Angehörige hätten hohe Stellungen innerhalb der
Baath. Im Mai 1998 sei sie mit ihrem heutigen Ehemann nach O._______
geflohen, wo sie die Wohnung eines Cousins des Beschwerdeführers
bezogen hätten. In den folgenden sieben Jahren – von 1998 bis Ende
2006 – hätten sie jedoch ständig zwischen O._______ und der
libanesischen Stadt P._______ hin und her gewechselt. Syrien hätten sie
vermutlich am 10. Januar 2006 verlassen. Sie seien über Q._______ in
die Türkei gelangt, von wo sie in einem grossen Auto die Schweiz erreicht
hätten. Auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Reisepapiere gab die
Beschwerdeführerin an, über einen Pass habe sie noch nie verfügt und
ihre Identitätskarte, welche sie im Alter von 13 Jahren erhalten habe,
habe sie – wie alle ihre Unterlagen – bei einer Freundin in O._______
zurückgelassen, welche mit einem Libanesen verheiratet sei. Nachdem
die Beschwerdeführerin das Personalienblatt selbständig ausgefüllt und
anlässlich der Kurzbefragung über ihren Schulbesuch berichtet hatte (vgl.
act. A3 S. 3 sowie A2 S. 4 oben), brachte sie im Rahmen der
einlässlichen Anhörung vor, sie sei nie zur Schule gegangen (act. A23 S.
5 Mitte).
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten A._______ und B._______
zur Hauptsache geltend, die Beschwerdeführerin werde in Syrien von
Seiten ihrer Familie mit dem Tod bedroht, da sie ihren ExEhemann
verlassen habe und seither als Sunnitin mit dem Beschwerdeführer
zusammen sei, welcher als Druse nicht zu ihrer Religion gehöre. Diese
Umstände seien für ihre Familie eine grosse Schande, weshalb der
Beschwerdeführerin eine Tötung aus Gründen der Familienehre drohe.
So sei sie tatsächlich nur kurz nach dem Verlassen ihres Ehemannes
angeschossen und dabei an den Beinen verletzt worden. Auch dem
Beschwerdeführer würde der Tod drohen, wenn er mit der Familie seiner
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Ehefrau in Kontakt käme. Zudem sei es ihnen in Syrien aufgrund ihrer
unterschiedlichen Herkunft nicht möglich, die Geburt ihrer gemeinsamen
Kinder zu registrieren. Ohne Registrierung dürften die Kinder jedoch nicht
zur Schule gehen.
In Zusammenhang mit diesen Vorbringen brachten die
Beschwerdeführenden namentlich das Folgende vor: Sie hätten sich in
N._______ respektive in S._______ (nahe N._______) kennengelernt, wo
der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin als hoher Offizier der
Militärpolizei gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe in S._______
in einer Süsswarenfabrik gearbeitet, über welcher sich die Wohnung der
Beschwerdeführerin und ihres ExEhemannes befunden habe. Die
Beschwerdeführerin habe ihren damaligen Ehemann nicht mehr ertragen,
da er sie ständig geschlagen und erniedrigt habe. Deshalb sei sie mit
dem Beschwerdeführer und ihrem Kind aus erster Ehe nach O._______
geflohen. Einige Monate nach ihrer Flucht sei sie in Q._______ von
einem Unbekannten, respektive von einem Cousin, respektive von ihrem
ExEhemann und einem Cousin, auf offener Strasse angeschossen
worden. Sie habe sich damals bei einer Freundin aufgehalten, um in
Q._______ für ihren Sohn aus erster Ehe einen Auszug aus dem
Personenstandsregister zu erhalten. Sie sei an der rechten Fusssohle
und am linken Bein verletzt worden, bei dem Vorfall ohnmächtig
geworden und erst in einem Spital wieder zu sich gekommen. Sie sei
nach diesem Vorfall noch am gleichen Tag nach einer ambulanten
Behandlung wieder aus dem Spital entlassen worden, respektive sie sei
trotz ihrer Verletzungen aus Angst vor ihrer Familie aus dem Spital
geflüchtet. Zu weiteren Vorkommnissen sei es nicht gekommen, die
Beschwerdeführerin sei jedoch in ständiger Angst gewesen, da in Syrien
die Tötung von Frauen aus Gründen der Familienehre erlaubt sei
beziehungsweise nur mit einer geringen Strafe geahndet werde. Dabei
führte die Beschwerdeführerin zusätzlich an, ihre Familie habe bei der
Verwandtschaft ihres Ehemannes nach ihr geforscht und hätte sie sicher
einmal gefunden, da Syrien klein sei, zähle es doch bloss 18 Millionen
Einwohner. Ihre Familie sei sehr traditionell und es sei bereits einmal eine
Cousine mütterlicherseits getötet worden, nur weil sie mit einem anderen
Mann gesprochen habe. Von ihrem ersten Ehemann habe sich die
Beschwerdeführerin nie scheiden lassen, respektive aufgrund ihrer
unterschiedlichen Herkunft sei den Beschwerdeführenden eine Heirat
nicht möglich gewesen, respektive eine Heirat wäre ihnen nur möglich
gewesen, wenn einer von ihnen beiden seine Religion gewechselt hätte,
was keiner von ihnen gewollt habe, respektive eine Registrierung der Ehe
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wäre ohnehin von der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin – den
verschiedenen hochgestellten Persönlichkeiten – verhindert worden. Sie
hätten daher lediglich religiös vor einem drusischen Scheich geheiratet.
Aufgrund der Bedrohungslage, und weil ihre Kinder mangels
Registrierung vom Schulbesuch ausgeschlossen gewesen seien, hätten
sie ihre Heimat im Januar 2006 in Richtung der Schweiz verlassen.
B.
Im Nachgang zu den Kurzbefragungen hatte das BFM amtsintern den
Auftrag zur Erstellung von Herkunftsgutachten in Auftrag gegeben. Ein
sprach und länderkundiger Experte verfasste in der Folge auf der
Grundlage von Gesprächsaufnahmen von jeweils 50 Minuten Dauer
sowohl betreffend den Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdeführerin eine Sprach und Herkunftsanalyse (sog. "Lingua"
Gutachten). In seinen Berichten vom 2. März 2006 gelangte er zum
Schluss, die durchgeführte Analyse ermögliche eine Zuordnung der
Beschwerdeführenden mit Sicherheit zu Syrien, wobei der
Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der Provinz N._______ verfüge
und die Beschwerdeführerin mit Sicherheit ursprünglich aus der Provinz
R._______ stamme. Ergänzend dazu wies der Experte jedoch darauf hin,
dass namentlich die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin
erhebliche Ungereimtheiten aufweisen würden und sich zudem teilweise
nicht mit den deutlich präziseren Angaben ihres Mannes vereinbaren
liessen.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 18. Januar 2008 wurden die
Beschwerdeführenden über die wesentlichen Ergebnisse der
Herkunftsgutachten in Kenntnis gesetzt und namentlich die
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei hielt das
Bundesamt fest, dass sich ihre Ausführungen im Rahmen des
Herkunftsgutachtens in einigen Punkten von ihren Darlegungen im
Rahmen der Gesuchsbegründung unterscheiden würden. So habe sie
gegenüber dem Experten geltend gemacht, sie sei Analphabetin, was
sich jedoch weder mit ihren Angaben in der Empfangsstelle noch mit der
Einschätzung des Experten decke. Ihre Darstellung betreffend eine
angeblich geringe Bildung stimme weder mit ihren Kennnissen, ihrem
sprachlichen Können, noch mit ihrem Milieu überein, in welchem sie ihren
Angaben zufolge aufgewachsen sei. Namentlich seien ihre
Beschreibungen über ihr Leben in R._______ nicht vereinbar mit ihren
Vorbringen betreffend eine angebliche Herkunft aus fundamentalistischen
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Kreisen. Schliesslich habe sie gegenüber dem Experten vorgebracht, sie
habe sieben Jahre in O._______ gelebt, was jedoch ihren Angaben
gegenüber dem BFM widerspreche. Zudem habe sie über P._______, wo
sie angeblich vier Jahre gelebt habe, keine näheren Angaben machen
können.
D.
Die Beschwerdeführerin liess am 4. Februar 2008 durch ihre
Rechtsvertreterin mitteilen, dass die Schlüsse des Sprachexperten für sie
nicht nachvollziehbar seien, weshalb sie vorab um die Möglichkeit
ersuche, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. In ihrer Eingabe bestritt
sie gleichzeitig die Kompetenz des vom BFM beauftragten Experten, und
sie hielt daran fest, dass sie nie die Schule besucht habe und eine
Analphabetin sei, da sie aus einer religiösfundamentalistischen Familie
stamme. Darüber hinaus liess sie mitteilen, entgegen der Aussage des
Experten habe sie nie gesagt, dass sie sieben Jahre in O._______ gelebt
habe. Vielmehr müsse der Experte O._______ mit P._______
verwechselt haben, sei sie doch noch gar nie in O._______ gewesen.
Daneben machte sie Ausführungen zum Hintergrund ihrer Familie,
welche einem sehr traditionalistischen Beduinenstamm angehöre. Ein
grosser Teil der Angehörigen ihres Stammes gehöre zudem zur
Islambruderschaft und der Stamm sei auch über das ganze Land
verbreitet. Schliesslich machte sie geltend, sie sei mit ihrem ersten
Ehemann zwangsverheiratet worden und eine Scheidung sei trotz
Misshandlungen nicht in Frage gekommen, obwohl sie aufgrund erlittener
Schläge zweimal eine Schwangerschaft habe abbrechen müssen.
Nachdem sie ihren Ehemann verlassen habe und mit ihrem Kind zu
einem anderen Mann gegangen sei, mit welchem sie drei Kinder gezeugt
habe, habe sie objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung.
E.
Mit Schreiben des BFM vom 19. Februar 2008 wurde den
Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, die
Gesprächsaufzeichnungen anzuhören und innert Frist eine ergänzende
Stellungnahme einzureichen. Am 27. Februar 2008 machten die
Beschwerdeführenden von der Möglichkeit zur Anhörung der
Gesprächsaufzeichnung Gebrauch, wobei sie einzig jene betreffend die
Beschwerdeführerin anhörten. Eine ergänzende Stellungnahme wurde
jedoch nicht zu den Akten gereicht.
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F.
Mit Schreiben des BFM vom 4. April 2008 wurden die
Beschwerdeführenden nochmals aufgefordert, innert Frist ihre
Identitätspapiere einzureichen und gleichzeitig ihre syrische
Familiennummer bekannt zu geben.
In der Folge liessen die Beschwerdeführenden am 25. April 2008 durch
ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass ihnen das Einreichen der verlangten
Papiere nicht möglich sei. Diesbezüglich führten sie an, die
Beschwerdeführerin habe ihre Papiere nicht mitgenommen, als sie von
ihrem früheren Ehemann geflüchtet sei. Gleichzeitig führte die
Beschwerdeführerin an, sie habe den Vater ihrer Kinder weder religiös
noch amtlich heiraten können, da sie offiziell nie von ihrem Ehemann
geschieden worden sei. Ausserdem wäre eine Heirat aufgrund der
unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit in Syrien auch gar nicht
möglich gewesen, würden doch die Drusen in Syrien generell
diskriminiert und unterdrückt, weshalb Kinder von Drusen nicht
registrierbar seien. Es existiere auch keine Familiennummer. Der
Beschwerdeführer habe demgegenüber bereits eine Geburtsurkunde
eingereicht. Andere Ausweise könne er nicht beschaffen. Schliesslich
liess die Beschwerdeführerin nochmals explizit daran festhalten, dass sie
nie in O._______ gelebt habe.
G.
Mit Schreiben des BFM vom 16. Juni 2008 wurden die
Beschwerdeführenden nochmals aufgefordert, ihre syrische
Familiennummer bekannt zu geben. Am folgenden Tag liessen sie durch
ihre Rechtsvertreterin telefonisch mitteilen, dass sie dazu nicht in der
Lage seien.
H.
Am 4. August 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin mitteilen, die Beschwerdeführerin sei am 4. April 2008
bei einem Brand in ihrer Asylunterkunft erheblich verletzt worden.
Gleichzeitig reichten sie ein ärztliches Zeugnis vom 2. Juli 2008 zu den
Akten, worin von einem Facharzt für allgemeine Medizin berichtet wurde,
die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat mehrfach von ihrem
damaligen Ehemann erheblich verletzt worden, wovon bleibende Narben
zurückgeblieben seien. Sie habe am Kopf eine fünf Zentimeter lange
Narbe aufgrund einer Schlagverletzung mit einer Pistole, an der
Innenseite des rechten Fusses eine zehn Zentimeter lange Narbe
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aufgrund einer Schussverletzung und am linken Unterschenkel eine
sieben Zentimeter lange Narbe aufgrund einer Messerschnittverletzung.
Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin anlässlich der
Wohnungsbrandes vom 4. April 2008 erheblich verletzt worden, wovon
Narben der rechten Hand zurückgeblieben seien.
I.
Nachdem das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus mit
Schreiben vom 31. Juli 2008 um Abklärungen betreffend die
Beschwerdeführenden ersucht hatte, teilte die schweizerische Vertretung
dem BFM am 19. August 2008 mit, gemäss der durch den
Vertrauensanwalt eingeholten Auskünfte seien beide
Beschwerdeführenden im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit, sei
der Beschwerdeführer im Jahre 1965 geboren, und nicht 1969, wie beim
BFM angegeben, und sei der Beschwerdeführer vormals wegen
Unterlassung des Militärdienstes gesucht worden, die Suche sei jedoch
durch eine Amnestie des Präsidenten hinfällig geworden. Schliesslich
bestünden betreffend die Beschwerdeführenden weder Daten bei den
Immigrationsbehörden noch hängige Verfahren.
J.
Nach Einladung zur Stellungnahme liessen die Beschwerdeführenden am
8. September 2008 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, mit den
Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus würden ihre
Angaben teilweise bestätigt, nämlich dass sie syrische Staatsangehörige
seien, aber keinen Pass besässen und ihre Heimat illegal verlassen
hätten. Hingegen habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits
in den Jahren 1988 bis 1990 abgeleistet, weshalb die Auskunft, er werde
wegen Unterlassung gesucht oder sei gesucht worden, unkorrekt sei und
die Abklärung daher als fragwürdig erscheine. Im Weiteren bekräftigten
die Beschwerdeführenden nochmals ihre Gesuchsvorbringen.
K.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 – eröffnet am 20. Oktober 2008 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung
seines Entscheides aus, die Beschwerdeführenden hätten keine
staatliche Verfolgung geltend gemacht, sondern mit den heimatlichen
Behörden lediglich Probleme gehabt, soweit es die Frage der
Registrierung ihrer Kinder betreffe, da sie nicht amtlich getraut seien und
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über keinen Eheschein verfügten. Hingegen hätten die
Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von
Seiten ihrer Familie und jener ihres ExEhemannes an Leib und Leben
bedroht worden. Eine Bedrohungslage von Seiten ihrer eigenen Familie
habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft zu machen
vermocht. Es sei anzumerken, dass ihre Angaben betreffend ihre Familie
widersprüchlich ausgefallen seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, sie sei von ihrem ExEhemann und einem Cousin
angeschossen worden. Indes seien ihre Angaben dazu widersprüchlich,
ihre diesbezüglichen Schilderungen praktisch durchwegs unsubstanziiert
und ihre Ausführungen zum angeblichen Ereignis nicht nachvollziehbar
und insgesamt realitätsfremd. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
nach den geltend gemachten Ereignissen weiterhin während Jahren an
ihrer offiziellen Adresse in O._______ gelebt, ohne dass jemals etwas
passiert wäre. In seinen weiteren Erwägungen verwies das BFM auf
zusätzlich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihrem Wohnort während der letzten Jahre, sowie auch nochmals auf
Angaben im Rahmen der Stellungnahmen vom 4. Februar 2008 und vom
25. April 2008. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre
angeblich fehlende Bildung erklärte das BFM unter Verweis auf die Akten
ebenfalls als offenkundig unglaubhaft. Auch die Nichtvorlage ihrer
Papiere erkannte das Bundesamt als ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit
der Gesuchsvorbringen. Abschliessend erklärte das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung nach Syrien als zulässig, zumutbar und möglich.
L.
Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 19.
November 2008 (Poststempel) – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin –
Beschwerde ein, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten.
Gleichzeitig ersuchten sie unter Vorlage einer aktuellen
Fürsorgebestätigung um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, respektive den Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Im Rahmen der
Beschwerdebegründung hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Vorbringen betreffend ihre Furcht vor Nachstellungen von Seiten der
Familie der Beschwerdeführerin fest. Dabei bekräftigten sie namentlich,
dass die Beschwerdeführerin eine Sunnitin sei und aus einer
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einflussreichen, zugleich aber fundamentalistischen Familie stamme, und
dass sie zwei Monate nach dem Verlassen ihres Ehemannes von diesem
und dessen Cousin in Q._______ angeschossen worden sei. Nach
diesem Ereignis sei sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden, jedoch
von dort aus Furcht geflohen. Aus dem gleichen Grund hätten die
Beschwerdeführenden Syrien nach dem Ereignis vom Sommer 1998
verlassen und seien nach P._______ gegangen, welches in der
Pufferzone zwischen Syrien und dem Libanon liege und wo der
Beschwerdeführer als Händler tätig gewesen sei. Dabei hätten sie sich in
den ersten vier Jahren (von 1998 bis 2002) auch nur zeitweise in der
erwähnten Wohnung eines Cousins in O._______ aufgehalten, und sie
seien dort jedenfalls nicht offiziell angemeldet gewesen. Nachdem sich
schliesslich die Beziehungen zwischen dem Libanon und Syrien
verschlechtert hätten, hätten sie einen neuen Zufluchtsort suchen
müssen und seien deshalb nach Europa weitergereist. Betreffend die
Frage der Asylrelevanz ihrer Vorbringen machten die
Beschwerdeführenden namentlich geltend, die Nichtanerkennung ihrer
gemischtreligiösen Ehe durch den syrischen Staat stelle einen
elementaren Eingriff in ihre Ehe und Religionsfreiheit dar, und da die
Beschwerdeführerin Muslimin sei, werde sie zudem nach der Scharia
bestraft werden, weil sie ihren Ehemann verlassen habe. Ihr Verhalten
stelle schliesslich auch eine Schande für die Familie dar, welche nur
durch Blut gesühnt werden könne. Letztlich gälten ihre Kinder als unrein
und könnten auf jede erdenkliche Art belästigt, benachteiligt und bestraft
werden. Betreffend die vom BFM festgestellten Widersprüche brachten
sie im Anschluss daran vor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine ungebildete, impulsive und verängstigte Frau handle, weshalb das
BFM zu hohe Erwartungen an sie gestellt habe. Die Beschwerdeführerin
sei zwar klug, jedoch habe sie ernsthafte Schwierigkeiten mit Daten und
der Reihenfolge der Geschehnisse. Ihre Vorbringen betreffend die von ihr
erlittenen Verletzungen und Misshandlungen seien aber durch das
ärztliche Zeugnis vom 2. Juli 2008 belegt.
M.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.
Dezember 2008 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab, wobei die Beschwerdeführenden gleichzeitig zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert wurden,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu vgl.
Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Der
einverlangte Kostenvorschuss wurde in der Folge am 11. Dezember 2008
fristgerecht eingezahlt.
N.
Am … wurde … das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren.
O.
Vor dem Hintergrund der seit Mitte März 2011 erfolgten Lageveränderung
in Syrien wurde das BFM am 21. Juni 2011 vom
Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs.
1 VwVG). In der Folge zog das BFM die Verfügung vom 17. Oktober
2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es den angefochtene
Entscheid – mit neuer Verfügung vom 28. Juni 2011 – im Vollzugspunkt
aufhob und die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm.
P.
Auf entsprechende Anfrage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts
liessen die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2011 durch ihre
Rechtsvertreterin mitteilen, dass an der eingereichten Beschwerde
vollumfänglich festgehalten werde. Dabei machten sie geltend, die
Beschwerdeführerin sei aus Sicht des syrischen Gesetzes immer noch
mit ihrem vormaligen Ehemann, einem einflussreichen syrischen Offizier,
verheiratet, und sie habe mit einem NichtMuslimen Kinder gezeugt, was
in Syrien nach Gesetz, Religion und Sitte ein Verbrechen sei. Der
Beschwerdeführerin und ihren unehelichen Kindern drohe die
Vernichtung durch ihren einflussreichen Ehemann, welcher dazu nach
der Scharia und Gewohnheitsrecht aufgrund der erlittenen Ehrverletzung
berechtigt sei. Es bleibe für die Beschwerdeführenden schliesslich
unmöglich, ihre Ehe registrieren und für sich und ihre Kinder amtliche
Dokumente ausstellen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert und die
Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist als auch formgerecht eingereicht
(Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5. Das im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geborene Kind der
Beschwerdeführenden ist in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
Betreffend das im Verlauf des Beschwerdeverfahrens volljährige
gewordene Kind der Beschwerdeführerin ist aufgrund des engen
persönlichen und sachlichen Zusammenhangs kein separates Verfahren
zu eröffnen.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden haben zur Begründung ihrer Asylgesuche
zur Hauptsache geltend gemacht, der Beschwerdeführerin – eine vormals
verheiratete Sunnitin – drohe aufgrund ihrer Verbindung zum
Beschwerdeführer – einem Drusen – wegen verletzter Familienehre
Gefahr an Leib und Leben. Die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden erweisen sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt
– als unglaubhaft:
3.1.1. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass bereits
aufgrund der Nichtvorlage ihrer Reise und Identitätspapiere erste, indes
bereits massgebliche Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführenden entstehen. Die Beschwerdeführerin will seit ihrer
Schulzeit (seit dem Besuch der sechsten Klasse) keine neue
Identitätskarte erhältlich gemacht haben und der Beschwerdeführer will
seit seiner Jugend – seit dem Jahre 1983 – die gleiche Identitätskarte
besitzen. Dies lässt sich jedoch nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass
alle syrischen Staatsangehörigen bis spätestens Ende 2005 ihre alte
Identitätskarte gegen eine neue Karte tauschen mussten. Vor dem
Hintergrund der geltend gemachten Reisetätigkeiten zwischen
O._______ und dem libanesischen P._______ darf ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführenden längst über
neue Identitätskarten verfügen müssten. Die Nichtvorlage dieser Papiere,
in Verbindung mit den stets ausweichenden Angaben zum tatsächlichen
Verbleib der Reise und Identitätspapiere der Beschwerdeführenden,
stellt ein deutliches Unglaubhaftigkeitselement dar.
3.1.2. In seinen Erwägungen verweist das BFM auf verschiedene
Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag insbesondere
der Beschwerdeführerin. In der Beschwerdeeingabe wird diesbezüglich
eingewandt, das BFM habe im Falle der Beschwerdeführerin einen viel zu
hohen Massstab angelegt, sei sie doch eine ungebildete, impulsive und
verängstigte Frau. Dieses Vorbringen kann indes in keiner Weise die
augenscheinlich massiven Differenzen in den Angaben der
Beschwerdeführerin und die praktisch durchwegs mangelhafte
Substanziierung ihrer Schilderungen erklären (vgl. dazu auch
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nachfolgend). Dabei ist aufgrund der Akten keineswegs davon
auszugehen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
ungebildete Frau aus einer traditionalistischen Familie, sondern es ist
aufgrund der Akten vielmehr zu schliessen, sie stamme aus einer
einflussreichen, mit der herrschenden Baath Partei eng verknüpften
Familie. Diese Familie dürfte aufgrund der Akten durchaus dem syrischen
Bildungsbürgertum angehören. Sowohl die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur Bedeutung ihrer Familie für die Baath als auch
die Feststellungen des sprach und länderkundigen Experten lassen
keinen anderen Schluss zu. Dabei verstrickt sich die Beschwerdeführerin
ohnehin in einen unüberbrückbaren Widerspruch, wenn sie behauptet, sie
sei ungebildet und eine Analphabetin, hat sie doch in der Empfangsstelle
des BFM das Personalienblatt eigenhändig und mit offenkundig geübter
Hand ausgefüllt und dort auch über ihren Schulbesuch (bis mindestens
zur sechsten Klasse) berichtet. In diesem Zusammenhang bleibt
schliesslich festzuhalten, dass sich ihre Vorbringen betreffend eine
angebliche Verbindung ihrer Familie zu traditionalistischen Kreisen,
respektive gar die Zugehörigkeit der Familie zum Kreis der Muslimbrüder
(vgl. dazu die Stellungnahme vom 4. Februar 2008), in keiner Weise mit
den Schilderungen über die vielfältigen und sehr engen Verknüpfungen
ihrer Familie mit der herrschenden Baath Partei vereinbaren lassen.
Zwischen der BaathPartei und den Muslimbrüdern herrscht aufgrund
diametral entgegen gesetzter Auffassungen über den syrischen Staat
eine unüberbrückbare Ablehnung.
3.1.3. Die Beschwerdeführerin will sich schon seit Jahren vor
Nachstellungen von Seiten ihrer Familie fürchten und sie macht in diesem
Zusammenhang namentlich geltend, sie sei im Sommer 1998 in
Q._______ auf offener Strasse angeschossen worden. Das geltend
gemachte Ereignis kann jedoch aufgrund offenkundiger Widersprüche im
Sachverhaltsvortrag sowie einer eindeutig mangelnden Substanziierung
nicht als glaubhaft gemacht anerkannt werden. Aus den Schilderungen
der Beschwerdeführenden ergeben sich nur schon Ungereimtheiten, was
die Person des Angreifers betrifft, womit das Vorbringen von vornherein
als unglaubhaft erscheint. In der Folge war die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage, in sich stimmige und insgesamt nachvollziehbare Angaben
und Ausführungen zu machen, sondern sie ist einer näheren
Beschreibung des geltend gemachten Vorfalls augenscheinlich
ausgewichen, indem sie vorgebracht hat, sie sei bei dem Ereignis sofort
ohnmächtig geworden. Schliesslich lassen ihre Ausführungen jegliche
Realkennzeichen respektive jeglichen Ausdruck einer konkreten
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persönlichen Betroffenheit vermissen, was ebenfalls klar gegen ein
tatsächliches Erleben des behaupteten Vorfalls spricht. Zwar hat die
Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vorgelegt, worin über Narben
berichtet wird, darunter auch eine angebliche Schussnarbe an der
rechten Fusssohle. Alleine daraus lässt sich jedoch auch nicht
ansatzweise schliessen, die Beschwerdeführerin sei wie behauptet im
Sommer 1998 auf offener Strasse und in Tötungsabsicht unter Feuer
genommen worden.
3.1.4. Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen der
Beschwerdeführenden unüberbrückbare Widersprüche hinsichtlich der
Frage ihres tatsächlichen Wohnorts vom Sommer 1998 bis Ende des
Jahres 2005. In dieser Hinsicht haben die Beschwerdeführenden klar
voneinander abweichende Angaben gemacht, wobei die
Beschwerdeführerin ihre Angaben im Verlauf des Verfahrens auch noch
mehrfach revidiert hat. Aufgrund der Feststellungen des sprach und
länderkundigen Experten erscheint als erstellt, dass die
Beschwerdeführerin über keine nennenswerten Kenntnisse von
P._______ verfügt, wogegen der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht
über sehr gute Kenntnisse verfügt. Auf der anderen Seite geht aus den
Vorbringen der Beschwerdeführenden mit hinreichender Deutlichkeit
hervor, dass sie während all der Jahre die gleiche Wohnung in
O._______ behalten haben. Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender
Sicherheit zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ab
dem Jahre 1998 und bis zur Ausreise der Familie im Januar 2006 stets
an der gleichen Adresse in O._______ wohnhaft geblieben sind, während
sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund seiner
Tätigkeit im Handel mit Haushalts und Elektrogeräten häufig in
P._______ aufgehalten hat. Der Verbleib der Familie an der stets
gleichen Adresse in O._______ – wobei es in all den Jahren zu keinem
Vorfall mehr gekommen sei – spricht überaus deutlich gegen das
Bestehen der geltend gemachten Bedrohungslage.
3.1.5. Namentlich auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die
Beschwerdeführerin gelte immer noch als mit ihrem sunnitischen
Ehemann verheiratet, weshalb sie von dieser Seite jederzeit mit neuen
Nachstellungen zu rechnen habe. Vor dem Hintergrund der vorstehenden
Feststellungen betreffend die Herkunft der Beschwerdeführerin
mutmasslich aus einer gehobenen Schicht, im Weiteren ihrem ständig
gleichen Wohnsitz in O._______ und schliesslich auch vor dem
Hintergrund des jahrelangen Zusammenlebens mit dem
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Beschwerdeführer kann jedoch kein vernünftiger Anlass zur Annahme
bestehen, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit ihrem vormaligen
Ehemann verheiratet, sondern es ist davon auszugehen, sie sei längst
von diesem geschieden. Insofern haben die Beschwerdeführenden
betreffend die Frage, weshalb sie nicht miteinander verheiratet sind und
nicht über einen Eheschein verfügen, zur Hauptsache auch ganz andere
Gründe als eine angeblich noch bestehende Ehe vorgebracht (vgl. dazu
oben). So haben sie zur Hauptsache auf eine unterschiedliche Herkunft
respektive Religion verwiesen, welche einer Eheschliessung entgegen
stehe (vgl. dazu nachfolgend).
3.1.6. Zusammenfassend ist die geltend gemachte, angeblich seit dem
Jahre 1998 bestehende Bedrohungslage nicht glaubhaft gemacht,
sondern es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten die
letzten Jahre unbehelligt in O._______ gelebt, wobei der
Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Erwerb als Händler oft
im libanesischen P._______ war.
3.2.
Die Beschwerdeführenden haben im Weiteren zur Begründung ihrer
Asylgesuche geltend gemacht, aufgrund ihrer gemischtreligiösen
Beziehung könnten sie nicht heiraten und damit ihre gemeinsamen
Kinder nicht behördlich registrieren, womit die Kinder vom Schulbesuch
ausgeschlossen seien. Die diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich
zumindest im Kern als nachvollziehbar, die Vorbringen sind jedoch – wie
nachfolgend aufgezeigt – als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu
erkennen.
3.2.1. In Zusammenhang mit den sinngemäss anders lautenden
Beschwerdevorbringen ist vorab festzuhalten, dass Syrien zwar ein
islamisches Land, von seinem Aufbau her jedoch ein laizistischer Staat
ist. Die syrische Verfassung gesteht den Bürgern Glaubensfreiheit zu, wie
auch die Ausübung von Kulthandlungen, soweit diese nicht die öffentliche
Ordnung stören. Eine offizielle Staatsreligion gibt es nicht, jedoch muss
gemäss der syrischen Verfassung der Präsident ein Muslim sein. Dabei
gehört die in Syrien herrschende AssadFamilie zu den Alawiten und
damit zu einer (muslimischen) Minderheit. Solange sich religiöse
Gruppierungen politisch nicht engagieren, sind sie frei (mit einziger
ausdrücklicher Ausnahme der Zeugen Jehovas), sie müssen sich einzig
registrieren lassen. Dabei gibt es weder Gesetze, welche die
Missionierung verbieten würden, noch ist der Übertritt von einer Religion
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zu einer anderen verboten. In der Realität bestehen diesbezüglich
allerdings erhebliche faktische respektive verwaltungstechnische
Schranken. Der Frage der Zuordnung zu einer der anerkannten
Religionsgemeinschaften kommt in Syrien tatsächlich eine zentrale
Bedeutung zu, und zwar sowohl im Selbstverständnis der Bürger als
gerade auch im Verkehr mit den Behörden; dies namentlich hinsichtlich
der Frage der Registrierung von Familien und Einzelpersonen in den
verschiedenen Personenstandsregistern. Für die verschiedenen
Gruppierungen existieren teils abweichende Regelungen, woraus sich im
Falle von gemischtreligiösen Beziehungen erhebliche Probleme ergeben
können. Es spielt daher eine Rolle, ob eine Person den Sunniten,
Schiiten, Ismailiten, Alawiten, Drusen oder Christen (mit wiederum
verschiedensten Ausrichtungen) angehört. Die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe bedeutet gleichzeitig eine Abgrenzung von den
anderen Gruppierungen, und zwar sowohl in sozialer als auch
verwaltungstechnischer Hinsicht. Ein Überschreiten dieser Grenzen kann
gesellschaftliche Ächtung und soziale Ausgrenzung nach sich ziehen,
aber auch – wie erwähnt – aufgrund der syrischen Registrierungspraxis
erhebliche Probleme im Verkehr mit Behörden mit sich bringen.
3.2.2. Vor dem Hintergrund der diversen Schranken, welche die
Angehörigen der verschiedenen religiösen Gruppen voneinander trennen,
ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Verbindung zum Beschwerdeführer in gesellschaftlicher Hinsicht von
ihrem bisherigen Umfeld isoliert wurde. Zumindest das Umfeld des
Beschwerdeführers scheint aber keine wesentlichen Vorbehalte
gegenüber der Verbindung der Beschwerdeführenden gehabt zu haben,
haben sie doch eigenen Angaben zufolge vor einem drusischen Scheich
geheiratet und haben sie im Weiteren über Jahre in O._______ eine
Wohnung bewohnt, welche einem Cousin des Beschwerdeführers gehört.
Aufgrund der verwaltungstechnischen Schranken zwischen den religiösen
Gemeinschaften dürfte es für die Beschwerdeführerin indes kaum
möglich gewesen sein, als registrierte Sunnitin zu den Drusen
überzuwechseln, und für den Beschwerdeführer zumindest aus sozialen
Gründen ausgeschlossen, die Gemeinschaft der Drusen zu verlassen,
um sich als Sunnite zu registrieren. Ohne gemeinsame Registrierung
dürfte sich jedoch eine Registrierung ihrer Kinder tatsächlich als sehr
schwierig bis allenfalls unmöglich erwiesen haben. Alleine diese
Problemstellung – von welcher in Syrien praktisch alle gemischt
religiösen Beziehungen betroffen sind – ist jedoch mangels Intensität des
Eingriffs als nicht relevant zu erkennen. Das Fehlen einer Verzeichnung
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in den syrischen Registern kann im Alltag zwar Nachteile mit sich
bringen, alleine diese gehen jedoch zu wenig weit, als dass ihnen
flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zuzumessen
wäre (vgl. dazu auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu den
Maktumin, den in Syrien nicht registrierten und als staatenlos geltenden
Kurden [bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E5341/2006 vom
3. März 2011 E. 5.1.7 und D7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5 mit
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d).
4.
Nach vorstehenden Erwägungen können die Beschwerdeführenden keine
im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder
glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Abweisung der Asylgesuche sind daher zu bestätigen
5.
Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und die
Beschwerdeführenden – abgesehen vom bisherigen
Asylbewerberstatus – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen
oder beanspruchen können, ist auch die Anordnung der Wegweisung
zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels – mit Verfügung
vom 28. Juni 2011 – im Vollzugspunkt auf den angefochtenen
Entscheid zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), ist die Beschwerde
hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos
geworden. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkennt in der
Verfügung vom 28. Juni 2011 den Vollzug als unzumutbar – vom
Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art.
83 Abs. 2 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit)
sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der
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vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In
diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren
Hinweisen).
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch das Kind
G._______, das im angefochtenen Entscheid noch nicht aufgeführt ist,
vom BFM in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen wurde.
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid
– soweit nicht gegenstandslos geworden – zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge teilweisen
Unterliegens – sind den Beschwerdeführenden praxisgemäss
reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die reduzierten Kosten sind auf Fr. 300.– festzusetzen und
anteilsmässig mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
verrechnen. Die Restanz von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
8.2. Da die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerden faktisch
teilweise durchgedrungen sind beziehungsweise das Verfahren teilweise
gegenstandslos wurde, weil das BFM die angefochtene Verfügung im
Sinne der Beschwerdeanträge in Wiedererwägung gezogen und die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
angeordnet hat, ist den vertretenen Beschwerdeführenden für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht zu den
Akten gereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die um die Hälfte
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reduzierte Parteienschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – auf
Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden –
abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt. Dieser Betrag wird anteilsmässig mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet und den
Beschwerdeführenden die Restanz von Fr. 300.– zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 300.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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