Abtei lung IV
D-7380/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7380/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung vom 4. September 2009 im B._______
sowie anlässlich der am 6. November 2009 ebenda gestützt auf Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, sie sei
nigerianische Staatsangehörige von der Ethnie der Edo und am (...) in
Lagos (Lagos State) geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt
habe,
dass ihre Eltern am 27. Januar 2002 bei einer Explosion ums Leben
gekommen seien und sie in der Folge zusammen mit ihrer Schwester
bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt habe,
dass ihr Onkel ihr nach Abschluss ihrer Lehre als Coiffeuse Ende 2007
vorgeschlagen habe, nach Europa zu reisen, wo sie mit ihrem Beruf
mehr Geld als in Nigeria verdienen könnte,
dass sie im März 2008 Nigeria verlassen habe und auf dem Landweg
über Niger nach Libyen gereist sei,
dass sie nach einigen Wochen Aufenthalt in Tripolis per Schiff nach
Lampedusa (Italien) gelangt sei, von wo aus man sie in ein Lager nach
G._______ gebracht habe,
dass in Italien sich eine unbekannte Person ihrer angenommen und
sie zu ihrer – der Beschwerdeführerin – Tante C._______ nach
D._______ gebracht habe,
dass ihre Tante C._______ versucht habe, sie zur Prostitution zu
zwingen,
dass sie – die Beschwerdeführerin – sich diesem Druck widersetzt
habe und nach einigen Monaten dann zu einem Bekannten namens
E.________ gezogen sei,
dass E.________ jedoch von ihrer Tante bedroht worden sei und er sie
– die Beschwerdeführerin – daher nach einigen Monaten aufgefordert
habe, aus seiner Wohnung auszuziehen,
Seite 2
D-7380/2009
dass sie in der Folge Italien verlassen habe und am 12. August 2009
mit dem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass sie während ihres Aufenthaltes in Italien mehrere Male kurzzeitig
festgenommen worden sei und man sie auch beim Grenzübertritt von
Italien in die Schweiz festgehalten und befragt habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden keine Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte,
sie habe nie Papiere besessen oder beantragt,
dass die Beschwerdeführerin vom BFM für den weiteren Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F.________
zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am
20. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs.
3 AsylG auf das Asylgesuch vom 12. August 2009 nicht eintrat und die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete, wobei diese die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten trotz ent-
sprechender schriftlicher Aufforderung auch nichts zur Beschaffung
von Identitätspapieren unternommen habe,
dass sie es auch unterlassen habe, bei ihrem Onkel, mit dem sie je-
denfalls während ihres Aufenthaltes in Italien noch in Kontakt gestan-
den habe, einen Ausweis nachzufordern,
dass sodann die Angaben zur Organisation und Durchführung der Rei-
se nach Europa nicht glaubhaft seien,
Seite 3
D-7380/2009
dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie
die Papierlosigkeit willentlich in Kauf genommen habe, weshalb davon
auszugehen sei, dass sie den Asylbehörden etwaige Papiere absicht-
lich vorenthalte, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen und eine
Rückführung in den Heimatstaat mindestens zu erschweren,
dass deshalb auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr
verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin zudem widersprüchliche, verworrene und
oberflächliche sowie nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht und
erst am Schluss der direkten Bundesanhörung erstmals vorgebracht
habe, sich vor dem Orakel zu fürchten, vor dem sie versprochen habe,
die Frau in Italien nicht anzuzeigen,
dass die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache verfasster Ein-
gabe vom 25. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen
die Verfügung des BFM vom 19. November 2009 Beschwerde erhob
und dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragte,
dass - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung er-
sucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
D-7380/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, das Französische, das
Italienische und unter bestimmten Voraussetzungen auch das Rätoro-
manische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes-
sen die vorliegend in englischer Sprache abgefasste Rechtsmittelein-
gabe aufgrund ihrer Verständlichkeit und aus Gründen der Prozess-
ökonomie trotzdem – ohne präjudizielle Wirkung – als rechtsgenügli-
che Beschwerde entgegenzunehmen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
Seite 5
D-7380/2009
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass demgegenüber in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs
die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
Seite 6
D-7380/2009
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - und
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts entge-
genhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Beschwerdeführe-
rin sei nicht in der Lage gewesen, dem BFM nachvollziehbar darzule-
gen, weshalb sie sich nie darum bemüht habe, bei ihrem Onkel in Ni-
geria einen Ausweis anzufordern, zumal sie gemäss ihren Angaben je-
denfalls während ihres Aufenthaltes in Italien zu jenem noch Kontakt
gehabt habe (vgl. Vorakten A16 S. 6),
dass es sodann in der Tat nicht vorstellbar erscheint, dass die Be-
schwerdeführerin – ohne sich über Sinn und Zweck der Reise nach
Europa irgendwelche Gedanken zu machen - nach Europa aufgebro-
chen ist, nur weil ihr Onkel gesagt haben soll, sie könnte in Europa als
Coiffeuse mehr Geld verdienen,
dass das BFM daher berechtigterweise den Schluss zog, die Be-
schwerdeführerin habe die Papierlosigkeit willentlich in Kauf genom-
men, so dass davon auszugehen sei, dass sie den Asylbehörden et-
waige Papiere absichtlich vorenthalte, um ihre Identität nicht offen le-
gen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat mindestens
zu erschweren,
Seite 7
D-7380/2009
dass die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift (in wel-
cher im Wesentlichen die anlässlich der Befragungen gemachten Aus-
sagen wiederholt werden [vgl. S. 2 ff.]) keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der
Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Aussagen der Be-
schwerdeführerin seien widersprüchlich (etwa bezüglich des Zeit-
punkts des Beginns ihrer Lehre als Coiffeuse), verworren und ober-
flächlich (etwa hinsichtlich des Reisegrunds) sowie nicht nachvollzieh-
bar (sie sei in G._______ einer unbekannten Person gefolgt, welche
sie dann zu einer Tante gebracht habe, die sie zur Prostitution habe
zwingen wollen; bei dieser Tante sei sie fast ein Jahr lang geblieben,
ohne dass sie – obwohl sie zuvor in G._______ in einer Asylunterkunft
untergebracht worden sei – bei den italienischen Behörden um Schutz
vor den Drohungen der Tante oder um Asyl nachgesucht hätte)
ausgefallen seien,
dass im Weiteren das BFM zu Recht feststellte, die erst am Schluss
der direkten Bundesanhörung erstmals vorgebrachte Angst vor dem
Orakel in H._______ (Nigeria), vor dem sie versprochen habe, der
Frau in Italien beziehungsweise ihrer Tante C._______ 40'000 Euros
zu bezahlen und sie nicht bei den Behörden anzuzeigen (vgl. A18 S.
12), erscheine nachgeschoben,
dass schliesslich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im We-
sentlichen ebenfalls Wiederholungen des anlässlich der Befragungen
geschilderten Sachverhalts und die Behauptung, sie sei von ihrer Tan-
te C._______ in Italien misshandelt worden und habe weitere
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, weil sie sich geweigert habe,
sich zwecks Bezahlung der 40'000 Euros zu prostituieren) nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu
führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
Seite 8
D-7380/2009
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG,
SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass sich auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Eth-
nie der Edo keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig sein könnte,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsident-
schaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regie-
rungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein
Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an
der nationalen Einheitsregierung anbot sowie die Bekämpfung von
Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiö-
ser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete,
dass es zwar auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Tei-
len des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai 2009)
Seite 9
D-7380/2009
und im Nordosten Nigerias (Ende Juli 2009 forderten im Bauchi State
Zusammenstösse zwischen der Polizei und der islamistischen Grup-
pierung Boko Harom mehr als 200 Todesopfer) - zu blutigen Auseinan-
dersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Si-
cherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiede-
ner ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist,
dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkre-
te Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin jung und - soweit aktenkundig - gesund
ist, über eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung als
Coiffeuse sowie über ein gewisses soziales Netz (eine etwa zwei Jah-
re jüngere Schwester und ein Onkel) verfügt, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz ver-
nichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung
allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Begehren um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
Seite 10
D-7380/2009
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwie-
sen hat, weshalb ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-7380/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 12
D-7380/2009
Seite 13