B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7374/2016
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – ersuchte
am 25. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 6. Juli 2016 wurde er sum-
marisch befragt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zu-
ständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährte wurde.
A.b Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 8. August 2016 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am
22. August 2016 explizit und unter Hinweis auf das in Slowenien abge-
schlossene Asylverfahren zu.
A.c Mit Verfügung vom 22. August 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord-
nete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Slo-
wenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. August
2016 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5298/2016 vom
8. September 2016 abgewiesen.
B.
Am 11. November 2016 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und
beantragte dabei insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom 22. Au-
gust 2016, die Einholung von Garantien für die Unterbringung und den Zu-
gang zu psychiatrischen Versorgung sowie – bei ausbleiben der Garantien
– die Zuständigkeitserklärung der Schweiz für die Behandlung des Asylge-
suchs.
Dabei machte der Beschwerdeführer – nach Schilderung seiner Asylvor-
bringen – im Wesentlichen geltend, da sein Asylgesuch in Slowenien ab-
gelehnt worden sei und er die Ausschaffung in den Iran zu befürchten habe,
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sei er in die Schweiz geflohen. Er sei aufgrund der im Iran erlittenen Miss-
handlungen psychisch schwer beeinträchtigt. Er habe bei der Befragung
nicht über die zentralen Asylvorbringen sprechen können und bei Gesprä-
chen über die Fluchtgründe dissoziiere er regelmässig. Sein Gesundheits-
zustand verschlechtere sich zusehends, er leide unter Schlafstörungen so-
wie Panik- und Stressreaktionen. Im (…) 2016 habe er sich in psychiatri-
sche Behandlung begeben, wobei eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS) festgestellt worden sei. Er besuche einmal pro Woche die
Psychotherapie. Zusätzlich werde er medikamentös behandelt. Aufgrund
akuter Suizidalität sei er (…) 2016 schliesslich beim psychiatrischen Not-
falldienst vorstellig geworden und zur stationären Behandlung vom (…)
2016 bis zum (…) 2016 für eine akute Krisenintervention zugewiesen wor-
den. Beim Eintritt habe er ein depressives Zustandsbild mit reduzierter
Stimmung, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken gezeigt. Er habe unter
(…) gelitten, aber schliesslich entlassen werden können. Das Bundesver-
waltungsgericht habe bereits festgestellt, dass vulnerable Asylsuchende in
Slowenien zwar das Recht auf zusätzliche medizinische Leistungen hätten,
in der Praxis sei es jedoch so, dass psychotherapeutische Behandlungen
nicht verfügbar seien. Auch Dublin-Rückkehrende, deren Asylverfahren be-
reits abgeschlossen seien, würden keinen privilegierten Zugang zu adä-
quater Unterbringung und medizinischer Versorgung erhalten. Seit dem
Zeitpunkt des Entscheids habe sich seine gesundheitliche Situation massiv
verschlechtert, was auch aus dem ärztlichen Bericht hervorgehe. Er sei
dringend auf eine ambulante engmaschige psychiatrische Behandlung an-
gewiesen. Aufgrund seiner Verfassung und der im Iran erlittenen Miss-
handlungen gehöre er zur Gruppe vulnerabler Personen. Mit einer blossen
Benachrichtigung der slowenischen Behörden über den Gesundheitszu-
stand im Rahmen der Überstellung würde seinem Gesundheitszustand zu
wenig Rechnung getragen. So seien schriftliche Garantien hinsichtlich der
Unterkunft sowie des Zugangs zur benötigten medizinischen Versorgung
einzuholen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen ärztlichen Bericht vom
24. September 2016, den Austrittsbericht [des Spitals] vom 9. November
2016, eine Entbindungserklärung vom 11. Oktober 2016 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 – eröffnet am 28. November 2016
– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Ver-
fügung vom 22. August 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem
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wurde eine Gebühr erhoben, einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entzogen sowie keine vorsorglichen Massnahmen ge-
währt.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Slowenien verfüge
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19
Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme
von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl.
L 180/96 vom 29.6.2013; nachfolgend Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem
Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewäh-
ren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der
zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistun-
gen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Be-
handlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Slo-
wenien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verwei-
gern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit
ausschlaggebend. Diese sei erst kurz vor der Überstellung definitiv zu be-
urteilen. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organi-
sation der Überstellung Rechnung getragen, indem die slowenischen Be-
hörden über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische
Behandlung informiert würden. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen,
dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Slowenien sys-
tematische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.
Eine individuelle Garantie der slowenischen Behörden hinsichtlich einer
Unterkunft oder medizinischen Behandlungen sei vor diesem Hintergrund
nicht angezeigt.
D.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 (zunächst per Fax) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, die Verfügungen des SEM
vom 22. August 2016 und vom 22. November 2016 seien aufzuheben, die
Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, vor Erlass der neuen Verfügung sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, bei den slowenischen Behörden Garantien einzuholen und – bei aus-
bleiben der Garantien – sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behand-
lung des Asylgesuchs festzustellen sowie die Vorinstanz anzuweisen, das
nationale Verfahren durchzuführen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
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Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer begründete – neben den bereits im Wiedererwä-
gungsgesucht geltend gemachten Vorbringen – seine Beschwerde im We-
sentlichen damit, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgestellt,
dass vulnerable Asylsuchende in Slowenien zwar das Recht auf zusätzli-
che medizinische Leistungen hätten, in der Praxis es jedoch so sei, dass
psychotherapeutische Behandlungen nicht verfügbar seien. Zudem wur-
den bereits ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel der
Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien
festgestellt, weshalb die Vermutung, Slowenien respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, nicht vorbehaltlos auf-
rechterhalten werden könnten. Bei der Überstellung von verletzlichen Per-
sonen treffe die Behörden eine weitergehende Prüfungspflicht. Seine ge-
sundheitliche Situation habe sich seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
massiv verschlechtert. Gemäss den Arztberichten benötige er dringend
eine ambulante engmaschige psychiatrische Behandlung, bei erneuter Su-
izidalität sogar eine stationäre Behandlung. Aufgrund seiner gesundheitli-
chen Verfassung gehöre er zu der Gruppe vulnerabler Personen, weshalb
zu überprüfen sei, ob eine Überstellung mit Art. 3 EMRK vereinbar sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die bereits
bei der Vorinstanz eingereichten Arztberichte sowie eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
E.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit Fax vom
30. November 2016 per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 räumte die Instruktions-
richterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, keinen Kostenvor-
schuss erhoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG jedoch abgewiesen. Gleichzeitig
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wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärzt-
lichen Bericht einzureichen, mit Hinweis, dass bei ungenutzter Frist auf-
grund der Akten entschieden werde.
G.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, es
könne angesichts der neuen Arztberichte nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er in Slowenien in einem adäquaten Setting weiterbehandelt
werden könnte. So sei eine Garantie einzuholen, dass er Zugang zu einer
adäquaten Wohnsituation und zur notwendigen psychiatrischen Behand-
lung erhalte. Bei einem Wegfall der notwendigen medikamentösen und
psychotherapeutischen Behandlung sei eine Verschlimmerung des beste-
henden psychischen Leidens zu erwarten, welche eine tatsächliche Gefahr
einer Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben könnten. Er habe zu-
dem im Dezember 2016 von seinen Angehörigen im Iran ein Urteil des [Ge-
richts] von Z._______ erhalten, wonach er zum Tode verurteilt worden sei.
Daher fürchte er sich zusätzlich vor einer Abschiebung von Slowenien in
den Iran.
Er reichte einen ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2017 sowie ein Urteil des
[Gerichts] Z._______ (in Kopie inkl. deutsche Übersetzung) zu den Akten.
H.
Mit Eingange vom 12. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Ori-
ginal des ärztlichen Berichts vom 9. Januar 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Ver-
fahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfü-
gung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren
mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum
sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Gefahr einer Kettenabschiebung in
den Iran geltend, da sein Asylgesuch in Slowenien bereits negativ beurteilt
worden sei und er deshalb trotz des nun vorliegenden Todesurteils und der
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neu geltend gemachten Misshandlungen in den Iran zurückgeschickt
werde.
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO wurde bereits im or-
dentlichen Verfahren und schliesslich mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5298/2016 vom 8. September 2016 festgestellt und wurde im vor-
liegenden Wiedererwägungsverfahren auch nicht bestritten. Diese ist da-
her gegeben.
5.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
Slowenien ist indessen Signatarstaat der EMRK sowie Vertragspartei des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
5.2.2 Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, Slowenien aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht vertritt die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für
die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür-
den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4178/2014 vom 7. Au-
gust 2014).
5.2.3 Insbesondere ist an dieser Stelle auf Art. 40 Verfahrensrichtlinie hin-
zuweisen, in welchem die Voraussetzungen eines Folgeantrages um inter-
nationalen Schutz bestimmt werden. Werden die neu – bisher lediglich im
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Schweizer Asylverfahren – dargelegten materiellen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers von den slowenischen Behörden als neue Elemente oder
Erkenntnisse erachtet, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen,
dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen
Schutz anzuerkennen ist, ist der Antrag gemäss den Bestimmungen nach
Kapitel II Verfahrensrichtlinie neu zu prüfen. Es steht dem Beschwerdefüh-
rer demnach frei, nach der Überstellung einen Folgeantrag zu stellen, zu-
mal – wie bereits dargelegt – keine Hinweise auf die nicht ordnungsge-
mässe Anwendung der Verfahrensrichtlinie Sloweniens vorliegen.
5.3 Folglich ist keine Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes aufgrund
einer allfälligen Kettenabschiebung durch die Schweiz erkennbar.
6.
6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2016 berief sich der
Beschwerdeführer weiter auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage
seit dem Entscheid vom 22. August 2016, welche mit einer Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustandes begründet wurde.
6.2 In den eingereichten ärztlichen Berichten vom (…) 2016, vom (…) 2016
sowie vom (…) 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Hauptsache eine
dringend behandlungsbedürftige, chronifizierte PTBS mit damit (…) diag-
nostiziert. Am (…) 2016 konnte der Beschwerdeführer in stabilisiertem Zu-
stand ohne akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung in die Kollektivunter-
kunft entlassen werden, wobei ihm eine antidepressive Medikation ([…])
sowie eine ambulante Weiterbetreuung verschrieben wurden. Eine vertrau-
ensvolle, sichere, kontinuierliche Therapiebeziehung und objektive Sicher-
heit seien in seiner Situation und Verfassung unabdingbar. Ohne Behand-
lung fehle die Grundlage für eine Entwicklung aus der Krankheit heraus, so
dass eine immer schwerer zu behandelnde Persönlichkeitsstörung zu er-
warten wäre.
6.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Wegweisungsvollzug nach Slo-
wenien mit Art. 3 EMRK vereinbar ist, da Hinweise bestehen, dass psychi-
sche Erkrankungen bei Asylsuchenden in Slowenien aufgrund der zur Ver-
fügung gestellten Infrastruktur nur bedingt behandelbar sind.
6.3.1 Gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts beste-
hen durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel
der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchenden in Slowe-
nien (so unter andrem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1732/2013
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vom 15. Mai 2014 E. 7 und D-2677/2015 vom 25. August 2015 E. 7.5). So
bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen
für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte. Zudem hätten vul-
nerable Personen mit besonderen Bedürfnissen zwar das Recht auf zu-
sätzliche medizinische Leistungen, in der Praxis sei es jedoch so, dass
psychotherapeutische Behandlungen nicht verfügbar seien. Ausserdem
gebe es keine Rehabilitierungszentren für Folteropfer.
6.3.2 Indessen ist jedoch die gesundheitliche Situation des Beschwerde-
führers nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass eine rasche und
gefährliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach einer Über-
stellung nach Slowenien zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer konnte
nach der stationären Behandlung in einem stabilisierten Zustand entlassen
werden und vermochte seither sein Leben zwar mit ambulanter Behand-
lung und Medikamenten jedoch ohne weitere gewichtige Massnahmen prä-
stieren. Auch aus dem neusten ärztlichen Bericht kann auf keine akute Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen
werden. Da zudem eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-
stellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a.
die Praxis des EGMR), liegt vorliegend kein diesbezügliches Vollzugshin-
dernis vor. Demnach ist auch keine Verpflichtung der Schweizer Behörden
erkennbar, im Falle des Beschwerdeführers spezielle Garantien für die Un-
terbringung und die medizinische Versorgung bei den slowenischen Behör-
den einzuholen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass seit dem Entscheid vom 8. September
2016 keine genügend erheblichen Veränderungen vorliegen, welche eine
rechtliche Anpassung dieses Entscheids rechtfertigen würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
22. November 2016 Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
D-7374/2016
Seite 11
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: