Abtei lung IV
D-7390/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.___________, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7390/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. August 2008 illegal in die Schweiz
einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 1. September 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen seines Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 5. März 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein
Kampfsporttrainer B.__________ habe ihm am 4. April 2006 das An-
gebot unterbreitet, ihn in Teheran beim Training der Basij, einem Zweig
der Revolutionsgardisten, zu unterstützen,
dass ihn der Kommandant C.__________ nach etwa neun Monaten
aufgrund seiner Weigerung, weiterhin für die Basij zu arbeiten, drei
Tage lang in einen Keller habe einsperren lassen, wo er täglich ver-
prügelt worden sei,
dass er schliesslich nach zwei weiteren Monaten Dienst für die Basij
die Situation nicht mehr ausgehalten und in der Folge Teheran und
schliesslich im Juli 2007 seine Heimat verlassen habe,
dass Angehörige der Basij einige Tage nach seinem Verschwinden
eine Durchsuchung in seinem Elternhaus durchgeführt und dabei in
seinem Zimmer kompromittierendes Beweismaterial (vier Fotos von
Studentinnen, die von Basij-Leuten gefoltert worden seien), das er
dem Basij-Kommandanten C.__________ entwendet habe, sicher-
gestellt hätten,
dass sein Name nunmehr auf einer Liste von Unruhestiftern und
Randalierern stehe und er von den Basij überall gesucht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2010 – eröffnet am
14. September 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und ihn – unter Androhung von
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Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum
8. November 2010 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei der Ent-
scheid des BFM vom 13. September 2010 vollumfänglich aufzuheben;
es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventua-
liter die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die An-
gelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er im Weiteren beantragen liess, es sei der Wegweisungsvollzug
bis auf Weiteres auszusetzen, und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung durch den unterzeichnenden
Rechtsvertreter zu gewähren,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Rechtsmittel-
eingabe eine Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Vereini-
gung für Flüchtlinge (DVF) zugunsten des Beschwerdeführers vom
12. Oktober 2010 und mehrere – teils im Internet publizierte – Fotos
beifügte, auf denen der Beschwerdeführer vereinzelt als Teilnehmer
von Demonstrationen in der Schweiz zu erkennen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts am 20. Oktober 2010 den Eingang der Beschwerde vom
14. Oktober 2010 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
28. Oktober 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. November 2010
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der An-
drohung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der
Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 6. November
2010 einzahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli tischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht-
gründe zufolge erheblicher Widersprüche zu Recht als unglaubhaft be-
urteilte,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich seiner Erstbefra-
gung im EVZ Basel geltend machte, er sei erst nach neunmonatiger
Anstellung als Kampfsporttrainer der Basij dazu angehalten worden,
sich am Dienst der Basij an deren Checkpoints zu beteiligen, was er
zwei Monate lang getan habe (vgl. act. A1/9 S. 5 Ziff. 15), wogegen er
bei der Bundesanhörung aussagte, er habe sich bereits nach Ablauf
seiner dreimonatigen Probezeit am Dienst bei den Checkpoints der
Basij zu beteiligen begonnen (vgl. act. A12/16 S. 6 F26), und den
Dienst dort nach seiner Freilassung aus dreitägiger Haft noch weitere
zwei Monate versehen,
dass sich damit die Gesamtdauer der Dienstzeit an Checkpoints ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung auf
zwei, gemäss denjenigen bei der Bundesanhörung auf acht Monate
belaufen hätte,
dass in Anbetracht des klaren Wortlauts des Protokolls der Erstbe-
fragung der Erklärungsversuch in der Beschwerde, sowohl die Tätig-
keiten des Beschwerdeführers als Kampfsporttrainer der Basij als
auch dessen Dienst bei den Checkpoints hätten zu dessen ange-
stammten Aufgaben gehört (vgl. Beschwerde S. 5), nicht zu überzeu-
gen vermag,
dass ferner bezüglich der Schilderung des Anlasses und des Ablaufs
der dreitägigen Inhaftierung erhebliche Widersprüche bestehen,
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dass der Beschwerdeführer demzufolge nach seinen Angaben bei der
Erstbefragung aufgrund seiner generellen Weigerung, Dienst bei den
Checkpoints der Basij zu verrichten, drei Tage lang inhaftiert worden
ist (vgl. act. A1/9 S. 5 Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesanhörung
aussagte, er habe sich nach sechsmonatigem Dienst an den Check-
points aufgrund eines ihn persönlich aufwühlenden spezifischen Vor-
falls gegen eine weitere Beteiligung am Checkpointdienst entschieden,
woraufhin er inhaftiert worden sei (vgl. act. A12/16 S. 4 F23 i.V.m. S. 7
F33),
dass er überdies bei der Erstbefragung angab, sein Kommandant habe
ihn nach der zweifachen Befehlsverweigerung abführen lassen (vgl.
act. A1/9 S. 5 Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesanhörung be-
hauptete, er habe den Kommandanten im Verlaufe eines Streitge-
sprächs massiv beschimpft und eine Scheibe zertrümmert, bevor er in-
haftiert worden sei (vgl. act. A12/16 S. 5 F23),
dass zur Vermeidung weitergehenderer Wiederholungen bezüglich
weiterer Widersprüche vollumfänglich auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Iran nicht geglaubt werden können,
dass sich aufgrund des Gesagten der Vorwurf in der Beschwerde, die
Vorinstanz habe durch ihre Unterlassung, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren, den
Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde S. 6/7), als unbe-
gründet erweist,
dass deshalb auch der Verfahrensantrag, es sei im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens eine entsprechende Botschaftsab-
klärung durchzuführen (vgl. Beschwerde S. 7 oben), abzuweisen ist,
dass im Weiteren die nicht näher präzisierte Aussage in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anwesenheit in
der Schweiz an mehreren, gegen das Regime gerichteten politischen
Versammlungen in der Schweiz beteiligt (vgl. Beschwerde S. 10), nicht
den Anschein vermittelt, dieser habe sich exilpolitisch in irgendeiner
Weise exponiert,
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dass dieser Eindruck durch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Fotos bekräftigt wird, auf denen der Beschwerdeführer jeweils als
einer unter vielen Teilnehmern an Kundgebungen beziehungsweise
Versammlungen zu erkennen ist,
dass die Teilnahme an massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste indessen das Augenmerk
der iranischen Behörden nicht erweckt, weshalb derlei Aktivitäten ge-
messen an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.4.3
S. 364 ff.),
dass auch die im Bestätigungsschreiben der DVF vom 12. Oktober
2010 enthaltene pauschale Aussage, dieser kämpfe mit der DFV aktiv
gegen das Regime der islamischen Republik Iran, nicht auf expo-
niertes exilpolitisches Agieren des Beschwerdeführers schliessen
lässt,
dass die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung des Bestehens
subjektiver Nachfluchtgründe eingereichten Unterlagen und Fotos
überdies weitgehend aus den Jahren 2008 und 2009 stammen, wes-
halb es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einzureichen,
dass er ferner im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens grund-
sätzlich die Möglichkeit hatte, seine exilpolitischen Aktivitäten darzu-
legen,
dass bei dieser Sachlage der Subeventualantrag in der Beschwerde,
die Angelegenheit im Falle der Verneinung von Vorfluchtgründen zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Be-
schwerde S. 2 i.V.m. S. 10 unten), abzuweisen ist,
dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in -
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 6. November 2010 geleiste-
ten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den am 6. November 2010 in selber Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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