B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7391/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) eigenen Angaben zufolge am
10. Februar 2014 Syrien Richtung D._______ verliess und nach einem et-
was mehr als zweiwöchigen dortigen Aufenthalt über die E._______ auf
dem Luftweg und im Besitz eines Visums am 26. Februar 2014 in die
Schweiz einreiste, wo sie am 10. März 2014 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 20. März 2014 unter anderem er-
wähnte, ihre im Rubrum aufgeführten Kinder (B. und C.) hätten mangels
gültiger Ausweise nicht mit ihr aus Syrien ausreisen können,
dass die Kinder B. und C. der Beschwerdeführerin nach Ausstellung von
gültigen Ausweispapieren am 9. Juni 2014 Syrien Richtung D._______ ver-
liessen und nach einem mehrtägigen dortigen Aufenthalt über die
E._______ auf dem Luftweg und im Besitz von Visa am 27. Juni 2014 in
die Schweiz einreisten, wo sie sich bis zum Stellen des Asylgesuchs am 1.
Juli 2014 zunächst bei einer Tante mütterlicherseits aufhielten,
dass B. im EVZ F._______ am 22. Juli 2014 summarisch befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin und B. am 9. September 2014 zu den Asyl-
gründen durch das SEM angehört wurden,
dass sie anlässlich der beiden Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machten, syrische Staatsangehörige kur-
discher Ethnie zu sein und die letzten zehn Jahre vor der Ausreise in
G._______ gelebt zu haben,
dass sie (die Beschwerdeführerin) als Ajnabi die Schule nicht habe besu-
chen können und nach Bürgerkriegsausbruch (2011) eingebürgert worden
sei,
dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden wegen seiner politi-
schen Tätigkeit anfangs der Revolution festgenommen worden und nach
ungefähr einem Jahr Haft gestorben sei,
dass sie niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Drittper-
sonen gehabt habe,
dass sie Syrien wegen des Bürgerkriegs und aus Angst um ihre Kinder
verlassen habe,
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dass das Kind B. ausführte, zuletzt die Schule in G._______ besucht und
Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben,
dass ihm wegen der Sicherheitslage der Schulbesuch verunmöglicht wor-
den sei und es hoffe, mit der Ausreise ein besseres Leben zu bekommen
und nicht in Syrien zu sterben,
dass es zudem befürchte, wegen der politischen Tätigkeit seiner Brüder
Probleme mit den syrischen Behörden zu bekommen,
dass die Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem Ausländer/innen-
Register in Kopie, die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin so-
wie den syrischen Reisepass von B. und C. zu den Akten reichten,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 28. Oktober 2015 – ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
in der Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Glaubhaftigkeit
der Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
dass der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwar ein einschnei-
dendes und belastendes Ereignis darstelle, jedoch diesem keine asylrele-
vante Bedeutung beigemessen werden könne, da sie persönlich keine
ernsthaften Nachteile wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes er-
litten habe und keine Hinweise bestünden, dass sie deswegen in Zukunft
Nachteile erleiden würde (unbehelligte Kontrollen an diversen Check-
points; fehlender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwi-
schen Zeitpunkt des Todes des Ehemannes und der Ausreise; legale Aus-
reise),
dass die von B. geäusserte Vermutung, Probleme wegen der politischen
Aktivitäten der Brüder mit den syrischen Behörden zu bekommen, eine
reine Vermutung sei, der keine konkreten Geschehnisse zu Grunde liegen
würden, die eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöch-
ten,
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dass die geschilderten Nachteile der Beschwerdeführenden (ständig sich
verschlechternde Sicherheitslage einhergehend mit gesellschaftlichen Ein-
schränkungen) in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen
Lebensbedingungen in ihrer Herkunftsregion begründet seien und nicht un-
ter Art. 3 AsylG fallen würden,
dass es dem Vorbringen im Zusammenhang mit den erlittenen Schwierig-
keiten in der Eigenschaft als Ajnabi am genügend zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang fehle (Einbürgerung im Jahre 2011; Ausreise
2014),
dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-
mutbar sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. November 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie den Erlass
der Prozesskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen liessen,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 22. De-
zember 2015, zu leisten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden
zu Recht als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet und auf die Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Darlegungen verzichtet haben,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Argumentation der
Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzu-
setzen haben dürfte,
dass vorab festzustellen sein dürfte, dass die diesbezüglichen, grundsätz-
lich den gleichen Sachverhalt betreffenden Ausführungen unter Ausblen-
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dung der von den Beschwerdeführenden anlässlich der jeweiligen Befra-
gungen zur Person (BzP; A 3 sowie A 12 gemäss Aktenverzeichnis SEM)
zu Protokoll gegebenen Antworten erfolgt sein dürften,
dass festzustellen sein dürfte, dass mit dem blossen Zitieren von Protokoll-
stellen der Anhörung der Mutter (A 18) und der rechtlichen Grundlagen von
Art. 3 und 7 AsylG (eine Prüfung der Glaubhaftigkeit unterblieb) oder etwa
den Hinweisen auf gerichtsnotorische, nicht konkret auf die Situation der
Beschwerdeführenden bezogene Publikationen noch keine Änderung der
angefochtenen Verfügung bewirkt werden dürfte,
dass hinsichtlich der zitierten Protokollstellen insbesondere festzustellen
sein dürfte, dass die Beschwerdeführenden in beiden Verfahrensabschnit-
ten keine konkret und gezielt gegen sie gerichteten nachteiligen Massnah-
men staatlicher Organe oder anderer heimatlicher Personen und Gruppie-
rungen geltend gemacht hätten (vgl. A 3 S. 6 bis 7 sowie A 12 S. 6 bis 7;
A 18 u.a. Fragen 61 und 67 ff. S. 8 bis 9 sowie A 19 Fragen 31 ff. und 42
S. 4 bis 5),
dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens
– entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe – nie zum Ausdruck
gebracht haben dürften, aus dem Tod des Ehemannes/Vaters oder auf-
grund des politisch engagierten familiären Umfelds habe ihnen eine (asyl-
)relevante Gefährdungssituation resultiert (vgl. oben zitierte Fundstellen
i.V.m. A 18 Frage 58 S. 7),
dass deshalb eine aufgrund des geltend gemachten politischen Engage-
ments des Ehemannes/Vaters beziehungsweise der Kinder/Geschwister
drohende Reflexverfolgung zu verneinen sein dürfte,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevan-
ten Umstände daher von einem Konstrukt einer in den Akten keine Stütze
findenden asylbeachtlichen Geschichte auszugehen sein dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 18. Dezember 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 den Vollzug der Weg-
weisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führenden ersetzte,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
7. Dezember 2015 ausführlich und unter Angabe der jeweiligen Fundstel-
len in den Protokollen dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich
der Frage der Asylgewährung zu führen vermögen,
dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die erstmals auf Beschwer-
destufe geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des behaupteten po-
litischen Engagement des Ehemannes/Vaters beziehungsweise der Kin-
der/Geschwister der Beschwerdeführenden zu verneinen ist,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete
Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können,
dass sie daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können und die
Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 27. Oktober
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen wurde,
dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der
am 18. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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