Abtei lung IV
D-7389/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Irak,
alias B._______, geboren (...), Irak,
alias C._______, geboren (...), Irak,
alias D._______, geboren (...), Irak,
alias E._______, geboren (...), Irak,
alias F._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit
unbekannt,
alias G._______, geboren (...), Irak,
alias H._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch die LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7389/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ablehnte und
die Wegweisung anordnete, ihn aber wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom (...) aufhob,
woraufhin der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab (...) unbekannt
war,
dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am (...) in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom (...) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, wobei der
Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am (...) gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Januar 2009 ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer zum dritten Mal am 26. Mai 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) zur Person befragt und am 12. November 2009 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er in Übereinstimmung mit seinen Vorbringen in den beiden vor-
angegangenen Asylverfahren vorbrachte, er sei irakischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie aus (...) in der Provinz Dohuk und (...) nach
(...) bei Mosul umgezogen,
dass es dort Probleme mit Arabern gegeben habe, welche nicht ak-
zeptiert hätten, wenn die Kurden zu den dort anwesenden Amerika-
nern gegangen seien, und dabei ein Freund des Beschwerdeführers
von den Arabern getötet worden sei,
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dass er aus diesem Grund den Irak im Jahr (...) verlassen und in (...)
ein Asylgesuch eingereicht habe, und von dort nach (...) weitergereist
sei, wo er sich während etwa (...) aufgehalten habe, bevor er im (...) in
die Schweiz gelangt sei und hier ein erstes Mal um Asyl nachgesucht
habe,
dass er sich zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch in der
Schweiz illegal in (...) und in der Folge immer in der Schweiz
aufgehalten habe,
dass ihm sein Bruder im Jahr (...) für den Fall der Rückkehr in den Irak
mit dem Tod gedroht habe, da er – der Beschwerdeführer – die Familie
nicht unterstützt habe,
dass er auch nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil er sich
während seines Auslandaufenthalts vom Islam abgewendet habe, wo-
von seine Angehörigen Kenntnis erhalten hätten, und die allgemeine
Lage in seiner Heimat schlecht sei, weshalb er für den Fall der
Rückkehr befürchte, er könnte bei einem Anschlag ums Leben kom-
men oder ermordet werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2009 – eröffnet am
20. November 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das BFM habe bereits in seinem Entscheid vom (...)
dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren
geltend gemachten angeblichen Probleme in (...) den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten und deshalb im dritten
Asylverfahren nicht Gegenstand einer erneuten Prüfung sein könnten,
dass die geltend gemachten Drohungen sowie die Angst wegen der
während der Auslandabweseneheit eingetretenen Ereignisse den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, zumal der Be-
schwerdeführer zu Beginn der Befragung vom 18. Juni 2009 ausdrück-
lich erklärt habe, er mache keine neuen Probleme geltend, kurz darauf
jedoch angegeben habe, sein Bruder habe gedroht, er würde ihn nach
einer Rückkehr töten, und darüber hinaus keine anderen Schwierigkei-
ten mit Verwandten erwähnt habe,
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dass er anlässlich der Anhörung vom 12. November 2009 wiederum
zunächst ausdrücklich erklärt habe, keine neuen Gründe zu haben,
und, auf die Probleme mit dem Bruder angesprochen, in der Folge be-
hauptet habe, davon im Jahr (...) während des zweiten Asylverfahrens
erfahren zu haben,
dass er indes – so das BFM – diese Probleme im damaligen Verfahren
nicht geltend gemacht und die Furcht vor Problemen mit anderen Ver-
wandten trotz mehrfacher Nachfrage erst ganz am Ende der Anhörung
vom 12. November 2009 erwähnt habe, jedoch zu einer Konkretisie-
rung nicht in der Lage gewesen sei,
dass er als einziges spezifisches Ereignis die Abwendung vom Islam
erwähnt habe, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, den Zeitpunkt
des Austritts zu nennen, und sich anlässlich der Befragung vom
18. Juni 2009 ausdrücklich als Sunnite bezeichnet habe,
dass die allgemeine Lage im Irak nicht asylbeachtlich sei, da im Rah-
men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten, soweit sie – wie vor-
liegend – nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem
der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen,
dass aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Pro-
vinz Dohuk keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass das am (...) eingeleitete, zweite Asylverfahren am (...)
rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sich demnach aus den
Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant seien,
dass der geltend gemachte Aufenthalt in der Provinz Mosul ab dem
Jahr (...) nicht glaubhaft sei, zumal der Beschwerdeführer nicht wisse,
wie sich die Einwohner dieser Provinz bezeichnen würden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt aus
dieser Provinz sowie zum Reiseweg vom Irak in die Schweiz (vor dem
ersten Asylverfahren in der Schweiz) in den bisherigen Verfahren wi-
dersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien und er beispiels-
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weise vor der Einreichung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz (...)
in (...) und (...) in (...) als Asylbewerber daktyloskopiert worden sei,
dass er zudem versucht habe, seine Identität beziehungsweise sein
verwandtschaftliches Umfeld zu verschleiern, indem er in den drei Ver-
fahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und zu seinen Fa-
milienangehörigen in der Provinz Mosul gemacht habe,
dass die Untersuchungspflicht der Behörden bezüglich der Zumutbar-
keit des Vollzugs ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person finde, welcher auch eine Substanziierungs-
pflicht zukomme,
dass es nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernis-
sen zu suchen, wenn eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihr
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verschleiere,
dass der Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk grundsätzlich zu-
mutbar sei und es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden,
jungen Mann handle, welcher in dieser Provinz Verwandte (...) habe,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 (Da-
tum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess,
worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 18. November
2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung beantragt wurde,
dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung und ein Auszug aus (...)
des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfol-
gungsvorbringen vorliegend – wie eine Prüfung der Akten ergibt – vom
BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zwei vorgängige
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Nichteintretensent-
scheid verletze Bundesrecht, indem er auch unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung, wonach die in Art. 37 AsylG festgesetzte Ent-
scheidungsfrist von 20 Tagen nicht absolut gelte, viel zu spät ergangen
sei,
dass im vorliegenden Fall die erwähnte Behandlungsfrist durch die
Vorinstanz in der Tat überschritten wurde,
dass jedoch gemäss der immer noch gültigen, in EMARK 2002 Nr. 15
veröffentlichten Rechtsprechung auf ein Asylgesuch bei gegebenen
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32-
34 AsylG auch dann nicht einzutreten ist, wenn die erwähnte
Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist, indessen die Anordnung des
sofortigen Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen
kann, wenn diese Frist erheblich überschritten wird,
dass eine solche Verletzung im erwähnten Urteil bejaht wurde, nach-
dem die erstinztanzliche Verfügung erst nach über eineinhalb Jahren
seit der kantonalen Anhörung ergangen war,
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dass indes im vorliegenden Fall der Entscheid bereits (...) Tage nach
der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG erfolgte, weshalb der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wurde,
dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
sei definitiv zum Christentum übergetreten und werde sich um eine
entsprechende Bestätigung bemühen, welche sofort nach Erhalt zu
den Akten gereicht würde,
dass im Zusammenhang mit den Folgen der Apostasie im Irak auch
Bezug auf den eingereichten Ausschnitt aus dem UNHCR-Bericht ge-
nommen wird,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Apostasie
und die daraus abgeleitete Frucht vor zukünftiger Verfolgung zu Recht
als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, zumal er sich bei der Befra-
gung vom 18. Juni 2009 weiterhin als Sunnite bezeichnete und nicht in
der Lage war, den Zeitpunkt des Austritts aus dem Islam zu nennen,
dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer überdies entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde bei der Anhörung vom 12. November 2009 als kon-
fessionslos bezeichnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht-
lich fehlen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine
Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seiner vor-
gängigen Asylverfahren derartige Ereignisse eingetreten sind,
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dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 aus-
führlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den kurdisch verwalteten Nordirak befasst hat und zum Schluss ge-
langte, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulei-
maniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im genannten Urteil festgehalten wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
dem vom "Kurdistan Regional Government" (KRG) kontrollierten Ge-
biet stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbrachte und ein Beziehungsnetz be-
sitzt,
dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des gemäss der eingereichten Fürsorge-
bestätigung prozessual bedürftigen Beschwerdeführers abzuweisen
ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos
zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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