B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7374/2018
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-246/2018 vom 11. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wies das SEM das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 6. August 2015 ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Die hiergegen vom Gesuchsteller eingereichte Beschwerde wurde mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-246/2018 vom 11. September 2018
abgewiesen.
C.
Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom
19. Dezember 2018 (Poststempel; Eingabe undatiert) gelangte der Ge-
suchsteller an das SEM. Darin beantragte er die wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017, das Eintreten
auf sein Asylgesuch, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei der Vollzug der
Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme unverzüglich auszusetzen
und der zuständigen kantonalen Behörde Weisung zum Verzicht auf Voll-
zugshandlungen zu erteilen.
Als Beilage reichte der Gesuchsteller einen Brief der eritreischen Behörden
zu den Akten, der seine damalige Festnahme und Registrierung belege.
D.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 erklärte sich das SEM für die Be-
handlung des «Wiedererwägungsgesuchs» nicht zuständig und überwies
die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Dezember 2018 – samt den be-
stehenden Verfahrensakten – gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG im Hinblick
auf die Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus auch
zuständig für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen seine Urteile.
1.2 Die vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber
überwiesene, als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom
19. Dezember 2018 wird vom Bundesverwaltungsgericht auch in Berück-
sichtigung der Tatsache, dass das zusammen mit der Eingabe eingereichte
Beweismittel offenbar undatiert ist und daher auch nach dem zu revidie-
renden Urteil entstanden sein könnte, als Revisionsgesuch zur weiteren
Behandlung entgegen genommen, zumal in dieser Eingabe (sinngemäss)
gesetzliche Revisionsgründe angerufen werden und die falsche Bezeich-
nung des Rechtsmittels und die Einreichung bei einer unzuständigen Be-
hörde nicht schaden (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 11. September
2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsge-
suchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Ober-
holzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet. Zudem ist im Revisionsge-
such die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun.
2.4 Der Gesuchsteller begründete seine Eingabe vom 19. Dezember 2018
im Wesentlichen damit, dass ein neues Beweismittel vorliege, welche seine
damalige Festnahme belege. Dem eingereichten Dokument gehe hervor,
dass er im Rahmen einer «(…)» durch die eritreischen Behörden festge-
nommen worden sei. Durch das Beweismittel würden seine im Asylverfah-
ren gemachten Aussagen untermauert und es sei damit erstellt, dass er bei
den eritreischen Behörden registriert sei. Betreffend seine illegale Ausreise
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würden nun zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden.
2.5 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels den
gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Ge-
such vom 19. Dezember 2018 ist hinreichend begründet, jedoch macht der
Gesuchsteller keine Angaben darüber, wann er das Dokument durch seine
Mutter erhalten hat. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs im Sinne
von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG kann vorliegend aber ohnehin offenbleiben,
da das eingereichte Dokument – wie im Folgenden dargelegt – revisions-
rechtlich unerheblich ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisi-
onsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahre-
nen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdi-
gung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
3.3 Das nachgereichte Beweismittel – Bestätigung der Festnahme und Re-
gistrierung des Gesuchstellers durch die eritreischen Behörden – ist offen-
bar undatiert. Sollte die Bestätigung vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. September 2018 ausgestellt worden sein, ist es
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zwar als neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu-
lässig, hingegen fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass ein Dokument wie das vorliegende – eine hand-
schriftlich ausgefüllte Kopie – ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder
verfälscht werden kann und von vornherein nur eine geringe Beweiskraft
zu entfalten vermag. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht
mithin keine Gewähr. Auch ist nicht ersichtlich, wann und wie die Mutter
des Gesuchstellers in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein soll. Aber
auch unabhängig von der Frage der Authentizität und der fraglichen Her-
kunft vermag das betreffende Dokument keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden
zu belegen, ist daraus doch offenbar weder der ihm zur Last gelegte Sach-
verhalt noch das Delikt, dessen er verdächtigt werden soll, ersichtlich. Zu-
dem war der Inhalt der Bestätigung (Festnahme und Registrierung) wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens bereits hinlänglich bekannt und wurde
entsprechend gewürdigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-246/2018 vom 11. September 2018, E. 6.4). Damit liegt gar keine unbe-
wiesen gebliebene Tatsache vor. Das nachgereichte Beweismittel ist aus
den genannten Gründen nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG zu erachten und vermag somit auch kein Wegweisungshinder-
nis zu begründen. Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur
Frage, warum die Beibringung des Dokuments im früheren Verfahren nicht
möglich gewesen sein soll.
3.4 Zusammenfassend fehlt es dem neu eingereichten Beweismittel an der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es ist
demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils
D-246/2018 vom 11. September 2018 zu ändern und bei zutreffender
Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellenden Personen
günstigeren Ergebnis zu führen.
4.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des erwähnten
Urteils ist somit abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: