Abtei lung IV
D-7391/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser.
1. A._______,
alias B._______,
alias C._______, Serbien,
2. dessen Ehefrau D._______,
alias E._______, Serbien,
3. und deren Kinder F._______, Serbien,
4. G._______, Serbien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, (...),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 25. Oktober 2006 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7391/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 unter den Personalien F.
R., geboren am H._______, beziehungsweise K. R., geboren am
I._______ (vgl. je zweitrubrizierte Identität), zusammen mit ihren
Kindern im J._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie am 13. Juni 2007 im J._______ zu ihrer Person, zum
Reiseweg und den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes
befragt wurden,
dass sie an dieser Stätte im Wesentlichen angaben, sie besässen die
serbische Staatsangehörigkeit und seien als ethnische Roma in
K._______ [Kosovo] geboren, wo sie bis im Jahr 1999 gelebt hätten,
dass ihre Familien von der ansässigen - namentlich albanischstämmi-
gen - Bevölkerung auf verschiedene Weise behelligt worden seien,
was mit der dort herrschenden Diskriminierung der Roma in Zusam-
menhang stehe, weshalb sie im Jahre 1999 zusammen mit ihren An-
gehörigen in der Ortschaft L._______ [Kosovo] Zuflucht gesucht hät-
ten,
dass, nachdem der Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2002 an-
lässlich einer Erkundungsreise im Hinblick auf eine Rückkehrmöglich-
keit nach K._______ umgebracht worden sei, und weil sie (die Be-
schwerdeführer) als Zugehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo
nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern ebenso wegen ihrer wirt-
schaftlichen Diskriminierung keine Existenzmöglichkeit hätten, sie ihre
Heimat anfangs 2007 in Richtung Deutschland verlassen hätten,
dass sie nach dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland ledig-
lich ein bis zwei Monate in ihrer Heimat zugebracht hätten, um am 8.
Juni 2007 den Kosovo aus den besagten Gründen erneut zu verlassen
und am 11. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz einzureisen,
dass die Beschwerdeführer keine Ausweisdokumente zu den Akten
reichten, welche die Angaben zu ihrer Identität belegten und diesbe-
züglich anlässlich der Empfangszentrumsbefragung geltend machten,
lediglich über Geburtsscheine zu verfügen, welche sie allerdings in ih-
rer Heimat zurückgelassen hätten,
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dass sie am 19. August 2007 drei je auf den 23. Juni 2007 datierte,
fremdsprachige Schreiben zu den Akten reichten, wobei zwei davon
von der 'Association for Protecting Roma Rights' ausgestellt waren,
dass die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführer
mittels eines Fingerabdruckvergleichs (Daktyloskopie) ergab, dass die
Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 1998 respektive 1999,
dazumal zusammen mit ihren Eltern, bereits ein Asylverfahren
durchlaufen hatten,
dass dem Abklärungsergebnis zufolge die Beschwerdeführer damals
als A. I., M._______, respektive S. R., geboren I._______, in
Erscheinung getreten seien, wobei der im früheren Verfahren
betreffend die Beschwerdeführerin eingereichte Geburtsschein als ih-
ren Geburtsort 'N._______/Serbien' ausgewiesen habe,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern das vorerwähnte Ergebnis
am 21. September 2007 schriftlich eröffnete und ihnen dazu sowie zu
einem allfälligen Nichteintreten auf die Asylgesuche wegen Identitäts-
täuschung das rechtliche Gehör gewährte,
dass sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Einga-
be vom 23. Oktober 2007 dazu vernehmen liessen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet
am 26. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ihres so lautenden Entscheides - unter
Wiederholung der den Beschwerdeführern bereits im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vorgehaltenen, aus der erkennungsdienstlichen
Behandlung gewonnenen Erkenntnisse - im Wesentlichen feststellte,
dass die Beschwerdeführer zwei Asylgesuche in der Schweiz unter je
verschiedenen Identitäten gestellt hätten,
dass ein anlässlich des früheren Asylverfahrens durchgeführter Fin-
gerabdruckvergleich mit Deutschland zudem ergeben habe, dass der
Beschwerdeführer dort als [A. L.]., geboren M._______, registriert
gewesen sei, wobei letzter Wohnsitz seiner Eltern gemäss Reisepass,
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in welchen die Personalien des Beschwerdeführers eingetragen
gewesen seien, O._______ gewesen sei,
dass die Beschwerdeführer im Weiteren eingangs des Asylverfahrens
behauptet hätten, vor dem Jahre 2007 noch nie im Ausland gewesen
zu sein und dadurch den früheren Aufenthalt in der Schweiz zu ver-
heimlichen versucht hätten,
dass überdies in den früheren Verfahren in Deutschland und der
Schweiz Identitätsdokumente zu den Akten gelangt seien, im vorlie-
genden Verfahren jedoch keine Dokumente vorgelegt worden seien,
welche die Identitätsangaben der Beschwerdeführer belegten, womit
feststehe, dass die Beschwerdeführer die Behörden im vorliegenden
Asylverfahren über ihre Identität getäuscht hätten,
dass die Vorinstanz schliesslich zum Schluss kam, dass an ihrer so-
eben dargelegten Einschätzung die drei eingereichten Schreiben vom
23. Juni 2007 nichts zu ändern vermöchten, wobei sie verschiedene,
den Dokumenten anhaftende Fälschungsmerkmale ins Feld führte,
dass gestützt auf die Akten die Beschwerdeführerin am 31. Oktober
2007 im Spital P._______ ein Kind zur Welt brachte (vgl. mit der Be-
schwerdeschrift eingereichtes ärztliches Zeugnis),
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2007 (Post-
stempel) gegen die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liessen,
dass sie in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und zur Prüfung der "Asylwürdigkeit" der
Beschwerdeführer zurückzuweisen, eventualiter sei von der Wegwei-
sung abzusehen,
dass sie in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) stellten,
dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit sie für das Ur-
teil von Belang sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Eingabe vom 9. November 2007 (am 12. November 2007 vom
BFM ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) seitens des
'Q._______' eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt
am 12. Oktober 2007, zu den Akten gereicht wurde, welche die
erstrubrizierten Personalien der Beschwerdeführerin ausweist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK, [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell zu prüfen hatte, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass in der Beschwerdeschrift vorab in formeller Hinsicht gerügt wird,
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens habe zu Unrecht je nur
eine Befragung der Beschwerdeführer stattgefunden,
dass sich dieser Einwand - unter dem Vorbehalt, dass die angefochte-
ne Verfügung zu Recht gestützt auf 32. Abs. 2 Bst. b AsylG ergangen
ist, was nachstehend zu prüfen sein wird - als unzutreffend erweist,
dass nämlich bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG in
formeller Hinsicht eine summarische Empfangszentrumsbefragung mit
anschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vorhalt der
Identitätstäuschung und zu den möglichen Folgen eines Nichteintre-
tens ausreicht (vgl. Art. 36 Art. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG; vgl. dazu u.a.
MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern
1999, S. 31),
dass die Vorinstanz diesen prozessualen Grundsätzen im vorliegenden
Verfahren Beachtung geschenkt hat und die entsprechenden Rügen
der Beschwerdeführer - unter dem vorstehend erwähnten Vorbehalt -
nicht zu hören sind,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienst-
lichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der in Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) definierte Begriff der
Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem Angaben zum Namen,
Vornamen sowie zum Geburtsort und -datum einer Person umfasst,
dass mit Blick auf den vorliegenden Fall in einer ersten Erkenntnis
festzuhalten ist, dass am Ergebnis der erkennungsdienstlichen Be-
handlung und der entsprechenden Schlussfolgerung, dass die Be-
schwerdeführer - in Bezug auf Namen beziehungsweise Geburtsort
und -datum - unter anderer als im vorliegenden Verfahren angegebe-
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ner Identität bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen
haben, kein Zweifel besteht, dieser Umstand im vorinstanzlichen Ver-
fahren wie auf Beschwerdeebene denn auch unbestritten ist und hier-
bei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass das Stellen von zwei Asylgesuchen unter verschiedenen Identitä-
ten zwar nicht per se bedeutet, dass im zu behandelnden Verfahren
die Identität verheimlicht wird, dass indes jemand, der bereits ein Asyl-
gesuch unter anderer Identität gestellt hat, zusätzliche Anstrengungen
unternehmen muss, um seine Identität zumindest glaubhaft zu ma-
chen, ansonsten sein unbegründetes Unterlassen als Verheimlichung
qualifiziert wird (vgl. Praxis der ARK, welche vorliegend vom
Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt übernommen wird, in
EMARK 1995 Nr. 4 E. 5c S. 37),
dass mit Blick auf den vorliegenden Fall und nach Durchsicht der Ak-
ten durch das Bundesverwaltungsgericht vorab festzuhalten ist, dass
der Tatbestand der Identitätstäuschung unter Ansetzung des vorer-
wähnten Massstabes als erfüllt zu betrachten ist,
dass hierbei mit der Vorinstanz zunächst der Umstand ins Gewicht
fällt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom
13. Juni 2007 die konkrete Frage nach einem in der Schweiz zu einem
früheren Zeitpunkt gestellten Asylgesuch verneint und diese Tatsache
mithin bewusst verschwiegen haben (vgl. A 1 S. 2; A 2 S. 2),
dass es die Beschwerdeführer zudem bis zum heutigen Zeitpunkt un-
terlassen haben, ihre vorliegend geltend gemachte Identität mit geeig-
neten Beweismitteln zu belegen, und sie ebenso Bemühungen, solche
zu beschaffen, nicht glaubhaft zu machen vermochten,
dass die Beschwerdeführer der Frage nach den Gründen für das Feh-
len von Identitätsdokumenten sowie der Aufforderung, solche zu be-
schaffen, vielmehr mit dem pauschalen, in gleicher Weise geäusserten
Einwand begegneten, sie hätten nie solche gehabt und verfügten le-
diglich über Geburtsscheine, die sie aber in ihrer Heimat zurückgelas-
sen hätten (vgl. A 1 S. 5; A 2 S. 4 f.),
dass daran auch die vom 'Q._______' nach Ablauf der
Beschwerdefrist nachgereichte Geburtsurkunde betreffend die
Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, zumal diese nicht die
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vorliegend geltend gemachte Identität der Beschwerdeführerin
ausweist, sondern vielmehr ihre im früheren Asylverfahren
vorgebrachten erstrubrizierten Angaben wiedergibt,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführer damit den Anschein
erwecken, diese seien nicht ernsthaft darum bemüht, ihre Identität im
vorliegenden Verfahren offenzulegen, wobei dieser Eindruck durch den
gerichtsnotorischen Umstand verstärkt wird, dass die Beschwerdefüh-
rer in früheren Asylverfahren in der Schweiz respektive Deutschland
mit Blick auf ihre Personalien vergleichsweise besser dokumentiert
waren (vgl. namentlich die Einreichung von Geburtsurkunden im Rah-
men der Asylverfahren N R._______ und S._______, vgl. auch den
zutreffenden Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf einen
anlässlich des deutschen Asylverfahrens von den Eltern des
Beschwerdeführers eingereichten Reisepass),
dass in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe, es seien in früheren Verfahren ihre Eltern ge-
wesen, welche die Identitätsangaben zu ihrer Person gemacht hätten,
und sie nicht für allfällige "Fehler" ihrer Eltern bestraft werden könnten,
nicht stichhaltig erscheint, zumal es für die Frage des Vorliegens einer
Identitätstäuschung einzig darum geht, inwiefern die Beschwerdefüh-
rer die von ihnen vorliegend angegebene - zu früheren Asylverfahren
abweichende - Identität glaubhaft machen können, was ihnen nach
dem Gesagten nicht gelungen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die zu den Akten gereichten Schrei-
ben je vom 23. Juni 2007 nichts zu ändern vermögen, zumal die Be-
schwerdeführer diese ohne aktenkundige Benennung, um was für Do-
kumente es sich dabei handelt beziehungsweise inwiefern sie allen-
falls Aufschluss über ihre Identität geben könnten, ins Recht gelegt ha-
ben, und sie damit ihrer Mitwirkungs- namentlich Substanziierungs-
pflicht nicht nachgekommen sind (vgl. Art. 7 und 8 AsylG),
dass überdies zwei der drei eingereichten Schreiben bereits dem
Briefkopf nach ('Association for Protecting Roma Rights') von privater
und als solcher zur Ausstellung von rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
menten offensichtlich unzuständiger Trägerschaft herrühren,
dass ferner die eingereichten Schreiben in letzter Konsequenz nicht
geeignet erscheinen, die vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeits-
merkmale bei den Identitätsangaben der Beschwerdeführer - nament-
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lich die Widersprüche zu Dokumenten früherer Verfahren (respektive
mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zur vorliegend eingereichten
Geburtsurkunde) - aus dem Weg zu räumen, weshalb deren Echtheit
und Inhalt im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung keiner
weiteren Überprüfung bedarf (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S 84),
dass mithin auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
Fälschungsmerkmalen der erwähnten Dokumente nicht weiter einzu-
gehen ist und mangels Entscheidwesentlichkeit der diesbezüglichen
Argumente der Vorinstanz der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
gestellte Antrag um Akteneinsicht in die entsprechenden Abklärungs-
resultate des Bundesamtes abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten vorliegend von einer mit genügender Sicher-
heit feststehenden Identitätstäuschung durch die Beschwerdeführer
auszugehen ist,
dass das vorliegende Verfahren eines Nicheintretensentscheides ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG sodann keinen Raum für eine Prü-
fung lässt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht
als offensichtlich haltlos erweisen (vgl. ausdrücklich EMARK 2003 Nr.
27 E. 4a S. 178),
dass die Vorbringen anlässlich der Empfangszentrumsbefragung sowie
diejenigen auf Beschwerdeebene, welche auf eine asylrelevante Ver-
folgung der Beschwerdeführer zielen, im vorliegenden Verfahren, so-
weit sie die Eintretensfrage betreffen, nicht gehört werden können,
diese indes bei der nachstehend zu prüfenden Vollzugsfrage einer nä-
heren Betrachtung bedürfen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG,
SR 142.20]),
dass indessen gerade die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse durch
die Asylbehörden hinreichend substanziierte Angaben der von einem
möglichen Wegweisungsvollzug betroffenen Person bedingt,
dass auch in Anbetracht der grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fenden Frage der Vollzugshindernisse, diese Untersuchungspflicht ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der in Frage stehenden Person fin-
det (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG),
dass namentlich die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Vollzugs den zuständigen Behörden insbesondere dadurch er-
schwert oder gar verunmöglicht wird, als die in Frage stehende Person
unsubstanziierte beziehungsweise nicht glaubhafte Aussagen zu ihrer
Identität, Herkunft und ihren Lebensumständen im Heimatstaat macht,
dass in casu die Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt den
schweizerischen Asylbehörden keine Papiere eingereicht haben, wel-
che ihre Identität rechtsgenüglich belegen (vgl. dazu auch BVGE 2007/
7),
dass im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren kon-
kreten Lebensumständen in Serbien - insbesondere ihrem dort beste-
henden Beziehungsnetz - insgesamt ungereimt ausfallen (vgl. A 1 S. 4;
A 2 S. 4),
dass darüber hinaus aufgrund der gesamten Aktenlage (unter Einbe-
zug der früheren Verfahren) erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob
die Beschwerdeführer - wie von ihnen geltend gemacht - tatsächlich im
Kosovo geboren und dort sozialisiert sind (vgl. namentlich die Urteile
der damals zuständigen ARK vom 27. Juli 1998 im Verfahren N
R._______ [vgl. daselbst Ziff. B] sowie vom 24. Februar 1999 im
Verfahren N S._______ [vgl. daselbst E. 8d], aus welchen mit Blick auf
die Beschwerdeführer eine wahrscheinliche Sozialisierung in
O._______ zu lesen ist),
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dass die Beschwerdeführer mit ihren vorliegenden Vorbringen in Be-
zug auf ihre Herkunftsregion zudem neue Unklarheiten schaffen, wo-
bei exemplarisch die von der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum
früheren Asylverfahren (N R._______) getätigen Angaben zu ihrem
Geburts- und Sozialisierungsort zu nennen sind (vgl. vorstehend),
dass die dadurch erstellte Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwer-
deführer sich mit Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit und Zumut-
barkeit dahingehend auswirkt, dass jedenfalls nicht von einer - wie von
ihnen geltend gemacht - letzten Domizilierung in der Provinz Kosovo
(L._______) auszugehen ist, womit für die Vollzugsprüfung subsidiär
die Massstäbe für Restserbien zur Anwendung gelangen,
dass diesbezüglich gestützt auf die Rechtsprechung der ARK, welche
vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, zu erwä-
gen ist, dass allfällige Schikanen respektive Diskriminierungen, denen
die Beschwerdeführer als Roma in Serbien privater- oder staatlicher-
seits ausgesetzt sein könnten, zwar nicht prinzipiell von der Hand zu
weisen sind, grundsätzlich aber nicht die Intensität erreichen, welche
die Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs rechtfertigen (vgl. sinngemäss EMARKe 2001
Nr. 13 E. 4b.aa. S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass diese Lageeinschätzung im vorliegenden Fall umso mehr Ge-
wicht erhält, als sich die Vorbringen der Beschwerdeführer mit Bezug
auf Behelligungen durch die ansässige Bevölkerung einzig auf die Pro-
vinz Kosovo stützen, denen nach dem Gesagten indes die Grundlage
entzogen ist,
dass die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Behelligun-
gen darüber hinaus keine hinreichend klaren Konturen aufweisen, um
daraus eine Relevanz im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungs-
weise Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abzuleiten,
weshalb von der Zulässigkeit der Rückkehr der Beschwerdeführer in
ihre Heimat auszugehen ist,
dass - was die Zumutbarkeitsprüfung betrifft - an konkreten Existenz-
problemen, welche einer besonderen Berücksichtigung bedürfen, die
Beschwerdeführer lediglich die unsichere Wohnsituation nennen, ein
Umstand, welcher für sich allein nicht ausreicht, um die Rückkehr als
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unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215),
zumal die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine ethnisch
bedingten Diskriminierungen geltend machen, sondern dafür primär
den Umzug ihres bisherigen Logisgebers verantwortlich machen (A 1
S. 1; A 2 S. 6),
dass sich der Vollzug auch unter Berücksichtigung der am 31. Oktober
2007 stattgefundenen Geburt nicht als unzumutbar erweist, zumal
nichts aktenkundig ist, das gegen eine komplikationsfrei verlaufene
Geburt spricht,
dass die Vollzugsbehörden indes allfälligen (medizinischen) Bedürfnis-
sen der Beschwerdeführerin durch geeignete Massnahmen Rechnung
zu tragen haben,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführer nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu
bezeichnen ist,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Serbien
auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die
einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit sowie der Notwendigkeit der
Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführer abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschreiben, vorab
per Telefax; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original,
Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz
eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref-Nr. N
[...]; vorab per Telefax)
- das T._______ des Kantons U._______ (...) (vorab per Telefax;
Beilage: Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober
2007 im Original)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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