B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7397/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / (…).
D-7397/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer auf der schweizerischen
Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen, wo er zu seinen Gesuchsgründen ange-
hört wurde. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 bekräftigte er in Zusammen-
fassung seiner Gesuchsgründe seinen Visumsantrag. Am 5. Juni 2014
fand ein weiteres Gespräch auf der Botschaft statt.
B.
Er begründete sein Gesuch unter Einreichung diverser Beweismittel damit,
dass er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, an
Kämpfen teilgenommen und zu hohen Kadern in Kontakt gestanden habe.
Nach Ende des Krieges sei er in einem Rehabilitationscenter inhaftiert wor-
den. Seit seiner Entlassung werde er regelmässig aufgesucht und – teil-
weise unter Gewaltanwendung – verhört.
C.
Das Visumgesuch wurde von der Botschaft am 7. Juli 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, der
Zweck und die Bedingung des Aufenthalts seien nicht nachgewiesen wor-
den, die Absicht zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden können
und es liege ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 53 AsylG (SR 142.31)
vor.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2014
Einsprache beim BFM.
E.
Das BFM wies diese Einsprache mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (Er-
öffnung am 5. November 2014) ab.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezem-
ber 2014 (Eingang bei der Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen.
D-7397/2014
Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift.
I.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 (Eingang bei der Botschaft) äusserte
sich der Beschwerdeführer zu neu eingetretenen Ereignissen und reichte
ein Bestätigungsschreiben eines Pastors, eine Kopie eines bereits einge-
reichten Schreibens sowie eine Vorladung einer "(…)" ein. Bei letzterem
Dokument handelt es sich gemäss Abklärung der Botschaft um eine Fäl-
schung.
J.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 nahm das SEM zum
Schreiben des Beschwerdeführers und den neu eingereichten Beweismit-
teln Stellung.
K.
Die zweite Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar
2015 zugestellt. In der Folge reichte er keine erneute Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive des
SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
D-7397/2014
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche
Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende, vom Ausländerrecht gere-
gelte Verfahren nicht anwendbar (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10.
Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Be-
schwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die
im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Dritt-
staaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Rei-
sedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern
dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4
Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl.
L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für
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Seite 5
den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L
105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
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Seite 6
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Der Gesetzgeber hat sodann in der genannten Botschaft seinem Willen
Ausdruck verliehen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären
Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslands-
gesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490 und
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4520; wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylver-
fahrens bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitä-
rer Visa um rund 20 % reduziere. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen)
Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhal-
tend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Ver-
fahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines hu-
manitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer unterliegt als sri-lankischer Staatsangehöriger
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine
stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen
würden, eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-
raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil er-
sucht der Beschwerdeführer ja um Schutz vor Gefährdungen in seinem
Heimatland.
5.3 Hingegen focht der Beschwerdeführer die Verweigerung eines Visums
aus humanitären Gründen an und bestreitet die vorinstanzliche Einschät-
zung, er habe die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären
Visums nicht aufzuzeigen vermocht.
6.
6.1 Er begründete sein Gesuch damit, dass er 1990 im Alter von (…) Jah-
ren den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und in (Tätig-
keit) wie auch militärisch ausgebildet worden sei. Im Jahre 1993 sei er der
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Gruppe von B._______ beigetreten. Er habe regelmässig als (…) an
Kämpfen mit den sri-lankischen Streitkräften teilgenommen. Dabei sei er
(…) verletzt worden, woraus (körperliche Beeinträchtigungen) resultiert
hätten. Weitere Verletzungen habe er sich (…) zugezogen. Er sei ausge-
zeichnet und aufgrund seiner Verletzungen 1995 entlassen worden. Bis
1997 habe er in seiner Heimatstadt im (Geschäft) des Schwiegervaters ge-
arbeitet. 1997 bis 2009 habe er den LTTE Hilfe geleistet, etwa als (…). Er
habe gute Kontakte zu B._______ gehabt und sei einer seiner "Favoriten"
gewesen. Dieser habe ihm (…) 2009 sogar einen Platz auf einem Flucht-
boot angeboten, was er aber ausgeschlagen habe, da er seine Familie
nicht hätte mitnehmen können. Mit B._______ sei er bis zuletzt in Kontakt
gestanden. Bei Ansprachen gegenüber jungen Rekruten, bei welchen der
Beschwerdeführer zugegen gewesen sei, habe ihn jener jeweils als Vorbild
genannt. Der Beschwerdeführer habe sich zweimal bei B._______ als
Selbstmordkämpfer gemeldet. Seinem Gesuch sei allerdings nicht entspro-
chen worden, da man ihn anderweitig habe einsetzen wollen. Schliesslich
habe er selbst ein Boot gekauft, mit welchem er (…) 2009 nach Indien habe
gelangen wollen. Er und seine Familie seien jedoch von den Seestreitkräf-
ten gefasst worden. In der Folge sei er identifiziert worden und man habe
ihn mehrmals verhört. (…) 2009 sei seine Familie freigelassen worden,
während man ihn in ein Rehabilitationscenter verbracht habe. Er sei von
Beamten der Terrorist Investigation Division (TID) verhört worden. (…)
2010 sei er entlassen worden. 2011 habe er ein (Geschäft) eröffnet und bis
(…) 2013 in Frieden gelebt. Dann sei er von Geheimdienstleuten und Mili-
tärpersonen insgesamt mehr als sechs Mal einvernommen worden. Man
habe ihn nach (…) B._______ befragt, (…). Ferner habe man sich nach
seinem Geschäft sowie dessen Finanzierung erkundigt. Auch bei den Dorf-
bewohnern seien Erkundigungen über den Beschwerdeführer eingeholt
worden. Beamte des Criminal Investigation Department (CID) hätten seine
Kontonummern aufgenommen und ihn eine schriftliche Erklärung unter-
schreiben lassen, welche er aufgrund der singhalesischen Sprache nicht
verstanden habe. Aus Angst habe er unterschrieben. Er sei mehrmals an
einen Ort in der Nähe des Gerichts in C._______ mitgenommen worden,
wo man ihn misshandelt habe. (…) 2014 sei er nach D._______ gefragt
worden und man habe ihm ein Foto gezeigt, welches D._______ zusam-
men mit E._______ zeige. Ein anderes Foto, welches man ihm vorgehalten
habe, habe F._______ und dessen Ehefrau gezeigt. (…) 2014 habe man
ihn telefonisch aufgefordert, sich wieder an diesem Ort persönlich zu mel-
den. Am Morgen habe er sich dort eingefunden. Er sei unter Anwendung
von Gewalt verhört worden, indem ihm jemand mit einem Rohr auf den
Rücken geschlagen habe. Als er aufgestanden sei, sei er mehrmals auf
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Seite 9
das Bein geschlagen worden. Er habe die Schmerzen kaum ertragen und
seine Peiniger daher gebeten, ihn zu erschiessen. Daraufhin hätten sie ihm
eine Pistole in den Mund gehalten und ihn davor gewarnt, einen Arzt oder
eine Menschenrechtsorganisation aufzusuchen. Am Abend sei er von drei
in Zivil gekleideten Personen entlassen worden. (…) 2014 sei sein Haus
von Sicherheitsbeamten durchsucht und (…) 2014 sei er durch das CID
erneut einvernommen worden. (…). Anlässlich des Verhörs sei keine phy-
sische Gewalt angewendet worden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch ge-
droht worden. Er sei zu einem Gefängnis befragt worden, in welchem die
LTTE (…) Dissidenten in den eigenen Reihen sowie Armeeangehörige in-
haftiert hätten. Ein (Freund) des Beschwerdeführers habe die Anstalt ge-
leitet und der Beschwerdeführer habe diesen dort auch besucht. Wo sich
sein Freund derzeit aufhalte wisse er nicht und er habe zu dessen Ehefrau
aus Angst keinen Kontakt. Die Frau und die Kinder (des Beschwerdefüh-
rers) würden sehr unter diesen Ereignissen leiden. Das (Geschäft) laufe
weiterhin gut. Regelmässig würden sich Polizisten jedoch danach erkundi-
gen, woher (…) die Einkünfte stammen würden. Am (…) 2014 sei er bei
sich zuhause von Beamten des CID abgeholt worden, um sie zum LTTE-
Gefängnis zu führen. Am Abend sei er wieder nach Hause gebracht wor-
den. Er sei nicht geschlagen, dafür aber bedroht worden und die Beamten
hätten ihm mitgeteilt, er solle sich für weitere Ermittlungen zur Verfügung
halten. Sein Geschäft werde Tag und Nacht von Sicherheitskräften über-
wacht. Am (…) 2014 sei er erneut verhört und dabei mit Stöcken geschla-
gen worden. Nachdem die Botschaft das Gesuch abgelehnt habe, habe
sein Vater einen (…) erlitten, woran er gestorben sei.
Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren ein Flugticket,
eine Versicherungsbestätigung, eine Kopie seiner Identitätskarte sowie
seines Passes, eine Geburts- und Heiratsbescheinigung, den Totenschein
seines Vaters, ein Schreiben seines Sohnes, ein handschriftliches Schrei-
ben unbekannten Inhalts, eine Haftbestätigung des Internationalen Komi-
tees vom Roten Kreuz (IKRK), zwei Arztberichte, eine Polizeibenachrichti-
gung, eine Vorladung des CID, zwei singhalesische Dokumente unbekann-
ten Inhalts, eine Bestätigung der Rehabilitation, ein Bestätigungsschreiben
eines Parlamentariers sowie zwei Fotos von Verletzungen ein.
6.2 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Visum aus humanitären
Gründen in sinngemässer Anwendung von Art. 53 AsylG zu verweigern,
wenn die betreffende Person verwerfliche Handlungen begangen habe o-
der die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährde oder verletze.
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Eine langjährige und leitende Tätigkeit für die LTTE stelle einen solchen
Grund dar. Der Beschwerdeführer habe sehr nahe und gute Beziehungen
zur obersten Führung der LTTE gehabt und wohl ein hohes Ansehen ge-
nossen. Entsprechend habe er deren Gedankengut sicher auch jahrelang
erheblich mitgetragen und insbesondere von den durch die LTTE began-
genen Menschenrechtsverletzungen Kenntnis gehabt, womit wiederum
eine Mitverantwortung nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bisher
auch noch zu keiner ausdrücklichen Distanzierung gekommen. Obwohl an-
gesichts der Umstände von einer aktuellen Gefährdung auszugehen sei,
sei die Ausstellung eines Visums daher zu verweigern.
6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer sei für eine gewisse Zeit in der Organisationsführung
der LTTE aktiv gewesen. Er habe jedoch lediglich Befehle ausgeführt und
keine Handlungsspielräume gehabt. Alle Anordnungen seien von höherer
Stelle gekommen, und er habe sich strikte an die Anweisung halten müs-
sen. Er sei somit lediglich ein Werkzeug ohne freien Willen gewesen. Nach
der Heirat habe er sich aus der Organisation zurückgezogen und seiner
beruflichen Karriere gewidmet. Er sei Vater von fünf Kindern und lebe zu-
rückgezogen mit seiner Familie. Er habe in seinem Leben sicherlich Fehler
gemacht, welche er sehr bereue. Er werde von unbekannten Männern zu-
hause aufgesucht und (telefonisch) bedroht; teilweise mit dem Tode. Fer-
ner werde er telefonisch zu Treffen vorgeladen. Er werde oft von Autos ver-
folgt oder von Männern beobachtet. Vor allem seine Kinder würden sehr
unter der Situation leiden. Sein Sohn sei psychisch stark angeschlagen und
eingeschüchtert, wodurch er die Schule nicht mehr besuchen könne. Das
Verlassen des Hauses sei für die ganze Familie eine tägliche Zerreiss-
probe. Ein junger Mann, der sich in einer ähnlichen Situation befunden
habe, sei kürzlich erschossen worden.
6.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Angabe des Be-
schwerdeführers, wonach er lediglich für eine gewisse Zeit bei den LTTE
aktiv gewesen sei und nur Befehle ausgeführt habe, vermöge angesichts
der Ausführungen bei der Botschaft nicht zu überzeugen.
6.5 In Schreiben vom 21. Januar 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
am Abend des (…) 2014 seien sieben in Zivil gekleidete bewaffnete Män-
ner vor seiner Haustüre erschienen, hätten seinen Namen gerufen und
ohne Erlaubnis das Haus betreten, nachdem seine Frau die Türe geöffnet
habe. Sie hätten überall nach ihm gesucht, seine Frau bedroht und ver-
sucht, sie sexuell zu belästigen. Seine Frau habe geschrien, woraufhin
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Seite 11
Nachbarn herbeigeeilt seien und die Männer die Flucht ergriffen hätten.
Bevor sie das Haus verlassen hätten, hätten sie die Kinder in Singhalesisch
beschimpft und mit den Schuhen geschlagen. Seine Ehefrau habe darauf-
hin bei der Polizei Anzeige erstattet. Nachdem zwei Tage keine Ermittlun-
gen aufgenommen worden seien, habe sich die Ehefrau an einen Pfarrer
gewandt und ihm die Geschehnisse geschildert. Wenig später sei er (der
Beschwerdeführer) brieflich aufgefordert worden, am (…) 2014 nach
G._______ zu kommen. Aus Angst habe er diesen Termin jedoch nicht
wahrgenommen. In der Nacht des (…) 2014 seien fremde Personen ins
Haus eingedrungen und hätten ihn in Handschellen gelegt und versucht,
ihn mit Gewalt in ein Auto zu zwingen. Er habe sich gewehrt und seine
Kinder und seine Ehefrau hätten ihn am Bein festgehalten und um seine
Freilassung gebeten. Als Nachbarn dazugekommen seien, habe man ihn
freigelassen. Seither lebe er nicht mehr in diesem Haus. Sein (…) habe
sich aufgrund der enormen Angst und des Drucks verschlimmert.
Als Beweismittel lagen der Eingabe ein Schreiben eines Pastors, eine Ko-
pie eines bereits eingereichten Schreibens unbekannten Inhalts, und eine
Vorladung bei. Bei letzterem Dokument handelt es sich gemäss Aktennotiz
der Botschaft, welche zusammen mit der Eingabe ans Bundesverwaltungs-
gericht übermittelt wurde, um eine Fälschung. Ferner lagen der Eingabe
vier Fotos bei.
6.6 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 führte das
SEM aus, die Ausführungen im Schreiben vom 21. Januar 2015 würden im
Lichte der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht überzeugen. So habe
sich die Sicherheitslage nach den Wahlen verbessert und es komme kaum
noch zu sicherheitspolizeilichen Interventionen. Es sei auch nur schwer
nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte von einer Verhaftung abgese-
hen hätten, nur weil sich Nachbarn und die Ehefrau sowie die Kinder zur
Wehr gesetzt hätten. Zudem handle es sich bei der polizeilichen Vorladung
um eine Fälschung und auch die eingereichten Fotos würden keine lebens-
bedrohliche Gefährdung belegen.
7.
7.1 Das SEM scheint die konkrete und unmittelbare Gefährdungslage des
Beschwerdeführers nicht zu verneinen, stellt sich aber auf den Standpunkt,
dass die Ausstellung eines Visums an der Asylunwürdigkeit des Beschwer-
deführers scheitere. Dabei stützt es sich auf die in BVGE 2011/10 entwi-
ckelte Rechtsprechung, wonach eine Einreisebewilligung in die Schweiz
bei asylunwürdigen Personen ausser Betracht falle. Denn Asylsuchende,
D-7397/2014
Seite 12
welche zwar eine flüchtlingsrelevante Verfolgung geltend machen könnten,
jedoch als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu geltend hätten, wür-
den im Sinne der genannten Vorschrift in der Schweiz vom Asyl ausge-
schlossen. Befinde sich diese Person bereits in der Schweiz, so sei Folge
der Asylverwehrung die Anordnung der Wegweisung der als Flüchtling an-
zuerkennenden Person aus der Schweiz. Aufgrund der bestehenden
Flüchtlingseigenschaft erweise sich der Vollzug der Wegweisung jedoch
als unzulässig, weshalb die vorläufige Aufnahme als sogenannte Ersatz-
massnahme für den nicht durchführbaren Vollzug anzuordnen sei. Ausge-
hend von dieser Sachlage entspreche es nicht der gesetzlichen Logik, Per-
sonen, welche sich im Ausland befänden und deren Asylunwürdigkeit fest-
gestellt werde, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschlies-
send – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wie-
der wegzuweisen. Das Schweizer Recht unterscheide nämlich zwischen
zwei Kategorien von Flüchtlingen. Zum einen nenne es Flüchtlinge, denen
Asyl gewährt worden sei und die in den Genuss sämtlicher in der Genfer
Flüchtlingskonvention und im AsylG aufgelisteten Rechte kommen würden.
Zum anderen bezeichne es diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an
sich unerwünscht seien, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliege,
und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zustehe, welches die
Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlings-
konvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen müsse. Die Flücht-
lingskonvention enthalte jedoch selbst nach weitester Interpretation kein
Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden
Land. Dementsprechend ergebe sich in diesen Konstellationen auch keine
Verpflichtung der Schweiz. Asylunwürdigen Asylsuchenden, die sich im
Ausland – ungeachtet ob in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat –
befänden, sei deshalb die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes nie zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im
Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehe-
nen Verfahrens führe auch die gebotene restriktive Umschreibung der Vo-
raussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung und der den Behör-
den zustehende weite Ermessensspielraum in aller Regel zum gleichen
Resultat (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).
7.2 Das SEM hat dieses, im Kontext des nunmehr aufgehobenen Ausland-
verfahren entwickelte Prinzip grundsätzlich zu Recht in die Würdigung, ob
ein humanitäres Visum auszustellen ist, einbezogen. So dient die Ausstel-
lung eines humanitären Visums im vorliegenden Kontext demselben Zweck
wie die vormals in aArt. 20 Abs. 2 AsylG vorgesehene Einreisebewilligung,
indem sie einer konkret gefährdeten Person die Einreise in die Schweiz
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Seite 13
zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ermöglichen soll. Anlässlich der
Abschaffung des Auslandasylverfahrens wurde ebenfalls darauf hingewie-
sen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen restrik-
tiver zu handhaben sei, als die Einreisebewilligung in den bisherigen Aus-
landasylverfahren (vgl. vorangehende Erwägung 4.2 f.). Vor diesem Hin-
tergrund wird offensichtlich, dass die Erteilung des humanitären Visums,
welches zum Zwecke der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz
gestellt wurde, jedenfalls dann zu verweigern ist, wenn auch nach bisheri-
ger Rechtsprechung zum Auslandasylverfahren die Einreise verweigert
worden wäre. Sodann wurde bereits festgestellt, dass auch das schweize-
rische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt,
noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt und
die Schweiz, wie andere Staaten auch, grundsätzlich nicht gehalten ist,
Ausländerinnen und Ausländern die Einreise in die Schweiz zu gestatten,
sondern in den Grenzen bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen au-
tonom entscheiden kann. Die in BVGE 2011/10 aufgestellte Prämisse,
dass die Einreise einer aufgrund ihrer Asylunwürdigkeit wegzuweisenden
Person der gesetzlichen Logik widerspricht, eine Berücksichtigung der
Asylunwürdigkeit den restriktiven Voraussetzungen der Einreiseerlaubnis
Rechnung trägt und eine sachgemässe Ausübung des mit der Erteilung der
Bewilligung zusammenhängenden Ermessens ohnehin zum gleichen Er-
gebnis führt (BVGE 2011/10 E. 7), hat auch für die Ausstellung eines hu-
manitären Visums zum Zweck der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
ihre Gültigkeit. Somit rechtfertigt sich die Weiterführung dieser zur altrecht-
lichen Einreisebewilligung entwickelten Praxis im Rahmen der Erteilung
humanitärer Visa.
7.3 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit – unter anderem –
die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen
Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schwei-
zerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB;
abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten.
Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrecht-
liches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im
Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt
die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person ei-
ner Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer
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pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle
Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil
am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln.
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die
Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., mit weiteren Hinweisen).
7.4 Aus der entsprechenden Praxis ergibt sich zunächst, dass die alleinige
Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden
Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag
(BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4; EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, 2002
Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist zum einen zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag
die betreffende Person selbst geleistet hat. Zum anderen ist nach dem spe-
zifischen Charakter der Organisation zu fragen.
Am Beispiel der türkisch-kurdischen PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Ar-
beiterpartei Kurdistans) verdeutlichte die ehemalige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK), dass bezüglich der soeben genannten Kriterien
eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich ist (zum Folgenden E-
MARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Dabei führte sie aus, dass der PKK weder die
blosse Charakterisierung als terroristische Organisation (wodurch bereits
die blosse Mitgliedschaft einer verwerflichen Handlung im Sinne des
Art. 53 AsylG gleichkäme) noch eine solche als reine Bürgerkriegspartei
(deren Kombattante bezüglich ihrer Handlungen nicht nach den Regeln
des Strafrechts, sondern nach denjenigen des völkerrechtlichen Kriegs-
rechts zu beurteilen wären; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29 E. 7.5) gerecht
werde. Zweifellos sei die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen
inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich. Ebenso stehe aber auch
fest, dass deren politische Motivation und Kriegsführung derjenigen einer
(Bürger-)Kriegspartei entsprächen. Während des jahrelangen Kampfes der
PKK habe sich je nach Zeit, Ort, Angriffsziel, Methode, den beteiligten Per-
sonen etc. der politische, kriegerische oder terroristische Aspekt in den Vor-
dergrund geschoben. Die pauschale Qualifizierung aller Taten der PKK als
Kriegshandlungen mit der Konsequenz, dass diese den Kombattanten
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nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten, er-
scheine angesichts der unterschiedlichen Phasen des Kampfes und der
dabei verwendeten Vielfalt der Mittel nicht als sachgerecht. Aber auch ein
Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK – indem die
PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet
würde, womit jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit straf-
bar wäre – rechtfertige sich nicht. Es bleibe der individuelle Tatbeitrag zu
ermitteln, zu welchem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche
Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige
Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen seien.
Eine Vergleichbarkeit zwischen den Organisationen der PKK und den LTTE
erscheint jedenfalls insofern gegeben, als gestützt auf die in
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c angeführten Argumente auch die LTTE ange-
sichts ihrer Zielsetzung politischer Selbstbestimmung der Tamilen in Sri
Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzu-
fassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu er-
heblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach
den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können.
Mit anderen Worten erscheint es auch in Bezug auf die LTTE einerseits
nicht als sachgerecht, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qua-
lifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten nicht als
Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits ist
auch ein Asylausschluss einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE
nicht als gerechtfertigt zu erachten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2).
7.5 Das SEM hat die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht
angenommen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen
mehrfach an Gefechten zwischen den LTTE und den sri-lankischen Streit-
kräften teilgenommen. Aufgrund seines Einsatzes habe er eine Auszeich-
nung erhalten. Er habe unter B._______, dem Leiter (…) der LTTE, ge-
dient, welcher ihn bei den Rekrutierungen jeweils als "Vorzeige-Mitglied"
nannte. Auch nach seinem offiziellen Ausscheiden aus der Organisation sei
er mit B._______ bis zu dessen Tode in Verbindung gestanden. Zudem sei
er mit dem Leiter eines Gefängnisses für Dissidenten und Armeeangehö-
rige befreundet gewesen. Er habe sich überdies mehrfach als Selbstmord-
Kämpfer zur Verfügung gestellt, was ebenfalls für ein erhebliches Engage-
ment für die LTTE sowie eine tiefe Identifizierung mit dem bewaffneten
Kampf spricht. Ebenso legt dies die Vermutung nahe, dass der Beschwer-
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deführer selbst an während des Konflikts begangenen Menschenrechts-
verletzungen respektive Verbrechen beteiligt gewesen ist. Vor diesem Hin-
tergrund geht auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene ins Leere, er
habe lediglich Befehle ausgeführt. Auch aus dem jungen Alter, welches der
Beschwerdeführer bei seinem Beitritt zu den LTTE im Jahre 1990 hatte,
lässt sich – unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit – nichts zu seinen
Gunsten ableiten, zumal sein Engagement trotz seines offiziellen Aus-
scheidens aus der Organisation im Jahre 1995 bis zu deren militärischen
Niederlage im Jahre 2009 andauerte und er zu seinem ehemaligen Vorge-
setzten B._______ weiterhin engen Kontakt pflegte, wofür auch der Um-
stand spricht, dass dieser ihm (…) 2009 einen Platz auf einem Fluchtboot
angeboten habe.
7.6 Der Beschwerdeführer ist daher als asylunwürdig zu erachten, so dass
die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu
Recht verweigert hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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