Abtei lung IV
D-7400/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7400/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. März 2008 an die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer – sri-lanki-
scher Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______ mit
Wohnsitz in Y._______ – um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 2. April 2008 wurde er
von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgrün-
de zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerde-
führer reichte in der Folge am 16. Mai 2008 (Eingang bei der schwei-
zerischen Vertretung) eine ergänzende Eingabe nach. Am 10. Septem-
ber 2008 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in
Colombo persönlich angehört. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008
(Eingang bei der schweizerischen Vertretung) machte er ergänzende
Ausführungen zu seinem Asylgesuch.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, 1996 sei er von Anhängern der People's Libera-
tion Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) wegen Verdachts auf Mit-
gliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefoltert
worden. Am 8. Januar 2007 sei er in Colombo, als er auf dem Weg
nach Katar gewesen sei, von der sri-lankischen Armee inhaftiert wor-
den. Dort sei er gefoltert und über verschiedene, ihm unbekannte Per-
sonen ausgefragt worden. Am 7. März 2007 sei er von einem Gericht
freigesprochen worden und anschliessend zwei Wochen im Spital ge-
wesen. Am 5. Juni 2007 sei er erneut von der Polizei in Colombo ver-
haftet, für eine Woche festgehalten und gefoltert worden. Er wisse den
Grund für seine Verhaftungen nicht. Im November beziehungsweise
Dezember 2007 hätten vier Personen – Angehörige der Polizei oder
der Armee beziehungsweise der Karuna-Gruppe (von der LTTE abge-
spaltene Fraktion, Anm. des BVGer) – ihn an seinem Arbeitsplatz in ei-
nem Laden in X._______ zwei Mal gesucht. Beim zweiten Mal hätten
sie den Ladenbesitzer mit einer Pistole bedroht und ihn unter Todes-
drohungen aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern. Da-
raufhin sei er nach Y._______ geflüchtet und habe sich bei seiner
Schwester versteckt. Am 20. Juni 2008 hätten zwei Männer in Armee-
uniform und am 9. November 2008 zwei Unbekannte bei seiner
Schwester nach ihm gefragt. Seither wohne er bei einem Cousin.
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Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 führte der Beschwerdeführer aus,
seine Tante und seine Schwester sowie deren Familien seien getötet
worden. Seine Mutter und sein Bruder würden in einem Gefangenenla-
ger festgehalten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem ärztliche Berichte, eine Bestätigung der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka, eine Haftbestätigung des IKRK und ein Urteil
des (...) vom 7. März 2007 (alle Dokumente ausschliesslich in Kopie)
ein.
B.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es ziehe in Erwägung, sein Asylgesuch aufgrund des feh-
lenden Schutzbedarfes abzulehnen und ihm die Einreise in die
Schweiz zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu
nehmen oder allfällige Ergänzungen zu machen.
C.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer aus, der
neue Besitzer des Laden, wo er gearbeitet habe, habe ihm mitgeteilt,
dass zwei Personen, einer von der Armee und einer von einer para-
militärischen Gruppe, ihn gesucht hätten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben eines Pries-
ters vom 21. Mai 2010 ein.
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 – frühestens eröffnet am 9. Sep-
tember 2010 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2010 an das BFM (Eingang bei der
Grenzstelle in der Schweiz am 11. Oktober 2010; dem Bundesverwal-
tungsgericht am 15. Oktober 2010 übermittelt) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinnge-
mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewäh-
ren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch
die schweizerische Vertretung mit Begleitschreiben vom 7. September
2010 per eingeschriebener Post zugestellt. Bei den Akten befindet sich
kein Empfangsschein, weshalb der Zeitpunkt der Eröffnung nicht fest -
gestellt werden kann. Da es den Asylbehörden obliegt, den Beweis
über den Eröffnungszeitpunkt zu führen, ist zu Gunsten des Beschwer-
deführers von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen
(vgl. André ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166). Demnach
gilt die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des
Schriftenwechsels abgesehen.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelba-
re Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung
als Flüchtling und Asylgewährung, oder zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20
E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheides führte die Vorinstanz aus, für
die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung im Zeitpunkt der Ein-
reisebewilligung massgebend. In diesem Sinne seien die geltend ge-
machte Inhaftierung im Jahr 2007 und die damit verbundenen psychi -
schen und physischen Beeinträchtigungen für die Erteilung einer Ein-
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reisebewilligung nicht mehr beachtlich. Der Beschwerdeführer mache
weiter geltend, nach seiner Haftentlassung von der sri-lankischen Ar-
mee gesucht worden zu sein. Gemäss den Akten verfüge er aber über
kein politisches Profil. Die geltend gemachten Belästigungen seien in
den Kontext der allgemeinen Situation in Sri Lanka während des Bür-
gerkrieges zu stellen. Zudem habe sich die aktuelle Situation in Sri
Lanka mittlerweile massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009
mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die LTTE existierten
in ihrer früheren Form heute nicht mehr. Damit befinde sich das ge-
samte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die
Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch nicht befriedigend,
aber die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und „Killings“
seien erheblich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund vermöge die
geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den sri-
lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Be-
drohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen.
In Bezug auf die geltend gemachten Drohungen seitens der Tamil
Peoples Liberation Tigers (TMVP) beziehungsweise Karuna-Gruppe
könne festgehalten werden, dass es zwar in der Vergangenheit zu
Machtkämpfen zwischen dieser und den LTTE gekommen sei, denen
insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum
Opfer gefallen seien. Wie ausgeführt, stelle sich die Situation in Sri
Lanka aber heute anders dar. Zudem hätten sich die TMVP als politi-
sche Partei etabliert und agierten nicht mehr als militante Gruppie-
rung. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer, da er über kein
politisches Profil verfüge, Drohungen seitens militanter Gruppierungen
oder unbekannter Drittpersonen grundsätzlich der Polizei melden. Der
sri-lankische Staat gelte als schutzfähig, und den Akten könnten keine
Hinweise entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit hin-
deuten würden.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen,
die Situation werde immer schlimmer. Personen, die zur Befragung
mitgenommen würden, kehrten nie mehr zurück. Er fürchte sich vor
Morddrohungen bewaffneter Gruppen und niemand könne ihn davor
schützen.
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6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungs-
massnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat.
Zwar bedeutet die Inhaftierung im Jahre 2007 einen schwerwiegenden
Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie
psychische Integrität. Am 7. März 2007 wurde er aber schliesslich
ohne Auflagen freigesprochen. Es ist demnach davon auszugehen,
dass nichts gegen ihn vorliegt. Im Juni 2007 wurde er zwar erneut kurz
inhaftiert. Seither sind aber schon mehr als drei Jahre vergangen, in
denen der Beschwerdeführer ein den Umständen in Sri Lanka entspre-
chend unbehelligtes Leben führen konnte. Wie die Vorinstanz richtiger-
weise erkannte, kann die Sache somit als abgeschlossen gelten.
6.2 Eine allfällige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
nach der Haftentlassung muss vor dem Hintergrund der weiterhin an-
gespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmass-
nahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee
über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze
(Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terror-
ism Act) blieben in Kraft (Danish Immigration Service, Human Rights
and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, ins-
besondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerde-
führer aber trotz der erlebten Haft kein besonderes Risikoprofil auf,
das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse,
zumal gemäss seinen Angaben weder er noch andere Familienmitglie-
der in irgendeiner Verbindung mit den LTTE stehen. Der behördlichen
Suche allein kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein
Verfolgungscharakter zu, zumal die geltend gemachten Vorsprachen
offenbar seit 2007 nicht mehr von Drohungen begleitet wurden, und es
besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerde-
führer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm
geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2007
stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes
dar.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe durch die Karuna-Gruppe
(heute: TMPV) geltend macht, kann mit Verweis auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen festgehalten werden, dass diesbezüglich nicht von
einer aktuellen und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers
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auszugehen ist. Nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee
über die LTTE im Mai 2009 hat sich die Menschenrechtslage in Sri
Lanka generell beruhigt und die Zahl der Gewaltereignisse ist im gan-
zen Land erheblich zurückgegangen. Gleichzeitig hat sich die TMVP
zu einer etablierten Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als
militante Gruppierung. So besehen ist die Wahrscheinlichkeit gering,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch angesichts seines un-
bedeutenden politischen Profils heute noch Belästigungen seitens der
TMVP gewärtigen muss. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer,
wie vom BFM richtig ausgeführt, zum Schutz gegen all fällige Übergrif-
fe militanter Gruppen an die Behörden wenden. Dasselbe gilt für die
geltend gemachte Bedrohung durch unbekannte Dritte. Das Vorbringen
in der Beschwerde, wonach ihm niemand helfen könne, wird in keiner
Weise begründet und findet auch in den Akten keine Entsprechung.
6.4 Bei den geltend gemachten Todesfällen innerhalb der Familie des
Beschwerdeführers beziehungsweise bei der Internierung von Fami-
lienmitgliedern handelt es sich um tragische Folgen des Bürgerkrieges
in Sri Lanka. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 3 AsylG lässt sich daraus aber nicht ableiten.
6.5 Es bleibt anzumerken, dass allenfalls 1996 erlittene Nachteile
durch die PLOTE im heutigen Zeitpunkt als nicht ausschlaggebend er-
scheinen, da nur eine aktuelle Gefährdungslage eine Einreisebewilli-
gung rechtfertigen kann.
7.
7.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittel-
bare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin in keiner
Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als
nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die
Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Das BFM hat demnach
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. (...), mit der Bit -
te um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zu-
stellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht) (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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