Abtei lung IV
D-7400/2007
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
China,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7400/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess sein Heimatland eigenen Aussagen gemäss am
23. Juli 2006 und gelangte am 18. September 2006 in die Schweiz, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 27. September 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte er aus, die Chinesen
hätten ihnen Land weggenommen, auf dem Heilpflanzen gewachsen
seien. Sein Onkel und er hätten religiöse Bilder gemalt. Sein Onkel sei
wütend gewesen, weil man ihnen die Heilpflanzen weggenommen
habe und sei mit Chinesen in Streit geraten. Eine Gruppe von 20
Tibetern, unter denen auch er (der Beschwerdeführer) sich befunden
habe, habe am 3. Mai 2006 ein chinesisches Geschäft in Brand ge-
steckt. Sie hätten fliehen können, es seien aber Fotografien gemacht
worden. Als er am folgenden Tag dabei gewesen sei, ein Bild vom
Dalai Lama zu malen, seien einige Polizisten gekommen, die ihn ge-
schlagen hätten. Dabei hätten sie ihm das Nasenbein und eine Rippe
gebrochen. Als er habe fliehen wollen, habe man ihn mit einem
Elektroschock gestoppt. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in
ein Spital gebracht worden, wo er drei Tage lang behandelt worden sei.
Sein Onkel sei bereits im Gefängnis gewesen. Er sei vom Spital aus in
ein Kloster geflohen, wo er zwei Wochen geblieben sei. Anschliessend
habe er seine Heimat verlassen.
A.b Am 14. November 2006 wurde der Beschwerdeführer von der
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im
Wesentlichen geltend, sein Onkel sei zusammen mit einem seiner
Freunde in Streit mit den Chinesen geraten, weil diese ihr Land nicht
zurückgegeben hätten. Er sei auch dorthin gegangen und es seien
noch viele Menschen dazu gekommen. Sie hätten Läden in Brand ge-
steckt, die der Regierung gehört hätten. Sie hätten Motorräder, die den
Chinesen gehört hätten, ins Feuer geworfen. Offenbar sei alles foto-
grafiert worden. Am folgenden Tag seien sein Onkel und er von der
Polizei aufgesucht worden. Man habe ihn ins Gesicht geschlagen und
er habe geblutet. Er habe wegrennen wollen und an seiner rechten
Seite plötzlich Strom gefühlt. Er sei gefallen und erst im Spital wieder
zu sich gekommen. Er habe zwei Tage im Spital verbracht. Ein tibe-
tischer Chefarzt habe ihm zur Flucht geraten, weil sein Onkel im Ge-
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fängnis und er in Gefahr sei. Sein Zimmer sei von einem Polizisten be-
wacht worden. Eines Nachts sei ein Verwandter von ihm unter sein
Spitalfenster gekommen und habe mit einem Lieferwagen auf ihn ge-
wartet.
A.c Ein vom BFM beauftragter Experte führte am 29. Mai 2007 ein
Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine
Herkunftsanalyse (LINGUA) erstellte. In seiner Analyse vom 12. Juni
2007 kam der Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im von
ihm genannten Gebiet in Tibet sozialisiert worden.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2007 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
an und beauftragte den Kanton C._______ mit deren Umsetzung.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. November 2007 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen; es sei die Verfügung des
BFM aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und er deshalb die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen
einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur erneuten Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur pflichtgemässen Be-
gründung des Entscheides zu verpflichten. Es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Be-
richt des Kantonsspitals D._______ vom 27. November 2006, eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
23. Oktober 2007 und eine Honorarnote vom 1. November 2007 bei.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2007 hiess der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegen-
heit ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 1. November
2007 einzureichen.
E.
E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Novem-
ber 2007 die Abweisung der Beschwerde.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 14. November 2007 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 26. August 2009 übermittelte der Beschwerdeführer
Kopien zweier Zeitungsartikel vom August 2009, in denen über ihn und
seine Tätigkeit als spiritueller Maler berichtet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung des Asylentscheides aus, der
Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung gesagt, er habe drei
Tage im Spital verbracht, während er bei der Anhörung von zwei Tagen
gesprochen habe. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben,
dass er nach seiner Flucht aus dem Spital sowohl zu Hause als auch
im Kloster E._______ von der chinesischen Polizei gesucht worden
sei. Bei der Erstbefragung habe er diese Suche nicht erwähnt. Laut
seinen Angaben bei der Erstbefragung solle sein Onkel mit anderen
Tibetern einen chinesischen Laden in Brand gesteckt haben. Bei der
Anhörung habe er von mehreren chinesischen Läden gesprochen.
Aufgrund dieser Widersprüche kämen erste Zweifel an seinen
Kernvorbringen auf.
Der Beschwerdeführer habe sich wenig überzeugend zum Vorfall vom
4. Mai 2006 geäussert. Seinem Vorbringen fehlten die notwendigen
Realkennzeichen, seine Schilderungen der Vorgehensweise der Polizei
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sowie deren Erscheinen seien nur allgemein dargelegt worden. Auch
die erlittenen Misshandlungen und die Flucht aus dem Spital seien nur
allgemein dargelegt worden. Zudem seien auch seine Ausführungen
zur Ausreise bloss allgemein ausgefallen. Er habe nicht mehrere Ort-
schaften zwischen Lhasa und der nepalesischen Grenze nennen kön-
nen. Er habe weder die Fluggesellschaft noch das Ankunftsland noch
den Landeort nennen können. Zur Flugroute und zum benutzten Pass
habe er ebenfalls keine überzeugenden Informationen gegeben.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Spital von der Poli-
zei bewacht worden. Angesichts des geltend gemachten Gesundheits-
zustandes sowie der behaupteten Bewachung sei indessen nicht
nachvollziehbar, wie ihm auf die geschilderte Art und Weise die Flucht
hätte gelingen können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht stand.
Da der Beschwerdeführer sich erst seit Juli 2006 und somit nicht seit
„längerer Zeit“ (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4) ausserhalb
Tibets aufhalte, liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer
beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe glaubhaft darlegen können, dass er in Tibet den Beruf eines
Thangka-Malers ausgeübt habe. Er habe geltend gemacht, von der
Polizei misshandelt worden und in einem Spital wieder zu sich ge-
kommen zu sein. Es liege ein Arztbericht vor, gemäss dem der Be-
schwerdeführer über eine posttraumatische Schiefnase nach links mit
einer Nasenatmungsbehinderung verfüge. Beim Übergriff der Polizei
vom 4. Mai 2006 habe es sich um eine kurze Begebenheit gehandelt,
bei der alles schnell gegangen sei und die mit der Ohnmacht des Be-
schwerdeführers geendet habe. Angesichts dieser Umstände habe er
durchaus schlüssige Schilderungen gemacht. Die Tätigkeit als Maler,
bei der er von der Polizei überrascht worden sei, habe er detailliert ge-
schildert. Es sei die Frage erlaubt, was die Vorinstanz an weiteren
Schilderungen erwartet habe, damit ein nur wenige Minuten dauernder
Vorgang als genügend differenziert und erlebnisnah bezeichnet wer-
den könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Flucht aus
dem Spital durch ein Fenster nicht gelungen sein sollte. Es sei bei der
Befragung nicht nachgefragt worden, wie sich die Flucht genau zuge-
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tragen habe. Das Unterlassen der Untersuchungspflicht könne ihm
nicht angelastet werden. Auch die Argumentation, er habe seine Flucht
nicht rechtsgenüglich schildern können, vermöge nicht zu greifen. Die
Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er über keine Schul-
bildung verfüge und nicht lesen und schreiben könne. Wie solle sich
ein ungebildeter Mensch auf einem internationalen Flughafen orientie-
ren können und die Angaben in einer fremden Sprache lesen können?
Er habe seine Ausreise nicht selbst organisiert, sondern einen
Schlepper damit betraut. Beachte man diese Tatsachen, habe er
konkrete und glaubhafte Aussagen gemacht. Er habe glaubhaft
machen können, dass er in seiner Heimat aufgrund seiner tibetischen
Herkunft durch die Polizei gesucht und misshandelt worden sei. Be-
sonders belastend sei, dass er beim Malen von heiligen Bildern er-
tappt worden sei, wodurch er auch in Zukunft mit ernsthaften Nach-
teilen rechnen müsse. Dies widerspiegle sich deutlich im Faktum, dass
er während seines Spitalaufenthalts von einem Polizisten bewacht
worden sei. Er habe in seinem Heimatland durchaus ernsthafte Nach-
teile nach Art. 3 AsylG erlitten und habe begründete Furcht, solchen
weiterhin ausgesetzt zu sein.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
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5.2
5.2.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen
Tätigkeit (Thangka-Maler) sind angesichts seiner Aussagen bei den
Befragungen und der diesbezüglichen Presseberichterstattung in der
Schweiz (vgl. die Beilagen des Schreibens vom 26. August 2009) ohne
weiteres glaubhaft. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung in-
dessen zutreffend darauf hingewiesen, dass er sich teilweise wider-
sprüchlich zu den geltend gemachten Ereignissen äusserte, die ihm
widerfahren sein sollen. So gab er bei der Erstbefragung an, eine
Gruppe von 20 Tibetern habe ein grosses chinesisches Geschäft in
Brand gesteckt, während er bei der kantonalen Befragung sagte, sie
hätten chinesische Läden in Brand gesetzt. In Anbetracht dessen,
dass es sich bei Brandstiftung um ein schweres gemeinrechtliches
Delikt handelt, welches angesichts des vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Ausmasses einiges Aufsehen erregt haben muss, erstaunt,
dass er bereits am folgenden Tag in aller Ruhe zu Hause Thanka-
Bilder gemalt haben will. Dieses Verhalten setzte voraus, dass er
absolut sicher hätte sein müssen, bei der Begehung der Straftat nicht
beobachtet worden zu sein. Aufgrund seiner Schilderung der Tatum-
stände konnte er diese Sicherheit jedoch nicht haben. Es ergeben sich
dadurch erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich an
der geltend gemachten Straftat beteiligte und deshalb das Augenmerk
der chinesischen Polizei auf sich zog. Diese Zweifel werden durch die
geltend gemachte Art und Weise seiner Flucht aus dem Spital, in dem
er zwei bzw. drei Tage behandelt worden sei, erhärtet. Obwohl sein
Zimmer von einem Polizisten bewacht worden sei, soll ihm die Flucht
durch das Fenster gelungen sein. Es darf davon ausgegangen werden,
dass die chinesischen Sicherheitskräfte eine solche Fluchtmöglichkeit
erkannt und entsprechende Vorkehren getroffen hätten, um eine Flucht
auf so einfachem und offensichtlichem Weg zu verunmöglichen.
Schliesslich ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer
bei der Erstbefragung nicht darauf hingewiesen hat, er sei nach seiner
angeblichen Flucht aus dem Spital von der Polizei im Kloster, in dem
er sich versteckt habe, gesucht worden, obwohl dieser Umstand ein
nicht unwesentliches Sachverhaltselement hinsichtlich der geltend ge-
machten Gefährdungslage bildet. In Anbetracht der vorstehenden Er-
wägungen ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt der Ausreise erlittene bzw.
ihm drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu
machen, zu teilen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene ein-
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gereichte ärztliche Bericht vom 27. November 2006 nichts zu ändern.
Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai
2006 durch "die Polizei" einen Schlag mit einem Holzstock auf das
Nasendorsum erlitten habe. Es ist jedoch offensichtlich, dass sich die
behandelnde Ärztin dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers
stützt. Somit steht einzig fest, dass der Beschwerdeführer an der Nase
verletzt wurde, nicht jedoch, bei welcher Gelegenheit er sich die Ver-
letzung zuzog.
5.2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Angehörige der
tibetischen Minderheit in China keiner Kollektivverfolgung unterliegen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 und 4.6). Die allgemeinen Benachtei-
ligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeter in China ausge-
setzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Inten-
sität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab, sodass sie nicht
unter dem Titel der Kollektivverfolgung abgehandelt werden können.
Diese Lageeinschätzung wird durch die Aussagen des Beschwerde-
führers, wonach er in der Heimat - abgesehen von den geschilderten
Ausreisegründen, welche jedoch vorliegend, wie vorstehend erörtert,
als unglaubhaft zu erachten sind - keinerlei relevante Schwierigkeiten
gehabt habe, bestätigt.
5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China
bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Das BFM ist folglich zu Recht zur Beurteilung
gelangt, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Zeitpunkts seiner
Ausreise keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes
(sogenannte Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im
Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
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5.3.1 Gemäss Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China
wird das "Heimliche Überschreiten der Staatsgrenze" unter Strafe ge-
stellt. Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften be-
züglich des territorialen (Grenz-) Regimes die Staatsgrenze heimlich
übertreten, werden bei Vorliegen schwerwiegender Umstände mit Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zu-
gleich Busse bestraft. Gemäss Praxis haben Asylsuchende tibetischer
Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben
haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu ha-
ben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht
haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle einer Rück-
kehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sin-
ne zu rechnen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4).
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe sich, bevor
er in die Schweiz weitergereist sei, lediglich während einiger Wochen
in Nepal aufgehalten (vgl. act. A1/10 S. 7). Dem Bericht des LINGUA-
Experten vom 15. Juni 2007 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
die auf einen langen Aufenthalt und eine starke Sozialisierung des Be-
schwerdeführers ausserhalb des behaupteten Umfelds hinweisen wür-
den. Angesichts der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass
er sich während längerer Zeit in Nepal oder Indien aufgehalten hat.
Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe gegenüber illegal ausgereis-
ten Personen tibetischer Ethnie sind im Falle der Rückkehr nach China
insbesondere dann wahrscheinlich, wenn die chinesischen Behörden
bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die Stellung eines
Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit
der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserun-
gen aufkommt. Der Beschwerdeführer, der China mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit illegal verlassen hat, hält sich inzwischen seit rund
drei Jahren in der Schweiz auf. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen jungen Mann aus einfachen Verhältnissen, der seinen
Lebensunterhalt als Thanka-Maler bestritten hat. Er hat sich vorher
offenbar nie im Ausland aufgehalten und vermag eine Reise nicht mit
beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten zu be-
gründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich den chine-
sischen Einreisebehörden erste Fragen zu seiner mehrjährigen
Landesabwesenheit bzw. seiner Auslandreise stellen. Die vorliegenden
Umstände dürften geeignet sein, die Aufmerksamkeit der Grenz-
kontrollbehörden zu wecken. Der Beschwerdeführer hat aus diesem
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Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im
Falle der Wiedereinreise nach China.
5.3.3 Aus den eben erwähnten Gründen ist dem Beschwerdeführer
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfol-
gung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Aus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. Aufgrund der objektiv
begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in China künftig im Sinne
von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner
Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit im Hauptbegehren die Asylgewährung beantragt wird. Sie ist
hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualantrag beantragt wird, es
sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, bzw. es sei ihm
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Die Beschwerde
ist folglich teilweise gutzuheissen. Dementsprechend sind die Ziffern 1
und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom
2. Oktober 2007 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Subeven-
tualantrag, die Vorinstanz sei im Rahmen einer Wiederaufnahme des
Asylverfahrens zur erneuten Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur pflichtgemässen Begründung des Entscheids zu-
rückzuweisen, erweist sich bei diesem Ausgang des Beschwerde-
verfahrens als gegenstandslos.
7.
7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären für
dieses an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender Verfügung
vom 7. November 2007 gutgeheissen wurde, ist indessen auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine
sich auf Fr. 1'050.-- belaufende Kostennote eingereicht, die als ange-
messen erscheint. Nachdem der Beschwerdeführer nur teilweise ob-
siegt, ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf
Fr. 525.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt
werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
2. Oktober 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 525.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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