B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7383/2015
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Jan Frutig,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
D-7383/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2015 ein Asylgesuch in
der Schweiz ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufalls-
prinzip dem Verfahrenszentrum Zürich-Testbetrieb zugewiesen werde. Am
24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP) befragt.
Das SEM hörte ihn am 12. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Bei dieser
Gelegenheit machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei homosexuell. Während des Mili-
tärdienstes habe er aufgrund seiner Neigung bzw. seines Erscheinens
Probleme bekommen. Er sei mehrmals vergewaltigt worden. Aufgrund der
schlechten Stimmung in der Armee habe er die Flucht angestrebt. In die-
sem Kontext sei er in Haft gesetzt worden. Nachteile seien ihm aber des-
wegen keine erwachsen. Schliesslich sei er früher als vorgesehen aus dem
Dienst entlassen worden. Heute finde er Sex nicht mehr so wichtig. Ent-
sprechend sei seine Homosexualität nicht der wichtigste Grund für sein
Asylgesuch. Probleme mit den Behörden habe er aufgrund seiner Neigung
nie gehabt. Während einer kurzen Zeit sei er mit einer Frau verheiratet ge-
wesen, doch habe er sich unter einem Vorwand scheiden lassen.
In seiner Jugendzeit habe er begonnen, sich für den Atheismus zu interes-
sieren. Im Quartier wüssten einige Leute darüber Bescheid, dass er sich
mit dem Thema beschäftige. Er sei nicht beliebt gewesen, doch habe er
keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er vermute jedoch, dass die
Volksmiliz wisse, was er denke. Nach seiner Ausreise habe er keine be-
sonderen Aktivitäten als Atheist unternommen. Nun aber wolle er seine
Ideen propagieren, um unter anderem zu vermeiden, dass Islamisten wei-
terhin nach Europa auswanderten und dabei die Europäer negativ beein-
flussten.
Während des Militärdienstes sei er suizidal gewesen, weil er depressiv ge-
wesen sei. Heute habe er keine gesundheitlichen Probleme.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen abgelaufe-
nen Reisepass, eine gültige Identitätskarte, einen Führerschein, eine Be-
stätigung des Militärs, ein Maturazeugnis sowie ein Universitätsdiplom.
B.
Am 29. Oktober 2015 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. In seiner Stellungnahme vom
2. November 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei mit dem
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Entscheidentwurf nicht einverstanden. Seine Vorbringen seien in Anbe-
tracht des vorliegenden Lebenslaufs nicht korrekt gewürdigt worden. Er
habe im Iran sein sexuelles Leben verloren und bisher unter unerträgli-
chem psychischem Druck gelebt. Im erwähnten Kontext lägen deshalb of-
fensichtlich bereits ernsthafte Nachteile vor, die ihm ein menschenwürdi-
ges Leben im Herkunftsstaat verunmöglichten. Darüber hinaus könne ihm
nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran seine sexuelle Ori-
entierung weiterhin geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden.
Es sei ihm deshalb Schutz zu gewähren. Ohne die Schutzgewährung
werde von ihm verlangt, auf ein menschenwürdiges Leben zu verzichten.
Aufgrund der geschilderten Situation befinde er sich offensichtlich in einem
stark angeschlagenen psychischen Zustand. Es könne ihm nicht vorgewor-
fen werden, dass er noch nicht in Behandlung sei, da seine diesbezügliche
Sensibilisierung offensichtlich noch nicht so weit fortgeschritten sei.
C.
C.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 – eröffnet am gleichen Tag –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.b Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentli-
chen geltend, die Vergewaltigungen während des Militärdienstes in den
Jahren 1997 – 1998 stünden offensichtlich nicht in Verbindung mit der Aus-
reise des Beschwerdeführers im Jahre 2015, weshalb sie nicht asylrelevant
seien. Im Übrigen seien die strengen Anforderungen an eine Kollektivver-
folgung von Homosexuellen im Iran nicht erfüllt. Indessen müsse die Frage,
ob der Asylsuchende im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Verfolgung zu befürchten habe, im Einzelfall geprüft werden. Dabei
sei die Frage, ob er tatsächlich homosexuell sei, für die Beurteilung seines
Asylgesuchs nicht zentral. Eigenen Angaben zufolge habe er seine Homo-
sexualität seit seinem Studium nicht mehr ausgelebt. Niemand sei auf dem
Laufenden gewesen, weil es für ihn eine private Sache sei. Er kenne keine
Gleichgesinnten und verkehre weder auf Privatpartys noch in Parks, den
im Iran vorhandenen Trefforten. Er habe auch keine Probleme mit den Be-
hörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend gemacht. Vielmehr
habe er betont, dass ihm die Sexualität nicht mehr so wichtig sei. Die Ver-
heimlichung der sexuellen Ausrichtung und der Verzicht auf Partnerschaft,
Liebe und Sexualität könne sich unbestrittenermassen nachteilig für die
betroffene Person darstellen. Dieser Nachteil sei jedoch gemäss der
Rechtsprechung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31). Grundsätzlich müssten Verfolgungsmassnahmen derart
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ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwür-
diges Leben verunmöglicht werde. Im erwähnten Kontext sei dies für ihn
offensichtlich nicht der Fall gewesen. Seinen Äusserungen zufolge sei im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf eine grundlegende Än-
derung seiner Situation zu schliessen. Somit bestehe kein Grund zur An-
nahme, dass die iranischen Behörden künftig über seine sexuelle Orientie-
rung informiert seien und ihn deshalb verfolgen würden. Der geltend ge-
machte Nachteil sei somit als nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3
AsylG einzustufen.
Des Weiteren habe er angegeben, Atheist zu sein. Wie bei seiner Homo-
sexualität handle es sich auch bei seiner Überzeugung, dass es keinen
Gott gebe, nicht um einen ausgelebten Atheismus. Seine Gesinnung sei
das Ergebnis seiner persönlichen Überlegungen. Er habe kein Engage-
ment in diesem Sinne geltend gemacht. Einige Leute im Quartier seien
über seine Ideen informiert, doch hätten die Behörden von seiner Gesin-
nung nichts erfahren. Dementsprechend weise er kein Profil aus, welches
ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wecken würde. Seine
Vorbringen, wonach die Quartierbewohner bzw. die Volksmiliz über seinen
Atheismus informiert seien, basierten auf reiner Vermutung und hätten mit
keinen weiteren stichhaltigen Angaben untermauert werden können.
Es bleibe zu prüfen, ob allein infolge seiner Ideen eine begründete Furcht
bestehe, er könnte im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden. In diesem
Zusammenhang sei nicht einzusehen, inwiefern seine Gesinnung eine po-
sitive religiöse Überzeugung darstellen sollte, der Ausdruck zu verleihen
ihm – ungeachtet der Umstände im Heimatstaat oder im Ausland – ein Be-
dürfnis wäre. Schliesslich handle es sich bei den Iranern keineswegs aus-
nahmslos um orthodoxe Muslime. Der Einschätzung, wonach er sich im
Quartier rechtfertigen müsse, wenn er die Moschee nicht besuche, sei da-
mit nicht zu folgen. Dies umso weniger, als er mehrmals erklärt habe, er
sei bis anhin im Iran keinen konkreten Problemen ausgesetzt gewesen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheine seine Furcht, er könnte wegen
seines Atheismus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft im Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden, nicht als be-
gründet im Sinne von Art. 3 AsylG.
In der Stellungnahme vom 2. November 2015 der Rechtsvertretung zum
Verfügungsentwurf finde sich im Wesentlichen eine Wiederholung von be-
reits bekannten Ausführungen, die bereits im Entscheidentwurf gewürdigt
worden seien. Das SEM sei weiterhin der Auffassung, dass es Homosexu-
elle im Iran zwar generell schwieriger hätten als in Westeuropa, doch sei
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eine allgemeine und zielgerichtete Verfolgung den Schweizer Asylbehör-
den nicht bekannt. Das SEM teile die Einschätzung des Rechtsvertreters
diesbezüglich nicht. Ausserdem habe der Rechtsvertreter hinzugefügt, der
Beschwerdeführer habe wegen seiner im Iran nicht ausgelebten Homose-
xualität unter einem unerträglichen psychischen Druck gelebt und sei zur-
zeit psychisch stark angeschlagen. Indessen liessen sich aus den während
des beratenden Gesprächs vom 8. September 2015 und der Anhörung
vom 12. Oktober 2015 gemachten Aussagen weder ein unerträglicher psy-
chischer Druck noch eine weitere psychische Störung erkennen. Auch an-
lässlich des Arztbesuchs vom 1. Oktober 2015 habe er keine psychischen
Probleme geltend gemacht. Die Anhörung vom 12. Oktober 2015 habe nor-
mal durchgeführt werden können. Somit erweckten die Äusserungen in der
Stellungnahme zu seinem psychischen Zustand den Eindruck einer sub-
jektiven Wahrnehmung des Rechtsvertreters. Schliesslich falle auf, dass
sich weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter zum eigentli-
chen Asylvorbringen – dem Atheismus – äusserten. Dementsprechend sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen
Erwägungen einverstanden sei. Im Übrigen seien keine Tatsachen oder
Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat-
staat. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei sei-
nen Aussagen zu entnehmen, dass er aus der oberen Mittelschicht
stamme. Er habe ein Universitätsstudium absolviert und daraufhin als
B._______ gearbeitet. Weiter sei im Heimatstaat ein soziales und familiä-
res Umfeld vorhanden, das ihm bei der Rückkehr behilflich sein könne.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 liess der Beschwerdeführer eine Be-
schwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Insbesondere sei der unterzeichnete Jurist als amtli-
cher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei von der Erhebung eines
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Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerde vom 16. November 2015 lässt der Beschwerde-
führer zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen geltend machen,
die Anhörung zu den Asylgründen sei vorliegend zwar korrekt durchgeführt
worden, doch entsprächen die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung in keiner Weise einer korrekten Würdigung des massgebenden Sach-
verhalts. Vielmehr erscheine die Würdigung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz als lebensfremd. Dementsprechend sei der Sachverhalt unkor-
rekt festgestellt worden, weil dem Beschwerdeführer durch die erzwun-
gene Verheimlichung seiner sexuellen Ausrichtung ein menschwürdiges
Leben verunmöglicht werde. Von einem Asylbewerber dürfe nämlich keine
Geheimhaltung oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Aus-
richtung – um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden – verlangt werden.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeu-
gen. So ist bereits die Behauptung nicht nachvollziehbar, das SEM habe
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Seite 8
den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, weil die Würdigung des Sachver-
halts durch die Vorinstanz wirklichkeitsfremd ausgefallen sei. Da die Rüge,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, im Rahmen der
Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert wurde, erübrigt es sich, weiter
darauf einzugehen. Dementsprechend fallen die Kassation der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid ausser Betracht.
5.3
5.3.1 Die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran dürfte sich mit der
neuen strafrechtlichen Regelung, welche für eine Vielzahl von homosexu-
ellen Akten nach wie vor die Todesstrafe vorsieht, in absehbarer Zukunft
nicht verbessern. Wie im Bericht "Death penalty in Iran – A State terror
policy" der League for the Defence of Human Rights in Iran vom Oktober
2013 zusammenfassend festgehalten wird, ist im Iran nach wie vor für eine
grosse Anzahl von Delikten die Todesstrafe vorgesehen, auch für soge-
nannte Sexualdelikte. Ob sich die angespannte Situation nach dem Macht-
wechsel im Iran wieder verbessern wird, ist insofern fraglich, als die weit
verbreitete Homophobie namentlich auch staatlicher Stellen bestehen blei-
ben dürfte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.1 ff.).
5.3.2 Im vorgenannten Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 hat das
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ho-
mosexuellen im Iran geprüft (vgl. a.a.O. E. 5 ff.) und kam zum Schluss,
dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung aus heutiger
Sicht nicht erfüllt sind.
5.3.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr
hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine
relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flücht-
lingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Als erstes, unbestrittenes Er-
fordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kol-
lektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu be-
urteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv
gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausge-
hen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hin-
zunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender
Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
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geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen,
und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in
der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernst-
hafte Nachteile zu erleiden hatte.
5.3.2.2 Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Novem-
ber 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, ho-
mosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden,
die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So
sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, wes-
halb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine
Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen
Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein strafrecht-
liches Verbot der Homosexualität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für
homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwer-
wiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Stra-
fen in der Praxis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die natio-
nalen Gerichte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich
ausgesprochen werde.
5.3.2.3 Im Iran kann Homosexuellen auch nach neuem Recht nicht nur
eine Freiheitsstrafe, sondern die Todesstrafe drohen. Die asylrechtlich re-
levante Motivation, die Gezieltheit und die Intensität solcher Verfolgung
wird nicht infrage gestellt. Inwiefern und wie oft die Todesstrafe oder Frei-
heitsstrafen (einzig) wegen Homosexualität verhängt werden, ist aber
kaum festzustellen, und die strengen Anforderungen an eine Kollektivver-
folgung in dem Sinne, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner se-
xuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen hat, erscheinen nicht als erfüllt. Obwohl es in jüngerer
Zeit zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen ist,
hatte – selbst in Berücksichtigung der erwähnten Schwierigkeit bei der
Quantifizierung – nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich
ernsthafte Nachteile zu erleiden. Vielmehr ist in Anbetracht der geschilder-
ten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort die Homosexualität eines
iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine möglicher-
weise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle der Rückkehr des
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Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird,
ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.3).
5.4 Das SEM liess die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich homo-
sexuell sei, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift unbeant-
wortet, zumal es festhielt, die Antwort auf diese Frage sei für die Beurtei-
lung seines Asylgesuchs nicht zentral. Entscheidend ist vorliegend eher die
Feststellung des Beschwerdeführers, er habe trotz homosexuellen Aktivi-
täten während der Sekundarschule, der Gymnasialzeit und des Studiums
nie Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt. Danach habe er
auf Lustbarkeiten mit anderen Männern verzichtet und sich mit Selbstbe-
friedigung begnügt.
5.5 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das Nicht-Ausleben der
Sexualität stelle bereits für sich eine gravierende Konsequenz dar und sei
ein ernsthafter Nachteil, welcher eine Flucht rechtfertige. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Verheimlichung der sexuellen Ausrichtung und der
damit einhergehende Verzicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität und Fa-
milie zweifellos ein Nachteil für die betroffenen Personen darstellt und sie
in wesentlichen Lebensbereichen beeinträchtigt. Die Einschränkungen, mit
welchen sich Homosexuelle konfrontiert sehen, können nicht mit denjeni-
gen für unverheiratete heterosexuelle Paare verglichen werden, zumal die-
sen offensteht, ihre Beziehung durch eine Heirat offiziell zu machen und
eine Familie zu gründen. Indessen stellt eine solche Beeinträchtigung ge-
mäss der Rechtsprechung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Das Vorliegen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG setzt eine gewisse Intensität der Eingriffe voraus, wobei grundsätz-
lich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen
sind; sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Be-
troffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2009, Rz. 11.13 ff.). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eige-
nen Angaben zufolge war es ihm möglich, während der Sekundarschule,
der Gymnasialzeit und des Studiums mit zwei oder drei Freunden jeweils
eine partnerschaftliche Beziehung zu pflegen. Daraus ergibt sich zum ei-
nen, dass der Beschwerdeführer seine sexuellen Neigungen weder ge-
heim gehalten hat noch geheim halten musste, andernfalls es von Vornhe-
rein zu keiner homosexuellen Beziehung hätte kommen können (A25/24
F51 S. 8). Zum anderen drängt sich der Schluss auf, dass sein Verzicht auf
eine Partnerschaft selbstbestimmt war. Davon ist umso mehr auszugehen,
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als es keinen Hinweis darauf gibt, dass sich Homosexuelle im Iran – ange-
sichts der Verbreitung der Homosexualität eine vergleichsweise hohe
sechs- oder siebenstellige Zahl von Männern – neuerdings in sexueller
Abstinenz üben würden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst
ausdrücklich geltend gemacht, er habe keine Probleme mit den staatlichen
Behörden gehabt und auch sein Studium ungestört absolvieren können.
Nach dem Gesagten hat er keine Nachteile erlitten, weshalb sich Erörte-
rungen zur Frage, ob sie als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG
einzustufen sind, von Vornherein erübrigen. Es ist vielmehr davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, seine Homosexu-
alität werde entdeckt und in asylrelevanter Weise geahndet. Schliesslich
kann der Beschwerdeführer auch aus den zitierten Berichten zur allgemei-
nen Situation von Homosexuellen im Iran keine begründete Furcht vor Ver-
folgung ableiten. Analoges gilt für die atheistischen Überzeugungen des
Beschwerdeführers. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbe-
züglich auf die einlässlichen wie auch zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden.
5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
rechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat
somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 13
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohen-
den Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich
bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein
Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr
in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
ist grundsätzlich gesund und verfügt über eine abgeschlossene Hochschul-
ausbildung nebst Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender (A25/24
F10 ff. S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine Mutter, ein
Bruder nebst diversen Onkeln und Tanten im Iran leben (A9/7 Ziff. 3.01
S. 5), womit er über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei
Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind. Desgleichen ist das Gesuch um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: