Abtei lung IV
D-7379/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-7379/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 13. Dezember 2003 und stellte am 16. Dezember 2003 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung dieses
Asylgesuchs machte er unter anderem geltend, er sei ein ethnischer
Oromo und habe die Oromo Liberation Front (ONEG/OLF) unterstützt,
indem er für sie Geld gesammelt und Flugblätter verteilt habe. Das
Bundesamt erachtete die Asylvorbringen als unglaubhaft und lehnte
das Asylgesuch demzufolge mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 ab,
verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 5. November 2004 trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
27. Dezember 2004 mangels Leistung des erhobenen
Kostenvorschusses nicht ein. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens
wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen. Zur
Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
Wie dem beigelegten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der
schweizerischen Unterstützungsorganisation für die Coalition for Unity
and Democracy Party (KINIJIT/CUDP) entnommen werden könne, sei
der Beschwerdeführer ein aktives und exponiertes Mitglied der
KINIJIT/CUDP. Er sei zuständig für die Organisation von Sitzungen
und helfe mit bei der Organisation von Protestaktionen und der
Mobilisierung der äthiopischen Exilgemeinschaft. Sein Engagement
habe ihm zahlreiche Drohungen von offensichtlich regimefreundlich
gesinnten Äthiopiern eingebracht. Der Beschwerdeführer habe selber
an zahlreichen Protestaktionen gegen das äthiopische Regime
teilgenommen, so beispielsweise im November 2004 in Genf und im
August 2006 in Bern. Diese Aktionen seien fotografisch dokumentiert
worden, und der Beschwerdeführer sei auf den Fotos gut erkennbar.
Die Fotos seien im Internet auf der Seite der Foto-Tauschbörse
einsehbar. Exiläthiopier würden durch das äthiopische
Regime scharf beobachtet. Das äthiopische Aussenministerium habe
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im Juli 2006 eine Weisung erlassen, worin die äthiopischen
Auslandsvertretungen aufgefordert würden, Informationen über
extreme Elemente im Ausland zu sammeln und an die Zentrale in
Addis Abeba weiterzuleiten. Es sei daher davon auszugehen, dass
jeder äthiopische Bürger, welcher sich regimekritisch äussere oder an
entsprechenden Protestaktionen beteilige, registriert werde. Die
äthiopischen Behörden hätten somit zweifellos Kenntnis von den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt. Infolge
seiner exilpolitischen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer daher bei
einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zu gewärtigen, da
regimekritische politische Aktivitäten im Ausland in Äthiopien unter
Strafe gestellt seien. Aufgrund der geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe erfülle der Beschwerdeführer somit die
Flüchtlingseigenschaft.
Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben
der CUDP vom 13. September 2006, Kopie einer Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (inkl. Über-
setzung), ein Artikel aus vom 12. Juni 2006, ein E-Mail
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006 an
die Caritas, ein Foto der Protestaktion in Genf vom November 2004
(Internetausdruck), Fotos der Protestaktionen in Genf und Bern vom
30. August 2006 (Originale sowie Internetausdrucke), eine Stellung-
nahme der SFH vom 17. März 2006.
C.
Am 9. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe Angst vor einer Rückkehr nach
Äthiopien, da es dort keine Gerechtigkeit gebe. Seit dem Jahr 2004
engagiere er sich in der Schweiz aktiv gegen das äthiopische Regime.
In der Zwischenzeit habe er an ungefähr fünf bis sechs
Demonstrationen teilgenommen und teilweise bei deren Organisation
mitgeholfen. Er habe ausserdem einer Sitzung der KINIJIT/CUDP
beigewohnt, da er seit dem Jahr 2006 Sympathisant dieser Partei sei.
Selber habe er keine Sitzungen organisiert. Er sympathisiere auch mit
der ONEG/OLF. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements sei er
von unbekannten Personen via Internet, Flugblätter sowie per Telefon
bedroht worden.
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Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer mehrere
Fotokopien von Fotos sowie Originalfotos einer Demonstration in Bern
vom 6. November 2006 zu den Akten.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am
1. Oktober 2007 - fest, die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe hielten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte
es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei er infolge
Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein
Mitgliederausweis der OLF, Fotos einer Demonstration vom 16. März
2007 in Bern, Fotos einer Veranstaltung vom 4. Oktober 2007 in
Zürich, ein Gutachten von G. S. vom 7. Oktober 2007, eine
Stellungnahme von Amnesty International (AI) Deutschland vom
30. November 2006.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung
vom 5. November 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2007
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vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
8. November 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes (Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer im
Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen, eine politisch
motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu
machen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er den äthiopischen
Behörden vor seiner Ausreise aus dem Heimatland als regimefeind-
liche Person bekannt gewesen oder gar als Regimegegner respektive
politischer Aktivist registriert worden sei. Somit sei es auch
unwahrscheinlich, dass er bei seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
sei. Im Weiteren seien den Akten keine Hinweise darauf zu
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entnehmen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von der
exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers erhalten oder gar
gestützt darauf Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Zwar habe
sich der Beschwerdeführer - in bescheidenem Ausmass - exilpolitisch
betätigt; allerdings fänden allein in der Schweiz zahlreiche
exilpolitische Anlässe statt, deren fotografische Dokumentationen
jeweils in den einschlägigen Medien publiziert würden. Angesichts
dessen sei es unwahrscheinlich, dass es den äthiopischen Behörden
gelinge, die auf den Fotos oft nur schlecht erkennbaren
Demonstrationsteilnehmer namentlich zu identifizieren. Ausserdem sei
es undenkbar, dass die äthiopischen Behörden in der Lage seien,
jeden einzelnen ihrer im Ausland wohnhaften Staatsangehörigen zu
überwachen und zu identifizieren. Im Übrigen dürfte es auch den
äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische
Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich
durch die Teilnahme an regimekritischen Aktivitäten ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht im jeweiligen Auswanderungsland zu erwirken. Zu
dem vom Beschwerdeführer eingereichten Rundschreiben der
äthiopischen Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden
Äthiopiern vom Juli 2006 bemerkte das BFM Folgendes: In diesem
Schreiben respektive den darin erwähnten Richtlinien würden die
Auslandsvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die
grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen. Die
äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Im
vorliegenden Fall bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich der
Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise exponiert habe.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich an zwei weiteren exilpolitischen
Anlässen (einer Demonstration in Bern am 16. März 2007 sowie einer
KINIJIT/CUDP-Veranstaltung in Zürich am 4. Oktober 2007)
teilgenommen habe. Anschliessend wird unter Hinweis auf den mit der
Beschwerde eingereichten Mitgliederausweis der OLF vorgebracht,
damit sei belegt, dass der Beschwerdeführer bereits im Heimatland als
OLF-Mitglied politisch aktiv gewesen sei. Entgegen den Ausführungen
des BFM sei daher anzunehmen, dass er stets unter besonderer
Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden habe. Ausserdem
bestünden sehr wohl Hinweise darauf, dass die äthiopischen
Behörden Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
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Schweiz hätten; darauf wiesen insbesondere die Drohungen hin,
welche der Beschwerdeführer im Internet sowie per Telefon erhalten
habe. Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen durchaus über ein
genügendes politisches Profil und habe deswegen im Heimatland
politische Verfolgung zu gewärtigen. Die Ausführungen des BFM in
Bezug auf die Überwachung der Exiläthiopier seien tatsachenwidrig.
Dies ergebe sich aus dem beigelegten Bericht von G. S. vom
7. Oktober 2007 zur Frage der Verfolgung und Misshandlung von
CUDP-Mitgliedern bei deren Rückkehr nach Äthiopien. Diesem Bericht
zufolge sei die äthiopische Regierung sowohl in personeller als auch in
technischer Hinsicht in der Lage, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten
der Exiläthiopier äusserst genau zu beobachten. Trotz der Grösse der
Exilgemeinde könnten dank Informanten und Spitzel sämtliche aktive
Personen überwacht werden, also auch Personen, welche keine
Führungspositionen inne hätten und nur einfache Mitglieder oder gar
bloss Sympathisanten von Oppositionsparteien seien. Selbst wenn
man davon ausgehe, dass die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden bisher nicht bekannt
geworden sei, müsse man gestützt auf die Ausführungen im Bericht
von G. S. damit rechnen, dass die heimatlichen Behörden davon
spätestens bei der Beantragung eines Passes, eines
Reiseersatzdokuments oder anlässlich der Einreise erfahren würden.
Das äthiopische Regime interessiere sich im Übrigen nicht dafür, aus
welchen Gründen jemand exilpolitisch tätig sei; denn das Ansehen der
äthiopischen Regierung werde unabhängig von den Beweggründen
der Aktivisten immer geschädigt. Ausserdem sei fraglich, ob die
äthiopischen Behörden tatsächlich in der Lage seien, zwischen
"echten" und "falschen" Aktivisten zu unterscheiden. Aus dem
Gesagten folge, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
nach Äthiopien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom
äthiopischen Sicherheitsdienst erfasst und anschliessend in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
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5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerde-
führer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich
durch seine wiederholte Teilnahme an regimekritischen
Kundgebungen. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft
führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des
Beschwerdeführers erfüllt ist.
5.2 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten,
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die
damals geltend gemachte politische Verfolgung im Heimatland
glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten ist überdies bereits zu
bezweifeln, dass der Beschwerdeführer im Heimatland überhaupt in
irgendeiner Weise politisch tätig war. Er machte zwar im Verlauf des
ersten Asylverfahrens geltend, er habe für die ONEG/OLF Geld
gesammelt und Flugblätter verteilt, vermochte aber weder zur ONEG/
OLF an sich noch zu seiner angeblichen Tätigkeit für diese Partei
substanziierte Angaben zu machen (vgl. A12, S. 20 f.) und reichte
diesbezüglich auch keine Beweismittel ein. In der vorliegenden
Beschwerde wird nun ein Mitgliederausweis der OLF eingereicht und
ausgeführt, dadurch sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits
vor seiner Ausreise aus Äthiopien dort politisch aktiv gewesen sei.
Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Gestützt auf
die Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Asylgesuch ist davon
auszugehen, dass er in Äthiopien nicht Mitglied der ONEG/OLF war,
sondern höchstens Sympathisant (vgl. dazu A1, S. 5 und A12, S. 20).
Aus diesem Grund ist die Authentizität des erst jetzt eingereichten
Mitgliederausweises der OLF, welcher angeblich im Jahr 2002
ausgestellt wurde, ernsthaft zu bezweifeln. Gestützt auf diese
Erwägungen ist es insgesamt als unglaubhaft zu erachten, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland politisch
tätig war. Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass er vor
seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden
stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer
einschlägigen Datenbank registriert war.
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5.3 Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2003 in die Schweiz
ein. Seine exilpolitische Aktivität begann jedoch den Akten zufolge erst
ungefähr ein Jahr später mit der Teilnahme an einer Demonstration in
Genf im November 2004. Seit November 2004 nahm der
Beschwerdeführer den Akten zufolge noch an vier weiteren
Protestkundgebungen (im August 2006 in Bern, im November 2006 in
Bern, im März 2007 in Bern sowie im Oktober 2007 in Zürich) sowie
an einer Sitzung der KINIJIT/CUDP teil. Aufgrund der Aktenlage ist
nicht davon auszugehen, dass das Engagement des
Beschwerdeführers jeweils über die blosse Teilnahme an diesen
Anlässen hinausging und beispielsweise auch die (Mit-)Organisation
einzelner Kundgebungen beinhaltete; das entsprechende Vorbringen
(vgl. B7, S. 2) ist mangels genügender Substanziierung nicht
glaubhaft. Gestützt auf die Akten ist im Weiteren zu bezweifeln, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der KINIJIT/CUDP Schweiz
geworden ist. Zwar wird dies sowohl im zweiten Asylgesuch als auch
in der Beschwerde vom 31. Oktober 2007 geltend gemacht, und auch
im Bestätigungsschreiben der CUDP vom 13. September 2006 steht,
dass der Beschwerdefürher seit dem 11. Februar 2006 Mitglied der
KINIJIT/CUDP Schweiz sei. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete
sich dagegen anlässlich der Anhörung vom 9. März 2007 nicht als
Mitglied, sondern lediglich als Sympathisant dieser Partei (vgl. B7,
S. 3). Angesichts dessen ist festzustellen, dass die in den schriftlichen
Eingaben geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
der KINIJIT/CUDP Schweiz nicht glaubhaft erscheint. Auch die erst in
der Beschwerde vom 31. Oktober 2007 geltend gemachte
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ONEG/OLF ist nicht
glaubhaft. Wir bereits oben (vgl. E. 5.2) ausgeführt wurde, ist aufgrund
der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise aus Äthiopien politisch tätig oder gar Mitglied der
OLF war. Für eine nach der Einreise in die Schweiz entstandene
Verbindung des Beschwerdeführers zur ONEG/OLF finden sich in den
Akten keine konkreten und substanziierten Hinweise oder gar Belege,
weshalb die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu
dieser Organisation insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren ist.
Weitere exilpolitische Aktivitäten werden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht.
5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen,
dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers erst im
November 2004 einsetzte und dass sie sich bisher im Wesentlichen
Seite 10
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darauf beschränkte, an einigen von der KINIJIT/CUDP Schweiz
organisierten Kundgebungen sowie an einer Sitzung dieser Partei
teilzunehmen. Entgegen den vom Beschwerdeführer geäusserten
Befürchtungen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen,
dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von diesen Aktivitäten
erlangt haben. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die
äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden relativ intensiv
überwacht wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein
genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte -
nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im
vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen, an denen der
Beschwerdeführer teilnahm, war er einer unter vielen und ging damit in
der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den im
Internet veröffentlichen Fotos ist er zwar erkennbar, wird jedoch nicht
namentlich bezeichnet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden
Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der
Folge registriert wurde. Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2007
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mittels Flugblätter, per
Telefon sowie in einem Internet-Chat im Zusammenhang mit seiner
exilpolitischen Aktivität bedroht worden. In der Beschwerdeeingabe
wird aus diesem Umstand geschlossen, dass die politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden
bekannt seien. Dem ist indessen nicht beizupflichten: Zunächst ist
festzustellen, dass keine ersichtliche Beziehung besteht zwischen den
dem Beschwerdeführer unbekannten Urhebern der angeblichen
Drohungen und den äthiopischen Behörden. Die Drohungen können
aufgrund der Aktenlage ohne weiteres auch von Privatpersonen ohne
Verbindung zum äthiopischen Regime geäussert worden sein, zumal
aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu
schliessen ist, dass die Drohungen namentlich im Anschluss an eine
Kundgebung erfolgten, welche sich nicht primär gegen das äthiopische
Regime an sich, sondern gegen den äthiopischen Patriarchen richtete
(vgl. B7, S. 4 und 5). Im Weiteren sind die angeblichen Drohungen
ohnehin wenig glaubhaft, da sie durch nichts belegt werden und
überdies äusserst vage und unsubstanziiert geschildert wurden (vgl.
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B7, S. 4 ff.). Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der
Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als
überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und den
Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben. Es
fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen den
Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der
Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung
gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang
mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist
(vgl. das als Beweismittel eingereichte Gutachten von G. S. vom
7. Oktober 2007, S. 3). An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis
auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass
es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede
auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären.
5.5 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt
werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen
Quantität und Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich,
dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der
Beschwerdeführer nahm lediglich an einigen Kundgebungen sowie an
einer Sitzung der KINIJIT/CUDP Schweiz teil. Er hatte innerhalb dieser
Organisation keine Führungsposition inne und übernahm weder
Verantwortung noch besondere Aufgaben. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen ist ausserdem davon auszugehen, dass er
nicht Mitglied dieser Organisation war, sondern bestenfalls
Sympathisant. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierten
und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten
erscheinen. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines blossen Mitläufers
ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, der sich
der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopiern lediglich deshalb
angeschlossen hat, weil er sich davon persönliche Vorteile -
namentlich in Bezug auf die Regelung seines Aufenthaltes in der
Schweiz - erhoffte. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil
einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre
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(exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus
diesen Grund erscheint es selbst für den Fall des Bekanntwerdens
seiner exilpolitischen Tätigkeit unwahrscheinlich, dass er als "extremes
Element" im Sinne der als Beweismittel eingereichten Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 betrachtet und
deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der
äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Im Übrigen ist die CUDP, mit
welcher der Beschwerdeführer sympathisiert, in Äthiopien eine legale
Partei, deren Anhänger nie umfassend verfolgt wurden. Vielmehr
wurden diese lediglich selektiv verfolgt, indem primär besonders
exponierte Personen wie beispielsweise gewählte Abgeordnete sowie
Angehörige der Parteiführung verhaftet wurden. Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass im Juli 2007 mehrere in Äthiopien verhaftete und
verurteilte CUDP-Führer wenige Tage nach ihrer Verurteilung ohne
Auflage begnadigt wurden. Dem eingereichten Bericht von G. S. vom
7. Oktober 2007 ist im weiteren zu entnehmen, dass es seit dieser
Freilassung zu keinen weiteren Festnahmen von CUDP-Aktivisten
gekommen sei (vgl. S. 7 des erwähnten Beweismittels). Dies ist ein
Indiz dafür, dass sich die Gefahr, Opfer einer politisch motivierten
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu werden, selbst für
exponierte und profilierte regimekritische CUDP-Anhänger in letzter
Zeit erheblich vermindert hat.
5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es
insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner
exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis
erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und
ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden
und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
Seite 13
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glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist
indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei
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einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungs-
situation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre.
In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten
kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar
konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes
nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch
Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen
Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu
akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte
bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht
von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leidet an
keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es
dem jungen Mann ohne weiteres zuzumuten, im Heimatland einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten. Im Weiteren ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
davon auszugehen, dass seine Tante, welche ihn vor seiner Ausreise
aus dem Heimatland unterstützte und beherbergte, nach wie vor in
B._______ lebt. Damit verfügt der Beschwerdeführer an seinem
Herkunftsort B._______ über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz. Ausserdem könnte er bei einer Rückkehr nach
Äthiopien auch den Kontakt zu seiner Mutter und Schwester suchen,
die er angeblich infolge seines Umzugs von C._______ nach
B._______ aus den Augen verloren hat. Somit wäre er bei einer
Rückkehr nach Äthiopien nicht auf sich alleine gestellt. Gegebenenfalls
könnte er auch noch seinen in den USA lebenden Onkel um
(finanzielle) Hilfe bitten, zumal ihn dieser den Akten zufolge bereits bei
der Ausreise aus dem Heimatland unterstützt hat. Insgesamt bestehen
somit keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
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Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in
Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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