B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7387/2018
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 17. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 29. Mai 2015 wurde er zu
seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 12. November 2015 hörte ihn das
SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz)
stamme, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er
habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach zusammen mit
seinem Vater in dessen (…) gearbeitet. Bevor er aus Sri Lanka ausgereist
sei, habe er einen Laden für (…) beziehungsweise (…) geführt. Den Hei-
matstaat habe er verlassen, weil er wegen seines jüngeren Bruders
E._______ Probleme mit der sri-lankischen Armee (SLA) und dem Criminal
Investigation Department (CID) bekommen habe. Konkret sei E._______
von den genannten Behörden gesucht worden, weil er zusammen mit ei-
nem (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen habe. Den
(…) habe man im Jahr 2007 erschossen und nach seinem Bruder
E._______ gefahndet, weshalb dieser 2009 in die Schweiz geflohen sei.
Von da an seien er und die Familie von der SLA und dem CID belästigt
worden. Weil sich E._______ in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe,
hätten sich diese Bedrängungen ab dem Jahr 2012 beziehungsweise ab
2013/2014 verstärkt. Aus diesem Grund habe sich auch sein Bruder
F._______ im September 2013 auf den Weg ins Ausland gemacht. Die
letzte Begegnung mit dem CID beziehungsweise der SLA habe ungefähr
im achten Monat 2014 stattgefunden, wobei man ihm mit Entführung res-
pektive dem Tod gedroht habe. Anfang des neunten Monats 2014 seien
zudem Leute der Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu ihm in den
Laden gekommen und hätten von ihm Schutzgeld gefordert. Er sei jedoch
nicht bereit gewesen, diesem Erpressungsversuch nachzukommen. Hilfe
bei den Behörden habe er in diesem Zusammenhang nicht gesucht. Weil
er wegen der Drohung der SLA beziehungsweise des CID um sein Leben
gefürchtet habe und den finanziellen Forderungen der EPDP nicht habe
nachkommen können, sei er aus Sri Lanka ausgereist.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer beglaubigte Kopien seines
Geburts- und Ehescheins sowie eine jeweilige Übersetzung in Englisch zu
den Akten. Mit Schreiben vom 3. September 2015 liess er der Vorinstanz
zudem seine Identitätskarte im Original zukommen. Am 16. Novem-
ber 2015 stellte er der Vorinstanz – ohne Begleitschreiben – sieben Fotos
zu.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 (eröffnet am 27. November 2018)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um die Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsver-
treterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Human
Rights Organization of Sri Lanka vom (…) Dezember 2018 sowie ein
Schreiben des Parlamentsmitglied G._______ vom (…) Dezember 2018
ein.
E.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend ge-
machten Gesuchsgründe betreffend eine Reflexverfolgung aufgrund der
Aktivitäten des Bruders E._______ glaubhaft darzulegen. Seine Vorbrin-
gen seien durchwegs durch mangelnde Substanz und Nachvollziehbarkeit
gekennzeichnet. Dies zeige sich zunächst, als er in der Anhörung gebeten
worden sei, frei und ausführlich über seine Ausreisegründe zu berichten.
Seine Äusserungen hätten sich auf eine Zusammenfassung der angeblich
eingetretenen Ereignisse beschränkt und er habe in allgemein gültiger
Form erzählt, „die“ – wen genau er damit gemeint habe, habe er offenge-
lassen – seien nach der Ausreise von E._______ im Jahre 2009 zu ihm
gekommen, wobei sich diese Besuche nach Bekanntwerden der exilpoliti-
schen Aktivitäten von E._______ intensiviert hätten. Seine Ausführungen
habe er mit den Worten geschlossen, er habe sich, weil E._______ ent-
sprechende Bilder auf Facebook hochgeladen habe und weitere Bilder von
E._______ im Internet aufgetaucht seien, nicht mehr auf seine geschäftli-
chen Angelegenheiten konzentrieren können und letztlich „einfach genug“
gehabt. Befürchtungen einer gezielten Verfolgung und entsprechenden
Konsequenzen ausgesetzt zu sein, habe er in seinem freien Bericht nicht
geltend gemacht. Erst nach der Aufforderung, beispielhaft einen „normalen
Besuch“, wie er sich seinen Angaben zufolge vor 2013 zugetragen habe,
im Detail zu schildern, habe er erwidert, er könne vom letzten Ereignis die-
ser Art, welches im August 2014 stattgefunden habe, berichten. Bewaffnete
Soldaten seien damals zu ihm in den Laden gekommen und hätten ihm mit
Entführung (gemäss der Aussage in der BzP) beziehungsweise mit der
Auslöschung seiner Person oder seiner Kinder (gemäss der Aussage in
der Anhörung) gedroht. Er habe deswegen furchtbare Angst gehabt und
mit den Ausreisevorbereitungen begonnen. Abgesehen davon, dass zwi-
schen der Androhung einer Entführung und einer Todesdrohung ein Unter-
schied bestehe, sei nicht erklärbar, warum er diesen scheinbar entschei-
denden Ausreisegrund nicht bereits in der freien Schilderung erwähnt
habe. Unverständlich sei auch, dass er auf die später gestellte Frage, was
die Angst im August 2014 ausgelöst habe, nicht besagte Drohungen ge-
nannt, sondern vielmehr ausweichend geantwortet habe, er habe jener Be-
wegung nicht geholfen und sei ein normaler Mensch gewesen. Selbst auf
direkte Nachfrage, ob das Vorkommnis im August 2014 der Auslöser für die
Ausreise gewesen sei, sei er ausgewichen und habe geantwortet, es sei
eine schwierige Situation gewesen, da die Frau damals das (…) Kind be-
kommen habe. Wäre er effektiv bedroht worden, wäre jedoch zu erwarten
gewesen, dass er die konkreten Bedrohungen im August 2014 ins Zentrum
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der Schilderungen stellt und eingehender darüber berichtet. Er habe dies
aber weder in der BzP noch der Anhörung getan. Auch bei der Aufforde-
rung, von Anfang an und ganz genau zu erzählen, was sich nach der Aus-
reise von E._______ alles zugetragen habe, sei die Gehaltlosigkeit seiner
Aussagen deutlich geworden. Selbst auf Insistieren der befragenden Per-
son hin hätten sich seine Antworten darauf beschränkt, dass es von 2009
bis 2013 normale Besuche von diesen Leuten gegeben habe, dass sie sich
jedoch ab 2013 bis zu seiner Ausreise wegen der exilpolitischen Aktivitäten
von E._______ verstärkt hätten. Wie genau sich die Besuche nach Be-
kanntwerden der Aktivitäten von E._______ in der Schweiz verändert hät-
ten, sei indessen nicht klar geworden. Er habe diesbezüglich lediglich er-
klärt, man habe in einem höheren Ton mit ihm gesprochen und etwa ge-
fragt, weshalb sein Bruder solche Sachen mache. Seine stets summarisch
gehaltenen und unsubstanziierten Angaben liessen nicht darauf schlies-
sen, dass er in jenen Situationen, als die SLA beziehungsweise das CID –
dies seien auf Nachfrage die Akteure gewesen, die ihn aufgesucht hätten
– tatsächlich zugegen gewesen sei respektive dass diese Ereignisse effek-
tiv stattgefunden hätten. Dies werde auch anhand seiner Antwort auf die
Aufforderung, beispielhaft einen „normalen Besuch“ vor 2013 zu schildern,
deutlich. Abgesehen davon, dass er in seiner Antwort das letztmalige Auf-
tauchen der Soldaten (im August 2014) erwähnt und damit die eigentlich
gestellte Frage nicht beantwortet habe, seien seine diesbezüglichen Aus-
sagen auch gehaltlos ausgefallen. Er habe sich auf stereotype und allge-
meingültige Äusserungen beschränkt, denen zufolge die Soldaten bewaff-
net und uniformiert gewesen seien sowie vom nahegelegenen H._______-
Camp gekommen seien. Weder die Gesamtsituation noch den Inhalt des
Gesprochenen habe er überzeugend darlegen können. Auch als das
Thema später nochmals aufgegriffen worden sei, seien seine Antworten
ausweichend, einsilbig und überaus knapp ausgefallen. Betreffend die an-
geblichen Drohungen sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb er noch
bis Oktober 2014 in seinem Laden geblieben sei, obwohl er angeblich
furchtbare Angst gehabt habe. Anschliessend seien auch die Antworten auf
die Frage, was sich nach seiner Ausreise zugetragen habe, oberflächlich
und undifferenziert ausgefallen. Wäre er, nachdem er Sri Lanka verlassen
habe, effektiv gesucht worden, wäre davon auszugehen, dass er diesbe-
züglich klarere und substanziiertere Angaben hätte machen können, auch
wenn er diese Informationen nicht direkt, sondern lediglich über seine Frau
in Sri Lanka erhalten habe. Auch die Schilderung der angeblichen Reaktion
der Familie respektive der Ehefrau auf die angeblichen Besuche des CID
und der EPDP hätten nicht zu überzeugen vermocht. Nachgefragt, wie die
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Angehörigen mit den Nachforschungen seitens dieser Akteure umgegan-
gen seien, habe er angegeben, diese hätten einfach erwidert, er sei nicht
mehr zu Hause und würde sich im Ausland aufhalten. Dass das CID bezie-
hungsweise die EPDP sich mit dieser lapidaren Auskunft zufrieden gege-
ben habe und mit der Entgegnung, sie würden wiederkommen, gegangen
sein sollen, sei indessen schwer vorstellbar. Im Kontext der Geschehnisse,
die sich nach der Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, sei bis zum
Schluss unklar geblieben, wer genau – das CID oder die EPDP – ihn nun
wo, wann und unter welchen Umständen gesucht haben will. Schliesslich
sei auch darauf hinzuweisen, dass seine exilpolitischen Aktivitäten (die ein-
malige Teilnahme an einer Demonstration) keine Furcht vor flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu be-
gründen vermöchten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu
entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe.
Sein Verhalten in der Schweiz sei somit nicht geeignet, ein ernsthaftes Vor-
gehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Zudem würden keine An-
haltspunkte für die Annahme bestehen, dass in Sri Lanka gegen ihn auf-
grund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen einge-
leitet worden seien. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden,
dass er als konkrete Bedrohung für die sri-lankische Regierung wahrge-
nommen und aus diesem Grund verfolgt werde. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe würden somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz zu Un-
recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ausgehe. Sie stütze sich
in ihrer Begründung einzig auf ein paar wenige und nicht allzu gewichtige
Widersprüche, welche durchaus erklärbar seien, und habe auf eine Ge-
samtwürdigung verzichtet. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
habe er an der Anhörung dem Rahmen entsprechend ausführlich geant-
wortet, von den politischen Aktivitäten seines Bruders E._______ berichtet
sowie die Ermordung des (…) erwähnt, auf die zunehmenden Befragungen
nach der Flucht von E._______ hingewiesen und insbesondere erläutert,
dass seine Probleme auf diese Sachverhalte zurückzuführen gewesen
seien. Dass er zunächst nicht ausdrücklich die SLA oder das CID erwähnt
habe, dürfe ihm nicht negativ angelastet werden, da er davon ausgegan-
gen sei, dass sich diese Art der Konkretisierung unter den gegebenen Um-
ständen der Befragung erübrige. Schliesslich habe es für ihn auch keine
Rolle gespielt, wer ihn nach dem Bruder befragt und, wenn auch zunächst
indirekt, bedroht habe. Aus seinen Schilderungen gehe erstens eindeutig
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hervor, dass E._______ in der Schweiz zunehmend exilpolitisch tätig ge-
wesen sei und dass damit zweitens automatisch eine Gefährdung von des-
sen Familienmitgliedern in Sri Lanka – unter anderem auch ihm selbst –
einhergegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern man ihm vor-
werfen könne, den Ausreisegrund nicht geltend gemacht zu haben, wenn
sich dieser tatsächlich bereits aus seinen Schilderungen ergebe. Da er den
Vorfall im August 2014 in der Anhörung anlässlich einer Antwort auf eine
Frage ausführlich beschrieben habe, habe es für ihn keinen Grund gege-
ben, auf diesen Vorfall später noch einmal einzugehen. Insofern könne ihm
kein ausweichendes Antwortverhalten vorgeworfen werden. Entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz habe er auch zu dem Besuch der Soldaten
konkrete Angaben gemacht. Er habe bezüglich der Soldaten alle Merkmale
angegeben, die für ihn unter den gegebenen Umständen entscheidend ge-
wesen seien. Diesbezüglich hätte die Vorinstanz ihn darauf hinweisen
müssen, dass er die Soldaten detaillierter beschreiben solle (wenn auch
unklar sei, was er über diese noch hätte sagen sollen). Sodann sei durch-
aus nachvollziehbar, dass er trotz Angst vor den Soldaten auch nach dem
letzten Vorfall in seinem Laden gearbeitet habe. Da er durch seinen Laden
das gesamte Auskommen seiner Familie generiert und sich ein Grossteil
seines Besitzes in den Waren befunden habe, habe er es sich finanziell gar
nicht leisten können, den Laden abrupt zu schliessen. Daraus könne aber
keinesfalls auf fehlende Angst vor konkreter Verfolgung geschlossen wer-
den. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass für ihn weitere, über seine
Antworten zu den Vorfällen nach seiner Flucht hinausgehende Ausführun-
gen irrelevant schienen. Er habe bei der Anhörung geschildert, was für ihn
entscheidend gewesen sei. Schliesslich könne nicht ihm angelastet wer-
den, dass sich aus europäischer Sichtweise nicht nachvollziehen lasse,
dass unter anderem das CID in Sri Lanka einen Tamilen, der selber nicht
politisch aktiv sei, als Druckmittel gegen exilpolitisch aktive Verwandte ver-
wende. Gestützt auf die von ihm geschilderten Vorfälle sei insgesamt da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und
Leben bedroht wäre. Denn nicht nur zurückkehrende Personen, die einen
direkten Bezug zur LTTE hätten, würden verhaftet. Dies zeige sich an ver-
schiedenen Fällen, in denen Tamilen, die nach Sri Lanka ausgeschafft wor-
den seien und von denen man angenommen habe, dass sie aufgrund der
(angeblich) mangelnden Intensität der Beziehungen zu den LTTE nicht ge-
fährdet sein würden, in ihrem Heimatland gefoltert worden seien. Auch mit
dem neuen Migrationsabkommen habe sich die Menschenrechtslage in Sri
Lanka nicht gebessert. Schliesslich sei es ihm gelungen, zwei weitere Be-
lege für seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu beschaffen. So be-
stätige das Schreiben der Human Rights Organization of Sri Lanka, dass
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die von ihm geschilderte Gefahrensituation tatsächlich so vorliege und
dass er sowie seine Familie bei seiner Rückkehr gefährdet wären. Das
Schreiben des Parlamentsmitglieds G._______ beschreibe sodann in
mehr Details die Übergriffe auf ihn im Rahmen der Besuche und bestätige,
dass er weiterhin gesucht werde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die
Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen
schliessen lassen.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern
erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachver-
halts, Erklärungsversuchen und einem Verweis auf die eingereichten Be-
weismittel, welche die Verfolgungssituation beziehungsweise das Geschil-
derte belegen würden.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer zu
den vorgebrachten Besuchen der SLA, des CID und der EPDP lediglich
pauschal und auf wenig substanziierte Weise äussern konnte. Dies mutet
insbesondere seltsam an, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwer-
deführer geltend macht, dass die Besuche seit der Ausreise des Bruders
im Jahr 2009 etwa zwei Mal pro Monat stattgefunden hätten (vgl. […]) und
dass gewisse Soldaten auch Kunden in seinem Laden gewesen seien (vgl.
[…]). Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer
seine Schilderungen nicht zu präzisieren und wiederholte oft einfach be-
reits Dargelegtes (vgl. […]). Seine Ausführungen blieben dabei vage und
oberflächlich und weisen zudem kaum Realkennzeichen auf (so insbeson-
dere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interak-
tionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer
Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacher-
zählt werden (vgl. […]). In der Tat kann der Beschwerdeführer denn auch
aus den eingereichten Beweismitteln, wobei diese ohnehin lediglich als Ko-
pie vorliegen und als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, auf-
grund des allgemeinen und stereotypen Inhalts, der sich in keiner Weise
konkret auf die Vorbringen bezieht, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Seltsam mutet sodann auch an, dass der Beschwerdeführer auf die Frage
nach der Beziehung zu seinem Bruder E._______ in der Anhörung antwor-
tete, er habe mit diesem seit dem Jahr 2009 wegen seiner Heirat (die im
November 2009 erfolgte, vgl. […]) Meinungsverschiedenheiten und des-
wegen keinen Kontakt mehr gehabt (vgl. […]), danach jedoch schilderte,
der Bruder habe sich nach dem Mord am (…) im Jahr 2007 (bis zur Aus-
reise) versteckt gehalten und er habe bereits seit dieser Zeit keinen direk-
ten Kontakt mehr gehabt (vgl. […]).
Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend festgestellt, dass der Beschwer-
deführer durch seine exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen
vermag. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrelevant sein, ins-
besondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behör-
den ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Der Beschwerdeführer
hat aber gemäss eigener Angabe lediglich einmal als „einfacher Teilneh-
mer“ an einer Demonstration teilgenommen (vgl. […]). Auch den im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografien ist nicht zu entnehmen,
dass er anlässlich der Kundgebung eine andere Position als die eines Mit-
läufers eines Demonstrantenzugs eingenommen hätte. Eine solche exilpo-
litische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die
sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als
solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrge-
nommen werden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits, für sich alleine genommen, zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
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und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen ausgeht, ist er keiner die-
ser Risikogruppen zuzurechnen, zumal er sich in seiner Heimat nie poli-
tisch aktiv betätigt hat, niemals vor Gericht stand und auch niemals inhaf-
tiert gewesen ist (vgl. […]). Er konnte sich gemäss eigenen Angaben auch
noch im Jahr 2013 einen eigenen Pass ausstellen lassen (vgl. […]).
Schliesslich ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki-
schen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen
Separatismus zuschreiben würden.
6.3 Zusammenfassend ergeben sich, dass keine flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 13
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Ur-
teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne-
mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen
Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da-
bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im
Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen
individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3
sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______, Nord-
provinz), wo er mit Ausnahme von wenigen Monaten, seit seiner Geburt bis
zu seiner Ausreise gelebt hat (vgl. […]). Seine Ehefrau sowie seine Kinder
und seine Eltern wohnen nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer verfügt
über eine mehrjährige Schulbildung (vgl. […]) sowie über Arbeitserfahrung
im (…) sowie als (…) im eigenen Geschäft (vgl. […]). Von diesem Geschäft
hat der Beschwerdeführer auch nach wie vor Waren bei sich zu Hause (vgl.
[…]). Der Vater des Beschwerdeführers bearbeitet dann nach wie vor die
(…) der Familie (vgl. […]). Begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren liegen
somit klarerweise vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu qua-
lifizieren sind. Die Gesuche sind somit, unbesehen einer allfälligen Mittel-
losigkeit, abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: