Abtei lung IV
D-7386/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7386/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin die Mongolei eigenen Angaben zufolge
am 28. August 2009 verliess und am 28. September 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung, die am 2. Oktober 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, und der Anhörung
zu den Asylgründen vom 4. November 2009 zur Begründung ihres
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihre Eltern seien im
Jahr 2003 bei einem Unfall ums Leben gekommen,
dass sie im September 2008 von der Provinz Dundgobi nach Ulan
Bator gezogen sei, wo sie verschiedene Arbeitsstellen bekleidet habe,
dass sie in einer Zeitung auf ein Inserat gestossen sei, in dem ver-
sprochen worden sei, man könne Arbeitswilligen eine Anstellung in der
Schweiz vermitteln,
dass sie sich mit einer Mongolin getroffen habe, die ihr zugesagt habe,
sie könne ihr in der Schweiz Arbeit vermitteln,
dass sie darauf hin ihr Hab und Gut veräussert und von einer Freundin
Geld geliehen habe, um die "Vermittlungsgebühr" bezahlen zu können,
dass sie mit der Vermittlerin, deren europäischen Ehemann und vier
anderen Frauen nach Moskau gereist sei,
dass die anderen Frauen und sie vom Ehemann der Vermittlerin von
dort aus in die Türkei gebracht worden seien, wo sie im Keller eines
Gebäudes in ein kleines Zimmer eingesperrt worden seien,
dass sie dort vom Ehemann der Vermittlerin, der sich in Begleitung von
zwei Türken befunden habe, aufgesucht worden seien,
dass einer der Türken eines der Mädchen geschlagen habe,
dass sie vom Ehemann der Vermittlerin und den zwei Türken einige
Tage später aufgefordert worden seien, ihnen zu folgen,
dass man sie in einen Lieferwagen habe bringen wollen,
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dass sie beim Verlassen des Gebäudes zwei Polizisten gesehen und
mit einer der anderen Frauen die Flucht ergriffen habe,
dass sie am folgenden Tag einem Mongolen begegnet seien, der ihnen
geraten habe, nicht in die Mongolei zurückzukehren,
dass er sie an einen Chauffeur vermittelt habe, der sie in die Schweiz
gebracht habe,
dass sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei befürchte, von der
Vermittlerin und deren Ehemann gesucht und umgebracht zu werden,
weil sie diesen gefährlich werden könnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am
19. November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe sich bezüglich der Anzahl der Vorsprachen bei
der Vermittlerin und den Vorkommnissen in der Türkei widersprüchlich
geäussert, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft
seien,
dass sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung durch die
Menschenhändler an die mongolischen Behörden wenden könne,
dass sie diese anzeigen und um staatlichen Schutz ersuchen könne,
zumal keine Hinweise dafür vorlägen, die zuständigen mongolischen
Behörden würden ihr diesen verweigern,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. November 2009) und
dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu
überprüfen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italie-
nisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder des Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass in der vorliegenden Eingabe die Beschwerdeanträge nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst sind,
dass es sich indessen um eine Laieneingabe handelt und aus der in
deutscher Sprache abgefassten Beschwerdebegründung hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin um eine vollumfängliche Überprüfung
der angefochtenen Verfügung ersucht,
dass die Beschwerde insofern die formellen Anforderungen erfüllt,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in
Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt
(zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35
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E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass die Beschwerdeführerin die Mongolei eigenen Angaben zufolge
einzig deshalb verliess, weil sie sich in der Schweiz bessere Lebens-
und Arbeitsbedingungen erhoffte,
dass sie bis zu ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den heimatlichen
Behörden oder Privatpersonen hatte,
dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt befürchtet, die
Vermittlerin und deren Ehemann könnten ihr etwas antun, falls sie in
ihr Heimatland zurückkehre,
dass sie somit rein private Probleme als Grund für ihre Furcht vor
einer Rückkehr in ihr Heimatland nannte,
dass diese Probleme asylrechtlich nicht relevant sind, da nicht davon
ausgegangen werden kann, die mongolischen Behörden würden der
Beschwerdeführerin keinen Schutz vor Nachstellungen der Vermittlerin
und deren Ehemannes gewähren, falls sie diese darum ersuchen
würde,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen
darauf beschränkt, den Sachverhalt zu wiederholen und nichts vor-
bringt, was die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als
fehlerhaft erscheinen lässt,
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hin-
weise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen
bestehen, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
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solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin in der Mongolei droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin über eine zehnjährige Schulbildung ver-
fügt, in der Mongolei mehrere Arbeitsstellen bekleidete und somit
einige Berufserfahrung erworben hat (vgl. act. A1/12, S. 2),
dass sie zudem über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt
(vgl. act. A1/12, S. 12),
dass es der Beschwerdeführerin offen steht, sich um die Ausrichtung
von Rückkehrhilfe zu bemühen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin somit in der Lage sein sollte, sich in der
Mongolei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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