B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7393/2014/plo
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom 28. Juli 2014 im Wesentlichen geltend machte, er
habe Eritrea zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn
am 1. Januar 2010 verlassen und habe bis am 24. Mai 2014 in C._______
(Sudan) gelebt,
dass er von dort auf dem Landweg nach Libyen gereist sei, von wo aus er
am 20. Juni 2014 mit dem Boot Richtung Italien gereist und von der italie-
nischen Küstenwache am 22. Juni 2014 in Empfang genommen worden
sei,
dass seine Personalien in Italien aufgenommen worden seien und er sich
dort während rund zwei Wochen aufgehalten habe,
dass er am 14. Juli 2014 in die Schweiz eingereist sei,
dass dem Beschwerdeführer, ebenfalls am 28. Juli 2014 im EVZ
B._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensent-
scheid beziehungsweise die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er dazu vorbrachte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er
nicht wisse, was er dort machen solle,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3/15),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 27. August 2014 um
dessen Aufnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am
16. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und das
Migrationsamt anzuweisen sei, von einer Überstellung abzusehen, bis das
Gericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates,
dass er im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein Bestätigungsschreiben
des Eritreischen Vereins Kanton St. Gallen und Appenzell vom 22. Dezem-
ber 2014, wonach er als Priester eine zentrale Funktion in der Glaubens-
gemeinschaft wahrnehme, sowie eine Unterschriftensammlung der Mitglie-
der des fraglichen Vereins vom 19. Dezember 2014 mit der Bitte, den Be-
schwerdeführer nicht auszuweisen, da er eine zentrale Funktion innerhalb
der Gemeinde wahrnehme, einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von
Art. 107a AsylG und um Verzicht auf die Überstellung nach Italien bis zum
Urteilszeitpunkt, gegenstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestrit-
ten ist,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 27. August 2014 und
somit innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist um Aufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt, die
Zuständigkeit Italiens sei fraglich, zumal er sich dort nur im Rahmen des
Transits und ohne erkennungsdienstliche Behandlung aufgehalten habe
und Italien darüber hinaus das Übernahmeersuchen unbeantwortet liess,
weshalb die Annahme, Italien sei gewillt, ihn aufzunehmen, unfair sei,
dass er darüber hinaus auch nicht nach Italien zurückkehren könne, weil
er seine Familie im Sudan habe und diese im Fall einer Aufnahme durch
Italien ein sehr schlechtes Leben zu erwarten habe,
dass diese Argumente aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen
der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich
nicht umzustossen vermögen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
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der Beschwerdeführer – als lediger und junger Mann keiner besonders ver-
letzlichen Gruppe zugehörig – für sich nichts aus der Bestimmung von Art.
3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr.
27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November
2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen unter Hinweis auf die sei-
ner Ansicht nach schlechten Aufenthaltsbedingungen vor Ort implizit die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf
internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass er allerdings keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat,
Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vo-
rübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen
Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich das bereits erwähnte Urteil des EGMR vom 4. November 2014
auf eine Familie mit Kindern bezog und im vorliegenden Fall eine andere
Konstellation ohne eine besonders verletzliche Person besteht, da allfällige
Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht am Verfahren beteiligt
sind,
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dass nach dem Gesagten auch kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich und der Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG demnach zu be-
stätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: