Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7375/2010
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von
Y._______,
geboren am _______, Sri Lanka;
Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Im Rahmen des aus dem Ausland gestellten Asylgesuchs wurde die
Beschwerdeführerin am 18. Februar 2010 durch die Schweizerische
Botschaft in _______ befragt. Am 1. April 2010 wurde ihr die Einreise in
die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt.
A.b. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin am _______ auf dem
Luftweg in die Schweiz und erneuerte ihren Asylantrag. Die
Summarbefragung fand am 26. Mai 2010 statt. Am 6. August 2010 hörte
sie das BFM zu den Asylgründen an.
A.c. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin – eine
Tamilin – im Wesentlichen geltend, wegen LTTEVerdachts mit den
Behörden in Konflikt geraten zu sein. Ihr Bruder sei Mitglied dieser
Bewegung gewesen. Sie sei im Jahre 2008 festgenommen und während
mehrerer Monate an verschiedenen Orten unter prekären Umständen
festgehalten worden. Im Falle der Rückkehr befürchte sie erneute
Verfolgungshandlungen.
B.
Das BFM anerkannte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6.
August 2010 als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihr Asyl.
C.
Am 2. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin – durch
Vermittlung einer kantonalen Behörde – beim BFM ein Gesuch um
Familienzusammenführung ein. Sie machte darin sinngemäss geltend,
mit ihrem srilankischen Ehemann, welcher sich in Kanada aufhalte, in der
Schweiz zusammenleben zu wollen. Für die der Eingabe beiliegenden
Beweismittel kann auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden (vgl.
B 1/11).
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 22. September
2010 – lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
Die Vorinstanz erwog, der Ehemann der Beschwerdeführerin wohne
gemäss Aktenlage in Kanada und verfüge über eine
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe sei anlässlich eines
Ferienaufenthalts des Mannes in Sri Lanka am _______ geschlossen
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worden. Der Ehemann sei am _______ wieder nach Kanada gezogen.
Die Beschwerdeführerin habe die Ehe erst kurz vor der Ausreise aus Sri
Lanka geschlossen und sich in der Folge lediglich noch ungefähr einen
Monat lang mit ihrem Gatten im Heimatland aufgehalten. Es sei mithin
nicht von einer gelebten ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Asylgesetzes auszugehen. Daraus sei auch zu schliessen, dass sie nicht
durch Flucht getrennt worden seien. Das Gesuch im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG sei demzufolge abzuweisen. Ferner sei zu beachten, dass
die Zuständigkeit für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden
liege.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Oktober 2010 beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
die Bewilligung der Einreise ihres Gatten in die Schweiz verbunden mit
einem Aufenthaltsrecht. Sie machte geltend, ihr Ehemann lebe seit 2006
in Kanada. Dort habe er zwar keine Sicherheitsprobleme. Sie selbst habe
ihr Heimatland wegen der Gefährdung schnell verlassen müssen,
weshalb ihr Eheleben unterbrochen worden und nun in der Schweiz
fortzusetzen sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
der Beschwerdeführerin am 17. November 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese
Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem
Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen
Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können,
sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die
Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68).
3.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen
Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch
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hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im
Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden.
3.3. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche
aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche
sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht
haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges
respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die
Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine
„conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung
von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften.
4.
Ein Gesuch um Familiennachzug, mit dem unter anderem eine
persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden,
nachzuziehenden Person geltend gemacht wird, ist nach Treu und
Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3.).
Beim in Kanada niedergelassenen Ehemann der Beschwerdeführerin
drängt sich eine solche Prüfung jedoch offensichtlich nicht auf.
5.
5.1. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung wegen der kurzen
Zeit, welche die Eheleute nach der Heirat miteinander verbracht hätten,
davon aus, es habe keine gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinne des
Asylgesetzes bestanden. Konkretisierende Erwägungen, welche zu
dieser etwas spekulativen vorinstanzlichen Schlussfolgerung führten,
fehlen. Im Weiteren schloss die Vorinstanz, dass unter diesen
Umständen auch davon auszugehen sei, es fehle an der gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG erforderlichen Flucht durch Trennung. In diesem
Zusammenhang kann aber angemerkt werden, dass das BFM der
Beschwerdeführerin durch die Erteilung des Visums für die Ausreise in
die Schweiz zur Flucht geradezu verholfen und so eine Trennung bewirkt
hat. Ob die erwähnten Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen tatsächlich nicht erfüllt sind,
kann aber gemäss nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben, da
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besondere Umstände gegen die Familienzusammenführung in der
Schweiz sprechen.
6.
6.1. Gemäss Praxis der vormaligen Beschwerdeinstanz, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, kann die Tatsache, dass
einzubeziehende Personen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als
der Flüchtling, solche besonderen Umstände ausmachen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 S. 116 ff.; BVGE
4980/2006). Dabei ist die Frage, ob eine gemischtnationale
Flüchtlingsfamilie sich theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten
Ehepartners niederlassen kann, nach den Kriterien der Drittstaatklausel
zu beantworten (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4c S. 180 f.).
6.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Ehemann der
Beschwerdeführerin lebe seit 2006 in Kanada. Ob er bereits kanadischer
Staatsbürger ist, geht aus den Akten nicht hervor. Hingegen ist
unbestritten, dass er dort eine Niederlassungsbewilligung besitzt und
nicht gefährdet ist. Es rechtfertigt sich daher, die obenerwähnte Praxis
auf die Beschwerdeführerin analog anzuwenden. Dabei fällt ins Gewicht,
dass sie bei der Summarbefragung angab, mit der kanadischen Botschaft
Kontakt aufgenommen zu haben. Diese Kontakte standen offensichtlich
im Zusammenhang mit der erwogenen Ausreise nach Kanada (vgl. A
1/10 S. 3). Die dabei geschilderten Schwierigkeiten erscheinen nicht
als unüberwindbar. Relevante Probleme des Ehemannes in Kanada sind
den Akten nicht zu entnehmen. Er scheint über eine feste Arbeitsstelle zu
verfügen. Der Beschwerdeführerin dürfte es gelingen, in Kanada, wo ihr
keine Verfolgung droht, eine längerfristige legale Aufenthaltsbewilligung
zu erlangen. Kulturelle, sprachliche, religiöse oder sonstige Aspekte,
welche gegen eine gemeinsame Wohnsitznahme in Kanada sprechen,
sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. In diesem
Sinne sind die Eheleute nicht auf den Schutz respektive den Aufenthalt in
der Schweiz angewiesen.
6.3. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht
das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG abgelehnt und dem im Ausland befindlichen Ehemann der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die
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angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
6.4. Somit sind vorliegend nicht die Asyl, sondern die
Migrationsbehörden zuständig, den Familiennachzug und allfällige sich
aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergebende
Rechtsansprüche zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: