Abtei lung IV
D-7375/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren B._______, Sudan,
alias A._______, geboren B._______, Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7375/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Sudan eigenen Angaben zufolge
Ende Juli 2008 verliess und via D._______, E._______, F._______ und
G._______ am 30. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass am 16. Dezember 2008 im H._______ die summarische
Befragung stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei sudanesischer Staatsangehörig-
keit, sei in I._______ geboren, habe dort bis 2007 oder 2008 gelebt,
habe anschliessend im Sudan gewohnt, sei Waise und habe nie-
manden mehr,
dass er zudem im August 2007 im Sudan aufgrund seiner Hautfarbe
festgenommen und während etwa eines Monats festgehalten worden
sei,
dass ihm die Flucht gelungen sei, wobei er sich das linke Bein sowie
eine Rippe verletzt habe,
dass er sich danach während knapp zweier Wochen in J._______ und
anschliessend bis zu seiner Ausreise in K._______ aufgehalten habe,
dass seine Muttersprache Haussa sei und er auch Englisch und Ara-
bisch spreche,
dass das BFM am 13. Januar 2009 durch die Fachstelle Lingua eine
Herkunftsanalyse erstellen liess und die drei Experten in ihren Analy-
sen vom 21., 23. und 31. Januar 2009 zur Auffassung gelangten, der
Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit beziehungsweise mit einiger
Wahrscheinlichkeit aus Nigeria, indessen sei ein Aufenthalt in {....}
nicht ausgeschlossen,
dass der Gutachter für Haussa zum Schluss kam, {....},
dass der Experte für Englisch ausführte, die Sprache des Beschwer-
deführers {....},
dass der Gutachter für Arabisch angab, Arabisch sei {....},
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dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 zu diesen
Abklärungsergebnissen und zum beabsichtigten Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides das rechtliche Gehör gewährte und ihm das Blatt
mit den Informationen über den Werdegang und die Qualifikation der
Sprachexperten aushändigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2009 - eröffnet am
7. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht,
dass er falsche Angaben bezüglich seiner Herkunft gemacht habe, um
so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen,
dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner
angeblichen Herkunft durch drei wissenschaftliche Lingua-Analysen
eindeutig widerlegt worden seien und festgehalten werde, dass der
Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in I._______, sondern mit Si-
cherheit in Nigeria sozialisiert worden sei,
dass er zudem keine substanziierten beziehungsweise nur minimale
Herkunftskenntnisse besitze, so habe er kaum Kenntnisse über kultu-
relle oder politische Gegebenheiten seines angeblichen Herkunftslan-
des,
dass sein Festhalten an der Behauptung bezüglich der angeblichen
Herkunft anlässlich des rechtlichen Gehörs am Lingua-Resultat nichts
zu ändern vermöge,
dass deshalb auch nicht näher auf die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Fluchtgründe einzugehen sei, zusammenfassend jedoch er-
wähnt werden könne, dass sich seine Ausführungen insgesamt – ein-
schliesslich der Herkunft, der Fluchtgründe und des geschilderten Rei-
seweges – als unsubstanziiert und unglaubhaft erweisen würden,
dass deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
11. November 2009 (Poststempel) - welche zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 26. November 2009) - gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob,
dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen an Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) nicht genügte, weil sie keine Unterschrift auf-
wies und keine konkreten Begehren enthielt,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. November 2009 – eröffnet am 30. November
2009 – mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und er gleichzeitig aufgefordert wurde, innert drei
Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesse-
rung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass er am 2. Dezember 2009 (Poststempel) in zwei Eingaben eine
Beschwerdeverbesserung einreichte und dabei beantragte, der Ent-
scheid des BFM vom 5. November 2009 sei aufzuheben, die Sache sei
zur materiellen Beurteilung - namentlich zur Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft - an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
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nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine
Herkunftsanalyse erbracht werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM den Beschwerdeführer einer Analyse (Herkunftsanalyse
insbesondere auf der Basis charakteristischer Merkmale in der
Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte)
unterziehen liess und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungser-
gebnissen gewährte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert
geltende Praxis der ARK die Herkunftsanalysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indes-
sen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - er-
höhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89,
EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren
und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandun-
gen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass daran auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge-
machten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern ver-
mögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt
der Erkenntnisse der Analyse auf die Begründung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorlie-
gende Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe diesen Argumenten nichts Stichhal-
tiges entgegenzusetzen vermag,
dass er bezüglich der Sprachanalyse vorbringt, aufgrund seiner Ar-
beitstätigkeit mit Westafrikanern habe er offensichtlich viel mehr den
Akzent dieser Leute angenommen, so habe er auch in der Schweiz
festgestellt, dass man Akzente oder bestimmte Wörter von Leuten
übernehme, mit denen man viel zusammen sei,
dass er bezüglich seiner mangelnden Kenntnisse über I._______
anführt, dass ihn weder Politik noch Fussball interessiere, er hingegen
über alltägliche Dinge sehr wohl genau Auskunft hätte geben können,
dass er überdies vorbringt, seine Grammatik der Haussa-Sprache kön-
ne nicht perfekt sein, weil er nie eine Schule besucht habe,
dass diese Vorbringen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten
und nicht annähernd geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abwei-
chenden Beurteilung zu führen,
dass, auch wenn der Beschwerdeführer keine Schule besucht haben
sollte, davon auszugehen ist, dass mittels einer Sprachanalyse fest-
stellbar wäre, Haussa sei seine Muttersprache, falls dies den Tatsa-
chen entsprechen würde,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs am 12. Oktober 2009 in Bezug auf seine Englisch-Kenntnisse an-
gab, seine Mutter habe Englisch gesprochen, was indessen seinem
Vorbringen in der Eingabe vom 2. Dezember 2009, wonach er in
I._______ zusammen mit Westafrikanern gearbeitet und gelebt und
deshalb deren Akzent angenommen habe, nicht entspricht,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter anführt,
seit geraumer Zeit intensiv Leute in I._______ oder im Sudan zu
kontaktieren, damit diese ihm bestätigen könnten, dass er aus dem
Sudan stamme und sein Leben in I._______ verbracht habe,
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dass der Eingang der nicht näher bezeichneten Beweismittel nicht ab-
zuwarten ist, da sie nicht geeignet sind, die Ergebnisse der Gutachten
bezüglich seines tatsächlichen Herkunftslandes umzustossen, zumal
der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es handle sich um behörd-
liche Bestätigungen,
dass der Hinweis in der Eingabe vom 2. Dezember 2009 auf Art. 32
Abs. 3 AsylG vorliegend unbehelflich ist, weil sich diese Bestimmung
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bezieht, das BFM seine Verfügung in-
dessen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b abstützte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zu-
lässig bezeichnet,
dass es - wie vom BFM richtigerweise festgestellt - nicht Aufgabe der
Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerde-
führers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls
dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht
nachkommt und die Behörden zu täuschen sucht (EMARK 2004 Nr. 30
E. 9.2 S. 217, EMARK 2005 Nr. 1), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch mög-
lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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