B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7377/2014
thc/kna/
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A,_______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch C._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige – verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. April 2014 und reiste glei-
chentags via Italien in die Schweiz ein, wo sie am 18. Juni 2014 um Asyl
nachsuchte. Am 26. Juni 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen
befragt, wobei ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem möglichen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
und zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Überstellung dorthin gewährt wurde. Hinsichtlich der Begründung ihrer
Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
B.
Das BFM ersuchte die italienischen Behörden im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) um Über-
nahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden nahmen innert
Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb unter Anwendung
von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchzuführen, am 16. September 2014 auf Italien über-
ging.
C.
C.a Das BFM trat mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am
26. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der
Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Be-
schwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt. Zudem stellte das BFM fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
C.b Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 27. September 2014
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei
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einzutreten und die Ausreisefrist sei mit einer superprovisorischen Verfü-
gung auszusetzen.
C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem Urteil
D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014 ab.
D.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – reichte
am 13. November 2014 (Eingang BFM) ein Wiedererwägungsgesucht ein
und beantrage im Wesentlichen, die Ausreisefrist sei auszusetzen und eine
Garantie für die Überstellung nach Italien sei einzuholen.
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, im Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November
2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12;
nachfolgend: Urteil Tarakhel) sei festgehalten worden, dass die Schweiz
individuelle Garantien für die Unterbringung und Betreuung von Asylsu-
chenden einholen müsse. Für sie liege aber eine solche Garantie von den
italienischen Behörden nicht vor.
E.
Mit Verfügung vom 21. November 2014 – eröffnet am 1. Dezember 2014 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen ab, stellte fest, dass die Verfügung vom
17. September 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und erhob gleichzei-
tig eine Gebühr im Sinne von Art. 111d Abs. 1 AsylG.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Italien habe die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmericht-
linie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung
von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Die Beschwerdeführerin könne
sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und
sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem sei festzustellen, dass
im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen,
dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Schliesslich sei anzumerken, dass das Urteil Tarakhel explizit nur die Un-
terbringungssituation von Familien mit Kindern betreffe. Das Bundesver-
waltungsgericht habe bereits festgehalten, dass das BFM keine schriftli-
chen Garantien der italienischen Behörden für eine menschenwürdige Un-
terbringung und Betreuung von Einzelpersonen einholen müsse, zumal
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sich das Urteil auf eine Familie mit Kindern beziehe. Es würden keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober
2014 (recte: 17. September 2014) beseitigen könnten.
F.
Die Beschwerdeführerin erhob am 18. Dezember 2014 gegen diese Verfü-
gung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Ita-
lien keine Gründe gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen, sie später in die
Schweiz eingereist sei, um Bekannte zu besuchen und während dieser Zeit
ein Strafverfahren gegen sie in der Türkei eröffnet worden sei. Ferner sei
ihr Visa für Italien inzwischen abgelaufen. Im September 2014 habe sie
sich zudem verlobt und ein Ehevorbereitungsverfahren einleiten lassen.
Am 28. September 2014 habe sie geheiratet, jedoch seien die Formalitäten
beim Standesamt Y._______ noch nicht abgeschlossen. Sie und
C._______ ([…]) seien aber als Ehepaar zu betrachten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie fünf Fotos von ihrer Hochzeit zu
den Akten.
G.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 19. Dezember 2014 den Voll-
zug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Ver-
fahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30
Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
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visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und – entge-
gen der Rüge in der Beschwerde – darauf eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das
Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und
an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 17. September 2014 festgehalten
hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteils-
zeitpunkt massgebend ist.
7.
Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine er-
heblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor-
liegt.
7.1 Zum einen wird in der Beschwerde nicht mehr auf das Urteil Tarakhel
eingegangen, weshalb davon ausgegangen wird, dass die zutreffenden
Ausführungen des SEM, wonach die Schweizer Behörden im Falle der Be-
schwerdeführerin nicht gehalten waren, besondere Garantien von den ita-
lienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuho-
len, nicht bestritten werden und sich daher weiterführende Erwägungen
seitens des Bundesverwaltungsgerichts erübrigen.
7.2 Zum anderen, ist bezüglich der – so anzunehmen – religiösen Trauung
der Beschwerdeführerin und C._______ auf die Ausführungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014 zu verwei-
sen, wo dargelegt wurde, warum sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art.
8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen kann. Eine verän-
derte Sachlage ist durch die religiöse Trauung nicht ersichtlich, zumal wie-
derholt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wo-
nach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, um sich auf Art. 8 EMRK be-
rufen zu können. Dies ist der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bür-
gerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
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spruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Der Verlobte der Be-
schwerdeführerin verfügt jedoch als Asylsuchender über kein solches ge-
festigtes Anwesenheitsrecht, da sein Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt
wurde (vgl. Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011, […]) und eine ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt noch hängig ist (vgl. Verfahren D-6154/2011). Somit kann die Be-
schwerdeführerin vorliegend aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten.
7.3 Schliessich sind auch die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin
in Italien keine Gründe hatte, ein Asylgesuch zu stellen, da ihre Asylvor-
bringen erst während des Aufenthalts in der Schweiz entstanden seien, für
die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs unbeachtlich, da diese
schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2014 vom 7. Ok-
tober 2014 bekannt und beurteilt wurden, weshalb wiederum darauf ver-
wiesen wird. Auch das nun abgelaufene Visum vermag keine Änderung der
Sachlage darzustellen, zumal es bereits zum Zeitpunkt der Asylgesuchstel-
lung abgelaufen war und Italien durch Verfristung im Sinne von Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO am 16. September 2014 für die Durchführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig wurde. Eine Verände-
rung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: