B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7389/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2),
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 3)
D._______, geboren am (…), alias
E._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 4)
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Widerruf des Asyls;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. Oktober 2007 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin 1
(Vater der Beschwerdeführenden 2-4), F._______, Staatsangehöriger Erit-
reas, in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 stellte das Bundesamt für Migration
(BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) die Flüchtlingseigen-
schaft von F._______ fest und gewährte diesem Asyl (vgl. Akte […]).
A.c Am 20. Juli 2009 stellte der von der Vorinstanz anerkannte Flüchtling
ein Gesuch um Familienzusammenführung (vgl. Akte […]). Das BFM er-
teilte am 6. August 2009 eine Einreisebewilligung für seine Ehefrau und
Kinder.
B.
Die mittels gültigem Einreisevisum legal nachgereisten Beschwerdeführen-
den 1-3 und die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 4 wurden
mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. Dezember 2009 beziehungsweise
vom 5. Dezember 2014 derivativ in die Flüchtlingseigenschaft des Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters einbezogen und es wurde ihnen eben-
falls (Familien-)Asyl nach Art. 51 des Asylgesetzes (AsylG, [SR 142.31])
gewährt.
Das BFM stellte gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin 1 die origi-
näre Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da die erlittenen Reflexverfolgun-
gen ihrer Intensität her nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. Akte […]).
Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 11. August 2015, mit dem Zug von G._______ herkommend, wurden
die Beschwerdeführenden durch die Kantonspolizei H._______ am Haupt-
bahnhof H._______ einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei konnten
die Beamten unter anderem die Reisedokumente für die Flugreise von
I._______, via J._______, nach Asmara und zurück als auch eritreische
Identitätskarten sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen (englisch: Resi-
dence Clearence Forms) sicherstellen.
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Die Beschwerdeführerin 1 verneinte anfänglich eine Rückkehr in ihr Hei-
matland, worauf sie allerdings auf Vorhalt der belastenden Unterlagen jene
schliesslich bestätigte. Als Grund für die Heimkehr gab sie den Besuch bei
ihrem kranken Vater an.
D.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin 1 mit, es sei von der Kantonspolizei H._______ über die oben erwähn-
ten Ereignisse in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Zusammenhang ge-
währte es ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf.
E.
Die Beschwerdeführerin 1 bestritt mit Schreiben vom 12. Oktober 2015
den vom SEM festgestellten Sachverhalt nicht. Sie brachte jedoch vor, sie
sei sich zwar bewusst, dass sie einen schweren Fehler begangen und sich
somit einem grossen Risiko ausgesetzt habe, dennoch habe sie keine an-
dere Wahl gehabt als ein derartiges Risiko einzugehen, zumal es die letzte
Gelegenheit hätte sein können, ihren schwer erkrankten Vater nochmals
zu besuchen.
F.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Eröffnung: 21. Oktober 2015) er-
kannte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1
Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ab und widerrief den Asylstatus.
G.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Novem-
ber 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei Aufzuheben und auf die Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Widerruf des Asyls sei zu
verzichten.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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Seite 4
und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche sie am 8. Dezem-
ber 2015 einreichte. Diese wurde den Beschwerdeführenden vom Bundes-
verwaltungsgericht am 9. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am 8. Dezember 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden
eine ärztliche Bestätigung über die Hospitalisierung des Vaters der Be-
schwerdeführerin 1 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
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auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1–6 FK vorliegen.
3.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist
unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden
müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein – relevant
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufig-
keit des Kontakts –, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Hei-
matland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Asylwiderruf in der angefochtenen Verfügung damit, dass
sich die Beschwerdeführenden freiwillig in ihren Heimatstaat begeben und
sich somit offenkundig dessen Schutz unterstellt hätten. In dieser Hinsicht
sei zu berücksichtigen, dass sie sich vom (…) Juli 2015 bis am (…) Au-
gust 2015 in Eritrea aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführenden hätten
sich deshalb problemlos rund einen Monat lang in ihrem Heimatland auf-
gehalten und das Land legal über den Flughafen in Asmara wieder verlas-
sen können. Die Beschwerdeführerin 1 habe zwar angegeben, sie sei un-
ter grossem Risiko zurückgekehrt, dies habe sie allerdings nicht daran ge-
hindert, zuvor mit ihren heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, um
gültige Identitätsdokumente für ihre Kinder zu besorgen.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt seien.
4.2 Auf diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig erstellt habe, zumal unter Missachtung des Untersuchungs-
grundsatzes nur die belastenden Beweismittel berücksichtigt worden
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seien. Die Vorinstanz habe zudem die Voraussetzungen für den Asylwider-
ruf und für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus aufgelistet, sich jedoch
mit denselben nicht auseinandergesetzt und somit die Begründungspflicht
verletzt.
Des Weiteren seien die in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit
Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorgesehenen Voraussetzungen für den Widerruf
des Asyls und für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllt. Die
Beschwerdeführerin 1 sei keinesfalls freiwillig in das Heimatland zurückge-
kehrt, sondern in Anbetracht einer familiären moralischen Pflicht. Belegt sei
dies durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis. In dieser
Hinsicht müsse zudem berücksichtigt werden, dass keinerlei Anhalts-
punkte vorlägen, aus denen auf die Gewährung von Schutz durch den erit-
reischen Staat zu schliessen wäre. Vielmehr sei aus Berichten von aner-
kannten Menschenrechtsorganisationen davon auszugehen, dass rück-
kehrende Eritreer früher oder später inhaftiert würden. Die Argumentation
betreffend die legale Ein- und Ausreise über den Flughafen und die Tatsa-
che, dass sich die Beschwerdeführenden einen Monat lang im Heimatstaat
aufgehalten hätten, seien ungenügend, um eine Unterschutzstellung anzu-
nehmen.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden aus jener des Vaters beziehungsweise Ehemannes
abgeleitet sei, weshalb sie nicht widerrufbar sei. Zudem sei darauf hinzu-
weisen, dass es nicht in der Entscheidungsgewalt der Kinder gelegen
habe, die Rückkehr nach Eritrea zu beschliessen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da die Beschwerde keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden beantra-
gen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger und
unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie aufgrund der Begrün-
dungspflichtverletzung.
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5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt
werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann,
wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den
Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, zu Art. 49, N. 28).
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat
allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und
Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2;
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten unrichtigen und unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung wird in der Beschwerde nicht weiter begründet,
inwiefern eine solche vorliegen soll und solches ist auch nicht ersichtlich.
Aus den Akten ergibt sich im Gegenteil, dass die Vorinstanz bereits in ihrem
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Schreiben vom 2. Oktober 2016, als sie der Beschwerdeführerin 1 das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf gewährte, eine erste
Sachverhaltsschilderung vornahm. Die Vorinstanz befasste sich zudem
auch in der angefochtenen Verfügung mit den einschlägigen Tatsachen
und stellte dabei die massgebenden Ereignisse in präziser Weise dar. Ins-
gesamt sind somit den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die
Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich
mit diesem nicht genügend auseinandergesetzt hätte.
5.3.2 Des Weiteren ist nach Prüfung der Akten den Beschwerdeführenden
zwar beizupflichten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung
der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit
Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK relativ knapp ausgefallen sind. Eine Verletzung der
Begründungspflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid doch deutlich, aus welchen
Gründen die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl
widerrufen hat. Die Verfügung konnte offenbar auch sachgerecht ange-
fochten werden, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs festzustellen ist.
5.4 Die angefochtene Verfügung ist sonach aus formellen Gründen nicht
zu beanstanden.
6.
6.1 Vorliegend bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit ihrer
erfolgten Reise nach Eritrea freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben.
6.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssi-
tuation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt
nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Hei-
matreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausge-
sprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Ge-
samtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls ab-
zusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
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6.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne
äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.). In dieser Hinsicht
ist zu bemerken, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis
zwar eine (…) und eine (…) beim Vater der Beschwerdeführerin 1 bestätigt,
zugleich festhält, dass der Patient am (…) Juni 2015 aufgenommen und
behandelt wurde. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, ob beim
oben erwähnten Krankheitsbild von einer lebensgefährlichen Erkrankung
auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerenden
einen guten Monat abwarteten, bevor sie ihre Reise unternahmen. Diesen
Überlegungen zufolge ist davon auszugehen, dass die Heimreise nicht auf-
grund eines moralischen Drucks, sondern freiwillig stattgefunden hat.
6.2.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstel-
lung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei
wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE
2010/17 E. 5.2.3). Sodann lassen sich auch aus dem Umstand, ob der be-
treffende Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des
Heimatsstaates, in sein Heimatland gereist ist, Schlüsse bezüglich der Ab-
sicht erneuter Unterschutzstellung ziehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b
S. 103). Wie bereits oben ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund eines psychischen Drucks in ihr Heimat-
land gereist sind. Zu beachten ist ausserdem, dass sie sich an das eritrei-
sche Konsulat in K._______ gewendet haben, um Identitätskarten für die
Kinder und Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die ganze Familie aus-
stellen zu lassen, so dass auch dieses Element als erfüllt zu erachten ist.
Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände bezüglich der Gefähr-
dung, welcher rückkehrenden Eritreer ausgesetzt seien, ist angesichts der
Unbedenklichkeitsbescheinigung als nicht stichhaltig zu erachten, zumal
ausserdem in der (in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung betreffend das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 keine illegale Ausreise festgestellt
wurde (vgl. Akte […]). Für eine Unterschutzstellung spricht aber bereits der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin zuvor mit ihren heimatlichen Be-
hörden in Kontakt getreten ist, um gültige Identitätsdokumente für ihre Kin-
der zu besorgen.
6.2.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung verlangt, dass objek-
tive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person nicht mehr
gefährdet ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3). Aufgrund des Umstandes, dass
die Beschwerdeführenden nach Eritrea über einen offiziellen Grenzüber-
gang eingereist und einen Monat später wieder problemlos ausgereist sind,
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Seite 10
sowie aus der Tatsache, dass sie Kontakte mit der eritreischen Vertretung
in K._______ gepflegt haben, ergibt sich, dass sie effektiv geschützt waren.
Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ih-
ren drei rubrizierten Kindern ins Heimatland zurückgereist ist, was offen-
sichtlich nicht mit einer Gefährdung vereinbar ist.
6.2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit der Vorinstanz beizu-
pflichten, wenn sie den Beschwerdeführenden entgegenhält, ihre Handlun-
gen erfüllten die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG.
6.3 In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren von der Unwiderrufbarkeit
der derivativen Flüchtlingseigenschaft ausgegangen. In dieser Hinsicht ist
den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen, wenn vorgebracht wird,
dass der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entnehmen ist, in welchem
Verhältnis der Asylwiderruf zum derivativen Asylstatus steht, zumal im vor-
liegenden Fall alle Beschwerdeführenden ihren Asylstatus derivativ von
F._______ erlangt hatten, dessen Flüchtlingsstatus nicht aberkannt wurde.
Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente für die Unwiderruf-
barkeit des derivativen Asylstatus sind allerdings als nicht stichhaltig zu er-
achten, zumal das Asylgesetz an keiner Stelle zwischen der originären und
der derivativen Flüchtlingseigenschaft unterscheidet. Dem Gesetz liegt
vielmehr ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Bei der
Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft
handelt es sich um eine dogmatische Differenzierung der Praxis und die
Unterscheidung betrifft einzig die Entstehung Flüchtlingseigenschaft Dem-
nach gibt es betreffend die Rechtsstellung keine Unterscheidung; insbe-
sondere kann die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft auch unter den Vo-
raussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt werden (vgl. EMARK 2003
Nr. 11). Eine andere Ansicht würde zum stossenden Ergebnis führen, dass
eine Person, welche nur derivativ als Flüchtling anerkannt wurde, mithin
die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt, in Bezug auf die Aberken-
nung derselben besser gestellt wäre, als eine Person, die die Flüchtlings-
eigenschaft originär erfüllt (vgl. Urteil des BVGer
E-7826/2006 vom 8. September 2010 E. 5.1). Hinzukommt, dass die Wie-
derunterschutzstellung unter den Heimatstaat dem Festhaltenwollen an
der Flüchtlingseigenschaft wiederspricht.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass in casu der Asylwiderruf keine Auswir-
kung auf die Familieneinheit hat; denn alle Familienmitglieder besitzen in
der Schweiz ein ausländerrechtliches Bleiberecht.
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Seite 11
6.4 Als nicht behelflich ist schliesslich auch die Rüge zu erachten, dass die
Vorinstanz es versäumt habe zu prüfen, ob im Falle der Beschwerdefüh-
renden 2-4 die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbin-
dung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt sind. Die Beschwerdeführeden 2-4
waren im Zeitpunkt der Reise (…), (…) und (…) Jahre alt und standen unter
der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin 1. Angesichts ihres jungen
Alters liegt es auf der Hand, dass die Handlungen der Beschwerdeführe-
rin 1 – welche als gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführenden 2-4
handelt – die Willensbildung und dadurch die Rechtsstellung ihrer Kinder
unmittelbar beeinflussen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die
Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann
und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist (vgl. Beschwer-
debeilage 3). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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