B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7391/2010
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2010
D-7391/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen
Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Qamishli (Provinz Al Hasa-
kah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 18. Juli 2009 in
Richtung Türkei. Am 27. Juli 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am
5. August 2009 summarisch und am 20. August 2009 eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, er sei ein sogenannter "Ajnabi" ("Auslän-
der" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger aner-
kannter Kurde). Seine gesamte Familie habe Schwierigkeiten mit den sy-
rischen Behörden. Bei den Unruhen von Qamishli im Jahr 2004 (als ge-
walttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften
und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen) habe er mit
einem Onkel, C._______, und einem Cousin, D._______, verletzte Per-
sonen ins Spital gebracht. Dabei seien sie von den syrischen Sicherheits-
kräften photographiert und in der Folge identifiziert worden. Am 25. März
2004 sei er verhaftet und bis zum 8. April 2004 festgehalten worden, wo-
bei man ihn verhört und geschlagen habe. Sein Cousin D._______ sei
stellvertretender Parteisekretär der "Partiya Demokrata Kurdistan a
Sûriye" (PDKS; Demokratische Partei Kurdistans/Syrien) gewesen. Die-
ser sei nach den Unruhen von Qamishli ebenfalls verhaftet und an-
schliessend im Gefängnis zu Tode gefoltert worden. Nach der Freilassung
des Beschwerdeführers hätten alle sechs bis sieben Monate Angehörige
der Sicherheitskräfte das Haus seiner Familie durchsucht. Ein Onkel,
E._______, habe den Beamten jeweils Geld gegeben und so weitere
Probleme verhindert. Seit einiger Zeit sei er, der Beschwerdeführer, selbst
Mitglied der PDKS. Dabei habe er an Sitzungen der Partei teilgenommen
- die zum Teil im Haus seiner Familie stattgefunden hätten - und Flugblät-
ter, Audiokassetten und CDs sowie den Jahresbericht verteilt. Dies hätten
die Behörden gewusst, und er sei deshalb vor seiner Ausreise mehrmals
von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause gesucht worden. Auch
seit er Syrien verlassen habe, hätten ihn die Behörden noch zweimal zu
Hause gesucht.
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Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 3. September 2009 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
führer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Reisepass besit-
ze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Be-
hörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit,
Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein sogenannter
Ajnabi ("Ausländer") sei. Die Migrationsbehörde habe keinerlei Bewegung
festgestellt. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die syrischen Be-
hörden nicht gesucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2010 ersuchte der Beschwerde-
führer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um Einsicht in die bisheri-
gen Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit
Schreiben vom 9. Juli 2010.
G.
Mit Eingabe an das BFM vom 29. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer
zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Auf die entsprechenden Aus-
führungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 13. September 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügen.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das Bundesamt, sub-
eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel
eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Bezug
auf die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien ein. Auf die
Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt des eingereichten Be-
weismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
K.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2010 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2010 wurde dem Beschwer-
deführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur
Replik erteilt.
M.
Mit Eingabe vom 25. November 2010 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte er als Beweis-
mittel einen öffentlichen Bericht des BFM in Bezug auf Syrien ein.
N.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 übermittelte der Beschwerdeführer Ko-
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Seite 5
pien einer Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft sowie eines Bestäti-
gungsschreibens des syrischen Rechtsanwalts seiner Familie.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die soeben erwähnten Beweismittel im Original einzureichen
und in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
P.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 übermittelte der Beschwerdeführer die
verlangten Beweismittel mit jeweiliger Übersetzung.
Q.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in
der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er an verschiedenen Aktionen teil-
genommen habe, mit denen auf die Lage der Kurden in Syrien und Men-
schenrechtsverletzungen des syrischen Regimes aufmerksam gemacht
worden sei. Diesbezüglich reichte er verschiedene Beweismittel ein.
R.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 2. Februar
2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug
auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Des Weiteren beantragte der Be-
schwerdeführer den Beizug der Verfahrensdossiers verschiedener Asyl-
gesuchsteller syrischer Herkunft.
S.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 16. und vom 29. Februar 2012
übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf sei-
ne exilpolitischen Aktivitäten.
T.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM
unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschen-
rechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzu-
reichen.
U.
Mit Verfügung vom 12. März 2012 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2010 auf, stellte gestützt auf
Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und
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ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläu-
fige Aufnahme an.
V.
Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 15. März 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
W.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2012 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest, und reichte eine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 21. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Be-
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schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr
auf die Frage der Asylgewährung.
3.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 stellte der Be-
schwerdeführer den Verfahrensantrag, es seien die Asyldossiers ver-
schiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. Dies be-
gründete er damit, in den fraglichen Fällen bestehe eine Verbindung zu
einer Person, die in Syrien während mehrerer Monate inhaftiert und zu in
der Schweiz lebenden Kurden befragt worden sei. Dieser Umstand bele-
ge, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betätigung von
syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Nachdem die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das BFM im
Rahmen der wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft berücksichtigt worden sind, erübrigt es sich, dem genannten Ver-
fahrensantrag stattzugeben, und er ist folglich abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 8
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft
machen können. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffender-
weise zu diesem Schluss gelangt.
5.2. Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit den Ereignissen von Qamishli vom 12. März
2004, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und
einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwi-
schen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen
Volksgruppe ausbrachen, vom 25. März bis zum 8. April 2004 von den sy-
rischen Behörden festgehalten und dabei auch misshandelt wurde. Auch
ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass im Anschluss an die Vor-
fälle von Qamishli ein Cousin des Beschwerdeführers im Gewahrsam der
syrischen Sicherheitskräfte ums Leben kam.
5.3. Indessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst im Zeit-
raum zwischen der möglicherweise tatsächlich erlebten kurzzeitigen Haft
im Jahr 2004 und seiner Ausreise aus Syrien am 18. Juli 2009 nicht mit
konkreten Problemen konfrontiert war, die als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG aufzufassen wären. Zwar gab er an, nach seiner
Freilassung hätten alle sechs bis sieben Monate Angehörige der Sicher-
heitskräfte das Haus seiner Familie durchsucht. Dies ist jedoch nicht als
asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu qualifizie-
ren. Auch wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich sei-
ner Anhörungen in keiner Weise klar, weshalb er im Zeitraum unmittelbar
vor seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Sicherheitskräften hätte
gesucht werden sollen. So hatte der Beschwerdeführer als Mitglied der
PDKS - indem er gelegentlich an Sitzungen teilnahm und Propagandama-
terial verteilte - keine spezifische Funktion, die zu einer besonderen Ex-
poniertheit seiner Person geführt haben könnte. Zwar machte er ausser-
dem geltend, Sitzungen der PDKS hätten zum Teil im Haus seiner Familie
stattgefunden, wobei sein Vater ein aktives Mitglied der Partei gewesen
sei. Indessen gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen
zu Protokoll, sein Vater lebe nach wie vor im Haus der Familie. Aus den
Aussagen geht auch nicht hervor, dass sein Vater mit den syrischen Be-
hörden konkrete Schwierigkeiten hatte. Es ist als nicht nachvollziehbar zu
bezeichnen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden
gesucht worden sein will, während sein Vater, in dessen Haus Parteiver-
sammlungen abgehalten worden sein sollen, nicht weiter behelligt wurde.
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Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 20. August 2009 konnte er
auch auf entsprechende konkrete Frage hin keinerlei zufriedenstellende
Auskunft dazu geben, warum er selbst von den Sicherheitskräften hätte
gesucht werden sollen, während eine ganze Anzahl von Verwandten -
neben seinem Vater auch Onkel und Cousins -, die in durchaus konkrete-
rer Weise für die PDKS aktiv gewesen seien, nicht in vergleichbarer Wei-
se mit Schwierigkeiten seitens der syrischen Behörden konfrontiert wa-
ren. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer ausserdem zu
Protokoll gab, es sei gegen ihn nie eine Anklage erhoben oder ein Verfah-
ren eröffnet worden. Insgesamt ist somit nicht glaubhaft, dass er in Syrien
im massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Auch die auf Beschwerde-
ebene bezüglich der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel - eine
Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der PDKS und eine Bestätigung des
syrischen Rechtsanwalts seiner Familie, wonach er wegen nicht näher
genannter Schwierigkeiten gezwungen gewesen sei, Syrien zu verlassen
- vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen.
5.4. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachflucht-
gründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 12. März 2012 be-
rücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dungssituation vor.
5.5. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
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Seite 10
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich redu-
zierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wur-
de der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 20. Oktober 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich
des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung
gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit sei-
nen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine
angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrich-
ten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des
früheren Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren - der bis und mit Ein-
gabe vom 25. Juli 2011 mandatiert war - ist keine Kostennote eingereicht
worden; der zum jetzigen Zeitpunkt mandatierte Rechtsvertreter hat mit
Eingabe vom 30. März 2012 eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die
Nachforderung einer Kostennote für die Rechtsvertretung bis zum 25. Juli
2011 wird verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand des
entsprechenden Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE), die angesichts des betreffenden Aufwandes als ange-
messen erscheinende Kostennote des heutigen Rechtsvertreters und um
einen Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 1600.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7391/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1600.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: