B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7379/2014
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren wss,
E._______, geboren (...),
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. November 2014 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 26. Dezember 2013 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 21. März 2014 mit Urteil D-1531/2014 vom 17. April
2014 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden beim BFM am 17. Oktober 2014 eine als
"Gesuch um Wiedererwägung und zweites Asylgesuch" bezeichnete Ein-
gabe sowie diesbezügliche Beweismittel einreichten,
dass sie darin zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, seit dem
Entscheid des BFM vom 21. Februar 2014 ernsthaft erkrankt zu sein,
dass beim Beschwerdeführer A._______ und bei der Beschwerdeführerin
B._______ eine (Nennung Diagnose) und beim erwähnten Beschwerde-
führer zusätzlich eine (Nennung Krankheit) diagnostiziert worden seien
und sie in Behandlung stünden,
dass B._______ nach der Eröffnung des negativen Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts Selbstmordabsichten geäussert habe und vom 18. bis
24. Juni 2014 stationär habe behandelt werden müssen,
dass bei den Beschwerdeführern C._______ und D._______ unter ande-
rem (Nennung Krankheit) bestünden und der Verdacht auf (Nennung
Krankheit) bestehe und die Beschwerdeführerin E._______ wegen soma-
tischer Beschwerden im (...) einige Tages hospitalisiert gewesen sei,
dass somit sämtliche Familienmitglieder krank seien und die Eltern
dadurch ihre Kinder nicht genügend unterstützen respektive die Familie
führen und versorgen könnten,
dass als neuer Sachverhalt bezüglich A._______ geltend gemacht wurde,
er sei aufgrund einer Denunziation von den Behörden beschuldigt worden,
den Widerstandskämpfern geholfen zu haben, weshalb er letztlich trotz
mangels Beweisen am (...) zu einer (...)jährigen Strafe verurteilt worden
sei, die er am (...) angetreten habe,
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dass er am (...) in eine Strafkolonie in F._______ gebracht worden sei, wo
er – nachdem seine Familie viel Geld für eine Verlegung zurück in eine
Strafkolonie in Tschetschenien bezahlt gehabt habe – am (...) auf Bewäh-
rung für die verbleibende Reststrafe von (...) gesetzt worden sei,
dass er in der Folge einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt gewesen
sei und die Familie weitere Geldleistungen habe entrichten müssen, um
eine erneute Inhaftierung zu verhindern,
dass es der Familie jedoch unmöglich geworden sei, weiterhin die Beste-
chungsgelder zu bezahlen, weshalb er erwartet habe, erneut verhaftet zu
werden und die Reststrafe in der Strafkolonie absitzen zu müssen,
dass das BFM die Eingabe als einfaches beziehungsweise qualifiziertes
Wiederwägungsgesuch behandelte und dieses mit Verfügung vom 18. No-
vember 2014 – frühestens eröffnet am 19. November 2014 – abwies, fest-
stellte, seine Verfügung vom 21. Februar 2014 sei rechtskräftig und voll-
streckbar, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die geltend ge-
machten psychischen Probleme der ganzen Familie könnten in der Heimat
der Beschwerdeführenden respektive in G._______ behandelt werden und
es sei ihnen zuzumuten, diese Behandlungsmöglichkeiten dort in Anspruch
zu nehmen,
dass bezüglich der Erkrankung der Kinder festzustellen sei, dass in Tschet-
schenien mehrere "Sozial-Rehabilitations-Zentren für Minderjährige in
schwierigen Lebenssituationen" bestünden, wo unter anderem auch
Psychologen beschäftigt seien und individuell verschiedene Therapiefor-
men angeboten würden und sich auch in G._______ spezielle Einrichtun-
gen für Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen befänden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E–4413/2011 vom
4. Juli 2013 ebenfalls zum Schluss gekommen sei, dass sich die medizini-
sche Versorgung in Tschetschenien massiv verbessert habe und dort auch
posttraumatische Belastungsstörungen behandelt werden könnten und zu-
dem der Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung gewähr-
leistet sei, weshalb psychische Erkrankungen folglich grundsätzlich kein
Wegweisungshindernis darstellten,
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dass, falls sich die bei B._______ allenfalls vorhandenen suizidalen Ten-
denzen bei einem allfälligen zwangsweisen Vollzug akzentuierten, dem mit
geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen
Massnahmen entgegenzuwirken wäre,
dass auch die (Nennung Krankheit) der beiden Söhne in der Heimat be-
handelt werden könnten und gemäss den eingereichten medizinischen Un-
terlagen bei der Tochter mittlerweile keine medizinischen Probleme mehr
bestünden, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden,
dass A._______ weder im erstinstanzlichen Asylverfahren noch im Be-
schwerdeverfahren die angebliche Verurteilung zu einer (...)jährigen Haft-
strafe geltend gemacht habe und das Wiedererwägungsgesuch keine
nachvollziehbare Erklärung für dieses Verschweigen enthalte,
dass glaubhafte Schilderungen oft weit mehr Beweiswert hätten als Kopien
von in casu leicht käuflichen und fälschbaren Dokumenten und den einge-
reichten Unterlagen aus diesem Grund lediglich ein geringer Beweiswert
beigemessen werden könne,
dass insgesamt keine überzeugende Erklärung dafür vorliege, weshalb
A._______ dieses Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Verfahren gel-
tend gemacht habe,
dass auf den eingereichten Fotos ebenfalls kein eindeutiger Hinweis auf
eine Haft in F._______ erkennbar sei und sich ohnehin die Frage eines
Kausalzusammenhangs zwischen dieser Haft und der Flucht stelle,
dass nämlich zwischen Ablauf der vorgebrachten Bewährungsfrist ([...])
und der Ausreise der Beschwerdeführenden über zwei Jahre lägen, wes-
halb es gar nicht möglich wäre, dass er bei seiner Ausreise noch unter Be-
währung gestanden habe,
dass zusammenfassend keine Gründe vorliegen würden, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2014 beseitigen könnten, wes-
halb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
18. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vom 18.12.2014
(recte: 18. November 2014) aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
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festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, es sei die angefochtene Verfü-
gung des BFM aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchten,
dass mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2015 der Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt und
eine Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Dokumente verlangt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Post-
stempel) die (Auflistung Beweismittel) einreichten,
dass in dieser Eingabe A._______ darlegte, es sei für ihn wichtig, in einer
zusätzlichen Anhörung seine Asylgründe detailliert darzulegen,
dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 23. Januar
2015 das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde abwies und die mit Verfügung vom 9. Januar 2015
verfügte Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung aufhob,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefor-
dert wurden, bis zum 9. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1200.– zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2015 er-
suchten, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten,
da sie auf Nothilfe angewiesen seien, und gleichzeitig weitere Beweismittel
(Nennung Beweismittel) zu den Akten reichten,
dass der Kostenvorschuss am 9. Februar 2015 bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Entscheid vom 18. November 2014, mit welchem das von den
Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 17. Oktober 2014 um Wie-
dererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 21. Februar
2014 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls
darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass nach Abs. 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, d.h. am 1. Februar 2014, hängigen
Verfahren bisheriges Recht gilt,
dass vorliegend das Verfahren am 17. Oktober 2014 anhängig gemacht
wurde und somit neues Recht anzuwenden ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt, (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen ist und sich im Übrigen das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b
Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt und –
falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleite-
tes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge-
schlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen können (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuch-
stellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die
ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand,
dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht
dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie-
der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-
2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis),
dass sich das mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gestellte Gesuch der Be-
schwerdeführenden, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu
verzichten, als gegenstandslos erweist, da diese am 9. Februar 2015 den
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mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 erhobenen Kostenvorschuss
von Fr. 1200.– bezahlten,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung angesichts der in der Heimat der
Beschwerdeführenden bestehenden medizinischen Strukturen und des
Umstandes, dass die Vorbringen bezüglich der Verurteilung von
A._______ zu einer (...)jährigen Gefängnisstrafe aus nicht nachvollziehba-
ren Gründen im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt worden seien,
zum Schluss kam, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 21. Februar 2014 beseitigen könnten,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der vo-
rinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 einlässlich dargelegt
wurde, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermöchten die von der
Vorinstanz erwogenen Schlussfolgerungen nicht umzustossen,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Vorinstanz
dürfte im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung auf die in der Heimat der Beschwerdeführenden – so insbesondere
in der Hauptstadt Grosny – vorhandenen medizinischen Strukturen hinge-
wiesen haben,
dass für die Beschwerdeführenden – sollte in Grosny eine allenfalls not-
wendige gesundheitliche Behandlung nicht vorhanden sein – die Möglich-
keit bestehen dürfte, in eine andere russische Stadt – so beispielsweise
nach Moskau, wo (Nennung Verwandter) wohnhaft sei – zu reisen, zumal
seit dem Jahre 2011 Krankenversicherte bei Vorweisen der jeweiligen Ver-
sicherungspolice in jeder Stadt des Landes, und nicht nur wie früher am
ständigen Wohnsitz, medizinische Dienstleistungen erhalten könnten,
dass die durch ärztliche Zeugnisse belegten gesundheitlichen (überwie-
gend psychischen) Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden erst
nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens aufgetreten seien respek-
tive geltend gemacht worden seien,
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dass die in den erwähnten medizinischen Unterlagen aufgeführten Gründe,
welche zur Traumatisierung geführt haben sollen (Kriegserlebnisse), mit
den Ausführungen der Beschwerdeführenden sowohl im ordentlichen Asyl-
verfahren als auch im Wiedererwägungsverfahren in keiner Weise in Über-
einstimmung gebracht werden dürften,
dass im Übrigen Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht
dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von ei-
ner zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen,
dass zudem Gewähr dafür bestehen dürfte, dass nötigenfalls geeignete
Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällig auftretende
suizidale Tendenzen bei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang
mit der Ausschaffung zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner – erstmals im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuchs – behaupteten Verurteilung zu (...) Jahren Haft
und der Gründe, die dazu geführten haben sollen, auf die von ihm einge-
reichten gerichtlichen Unterlagen sowie auf eine Antwort des tschetscheni-
schen Innenministeriums verweise und an der Wahrheit seiner diesbezüg-
lich gemachten Angaben festhalte,
dass vorab festzuhalten sei, dass der Beweiswert dieser Dokumente auf-
grund eines möglichen Gefälligkeitscharakters sowie der Fälschungsanfäl-
ligkeit als äusserst gering bezeichnet werden müsse,
dass die Beschwerdeführenden bereits in der Befragung darauf aufmerk-
sam gemacht worden seien, dass alle ihre Angaben vertraulich behandelt
sowie den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen würden und
sie daher frei sprechen könnten,
dass sie insbesondere auch darauf hingewiesen worden seien, dass sich
lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben negativ auf ihren Asyl-
entscheid auswirkten, weshalb sie somit eine grosse Verantwortung für ihre
Aussagen tragen würden,
dass sie am Schluss der jeweiligen Befragungen die Möglichkeit gehabt
hätten, noch nicht genannte Gründe für ihre Ausreise vorzubringen, von
dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten,
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dass daher die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe dermassen
schlechte Erfahrungen mit staatlichen Akteuren gemacht, dass es ihm un-
möglich gewesen sei, das nötige Vertrauen zu bilden, als unbehelflich zu
werten sein dürfte, zumal sowohl er als auch die restlichen Familienange-
hörigen insbesondere in die Schweiz gereist seien, um sich hierzulande
mittels Einreichung von Asylgesuchen unter den Schutz der Behörden zu
stellen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers als in erheblichem Masse un-
logisch zu bezeichnen sein dürfte, weil er durch das Verschweigen von
– aus seiner Sicht – asylrelevanten Vorfällen seine Chancen auf einen all-
fälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert
habe,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden zum angeblich bestehen-
den Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Haft des Be-
schwerdeführers und der Flucht nicht zu überzeugen vermögen dürften, da
aus den angeblich verfügten administrativen Auflagen im Anschluss an die
abgelaufene Bewährungsfrist nicht ersichtlich sein dürfte, ob und weshalb
die Familie überhaupt Geldleistungen an die Behörden hätte zahlen sollen,
und die Ausführungen zu diesen Bestechungsgeldern relativ unbestimmt
geblieben seien,
dass in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Anhörung des Be-
schwerdeführers zu verzichten sein dürfte,
dass seit dieser Beurteilung keine nachträglich eingetretene erhebliche
Veränderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift ge-
stellten Anträge eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2015 zwar
anführen, das jetzt eingereichte Original des (Nennung Beweismittel) be-
weise die Strafversetzung des Beschwerdeführers aus dem (...) Arbeitsla-
ger in die Strafvollstreckungskolonie der tschetschenischen Republik,
dass die Beschwerdeführenden es jedoch unterlassen zu erklären, wieso
sie dieses Dokument erst im jetzigen Zeitpunkt des Wiedererwägungsver-
fahrens und nicht bereits knappe vier Monate früher, d.h. bei Einreichung
des Wiedererwägungsgesuchs ins Recht legten, zumal aus dem Schreiben
der Mutter von A._______ zu ersehen ist, dass diese das Dokument unter
den Papieren ihres Sohnes gefunden haben soll und somit bereits lange
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vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs im Besitz dieses Doku-
mentes gewesen sein müsste,
dass zudem das angebliche "Original" des (Nennung Beweismittel) ledig-
lich als leicht manipulierbare Kopie qualifiziert werden kann, auf welcher
auf der Vorderseite ein rechteckiger Stempel mit handschriftlichem Ver-
merk einer Verfahrensnummer und eines Datums und auf der Rückseite
ein runder und ein rechteckiger Stempel mit einer handschriftlichen, unle-
serlichen Unterschrift des angeblichen Richters angebracht sind,
dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb – laut Wiedererwägungs-
gesuch – die Familie am (...) für die Verlegung von A._______ nach Tschet-
schenien viel Geld hätte aufwenden müssen, wenn die Verlegung bereits
am (...) angeordnet worden sein soll,
dass sodann erstaunt, dass die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen
zur angeblichen Strafverbüssung und Strafversetzung von A._______ ein-
reichten, nicht jedoch das eigentliche Strafurteil des (Nennung Beweismit-
tel),
dass somit sowohl den mit Eingabe vom 5. Februar 2015 als auch den
übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur angeblichen
Verurteilung und Haft von A._______ keinerlei Beweiskraft beigemessen
werden kann,
dass im Weiteren seinem Ersuchen, sich im Beisein einer Dolmetscherin
zu seinen Asylgründen persönlich äussern zu können, nicht stattzugeben
ist, zumal eine solche Anhörung angesichts der diversen schriftlichen Ein-
gaben im vorliegenden Verfahren, in denen er sich zu seinen Asylgründen
äussern und Beweismittel einreichen konnte, zu keiner anderen Erkenntnis
führen würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass die Beschwerdeführenden sodann in ihrer Eingabe vom 5. Februar
2015 hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation beziehungsweise der Be-
handlungsmöglichkeiten in Russland keinerlei Entgegnungen vorbringen,
die die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 um-
zustossen vermöchten,
dass überdies ergänzend dazu festzuhalten ist, dass wegen gesundheitli-
cher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizini-
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sche Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr dorthin zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führt, was jedoch vorliegend nicht
gegeben ist,
dass sodann mit Blick auf den Wegweisungsvollzug einer allfälligen psy-
chischen Dekompensation respektive der angeführten latenten Suizidalität
bei B._______ mit geeigneter psychiatrischer Betreuung begegnet werden
kann,
dass auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller
medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Me-
dikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Über-
nahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen
ist (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass sodann nachvollziehbar ist, dass ein unausweichlich bevorstehender
Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Perso-
nen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, wobei die-
ser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätz-
lich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte Gefährdung
konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können,
dass nach dem Gesagten das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie-
sen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und
der am 9. Februar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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