B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-739/2016/plo
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…) und
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Asllan Karaj, Cabinet de Conseil Karaj,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).
D-739/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige von Ko-
sovo aus D._______ – ersuchte am 26. Januar 2015 mit ihren Kindern
B._______ und C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Am 29. Januar 2015 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, zu ihrem Reise-
weg, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu
ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Ge-
suchsgründen fand am 12. Februar 2015 statt.
A.b Im Rahmen der Befragung zur Person brachte die Beschwerdeführerin
namentlich vor, sie halte sich schon seit fast drei Jahren in der Schweiz
auf, zumal sie im Mai 2012 ihrem Mann hierher nachgefolgt sei. Gleichzei-
tig gab sie an, sie gelte noch als ledig. Ihr erstes gemeinsames Kind sei
noch im Kosovo geboren, wogegen das zweite Kind schon in der Schweiz
geboren sei. Ihr Mann – E._______, welcher zufolge Heirat einer Schwei-
zerin, deren Namen er angenommen habe, über eine Niederlassungsbe-
willigung verfüge – habe sich jedoch während der ganzen Zeit geweigert,
ihren Aufenthalt zu legalisieren. Als es zwischen ihnen wegen einer weite-
ren Beziehung ihres Mannes zu ehelichen Problemen gekommen sei, habe
er sie mit ihrem illegalen Aufenthalt in der Schweiz unter Druck gesetzt.
Wenn er manchmal tagelang abwesend gewesen sei, hätten sie und ihre
Kinder kein Essen mehr gehabt. Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin
an, ihre gesamte Familie lebe in der Schweiz, zumal ihre (…) Brüder und
ihre (…) Schwestern alle entweder über eine schweizerische Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügten. Schliesslich befinde sich
auch ihre Mutter in der Schweiz, wogegen ihr Vater bereits verstorben sei.
In der Heimat verfüge sie daher über keine Verwandten mehr, zumal sie
dort weder Onkel noch Tanten habe. Auf die Frage nach dem Grund für ihr
Asylgesuch führte die Beschwerdeführerin aus, im Kosovo habe sie weder
mit den Behörden noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt. Sie habe
ihre Heimat einzig wegen ihres Mannes verlassen, welcher ihr eine Aufent-
haltsbewilligung für die Schweiz versprochen habe. Jetzt sei sie schon seit
drei Jahren hier, in dieser Zeit aber nie glücklich geworden, da ihr Mann
sich nie für sie eingesetzt und sich auch nie um sie und die Kinder geküm-
mert habe. Schliesslich habe er sie am letzten Wochenende aus der Woh-
nung geworfen. Nun befürchte sie, dass er ihr die Kinder wegnehmen und
in den Kosovo schicken wolle, zumal sie von ihm per SMS entsprechende
Drohnachrichten erhalten habe. Das wolle sie verhindern.
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A.c Im Rahmen der Anhörung berichtete die Beschwerdeführerin über ihre
Beziehung zu E._______, welchen sie vor ungefähr 5½ Jahren kennenge-
lernt und mit welchem sie ihre zwei Kinder habe. Verheiratet seien sie nicht,
sondern sie seien miteinander verlobt, da er noch mit der Schweizerin ver-
heiratet sei. Gleichzeitig bestätigte sie, dass sie sich bereits seit 2012 in
der Schweiz aufhalte, wobei sie erneut über Beziehungsprobleme und
Druckversuche vonseiten ihres Mannes wegen ihres illegalen Aufenthalts
in der Schweiz berichtete. Eigentlich hätten sie schon immer Probleme mit-
einander gehabt, in den letzten acht Monaten sei es aber schlimmer ge-
worden, zumal er häufig lange weggeblieben sei, nach seiner Rückkehr die
Kinder geschlagen habe und dabei auch ihr mit Schlägen gedroht habe.
Auf Nachfrage hin, ob sie von ihrem Mann geschlagen worden sei, brachte
sie vor, sie sei von ihm geschubst worden. Geschlagen habe er nur ihre
kleinen Kinder. Gleichzeitig machte sie geltend, er habe öfters damit ge-
droht, die gemeinsamen Kinder zu seiner Mutter in den Kosovo zu schi-
cken. Auch mit seiner Schweizer-Ehefrau habe er Kinder und auch dieser
Frau habe er gedroht, die Kinder in den Kosovo zu bringen. Daneben gab
die Beschwerdeführerin an, nachdem sie ihren Mann verlassen habe, habe
er sie im Empfangszentrum gesucht, um sich mit ihr zu versöhnen. Sie
glaube ihm aber nicht mehr und bleibe hier, damit er ihr die Kinder nicht
wegnehmen könne. In den Kosovo könne sie nicht zurück, da sie sich vor
ihm fürchte, zumal er ihr anlässlich der Trennung mit dem Tod gedroht
habe. Gegen Ende der Anhörung machte sie diesbezüglich geltend, sie
habe Angst davor, von ihm erschossen zu werden. Im Verlauf der Anhörung
führte die Beschwerdeführerin im Weiteren aus, im Kosovo habe sie nie-
manden mehr, da ihre gesamte Familie in der Schweiz lebe. Im Kosovo
könne sie daher auf keine Unterstützung zählen. Das Verhältnis zur ihrer
Familie sei zwar gut, aber man könne ja nicht damit rechnen, für längere
Zeit von seiner Familie unterstützt zu werden. Auf Nachfragen hin gab sie
gleichzeitig an, vor ihrer Einreise in die Schweiz habe sie mit ihrer Mutter
in D._______ gewohnt, im Haus der Familie, welches jedoch vor zwei Jah-
ren verkauft worden sei. Sie und ihre Mutter seien dabei stets von ihren in
der Schweiz wohnhaften Geschwistern unterstützt worden, zumal ihr Vater
schon vor zehn Jahren verstorben sei. Sie selbst habe bloss ein Jahr als
Verkäuferin gearbeitet. Dies ungefähr von 2008 bis 2009, die Stelle habe
sie aber wieder aufgegeben, da ihre Mutter krank geworden sei. Ihre Mutter
lebe nun schon seit einiger Zeit ebenfalls in der Schweiz, in F._______
(Kanton G._______), bei einer ihrer Schwestern. Im Verlauf der Anhörung
berichtete die Beschwerdeführerin schliesslich über gesundheitliche Prob-
leme ihres Kindes C._______, welches an Blutarmut leide und medikamen-
tös behandelt werde. Abschliessend brachte sie vor, in der Schweiz fühle
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sie sich vor ihrem Mann sicher. Nachdem er auch seiner Schweizer-Ehe-
frau mit dem Entzug der gemeinsamen Kinder gedroht habe, habe er diese
Kinder schon seit fünf Jahren nicht mehr sehen dürfen. Das zeige, dass in
der Schweiz, anders als im Kosovo, der Staat funktioniere.
B.
Aus den Akten geht hervor, dass das SEM am 19. Februar 2016 der
schweizerischen Botschaft in Pristina (nachfolgend: die Botschaft) den Auf-
trag erteilte, die familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Bezie-
hungen der Beschwerdeführerin abzuklären und zu prüfen, ob diese tat-
sächlich über keinerlei Verwandten im Kosovo mehr verfüge. Ebenfalls
wurde die Botschaft beauftragt, die Wohnsituation der Beschwerdeführerin
abzuklären und das Vorbringen zu prüfen, wonach das Haus der Familie
vor zwei Jahren verkauft worden sei.
C.
In Beantwortung der vorgenannten Anfrage teilte die Botschaft dem SEM
am 16. April 2015 im Rahmen eines Berichts mit Fotos im Wesentlichen
mit, die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse sei zwar
unzutreffend gewesen, über das Zivilstandsamt habe jedoch ihr letzter
Wohnort in D._______ ermittelt werden können. Zuletzt sei sie an jener
Adresse gemeldet gewesen, wo sich das Haus der Familie von E._______
befinde. Auch die Adressangabe zu ihrem Elternhaus sei unzutreffend ge-
wesen, jedoch habe auch dieses Haus ermittelt werden können. Die Fami-
lie (… [der Beschwerdeführerin]) besitze ein grosses zweiteiliges Haus,
dessen rechter Teil gemäss verschiedener Aussagen auch heute noch der
Mutter der Beschwerdeführerin gehöre. Gemäss Aussage von E._______
werde das ihm bekannte Haus der Familie (… [der Beschwerdeführerin])
von den im Ausland lebenden Angehörigen der Familie nur noch zu Feri-
enzwecken genutzt. Auch habe er angegeben, im Kosovo lebten noch On-
kel und Cousinen der Beschwerdeführerin. Neben diversen persönlichen
Angaben zur Person von E._______ wurde im Bericht ausgeführt, dieser
halte sich seit März 2015 im Kosovo auf, nachdem ihm seine Niederlas-
sungsbewilligung entzogen worden sei.
D.
Nach Eingang des vorgenannten Berichts führte das SEM mit der Be-
schwerdeführerin am 22. April 2015 eine ergänzende Anhörung durch, an
welcher auch deren damalige Rechtsvertretung teilnahm. Im Verlauf dieser
Anhörung wurde ihr vom Staatssekretariat eröffnet, die im Kosovo durch-
geführten Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass sie im Kosovo in
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der Person von Onkeln, Cousins und Cousinen weiterhin über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen dürfte. Diese Feststellung
wurde von der Beschwerdeführerin zunächst bestritten, indem sie geltend
machte, sie habe nur einen Onkel väterlicherseits, welcher in England lebe.
In der Folge führte sie aus, im Kosovo habe sie nur entfernte Verwandte,
respektive sie habe dort tatsächlich noch fünf Cousins mütterlicherseits,
welche alle in der Nähe von H._______ lebten, sowie zwei verheiratete
Cousinen, deren Aufenthaltsort sie nicht kenne. Ihre Cousins habe sie aber
vor ihrer Ausreise nur noch selten gesehen. Andere Verwandte habe sie
nicht. Nach Vorhalt des SEM, das elterliche Haus dürfte nach wie vor ihrer
Mutter gehören, machte die Beschwerdeführerin geltend, das Haus sei tat-
sächlich schon seit zwei Jahren verkauft. Die neuen Besitzer würden schon
dort leben, allerdings sei es bei den Behörden noch nicht offiziell auf diese
übertragen worden. Beim Haus handle es sich tatsächlich um ein Doppel-
haus. Der eine Teil gehöre ihrem Onkel, der andere ihrer Mutter. Der Teil
des Onkels sei unbewohnt, da dieser in England lebe. Sein Haus sei immer
unbewohnt gewesen und ob sie dort wohnen dürfte, wisse sie nicht, zumal
der Onkel immer gesagt habe, er würde es nicht mögen, wenn jemand dort
leben würde. Das Verhältnis zu ihrem Onkel sei aber gut. Auf Nachfrage
hin bestritt die Beschwerdeführerin die von der Botschaft ermittelten An-
gabe zu ihrem letzten Wohnsitz in D._______ an der Adresse (…), zumal
sie dort nie offiziell gemeldet gewesen sei. Was sich dort befinde, wisse sie
nicht. Nach Vorlage eines Fotos des Hauses an dieser Adresse bestätigte
sie jedoch, dass es sich dabei um das Haus der Familie von E._______
handle. Nach Vorlage des entsprechenden Fotos bestätigte sie ferner,
dass darauf das Doppelhaus ihrer Mutter und ihres Onkels abgebildet sei.
Auf Nachfrage hin gab sie im Weiteren an, mit E._______ seit dem 27. Ja-
nuar 2015 keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Gleichzeitig bekräftigte
sie, er habe die Kinder oft geschlagen, wenn diese ihn gestört hätten, und
sie immer weggestossen, wenn sie ihn daran zu hindern versucht habe.
Geschlagen habe er sie aber nicht, zumal er einzig die kleinen Kinder ge-
schlagen habe. Sie hätten sich am 24. Januar 2015 getrennt, wobei er da-
mals gesagt habe, nimm die Kinder, geh weg und verschwinde. Sie habe
sich daraufhin von ihrem Bruder abholen lassen. Gleichzeitig bekräftigte
die Beschwerdeführerin, sie sei zuvor anlässlich jeder Auseinandersetzung
respektive jede Woche zwei- bis dreimal von E._______ mit dem Entzug
der Kinder bedroht worden. Zudem habe er sie nach der Trennung per
SMS bedroht. In diesem Zusammenhang legte sie als Beweismittel den
Ausdruck einer mit einer anonymen Nummer geführten elektronischen
Konversation (Chat-Protokoll) vor. Für die weiteren Vorbringen anlässlich
der ergänzenden Anhörung ist auf die Akten zu verweisen. Zum Schluss
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der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, innert
14 Tagen Beweismittel betreffend den geltend gemachten Verkauf des
Hauses der Mutter nachzureichen.
E.
Fünf Tage nach der ergänzenden Anhörung – mit Eingabe vom 27. April
2015 – teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, laut ihren Aussage
würden weder ihre Mutter noch ihr Onkel noch ihre (…) Geschwister sie im
Kosovo unterstützen, zumal allen die Mittel dazu fehlen würden. Auch
werde der Onkel ihr nicht die Erlaubnis geben, in seinem leerstehenden
Hausteil zu wohnen. Zur Frage des Hausverkaufs sei es so, dass es laut
Auskunft ihrer Mutter keinen schriftlichen Kaufvertrag gebe, was mit den
Gepflogenheiten im Kosovo zu tun habe und mit dem Umstand, dass die
Käufer noch nicht der gesamte Kaufpreis bezahlt hätten. Ihre Mutter werde
sich aber um einen Kaufvertrag bemühen, sobald das Haus bezahlt sei.
F.
Am 27. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden für den weiteren Auf-
enthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
G.
Aus den Akten geht hervor, dass der Mutter der Beschwerdeführerin von
der für sie zuständigen Migrationsbehörde des Kantons G._______ bereits
am 28. Oktober 2014 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert
worden war. Am 16. September 2016 setzte die kantonale Migrationsbe-
hörde das SEM davon in Kenntnis, dass eine gegen diesen Entscheid an-
gehobene Beschwerde vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Urteil vom
7. September 2015 abgewiesen worden sei.
H.
Mit Schreiben vom 29. September 2015 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin auf, betreffend die geltend gemachte schwere Blutarmut ihres
Kindes C._______ innert Frist einen ärztlichen Bericht nachzureichen. In
der Folge hielt die das Kind seit dem 29. April 2015 behandelnde Kinder-
ärztin in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2015 zuhanden des SEM fest, das
Kind habe vormals an einer schweren Eisenmangel-Anämie gelitten, wel-
che ab dem 27. Mai 2015 zuerst mit einem III-wertigen Eisenpräparat (Mal-
tofer) behandelt worden sei. Nachdem diese Therapie erfolglos gewesen
sei, sei das Kind ab dem 15. Juli 2015 mit einem II-wertigen Eisenpräparat
(Aktiferrin) behandelt worden, worauf die Anämie verschwunden sei. Die
Laborkontrolle vom 20. Oktober 2015 habe zwei Wochen nach Ende dieser
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Therapie normale Werte angezeigt. Bei unauffälligem Kind sollten die La-
borwerte in zwei bis drei Monaten nochmals kontrolliert werden, im Falle
von Blässe oder Müdigkeit als Zeichen der Blutarmut früher. Ob später wie-
der eine Behandlung nötig werde, könne derzeit noch nicht gesagt werden.
Ebenfalls offen sei, ob im Falle einer neuerlichen Anämie weitergehende
Abklärungen betreffend die Ursache notwendig würden. Nicht bekannt sei
schliesslich, ob im Kosovo im Bedarfsfall eine Behandlung mit Aktiferrin,
einem sehr teuren Medikament, welches nicht auf der Spezialitätenliste
stehe, erhältlich sei.
I.
Am 11. Dezember 2015 wurde das SEM von der Migrationsbehörde des
Kantons G._______ auf Nachfrage hin davon in Kenntnis gesetzt, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin die Schweiz noch nicht verlassen habe,
weshalb ihr eine Ausreisefrist per 22. Januar 2016 angesetzt worden sei.
J.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 8. Januar 2016 – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen ihres
ehemaligen Lebenspartners und Vaters ihrer Kinder seien nicht asylrele-
vant, da der kosovarische Staat im Falle von häuslicher Gewalt seiner
Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme. Mithin bestän-
den keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Meldung an die Behörden
wegen möglicher Übergriffe ihres ehemaligen Lebenspartners der erforder-
liche Schutz nicht gewährleistet würde. Vor diesem Hintergrund sei für die
Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich nach ihrer Rückkehr in
den Kosovo im Bedarfsfall mit dem notwendigen Nachdruck an die zustän-
digen Behörden zu wenden. Sollten einzelne Beamte untätig bleiben wol-
len, könne dies von der Beschwerdeführerin, gegebenenfalls mit der Hilfe
eines Anwalts, bei der vorgesetzten Stelle gerügt werden. Vor diesem Hin-
tergrund, mangels Asylrelevanz der Vorbringen, könne auf eine Prüfung
der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages verzichtet werden, womit
sich eine Auseinandersetzung mit dem als Beweismittel vorgelegten Chat-
Protokoll erübrige, wie auch mit dem Umstand, dass E._______ laut der
durchgeführten Botschaftsabklärung Tätlichkeiten gegen die Beschwerde-
führerin bestreite. Auf die weiteren Entscheidbegründung wird nachfolgend
eingegangen.
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Seite 8
K.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016
(Poststempel) durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erhe-
ben. In ihrer Eingabe beantragte sie im Wesentlichen die Vornahme weite-
rer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzu-
mutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Dabei
führte sie im Rahmen der Beschwerdebegründung aus, erst nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz sei ihr bekannt geworden, dass ihr Verlobter mit der in
J._______ wohnhaften K._______ verheiratet sei und er mit dieser bereits
drei Kinder habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes seien ihre Bezie-
hungsprobleme unerträglich geworden, zumal ihr Verlobter sie und die Kin-
der psychisch und physisch misshandelt habe. Da sie keinen geregelten
Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe, habe sie sich dagegen nicht zur
Wehr setzen können. Der Grund für ihr Asylgesuch liege daher in der sys-
tematischen physischen und psychischen Misshandlung durch E._______.
Die Beschwerdeführerin machte sodann im Rahmen von Ausführungen zu
den Bestimmungen von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und aArt. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG (beide aufgehoben seit dem 1. Februar 2014) dem wesentli-
chen Sinngehalt nach geltend, es seien weitere Abklärungen zur Flücht-
lingseigenschaft notwendig, zumal im Länderkontext den frauenspezifi-
schen Gründen gebührend Rechnung zu tragen sei, auch wenn sich alleine
aus der patriarchalen Struktur des Kosovo noch keine asylrelevante Ver-
folgung ergebe. Dabei sei auch die Komponente des unerträglichen psy-
chischen Drucks zu berücksichtigen. Schliesslich seien gerade in Gesell-
schaften wie im Kosovo die staatlichen Organe nicht sehr geeignet, im
Falle häuslicher Gewalt zu intervenieren. So sei der Druck, welchen die
albanischen Gesellschaft gegen Frauen ausübe, die sich der Familie ent-
ziehen, untragbar und deren psychische und physische Integrität in Gefahr.
In ihrem Fall sei daher absehbar, dass ein Wegweisungsvollzug in den Ko-
sovo eine konkrete Gefährdung ihres Lebens zur Folge hätte. Schliesslich
müsse eine individuelle Prüfung ihrer persönlichen Umstände auch zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen. Da-
bei machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Eingabe vom
27. April 2015 nochmals geltend, sie könne mit keiner finanziellen Unter-
stützung vonseiten ihrer Familie rechnen und sie habe im Kosovo auch
keine Wohnmöglichkeit.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar
2016 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63
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Abs. 4 VwVG verzichtet, unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die
Kostentragungspflicht nach Art. 63 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig wurde das
SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
M.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei führte das Staatssekretariat aus, die Beschwerdeschrift
beschränke sich faktisch auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und die Berufung auf die Notwendigkeit einer vertieften
Einzelfallprüfung, wenn die Frage der Wegweisung einer Frau in eine pat-
riarchalische Gesellschaft zur Frage stehe. Diesem Aspekt sei in der ange-
fochtenen Verfügung jedoch Rechnung getragen worden, indem der Weg-
weisungsvollzug nach eingehenden Prüfung als zumutbar erkannt worden
sei. Diesbezüglich könne noch angemerkt werden, dass sich die Be-
schwerdeführerin ausserdem vor Ort an den Sozialdienst oder bei Bedarf
an geschlechterspezifische Nichtregierungsorganisationen wenden könne.
N.
Nach Einladung zur Stellungnahme bekräftigte die Beschwerdeführerin in
ihrer Replikeingabe vom 14. März 2016 das Vorbringen einer ernsthaften
Gefährdung im Falle einer Wegweisung in den Kosovo, zumal es sich bei
E._______ um einen Psychopathen handle, von welchem eine ernsthafte
Gefahr ausgehe. Müsse sie in den Kosovo zurückkehren, werde er ihr die
Kinder wegnehmen und sie werde diese nie mehr sehen. Schliesslich sei
den schweizerischen Behörden dessen Verhalten bereits bekannt. Mit der
Replikeingabe reichte sie nochmals das bereits bekannte Chat-Protokoll
zu den Akten (vgl. oben, Bst. D [am Ende]), wobei sie geltend machte, da-
bei handle es sich um die letzten Drohungen, welche sie vonseiten von
E._______ erhalten habe. Zudem habe er damals auch ihre Brüder verbal
mit dem Tod bedroht. Zwar sei es seither zu keinen weiteren Drohungen
gekommen, genau dies zeige aber seine Verschlagenheit. In ihren weite-
ren Ausführungen machte sie geltend, im Kosovo existiere kein ordentli-
ches Justizsystem, sondern es herrschten mafiöse Zustände, zumal ledig-
lich die KFOR eine minimale Ordnung ins Land bringe. Für die weiteren
Vorbringen ist auf die Akten zu verweisen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
In ihrer Beschwerdeeingabe beantragt die Beschwerdeführerin vorab die
Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, was sie im Rahmen der Beschwerdebegründung in Zusammen-
hang mit den Voraussetzungen zur Anwendung der schon vor zwei Jahren
ausser Kraft gesetzten Bestimmung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit aArt. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG stellt. Da das SEM keinen alt-
rechtlichen Nichteintretensentscheid ausgefällt, sondern materiell über das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin entschieden hat, zielen ihre diesbe-
züglichen Vorbringen ins Leere. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägun-
gen ist festzustellen, dass es keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen be-
darf. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist als erstellt zu erkennen, womit
das Gericht einen Entscheid in der Sache zu fällen hat (Art. 61 Abs. 1
VwVG)
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Aus-
reise aus dem Kosovo im Mai 2012 weder mit den heimatlichen Behörden
noch mit Privaten jemals Probleme. Ihre Heimat habe sie einzig deswegen
verlassen, um ihrem Verlobten in die Schweiz nachzufolgen. Damit ist be-
zogen auf den Ausreisezeitpunkt von vornherein keine Verfolgungssitua-
tion ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch mit der Furcht vor
zukünftigen Nachstellungen vonseiten ihres bisherigen Lebenspartners be-
gründet, welcher ihr während ihres gemeinsamen Aufenthalts in der
Schweiz im Rahmen von Streitigkeiten immer wieder mit dem Entzug der
gemeinsamen Kinder und darüber hinaus anlässlich ihrer Trennung auch
mit dem Tod gedroht habe. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzu-
stellen, dass sich die Beschwerdeführerin damit bei objektiver Betrachtung
auf keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage beruft, sondern le-
diglich auf eine private Konfliktlage. Mithin besteht aufgrund ihrer Vorbrin-
gen kein Anlass zur Annahme, ihr würde in ihrer Heimat aus einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Grund – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen – Verfolgung drohen. Wie vom SEM zu Recht er-
wogen, besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, es würde ihr
aus einem der vorgenannten Gründe von den dafür zuständigen Polizei-
und Justizbehörden allenfalls benötigter Schutz vor möglichen Nachstel-
lungen vonseiten ihres bisherigen Lebenspartners verweigert. In dieser
Hinsicht ist mit dem Staatssekretariat nicht nur von der grundsätzlichen
Schutzfähigkeit, sondern ebenso von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit
der kosovarischen Polizei- und Justizbehörden auszugehen, zumal die Be-
schwerdeführerin nicht aus einem allenfalls noch rückständigen Gebiet des
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Landes, sondern aus der Stadt D._______ stammt. Zwar hat sie im erstin-
stanzlichen Verfahren angeführt, die staatlichen Strukturen im Kosovo
seien viel schlechter als in der Schweiz. Auf Beschwerdeebene macht sie
zudem geltend, in der patriarchalen Gesellschaft des Kosovo könne sie als
Frau keinen Schutz vonseiten der Behörden erwarten. Diese Vorbringen
vermögen jedoch nicht zu überzeugen, zumal es sich bei ihrem Heimatort
D._______ um eine entwickelte Grossstadt mit immerhin rund 180‘000 Ein-
wohnern handelt, welche über ausgebaute Polizei- und Justizstrukturen
verfügt und in welcher nicht nur nationale Frauenrechtsgruppen (bspw. das
Kosovo Women’s Network [KWN]), sondern auch lokale Frauenrechts- und
Hilfsorganisationen (bspw. die Organisation Dora Dorës) aktiv sind. Es darf
daher mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führerin in ihrer Heimatstadt D._______ im Falle von Behelligungen von-
seiten von E._______ adäquater Schutz zur Verfügung steht, ebenso wie
adäquate Beratungsangebote oder anwaltlicher Beistand, sollte sie sol-
chen zur Durchsetzung eigener Ansprüche (namentlich Unterhaltszahlun-
gen für die Kinder) oder Abwehr fremder Ansprüche benötigen. Dies gilt
insbesondere, da sie in D._______ verwurzelt ist und dort – wie nachfolgen
aufgezeigt – auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt (unten, E.
5.3).
3.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann mit dem
SEM auf eine Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben und Aus-
führungen der Beschwerdeführerin verzichtet werden. In diesem Zusam-
menhang ist aber immerhin festzuhalten, dass nicht unerhebliche Zweifel
am Sachverhaltsvortrag bestehen, zumal die Beschwerdeführerin im Ver-
lauf des Verfahrens ihre Vorbringen klar erkennbar nach und nach ausge-
baut hat. Machte sie zu Beginn des Verfahrens noch primär eine allge-
meine Enttäuschung, ständige Streitereien und eine zunehmende Ver-
nachlässigung vonseiten von E._______ geltend, behauptet sie auf Be-
schwerde schliesslich, von seiner Seite über lange Zeit systematische phy-
sische und psychische Misshandlung erlitten zu haben. Die damit insge-
samt ersichtliche, zunehmende Steigerung der Vorbringen vermag kaum
zu überzeugen. Der über das Verfahren zu beobachtende Ausbau der Vor-
bringen weckt ebenso Zweifel wie die durch die Botschaftsabklärung er-
sichtlich gewordenen Unstimmigkeiten in den weiteren Angaben der Be-
schwerdeführerin. Auf eine abschliessende Würdigung kann indes – wie
einleitend erwähnt – verzichtet werden.
3.5 Nach dem Gesagten sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen.
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Seite 13
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 [erster Satz] AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er-
geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den
Fall einer Ausschaffung nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt würden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihren Kindern im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Rahmen der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter Verweis
auf ihre Eingabe vom 27. April 2015 nochmals geltend, sie könne mit keiner
finanziellen Unterstützung vonseiten ihrer in der Schweiz lebenden Ge-
schwister rechnen und sie habe im Kosovo auch keine Wohnmöglichkeit.
Diese Vorbringen sind indes nicht geeignet, die insgesamt überzeugenden
Erwägungen des SEM über die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Rück-
kehr an den angestammten Heimatort D._______ zu erschüttern. So ist
aufgrund der Aktenlage mit dem Staatssekretariat zunächst darin einig zu
gehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in D._______ auch wei-
terhin über ihr eigenes Haus verfügen dürfte, womit die Beschwerdeführe-
rin nicht auf eine Unterstützung durch ihren Onkel angewiesen ist, welcher
das Nachbarhaus besitzt. Der behauptete Verkauf des Hauses wurde von
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der Beschwerdeführerin bis heute mit nichts belegt und steht im klaren Wi-
derspruch zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Daher ist mit dem
Staatssekretariat von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Die
Beschwerdeführerin hat sodann eigenen Angaben zufolge stets in
D._______ gelebt, weshalb sie dort über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügen dürfte. Gleichzeitig ist auch ihre Mutter zur Ausreise aus der Schweiz
verpflichtet, weshalb die Beschwerdeführerin zusammen mit ihr in die Hei-
mat zurückkehren kann, respektive mit ihren Kindern ihrer Mutter nachfol-
gen kann, sollte diese die Schweiz weisungsgemäss am 22. Januar 2016
verlassen haben. Nachdem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zu-
folge während der letzten Jahre stets von ihren insgesamt (…) Brüdern und
(…) Schwestern unterstützt worden ist, zusammen mit ihrer Mutter, darf mit
hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, sie werde von die-
ser Seite auch in Zukunft die notwendige finanzielle Unterstützung erhal-
ten. Das anders lautende Vorbringen ist aufgrund der Aktenlage als
Schutzbehauptung zu erkennen.
Aufgrund der Akten spricht auch die vormalige Erkrankung des Kindes
C._______ nicht gegen den Wegweisungsvollzug, zumal gemäss Bericht
der behandelnden Kinderärztin vom 21. Oktober 2015 die schwere Eisen-
mangel-Anämie des Kindes erfolgreich behandelt worden ist. Im Rahmen
der Beschwerde und auch der Replikeingabe wurde diesbezüglich nichts
mehr geltend gemacht, weshalb davon ausgegangen werden darf, die
fachärztliche Behandlung vom Sommer 2015 habe eine nachhaltige Wir-
kung gehabt.
Schliesslich spricht auch die geltend gemachte Bedrohungslage vonseiten
von E._______ nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
da – wie oben aufgezeigt – im Falle von D._______ grundsätzlich vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutz- und Unterstützungsangebots auszu-
gehen ist. Zwar macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replikeingabe gel-
tend, die Bedrohungslage sei weiterhin sehr aktuell, zumal es sich bei
E._______ tatsächlich um einen Psychopathen handle. Da sie an dieser
Stelle aber gleichzeitig ausweist, dass der letzte Kontakt mit ihm am 27. Ja-
nuar 2015 und damit vor weit über einem Jahr stattgefunden hat, vermag
dieses Vorbringen kaum zu überzeugen. Das Vorbringen, dessen lange
Nicht-Kontaktnahme sei ein Beleg für seine Verschlagenheit, ist wiederum
als Schutzbehauptung zu bezeichnen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Kinder
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: