Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7397/2009/sed
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
,Parteien A._______ geboren am (…)
Nepal,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat
am 24. Juni 2009 verliess und über Delhi, Dubai und Paris am 24. Juli
2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten im B.________ um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 30. Juli 2009 und
der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 10. September 2009 zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre
dem Volk der C._______ an, stamme aus D._______ sei am 23. Oktober
1986 geboren und habe bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt,
dass bewaffnete Angehörige einer militanten Oppositionspartei namens
E._______ regelmässig sein Elternhaus aufgesucht und von seinen
Eltern die Herausgabe von Geld oder Lebensmitteln verlangt hätten,
wobei er jeweils geschlafen und daher nicht viel davon mitbekommen
habe,
dass er den Militanten erstmals im April 2009 begegnet und von diesen
unter Todesdrohung zum Beitritt innert einer Woche aufgefordert worden
sei,
dass er sich aus Furcht vor der drohenden Zwangsrekrutierung zwei
Monate im Elternhaus versteckt habe, bevor er schliesslich nach
F.______ ausgereist sei, wo er sich bis zum Abschluss der
Ausreisevorbereitungen bei seinem Onkel aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober – eröffnet am 2.
November – 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies,
dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 29. Oktober 2009 erhob und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass am 27. November 2009 eine Fürsorgebestätigung eingereicht
wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember
2009 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete und darauf
hinwies, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid
befunden,
dass das BFM In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 –
welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – an der
angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss,
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
hinreichender Begründung die zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers, von bewaffneten Angehörigen einer militanten
Oppositionspartei namens E.______ behelligt worden zu sein, in
Zweifel gezogen hat,
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
trotz mehrmaliger Beteuerungen, seine zu Hause befindliche
Identitätskarte sobald als möglich zu beschaffen, bis zum heutigen
Zeitpunkt ohne plausible Gründe nicht nachgekommen ist, was eine
Verletzung der nach Art. 8 AsylG geltenden Mitwirkungspflicht darstellt
und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herabsetzt,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer in Abweichung von der Angabe im Rahmen der
Erstbefragung vom 30. Juli 2009, seine Eltern und er seien seit drei bis
vier Jahren von Angehörigen der E._______ behelligt worden (vgl.
BFMProtokoll A1 S. 4) angab, er wisse nicht, seit wann seine Eltern
behelligt worden seien (vgl. A11 S. 6) und, auf den Widerspruch
hingewiesen, lediglich behauptete, man habe ihn bloss gefragt, "wann"
diese Ereignisse vorgefallen seien, aber nicht "seit wann" (vgl. A11 S.
13), was den festgestellten Widerspruch nicht zu erklären vermag,
dass die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach er
anlässlich der Erstbefragung lediglich eine Vermutung ausgesprochen
habe, weshalb die Angabe anlässlich der Anhörung, wonach er nicht
wisse, seit wann die Eltern behelligt worden seien, keinen Widerspruch
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zur ersteren Angabe anlässlich der Erstbefragung darstelle, nicht zu
überzeugen vermag,
dass auch der weitere Erklärungsversuch in der Beschwerde, er könne
den Zeitraum der Behelligungen nicht genau kennen, weil seine Eltern
die Behelligungen so lange wie möglich vor ihm hätten geheim halten
wollen, um ihn nicht zu ängstigen, den festgestellten Widerspruch nicht
zu beseitigen vermag, zumal es realitätsfremd erscheint, dass der
Beschwerdeführer von den sehr zahlreichen, regelmässigen
Behelligungen jahrelang überhaupt nichts erfahren haben soll,
dass im Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers, sich trotz der
drohenden Zwangsrekrutierung noch zwei Monate im Elternhaus
versteckt zu haben, angesichts der regelmässigen Behelligungen
durch Angehörige der Gruppe E._____ nicht nachvollziehbar ist,
dass dieser Eindruck durch die weitere unplausible Angabe, sich auf
Anraten seines Vaters im Elternhaus (im Schrank oder unter dem Bett)
versteckt zu haben und das Haus nie nachts verlassen zu haben,
obwohl die Behelligungen stets abends beziehungsweise nachts
stattgefunden haben sollen und das Haus, auch nach Ansicht des
Beschwerdeführers, mit Bestimmtheit durchsucht worden wäre (vgl.
A11 S. 7), verstärkt wird,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, der
Vater des Beschwerdeführers "habe immer alles genau beobachtet"
und die Dorfbewohner hätten einander jeweils über das Kommen der
E.______ unterrichtet, nichts zu ändern vermag,
dass auch die blosse Behauptung in der Beschwerde, seine Eltern
hätten vorerst kein Geld gehabt, da die Ernte seines Vaters in diesem
Jahr vernichtet worden sei, nicht zu überzeugen vermag, ist doch
davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers auch ohne
Geld mit Unterstützung der – offensichtlich solidarisierenden –
Dorfbevölkerung für ihren Sohn einen anderen temporären Zufluchtsort
als das eigene Haus hätten ausfindig machen können,
dass schliesslich der Beschwerdeführer zum Einen geltend machte,
Nepal ohne Identitätskarte verlassen zu haben, da er in Eile gewesen
sei (vgl. A1 S. 3) und zum Anderen angab, ohne Identitätskarte nach
Indien zu seinem Onkel gereist zu sein, da er zu diesem Zeitpunkt
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nicht an eine Weiterreise ins Ausland (ausserhalb Indiens) gedacht
habe (vgl. A11 S. 11 und 12),
dass die behauptete Tatsache, im Zeitpunkt der Reise zu seinem
Onkel nicht an eine Weiterreise ins Ausland gedacht zu haben, im
Widerspruch steht zur weiteren Angabe, dass sein Vater ihm geraten
habe, sich im Ausland zu verstecken (vgl. A11 S. 11),
dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer "beabsichtigt habe, ins Ausland zu
fliehen, nämlich zu seinem Onkel nach Indien, wobei er
selbstverständlich in Eile gewesen sei", nichts zu ändern vermag, steht
doch diese Erklärung im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, im
Zeitpunkt der Reise zu seinem Onkel nicht an eine Weiterreise ins
Ausland gedacht zu haben,
dass aus den genannten Gründen die zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers, von bewaffneten Angehörigen einer militanten
Oppositionspartei namens E._______behelligt worden zu sein, als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind, weshalb die
Fragen, ob die heimatlichen Behörden schutzfähig und –willig sind und
der Beschwerdeführer ohnehin über eine innerstaatliche Fluchtalternative
verfügt hätte, nicht näherer Erörterung bedarf,
dass daher das BFM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nepal drohen (Art.
83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in Nepal
seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten
und der Regierung erheblich verbessert hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1911/2008 vom 1. April 2010 E. 6.2;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332
ff.) und im heutigen Zeitpunkt in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe bestehen, welche den
Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden Beschwerdeführers mit
intaktem Beziehungsnetz im Herkunftsort als unzumutbar erscheinen
lassen würden,
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dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten ist, bestehen
doch keine Vollzugshindernisse und obliegt es dem Beschwerdeführer,
bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG),
zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass dem vollumfänglich unterlegenen Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen in der Beschwerdeeingabe um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht
wurde,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos
erschien und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: