B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7396/2014
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 /
ZEMIS (…) / (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie – ersuchte am 31. Juli 2014 bei der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Erteilung ei-
nes Einreisevisums aus humanitären Gründen für sich und ihren Sohn.
A.b Gemäss Aktennotiz der Botschaft vom 6. August 2014 machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend,
sie sei im Jahr 1989 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetre-
ten und habe – wie ihr Ehemann – für den Geheimdienst gearbeitet. Ihr
Ehemann sei in der Endphase des Bürgerkrieges verstorben; sie selbst sei
schwer verletzt worden und seither behindert. Aufgrund ihrer (…) und als
Mutter eines Kindes sei sie im Flüchtlingslager (Internally Displaced Per-
sons [IDP]-Camp) nicht als LTTE-Mitglied identifiziert und daher entlassen
worden. Später sei sie erkannt und an die Sicherheitskräfte verraten wor-
den. Darauf seien zahlreiche Verhöre und ein bis heute andauerndes Mo-
nitoring gefolgt. Hinzu komme der soziale Ausschluss und die schwierige
wirtschaftliche Lage als behinderte Mutter.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte bei der Botschaft Dokumente zu ihrer
Identität (und derjenigen ihres Sohnes), Unterlagen zum Tod ihres Ehe-
mannes sowie ein als "Return Form" bezeichnetes Dokument ein (alle in
Kopie bei den Akten).
B.
Die Botschaft wies den Visumsantrag der Beschwerdeführerin unter Ver-
wendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweige-
rung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Zur Begründung war ver-
merkt, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Beschwerdeführerin
zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden
können. Ergänzend hielt die Botschaft fest, dass Personen, die direkt oder
indirekt an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewe-
sen seien, von der Asylgewährung in der Schweiz ausgeschlossen seien,
weshalb ihnen kein Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werde.
Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2014
ausgehändigt.
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C.
Mit an die Botschaft adressierter Eingabe vom 10. September 2014 – von
der Botschaft mit Schreiben vom 18. September 2014 zuständigkeitshalber
an die Vorinstanz weitergeleitet – erhob die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss Einsprache gegen die Visumsverweigerung. Sie verwies dazu zu-
nächst auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage und führte sodann im We-
sentlichen aus, sie werde immer wieder von Sicherheitskräften zu ihrem
Ehemann beziehungsweise zu dessen Aufenthaltsort befragt. Wenn sie
darauf beharre, dass dieser verstorben sei, werde sie mit dem Tod bedroht.
Zudem werde sie anlässlich der Befragungen zunehmend sexuell belästigt.
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 15. November
2014 – wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom
10. September 2014 ab.
D.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Botschaft habe
das Visumsgesuch in eigener Kompetenz abgewiesen, da die Bedingun-
gen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht erfüllt erachtet worden seien.
Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend not-
wendig hätten erscheinen lassen. Die Botschaft habe festgestellt, dass
zwar bei ehemaligen LTTE-Kadermitgliedern eine gewisse Gefährdung
nicht ausgeschlossen werden könne, indessen bei höheren Kadermitglie-
dern bei Asylgesuchen aus dem Ausland nach altem Recht regelmässig
die Asylausschlussklausel nach Art. 53 AsylG (SR 142.31) zur Anwendung
gekommen sei. Gemäss Informationen der Botschaft sei aus dem Ge-
spräch mit der Beschwerdeführerin deutlich hervorgegangen, dass sie ihr
Engagement als LTTE-Mitglied bis heute nicht bereue und sich offensicht-
lich nicht von diesem Gedankengut distanziert habe. Auch wenn es sich
beim humanitären Visum nicht um ein Asylverfahren handle, erscheine es
gerechtfertigt, im Rahmen dieses ausländer- und schengenrechtlichen Ein-
reiseverfahrens Art. 53 AsylG zumindest sinngemäss anzuwenden. Zudem
seien die persönlich erlittenen Nachteile aufgrund der Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin als aktives LTTE-Mitglied für die Erteilung eines humani-
tären Visums nicht ausreichend. Die regelmässige Bewachung und die Be-
fragungen mögen zwar verunsichernd und unangenehm sein und sie wohl
auch in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Diese Intensität schaffe je-
doch noch keine Situation einer ernsthaften, unmittelbaren und konkreten
Gefährdung an Leib und Leben, die ein behördliches Eingreifen zwingend
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erforderlich machen würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten,
dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schen-
gen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien, zu-
mal die Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft in der Schweiz zu
bleiben.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Eingang Botschaft: 8. Dezember
2014; von dieser mit Begleitbrief vom 9. Dezember 2014 zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
29. Oktober 2014 und die Erteilung eines Visums aus humanitären Grün-
den.
Auf die Begründung der sinngemässen Beschwerdebegehren und die mit
der Eingabe eingereichten englischen Übersetzungen von Zeitungsartikeln
zur Gefährdung von ehemaligen LTTE-Kämpfern wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Begleitbrief vom 19. Januar 2015 übermittelte die Botschaft dem Ge-
richt ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit
denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Vorliegend kann jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen praxisgemäss auf eine Rückweisung der Be-
schwerde zur Verbesserung verzichtet werden, da ihr genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG für Asylverfahren normierte spezialgesetz-
liche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht an-
wendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der
Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländer-
rechtliche Materie handelt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verlet-
zung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch – sofern nicht eine kanto-
nale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 mit weite-
ren Hinweisen).
3.2 Als sri-lankische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Viel-
mehr untersteht die Beurteilung ihres Gesuches dem Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
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Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG (SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung [EG]
Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt
eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumsertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Ver-
ordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geän-
dert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
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ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
4.
Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit An-
hang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfah-
ren wird jedoch nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Ver-
fügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schen-
gen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Da die Beschwerdeführerin um
Schutz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland ersucht, ist ihre fristge-
rechte Ausreise aus dem Schengen-Raum offensichtlich nicht gewährleis-
tet. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-
Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu
prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums
in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
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ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl
2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des SEM
vom 25. Februar 2014 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des BFM]). Die Einreisevoraussetzungen
sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zu-
lässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zu-
rückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängi-
gen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10
E. 3.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte-
nen Verfügung implizit als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG. Sie
verwies dazu auf die Feststellung der Botschaft, wonach bei höheren Ka-
dermitgliedern bei Asylgesuchen aus dem Ausland nach altem Recht re-
gelmässig die Asylausschlussklausel nach Art. 53 AsylG zur Anwendung
gekommen sei. Bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin
führte sie sodann lediglich an, gemäss Informationen der Botschaft sei aus
dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin deutlich hervorgegangen, dass
sie (die Beschwerdeführerin) ihr Engagement als LTTE-Mitglied bis heute
nicht bereue und sich offensichtlich nicht von diesem Gedankengut distan-
ziert habe.
6.2 Die im Zusammenhang mit den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus
dem Ausland in BVGE 2011/10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei
asylunwürdigen Personen eine Einreisebewilligung in die Schweiz ausser
Betracht falle, wird von Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Gesuche
um Erteilung eines humanitären Visums zwar fortgeführt (vgl. Urteil des
BVGer E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 E. 8.1 [mit Hinweis auf zwei nicht
publizierte Urteile des BVGer]). Vorliegend vermag allerdings die Qualifi-
zierung der Beschwerdeführerin als asylunwürdig mit Hinweis auf die Er-
wägung 6 im soeben genannten BVGE nicht zu überzeugen, zumal ihr auf-
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grund des aktenkundigen Sachverhalts (vgl. Bst. A.b vorstehend; insbe-
sondere fehlen genaue Angaben zur Funktion und dem Aufgabenbereich
der Beschwerdeführerin bei den LTTE) nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit die Begehung einer unter Art. 53 AsylG zu subsumierenden
Straftat respektive eine individuelle Verantwortlichkeit für derartige Strafta-
ten vorgeworfen werden kann. Dafür und zur Prüfung der Verhältnismäs-
sigkeit eines allfälligen Asylausschlusses wären vorliegend weitere Sach-
verhaltsabklärungen erforderlich. Solche erübrigen sich allerdings, da die
Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – wie
nachstehend aufgezeigt – ohnehin keine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung an Leib und Leben darzulegen vermochte.
7.
7.1 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Beschwerde-
führerin als ehemaliges LTTE-Mitglied und alleinerziehende Mutter mit Be-
hinderung in Sri Lanka nicht in Abrede. Vorliegend ergeben sich aus den
Akten jedoch keine Anhaltspunkte, aufgrund derer offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet wäre. Die von ihr bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachte, bis heute andauernde Überwachung und die
ständigen Befragungen – sofern überhaupt glaubhaft – mögen zwar belas-
tend sein. Sie sind allerdings in ihrer Art und Intensität nicht als unmittel-
bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu betrach-
ten. Auch aus dem unsubstanziierten Einsprache- und Beschwerdevorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie werde anlässlich der Befragungen (zu-
nehmend) sexuell belästigt, lässt sich nicht auf eine entsprechende Ge-
fährdung schliessen.
7.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt
weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde, spricht denn
auch gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer
Person. So kann davon ausgegangen werden, dass diese die Beschwer-
deführerin – ungeachtet der Tatsache, dass sie ein Kind hat – schon längst
unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommen oder in ein
Rehabilitationszentrum interniert hätten, wenn sie den Verdacht (gehabt)
hätten, dass sie eine wichtige beziehungsweise führende Rolle innerhalb
der LTTE spielte oder über wichtige Informationen betreffend die Bewe-
gung verfügt. Angesichts dieser Annahme erscheint es höchst unwahr-
scheinlich, dass ihr (zum heutigen Zeitpunkt) ein Aufenthalt in einem Re-
habilitationszentrum droht. Insofern sind die von ihr erst auf Beschwerde-
ebene – wiederum äusserst unsubstanziiert – vorgebrachten Androhungen
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seitens der sri-lankischen Behörden, sie müsse in ein Rehabilitationszent-
rum, wenn sie nicht mit ihnen kooperiere, sofern glaubhaft, als blosse Ein-
schüchterungen zu verstehen. Das Gleiche gilt für die von ihr geltend ge-
machten Todesdrohungen durch die sri-lankischen Behörden, wenn sie
diesen gegenüber darauf beharre, dass ihr Ehemann tot sei.
7.3 Die Beschwerdeführerin kann sodann weder aus den mit der Be-
schwerde eingereichten englischen Übersetzungen von Zeitungsartikeln
zur Gefährdung von ehemaligen LTTE-Kadern in Sri Lanka, welche sich
nicht direkt auf sie beziehen, noch aus ihrem unsubstanziierten und unbe-
legten Vorbringen in der Eingabe vom 6. Januar 2015, eine ältere Fotogra-
fie von ihr sei in der Zeitung C._______ erschienen, etwas zu ihren Guns-
ten ableiten.
7.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet ist, so dass ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich und die Erteilung einer Einreisebewilligung gerecht-
fertigt wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene, die ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen sind
und sich in blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: