B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7390/2018
was
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 und
gingen in die Türkei. Etwa drei Jahre später reisten sie über Griechenland
sowie verschiedene andere europäische Staaten weiter und gelangten in
die Schweiz. Am 1. November 2015 stellten sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch, woraufhin
A._______(nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 12. November 2015 im Rahmen einer Befragung
zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie
summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden. Das SEM hörte sowohl
die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdeführer am 22. Mai 2018
einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hät-
ten in ihrem Heimatstaat zusammen in G._______ gelebt. Während der
Beschwerdeführer dort geboren sei, sei die Beschwerdeführerin erst nach
der Heirat ungefähr im Jahr (…) nach G._______ gezogen. Der Beschwer-
deführer habe als (…) gearbeitet und so den Lebensunterhalt für die Fami-
lie verdient. Aufgrund des syrischen Bürgerkrieges sei es in G._______ zu
Kampfhandlungen gekommen, die Stadt sei von Flugzeugen bombardiert
worden und Scharfschützen hätten auf Personen geschossen, die sich
draussen bewegt hätten. Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA)
hätten den Beschwerdeführer einmal angehalten und befragt, da sie nach
Informanten des syrischen Regimes gesucht hätten. Auch die Shabiha,
eine für das Regime tätige Miliz, habe ihn aufgefordert, sich ihr anzu-
schliessen und für sie zu kämpfen. Weil das Leben der Familie in
G._______ in Gefahr gewesen sei, hätten sie sich entschieden, die Stadt
zu verlassen. Während des Fastenmonats 2012 seien sie abgereist und
mit dem Bus nach H._______ gefahren, wobei sie mehrere Kontrollposten
passiert hätten. Später hätten sie erfahren, dass der Beschwerdeführer
von der syrischen Armee aufgefordert worden sei, als Reservist Dienst zu
leisten. Die entsprechende Vorladung sei dem Onkel des Beschwerdefüh-
rers, welcher noch in G._______ gewohnt habe, zugestellt worden. Nach-
dem sie sich etwa einen Monat in H._______ aufgehalten hätten, seien sie
schliesslich aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen.
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B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Doku-
mente zu den Akten (alle im Original): die syrischen Identitätskarten der
Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein,
das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, eine Vorladung für den Reser-
vistendienst sowie türkische Ausländerausweise der Beschwerdeführerin
und der drei Kinder.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 – eröffnet am 24. November 2018
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung in-
folge Unzumutbarkeit auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richti-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, (sub-)eventuali-
ter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde
darum ersucht, den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu erlas-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu
leisten.
F.
Am 21. Januar 2019 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwer-
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deführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Ver-
fahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Leistung von Reservistendienst
aufgefordert worden sei. Weder er selbst noch die Beschwerdeführerin hät-
ten anlässlich ihrer BzP das entsprechende Aufgebot erwähnt und als
Fluchtgründe lediglich die schlechte Sicherheitslage in G._______ und den
Bürgerkrieg in Syrien angegeben. Da es sich bei einer Vorladung für den
Reservistendienst um ein zentrales Element des Asylgesuchs handle, sei
es nicht nachvollziehbar, dass dieses nicht bereits im Rahmen der BzP
vorgebracht worden sei. Sodann hätten die Beschwerdeführerin und der
Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, in
welchem sie vom Aufgebot erfahren hätten. Ebenso hätten beide angege-
ben, sie seien während des Fastenmonats 2012 – der zwischen dem
19. Juli und dem 18. August stattgefunden habe – aus G._______ abge-
reist. Dem Reservistenaufgebot lasse sich aber entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer am (…). Mai 2012 im Rekrutierungsbüro hätte erscheinen
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müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie somit noch in G._______ gelebt,
weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörden dem Onkel eine
längst abgelaufene Vorladung hätten zustellen sollen. Ausserdem hätten
sie beim Verlassen von G._______ mehrere Kontrollposten der Regierung
offenbar ohne Weiteres passieren können, obwohl sich der Beschwerde-
führer gemäss dem Aufgebot seit geraumer Zeit hätte beim Rekrutierungs-
büro melden müssen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel daran,
dass er zum Reservistendienst aufgeboten worden sei. Daran vermöge
auch die eingereichte Vorladung nichts zu ändern, da es sich dabei um ein
einfach fälschbares und leicht käuflich erhältliches Dokument mit einem le-
diglich geringen Beweiswert handle. Sodann seien die Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei von der FSA befragt und von den Shabiha unter Druck
gesetzt worden, sich am Krieg zu beteiligen, nicht asylrelevant. Es hätten
sich daraus keine konkreten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG ergeben. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, sie
hätten Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der schlechten Sicherheits-
lage verlassen, handle es sich dabei um Umstände, welche die gesamte
Bevölkerung der Region beträfen. Auch wenn diese belastend seien, wür-
den sie die Anforderungen an eine gezielte Verfolgung aus einem der in
Art. 3 AsylG erwähnten Gründe nicht erfüllen.
6.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es weder das Militärbüch-
lein noch das Aufgebot zum Reservistendienst einer Dokumentenanalyse
unterzogen habe. Zu ersterem habe es sich in der angefochtenen Verfü-
gung mit keinem Wort geäussert, während es zum Reservistenaufgebot
lediglich festgehalten habe, ein solches Dokument sei gut fälschbar und
leicht käuflich erwerbbar, weshalb es nur einen geringen Beweiswert habe.
Ein solches Vorgehen stelle eine mangelhafte Prüfung der Beweismittel
dar und sei rechtswidrig, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend
aufgehoben werden müsse und die Sache zur vollständigen und richtigen
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter
habe das SEM seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es nicht
geprüft habe, ob der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner ille-
galen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er auf-
grund seines Nichterscheinens zum Reservistendienst als Militärdienstver-
weigerer gelte, habe er gegen die Ausreisebestimmungen verstossen und
es werde ihm deswegen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. So-
dann sei darauf hinzuweisen, dass sich Asylsuchende anlässlich der BzP
nur kurz zu den Asylgründen äussern könnten und aufgefordert würden,
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sich kurz zu fassen. Zweck der BzP sei denn auch in erster Linie die Erfas-
sung von persönlichen Daten und nicht die Darlegung der vollständigen
Gesuchsgründe, weshalb der Umstand, dass dabei nicht sämtliche Asyl-
gründe genannt worden seien, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen spreche. Im Zusammenhang mit dem Reservistenaufgebot sei anzu-
merken, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Ausreise aus
Syrien angegeben habe, sie erinnere sich nicht an die genauen Daten und
wisse nicht, ob diese im fünften oder neunten Monat gewesen sei. Auch
der Beschwerdeführer habe nicht mehr gewusst, wann sie G._______ ver-
lassen hätten, und angegeben, dass dies ungefähr im vierten oder fünften
Monat gewesen sei. Somit hätten sie ihren Wohnort im April oder Mai 2012
und damit vor der Ausstellung des Reservistenaufgebots respektive zeit-
nah dazu in Richtung H._______ verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Beschwerdeführer noch nicht von den Behörden gesucht worden. Das
SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass dem Onkel eine bereits abgelau-
fene Vorladung zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer dem Auf-
gebot keine Folge geleistet habe, gelte er als Militärdienstverweigerer und
werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Er habe glaub-
haft dargelegt, dass er in Syrien den regulären Militärdienst absolviert und
nun ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten habe. Da er sich je-
doch weigere, in den Kampf zu ziehen, werde er nicht nur von den Behör-
den, sondern auch von der FSA und der Shabiha verfolgt. Bei einer Rück-
kehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer als gesuchter Regimegeg-
ner und Dienstverweigerer unmittelbar verhaftet und eingezogen. Es liege
somit eine begründete Furcht vor zukünftigen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen und einer menschenrechtswidrigen Behandlung vor, welche
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde.
7.
7.1 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ-
lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Es ist
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auch zulässig, das Protokoll der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit
den Angaben in der ausführlichen Anhörung beizuziehen. Zwar kommt den
Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters
der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Werden bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, dort nicht zu-
mindest ansatzweise erwähnt, ist dies jedoch zu berücksichtigen (vgl. Ur-
teil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.w.H.).
7.2 Vorliegend führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer BzP zu den
Asylgründen aus, sie hätten Syrien verlassen, weil dort Krieg geherrscht
habe (vgl. A5 Ziff. 7.01). Auch der Beschwerdeführer erklärte bei der Erst-
befragung, die Lage sei aufgrund des Bürgerkriegs unerträglich geworden.
Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden habe er nicht gehabt, die
Flugzeuge mit ihren Bomben würden jedoch keinen Unterschied zwischen
Regierungsgegnern und neutralen Personen machen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In
der Anhörung brachten demgegenüber beide vor, dass der Beschwerde-
führer zur Leistung von Reservistendienst aufgefordert worden sei, und
reichten als Beweismittel ein entsprechendes Aufgebot zu den Akten. Das
SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, der Umstand, dass dieses zentrale
Vorbringen nicht bereits ansatzweise bei der BzP erwähnt worden sei, we-
cke erhebliche Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Sodann ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP explizit auf den Militär-
dienst angesprochen worden war und die Frage, ob er diesen vollständig
absolviert habe, mit „Ja, 2.5 Jahre“ beantwortete (vgl. A4 Ziff. 7.01), ohne
dabei zu erwähnen, dass er angeblich zum Reservistendienst aufgeboten
worden sein soll. Weiter konnten sich zwar weder die Beschwerdeführerin
noch der Beschwerdeführer an das genaue Datum ihrer Abreise aus
G._______ erinnern. Beide sagten aber übereinstimmend aus, sie hätten
die Stadt während des Fastenmonats 2012 verlassen (vgl. A24, F85 f. und
A26, F67 f.). Dieser fand zwischen dem 19. Juli und dem 18. August 2012
statt. Das eingereichte Reservistenaufgebot datiert jedoch vom (…) 2012
und hält fest, der Beschwerdeführer hätte sich am (…) Mai 2012 beim Rek-
rutierungsbüro melden müssen (vgl. A26, F79). Die Feststellung des SEM,
das Aufgebot wäre somit im Zeitpunkt der Zustellung an den Onkel – nach-
dem die Beschwerdeführenden G._______ während des Fastenmonats
und damit im Sommer 2012 verlassen haben – längst abgelaufen gewe-
sen, erscheint somit zutreffend. Auch der Umstand, dass die Beschwerde-
führenden auf ihrer Reise nach H._______ mehrere Kontrollposten pas-
siert haben, lässt daran zweifeln, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ab
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Mai 2012 als Reservist gesucht worden sein soll. Angesichts dieser Unge-
reimtheiten ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, es sei nicht glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot zur Leistung von Reservis-
tendienst erhalten habe. Vor diesem Hintergrund konnte es auch auf eine
weitere Prüfung der Vorladung respektive eine Dokumentenanalyse ver-
zichten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ihre Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sacherhalts
somit nicht verletzt.
7.3 Auch die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es
sich nicht zum Militärbüchlein des Beschwerdeführers geäussert und die-
ses keiner Dokumentenanalyse unterzogen habe, erweist sich als unbe-
gründet. Aus dem Militärbüchlein geht insbesondere hervor, dass der Be-
schwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe und 1998 entlassen
worden sei. Ein Zusammenhang zwischen diesem Dokument und den
Gründen, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise bewegt haben,
ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Eine Überprü-
fung der Echtheit des Militärbüchleins durch eine Dokumentenanalyse er-
scheint somit nicht angezeigt. Aus dem blossen Umstand, dass der Be-
schwerdeführer Militärdienst geleistet und in der Folge als Reservist gegol-
ten hat, lässt sich jedenfalls keine Verfolgungssituation ableiten.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungs-
pflicht nachgekommen ist und das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh-
renden nicht verletzt hat. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und voll-
ständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer habe auch von Seiten der FSA sowie der Shabiha eine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten. Anlässlich seiner Anhörung führte der Beschwer-
deführer hierzu aus, er sei von Personen der FSA befragt worden. Sie hät-
ten seinen Namen aufgeschrieben und diesen mit einer Liste abgeglichen,
um auf diesem Weg Informanten des Regimes zu identifizieren (vgl. A26,
F51 und F57). Weiter brachte er vor, dass viele seiner Kollegen Mitglied
der Shabiha geworden seien, da es keine Arbeit gegeben und man ihnen
Geld versprochen habe, wenn sie sich dieser Gruppierung anschliessen
würden. Auch er selbst hätte sich ihnen anschliessen müssen, aber da er
seine Kinder dabei gehabt habe, hätten sie ihn gehen lassen (vgl. A26 F59
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ff.). Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ergaben sich für den Be-
schwerdeführer weder aus den Begegnungen mit der FSA noch mit der
Shabiha konkrete Nachteile. Eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, wel-
che die erforderliche Intensität aufweist, liegt somit diesbezüglich nicht vor.
8.2 Auf Beschwerdeebene wurde eventualiter beantragt, es sei festzustel-
len, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten.
Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer
den Militärdienst absolviert und ein Reservistenaufgebot erhalten habe.
Durch seine Weigerung, diesem Folge zu leisten, gelte er nun als Wehr-
dienstverweigerer und werde von der syrischen Regierung asylrelevant
verfolgt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche
asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatli-
chen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine
Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn
eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qua-
lifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE
2015/3 E. 6.7.3). Vorliegend lassen sich den Akten keine Gründe entneh-
men, welche das Profil des Beschwerdeführers verschärfen und dazu füh-
ren könnten, dass er als Regimegegner angesehen würde. Er stammt we-
der aus einer oppositionell aktiven Familie noch war er selbst politisch tätig.
Abgesehen vom Aufgebot als Reservist habe er zu keinem Zeitpunkt Prob-
leme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A26, F96). Selbst wenn es
als glaubhaft erachtet würde, dass er zum Reservistendienst aufgeboten
worden ist, wäre somit nicht davon auszugehen, dass ihm wegen Nicht-
leistung des Militärdienstes eine politisch motivierte Bestrafung und eine
Behandlung drohen würde, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
8.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus
Syrien ist anzumerken, dass auch diese für sich genommen nicht zur Be-
jahung von subjektiven Nachfluchtgründen führt (vgl. Urteil des BVGer
D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6). Da vorliegend nicht anzuneh-
men ist, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise von den syri-
schen Behörden als regimefeindliche Personen registriert worden sind, ist
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Seite 11
nicht davon auszugehen, dass sie wegen der illegalen Ausreise bei einer
Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätten.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl-
respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 21. November 2018 in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich pra-
xisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle im-
merhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden auf-
grund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch
die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-7390/2018
Seite 12
SR 173.320.2]). Der am 21. Januar 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: