Abtei lung IV
D-7397/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Suso Bühlmann.
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
5. E._______, geboren _______,
6. F._______ geboren _______,
7. G._______, geboren _______,
alle Serbien und vertreten durch lic. iur.
Othman Bouslimi, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 i.S. Vollzug
der Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7397/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder C._______ und D._______
laut eigenen Angaben Ashkali aus H._______ sind, den Kosovo im
Jahre 1993 verliessen und nach I._______ reisten, wo sie ein
Asylverfahren durchliefen und sich bis Ende 2001 aufhielten,
dass während des Aufenthaltes in I._______ die Kinder E._______,
F._______ und G._______zur Welt kamen,
dass die Beschwerdeführer nach einem negativen Entscheid
I._______ verliessen, sich nacheinander vier Monate in J._______ und
zehn Monate in K._______ aufhielten und diese Länder nach je
negativen Asylentscheiden verliessen,
dass sie anschliessend erneut in I._______ weitere Asylgesuche
einreichten und Ende 2002 wiederum einen negativen Entscheid er-
hielten,
dass sie aufgrund einer L._______ von einigen Monaten und einer
Spezialbewilligung bis März 2007 in I._______ lebten, worauf sie nach
der Aufforderung, I._______ zu verlassen, am 12. März 2007 illegal in
die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführer 1 bis 4 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum M._______ am 23. März 2007 befragt und am 4. April 2007 nach
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört wurden,
dass die Beschwerdeführer 1 und 2 aussagten, sie hätten Kosovo im
Jahre 1993 verlassen, weil sie von den Albanern sowie Serben mit Ab-
neigung behandelt worden seien und insbesondere der Beschwerde-
führer 1 von solchen verprügelt worden sei,
dass es zudem keine Arbeit gegeben habe,
dass sie in I._______ von der Tötung des Sohnes eines Bruders des
Beschwerdeführers erfahren hätten,
dass das BFM am 10. Mai 2007 eine Anfrage an das Schweizerische
Verbindungsbüro in Kosovo betreffend das heimatliche Beziehungs-
netz der Beschwerdeführer richtete und die entsprechenden Auskünfte
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den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. August 2007 zur
Kenntnis gab, worauf am 24. August 2007 eine Stellungnahme einging,
dass es in I._______ eine Antwort betreffend die dortigen Asylver-
fahren einholte und diese am 15. Oktober 2007 eintraf,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am
29. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten
hätten die Beschwerdeführer in I._______ einen ablehnenden Asyl-
entscheid erhalten,
dass auch keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereig-
nisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft geeignet oder für die Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 1. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantrag-
ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdefüh-
rer seien unter Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen, es sei eine zusätzliche Frist zur Einrei-
chung eines ärztlichen Gutachtens zu gewähren, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu geben beziehungsweise es seien vor-
sorgliche Massnahmen anzuordnen und es seien die Verfahrenskosten
zu erlassen, weil die Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel
verfügten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Eingabe vom 6. November 2007 ein Arztzeugnis vom 2. No-
vember 2007 betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG
berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz aufzuhalten,
dass demnach auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die An-
fechtung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung beschränken
und demnach die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 betref-
fend das Nichteintreten auf die Asylgesuche vom 12. März 2007 und
die Wegweisung (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) nach Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist,
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dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass demnach zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzu-
mutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande-
re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ih-
rem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass demnach die Rückschiebung in ihr Heimatland keine Verletzung
von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde,
dass das BFM zur Begründung des angefochtenen Entscheides in Be-
zug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anführte, die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanisch-
sprechende Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer
beziehungsweise Gemeinden - allein aufgrund der Ethnie ausge-
schlossen werden, die Bewegungsfreiheit sei grundsätzlich im ganzen
Kosovo gegeben und auch der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen sei in aller Regel gegeben,
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dass gemäss den Abklärungen durch das BFM über die Schweizeri-
sche Vertretung in Prishtina der Bruder des Beschwerdeführers (G.H.)
dessen Wohnung und jene des Beschwerdeführers, die sich im glei-
chen Haus befunden hätten, verkauft und den Erlös in den Kauf eines
neuen Hauses investiert habe, welches sich in unmittelbarer Nachbar-
schaft des Hauses befinde, in dem die Familie des verstorbenen Bru-
ders R.H. lebe,
dass sich dieser Ort nicht in einem für Ashkali gefährlichen Bezirk be-
finde, weshalb nach der Auffassung des BFM eine Rückkehr in den
Kosovo grundsätzlich zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den
ihnen am 14. August 2007 vom BFM zugestellten Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Prishtina mit Eingabe vom 22. August
2007 vorbrachten, sie könnten nicht in den Kosovo zurückkehren, weil
der Beschwerdeführer seit dem Krieg mit niemandem aus der Familie
Kontakt gehabt habe, er und seine eigene Familie dort kein Haus hät-
ten und sie nicht mit dem Bruder zusammen in einem Haus leben
könnten,
dass zudem die Kinder in I._______ aufgewachsen seien, sich im
Kosovo fremd fühlen würden und die Ashkali für die Albaner immer
noch Feinde seien,
dass der Auslandaufenthalt seit 15 Jahren für eine Rückkehr eine sehr
schwere Voraussetzung sei,
dass es sodann besser sei, sie hier umzubringen, als in den Kosovo
zurückzuschicken,
dass das BFM bezüglich der von den Beschwerdeführern vorgebrach-
ten Schwierigkeiten der Eingliederung der Kinder in den Alltag im Ko-
sovo feststellte, es liege auch an der Familie selbst, die Wiedereinglie-
derung mittels entsprechender Massnahmen so einfach wie möglich
zu machen,
dass die Suiziddrohungen der Beschwerdeführer keinesfalls akzeptiert
werden könnten, da diese eindeutig als Erpressungsversuch zu werten
und demnach von der Hand zu weisen seien,
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dass zudem keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer Musiker
sei und die Familie über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst, der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, sofern
aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchun-
gen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbil-
dung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage und Beziehungen im Kosovo als erfüllt feststehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.4. S. 107),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM grund-
sätzlich teilt und auf dessen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verweist,
dass in der Beschwerde nichts Neues vorgebracht wurde, was zu einer
andern Betrachtungsweise zu führen geeignet ist,
dass das Vorbringen, die Situation im Kosovo sei für ethnische Minder-
heiten nach wie vor alles andere als gut, keine berechtigten Zweifel an
der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführer als Ashkali begründen kann,
dass das Gleiche auch für die Hinweise auf einen Bericht des UNHCR,
wobei das Jahr der Ausgabe ungenannt blieb, und für einen Artikel der
Zeitung "L'Hebdo" vom 1. März 2007 gilt,
dass aus diesen Berichten über die allgemeine Lage keine Hinweise
auf eine konkrete Gefährdung von Ashkali hervorgehen, die eine
Rückkehr in den Kosovo unzumutbar erscheinen liesse, und diesbe-
züglich auf die vorstehend angeführte Rechtsprechung der ARK zu
verweisen ist,
dass im Weiteren vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin 2 leide
zur Zeit unter starken chronischen Rücken- und Kopfschmerzen, wes-
halb sie in ärztlicher Behandlung sei,
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dass diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheit-
lichen, angeblich chronischen Probleme mangels Substanziierung in
sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht einen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ausschliessenden Grund darstellen,
dass gemäss dem nachgereichten, am 2. November 2007 unterzeich-
neten und als Arztzeugnis betitelten Schreiben bestätigt wird, der un-
terzeichnende Arzt betreue die Beschwerdeführerin 2 wegen diverser
Krankheiten und er erachte eine Rückschaffung in ihr Heimatland als
absolut unzumutbar ,
dass aus dieser ärztlichen Bestätigung nicht hervorgeht, die Be-
schwerdeführerin 2 leide an chronischen Krankheiten,
dass darin weder die vorgebrachten Krankheiten noch die bisherige
Dauer der Behandlung substanziiert werden und auch nicht begründet
wird, weshalb es - auch in Anbetracht der kurzen Beschwerdefrist von
fünf Arbeitstagen - dem behandelnden Arzt verunmöglicht war, wenigs-
tens die gestellte Diagnose anzugeben,
dass zudem von der grundsätzlichen Möglichkeit einer angemessenen
Behandlung der vorgebrachten Kopf- und Rückenschmerzen auch in
Serbien auszugehen ist, zumal, wie vorstehend erwähnt, der Zugang
zu medizinischen und sozialen Strukturen in der Regel gegeben ist,
dass demnach dem Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einrei-
chung eines ärztlichen Gutachtens nicht zu entsprechen ist und der
mit der Eingabe vom 6. November 2007 in Aussicht gestellte Eingang
eines ausführlicheren Berichtes nicht abgewartet zu werden braucht,
dass ferner eingewendet wurde, der Bruder des Beschwerdeführers 1
sei arbeitslos, habe selber drei Kinder und ein Haus mit lediglich zwei
Zimmern gekauft, weshalb er keinesfalls die Beschwerdeführer unter-
stützen könne und diese auf sich selbst gestellt wären,
dass die Beschwerdeführer indessen über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügen, sei es durch den erwähnten Bruder und
dessen Familie, sei es über die Geschwister der Beschwerdeführerin 2
(vgl. A15/7, S. 3),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Aussage der
Beschwerdeführer, sie hätten keinen Kontakt mehr zu den im Kosovo
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lebenden Brüdern des Beschwerdeführers 1 gehabt, nicht glaubhaft
ist, war doch die Auskunftsperson gegenüber dem Schweizerischen
Verbindungsbüro im Kosovo in der Lage, Aufenthaltsländer der Be-
schwerdeführer zu benennen, was auf einen entsprechenden Infor-
mationsfluss zu Verwandten schliessen lässt,
dass aufgrund des familiären und verwandtschaftlichen Beziehungs-
netzes zumindest in einer anfänglichen Phase nach einer Rückkehr in
das Heimatland die Möglichkeit einer Hilfestellung gegeben erscheint,
dass die Beschwerdeführer auch vorbringen, ihre Kinder sprächen nur
N._______ und die drei jüngsten seien in I._______ geboren und hät-
ten ihr Heimatland noch nie gesehen, wobei die Kinder mit einer völlig
anderen Kultur und einer unbekannten Sprache konfrontiert würden,
dass diesbezüglich jedoch davon auszugehen ist, die Kinder sprächen
mit den Eltern auch Albanisch und hätten über sie deren Kultur zumin-
dest teilweise mitbekommen,
dass aufgrund der Erwägungen des BFM mit den Abklärungen über
die Schweizer Vertretung in Prishtina, der allgemeinen Lage der Ash-
kali im Kosovo, insbesondere in der heimatlichen Region der Be-
schwerdeführer, der individuellen Situation der Beschwerdeführer und
deren Beziehungsnetzes im Kosovo und in anderen Ländern entgegen
der vorgebrachten Einwände die Rückkehr in ihr Heimatland als zu-
mutbar zu erachten ist, weil unter den gegebenen Umständen nicht
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer gerieten bei einer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefähr-
dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre
(Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass es sich erübrigt, auf die anderen Vorbringen, insbesondere auf
die Hinweise auf die per 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzten gesetz-
lichen Bestimmungen betreffend eine schwere persönliche Notlage im
Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG und auf Berichte über die Menschen-
rechte in der O._______, und die eingereichten Beweismittel (Bestäti-
gungen über den Schulbesuch beziehungsweise einem Fachkurs) wei-
ter einzugehen, weil sie offensichtlich nicht zu einer anderen Beurtei-
lung führen,
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dass sich aufgrund der Akten sodann keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde, wie vorstehend angeführt wurde, als aus-
sichtslos herausstellte, weshalb die kumulativ erforderlichen Voraus-
setzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe nicht erfüllt
sind und demnach das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Ref.-
Nr. N _______) mit den Akten (vorab per Telefax)
- P._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
Versand:
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